Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)
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- Gudrun Heinrich
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1 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar 2013
2 Inhalt Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 4 2 Voraussetzungen für die Teilliquidation 6 3 Verfahren 7 4 Individueller Anspruch auf freie Mittel 9 5 Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven bei kollektivem Austritt 10 6 Einkauf in die technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven bei kollektivem Eintritt 11 7 Schlussbestimmungen 12 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar
3 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Name Unter dem Namen «Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine Personalvorsorgestiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB sowie Art. 48 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 BVG. Zweck 1) Die Pensionskasse bezweckt die Versicherung der Arbeitnehmer der Credit Suisse Group AG und der mit dieser wirtschaftlich und finanziell eng verbundenen Unternehmungen sowie die Versicherung von deren Angehörigen und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. 2) Im Einvernehmen mit der Credit Suisse Group AG kann durch Beschluss des Stiftungsrats auch das Personal von mit dieser Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen angeschlossen werden, sofern der Stiftung hierzu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Art. 3 Stellung zum BVG 1) Die Pensionskasse führt die obligatorische Versicherung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) durch und ist gemäss Art. 48 BVG im Register für berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich eingetragen. 2) Die Pensionskasse erbringt mindestens die im BVG vorgeschriebenen Leistungen. Die freiwillige Versicherung von Arbeitnehmern gemäss Art. 46 und 47 BVG ist ausgeschlossen. Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art der Vorsorgepläne Der Rentenplan ist ein Leistungsprimatplan. Der Sparplan und der Kapitalplan sind Beitragsprimatspläne. Haftung Für die Verbindlichkeiten der Pensionskasse haftet nur das Pensionskassenvermögen. Jede persönliche Haftung der Versicherten und Rentenbezüger ist ausgeschlossen. Art. 52 BVG bleibt vorbehalten. Sitz Die Pensionskasse hat ihren Sitz in Zürich. Begriffe 1) Personenbegriffe im vorliegenden Reglement stehen sowohl für weibliche wie für männliche Personen. 2) In diesem Reglement werden bezeichnet mit (in alphabetischer Reihenfolge): «Alters- und Invalidenrentner» Personen, die von der Pensionskasse Alters- oder Invalidenrenten beziehen. «Arbeitnehmer» Personen, die mit der Firma in einem Arbeitsverhältnis stehen. «Beitragsprimat» Vorsorgeplan, bei dem die Höhe des Beitrags reglementarisch festgelegt ist und sich daraus die Höhe der Risiko- und Altersleistungen ableiten lässt. «BVG» Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 4 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar 2013
4 «BVV» Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. «Destinatäre» Personen, die Leistungen der Pensionskasse empfangen können. «Ehegattenrentner» Personen, die von der Pensionskasse Ehegattenrenten beziehen. «Firma» Die Credit Suisse Group AG sowie die mit ihr im Sinne von Art. 2 juristisch oder wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen, deren Arbeitnehmer durch den Stiftungsratsbeschluss bei der Pensionskasse versichert sind. «Leistungsprimat» Vorsorgeplan, bei dem die Höhe der Vorsorgeleistungen in Prozenten des versicherten Lohnes vorgegeben ist und sich daraus die Höhe der Beiträge ergibt. «Pensionskasse» Die Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz). «Versicherte» Die durch die Pensionskasse versicherten Arbeitnehmer. Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar
5 2 Voraussetzungen für die Teilliquidation Art. 8 Voraussetzung Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn: a) bei einer Verminderung der Belegschaft mindestens 10% oder b) bei einer Restrukturierung einer Unternehmung mindestens 3% oder c) bei einer Auflösung einer Anschlussvereinbarung eines angeschlossenen Unternehmens mindestens 3% der Versicherten unfreiwillig aus der Pensionskasse ausscheiden. Austritte gelten dann als unfreiwillig, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird und dem Arbeitnehmer keine gleichwertige Anstellung angeboten wird. Ein Austritt gilt ebenfalls als unfreiwillig bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, um einer absehbaren Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen. Eine Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche der Firma zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert oder auf andere Weise verändert werden. Art. 9 Art. 10 Art. 11 Freiwillig austretende Versicherte Freiwillig austretende Versicherte gelten nicht als von der Teilliquidation betroffene Versicherte. Aufhebung der Pensionskasse Bei der Aufhebung der Pensionskasse (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilplan. Ausnahmen Soweit Teilliquidationstatbestände ausserhalb Art. 8 lit. a) bis c) geltend gemacht werden, entscheidet der Stiftungsrat in Absprache mit der Aufsichtsbehörde. 6 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar 2013
6 3 Verfahren Art. 12 Art. 13 Art. 14 Grundlage Grundlage für die Bestimmung der freien Mittel, der technischen Rückstellungen und der Wertschwankungs - reserven bilden die vom Experten für berufliche Vorsorge geprüfte versicherungstechnische Bilanz sowie die nach Swiss GAAP FER 26 erstellte und von der Kontrollstelle geprüfte kaufmännische Bilanz per Bilanzstichtag. Bei der Auflösung einer Anschlussvereinbarung mit einem angeschlossenen Unternehmen gelten zusätzlich die Regelungen in der Anschlussvereinbarung. Für den Fortbestand der Stiftung können Rückstellungen gebildet werden. Art und Umfang dieser Rückstellungen werden im Falle einer Teilliquidation durch den Experten für berufliche Vorsorge ermittelt. Bilanzstichtag Sofern der Bilanzstichtag und der Stichtag der Teilliquidation nicht übereinstimmen, entspricht der Bilanzstichtag dem 31. Dezember vor dem Stichtag der Teilliquidation. Kriterien für den Verteilplan 1) Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln sind bei den aktiv Versicherten zu 80% das Vorsorgekapital und zu 20% die Beitragsjahre massgebend. Für Alters-, Invaliden- und Ehegattenrentner wird der Anteil an freien Mitteln zu 20% nach Köpfen und zu 80% nach Höhe des Vorsorgekapitals ermittelt. Das Vorsorgekapital entspricht bei der Ermittlung des Anteils an freien Mitteln dem individuellen Vorsorgekapital. 2) Für die Ermittlung des Anteils an einer Unterdeckung ist bei den aktiv Versicherten und Rentnern das Vorsorgekapital massgebend. Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Wesentliche Änderung Verändern sich die Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der freien Mittel um mehr als 5%, erfolgt eine entsprechende Anpassung der freien Mittel. Das Gleiche gilt für die kollektiven Ansprüche auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. Unterdeckung Im Falle einer Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV 2 und beim Vorliegen eines Sanierungsplans werden die ermittelten Fehlbeträge von der individuellen Austrittsleistung abgezogen, soweit das BVG-Altersguthaben nicht betroffen ist. Wurden die ungekürzten Austrittsleistungen bereits überwiesen, so sind die zu viel überwiesenen Beträge der Pensionskasse zurückzuerstatten. Übertragung Reglementarische Freizügigkeitsleistungen sowie allfällige freie Mittel und ein anteilmässiger Anspruch auf Wertschwankungsreserven und versicherungstechnische Rückstellungen werden bei Kollektivaustritt in bar oder in Wertschriften an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Eröffnung des Stiftungsratsbeschlusses und des Verteilplans Die betroffenen Destinatäre werden schriftlich über den Stiftungsratsbeschluss zur Teilliquidation samt Verteilplan und Begründung informiert und auf ihr Recht hingewiesen, Einsprache beim Stiftungsrat zu erheben. Einsprache Jeder betroffene Destinatär hat das Recht, innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Stiftungsrat Einsprache zu erheben. Diese Einsprache hat schriftlich und unter Angabe einer Begründung zu erfolgen. Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar
7 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Einspracheentscheid des Stiftungsrats Der Stiftungsrat erlässt innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid. Dieser Einspracheentscheid wird dem von der Teilliquidation betroffenen Personenkreis samt Begründung schriftlich eröffnet. Dabei weist der Stiftungsrat auf die Möglichkeit hin, dass die betroffenen Versicherten den Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Aufsichtsbehörde überprüfen lassen können. Verfügung der Aufsichtsbehörde Verlangt ein betroffener Versicherter fristgerecht bei der Aufsichtsbehörde die Überprüfung des Einsprache - entscheids, so erlässt die Aufsichtsbehörde innert angemessener Frist eine Verfügung. Vollzug Die Teilliquidation kann durchgeführt werden, wenn: a) innerhalb der Frist von 30 Tagen keine Einsprache an den Stiftungsrat erfolgt; b) keine Überprüfung des Einspracheentscheids durch die Aufsichtsbehörde verlangt wird; c) die Verfügung der Aufsichtsbehörde rechtskräftig geworden ist; d) einer gegen die Verfügung erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. 8 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar 2013
8 4 Individueller Anspruch auf freie Mittel Art. 23 Art. 24 Art. 25 Individueller Anspruch Sind die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation gemäss Art. 8 erfüllt und weist die Pensionskasse in ihrem Jahresabschluss freie Mittel aus, so besteht ein individueller Anspruch auf freie Mittel. Höhe Die Höhe der freien Mittel gemäss Art. 12 wird in Prozenten der reglementarischen Freizügigkeitsleistung festgelegt. Rückerstattung Muss die Pensionskasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die freien Mittel erbracht hat, so sind ihr, zusätzlich zur ausgerichteten Freizügigkeitsleistung, die freien Mittel zurückzuerstatten. Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar
9 5 Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven bei kollektivem Austritt Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32 Art. 33 Kollektiver Anspruch Bei einem kollektiven Austritt besteht, zusätzlich zum Anspruch auf allfällige freie Mittel, ein kollektiver anteilmässiger Anspruch auf Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. Höhe Über Art und Umfang der zu übertragenden Rückstellungen bei einem kollektiven Austritt entscheidet der Stiftungsrat und legt diese im Übertragungsvertrag fest. Anstieg der Lebenserwartung Die neue Vorsorgeeinrichtung hat einen anteilmässigen Anspruch auf die Rückstellungen für den Anstieg der Lebenserwartung. Versicherungstechnische Risiken Die neue Vorsorgeeinrichtung hat einen anteilmässigen Anspruch auf die Rückstellungen für versicherungstechnische Risiken, bei Altersleistungen aus der Rentenversicherung nach dem Leistungsprimat, bei Altersleistungen aus der Sparversicherung nach dem Beitragsprimat. Einkauf in die technischen Rückstellungen Erfolgte beim Kollektiveintritt in die Pensionskasse kein oder nur ein teilweiser Einkauf in die technischen Rückstellungen, so reduziert sich der kollektive Anspruch beim Austritt um den in der Anschlussvereinbarung festgehaltenen und gemäss Art. 35 reduzierten Betrag. Übernahmevertrag Die kollektive Vermögensübertragung wird in einem Übernahmevertrag festgehalten. Rückerstattung Muss die Pensionskasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie technische Rückstellungen erbracht hat, so sind ihr zusätzlich zur individuellen Freizügigkeitsleistung und zu einem allfälligen Anteil an freien Mitteln gemäss Art. 25 auch die anteilmässigen technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven zurückzuerstatten. Ausschluss Ein durch eine Versichertengruppe selbst verursachter Kollektivaustritt schliesst einen Anspruch auf technische Rückstellungen aus. 10 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar 2013
10 6 Einkauf in die technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven bei kollektivem Eintritt Art. 34 Art. 35 Art. 36 Einkauf in die technischen Rückstellungen Wird ein Unternehmen neu durch eine Anschlussvereinbarung der Pensionskasse angeschlossen, so hat sie sich kollektiv in die technischen Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven gemäss dem letzten Jahresabschluss einzukaufen. Unvollständiger Einkauf Bei unvollständigem Einkauf wird der nicht geleistete kollektive Einkaufsbetrag in der Anschlussvereinbarung festgehalten. Verwendung Tritt eine Gruppe kollektiv in die Pensionskasse ein, so werden die von der abgebenden Vorsorgeeinrichtung kollektiv mitgegebenen Mittel für den kollektiven Einkauf in die technischen Rückstellungen und in die Wertschwankungsreserve verwendet. Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar
11 7 Schlussbestimmungen Art. 37 Massgebender Text Massgebend ist der deutsche Text des Reglements. Art. 38 Lücken Soweit dieses Reglement für besondere Tatbestände keine Bestimmungen enthält, trifft der Stiftungsrat eine dem Zweck der Pensionskasse entsprechende Regelung. Art. 39 Rechtsweg Streitigkeiten über die Anwendung dieses Reglements sind durch die ordentlichen Gerichte gemäss den Vorschriften des BVG zu entscheiden. Art. 40 Änderungen Der Stiftungsrat ist befugt, dieses Reglement jederzeit zu ändern und der kantonalen Aufsicht zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 41 Bekanntmachung a) Mitteilungen an die Versicherten der Pensionskasse erfolgen schriftlich, durch Publikation im Internet oder durch Anschlag in den Firmengebäuden. b) Bekanntmachungen an Dritte erscheinen im «Schweizerischen Handelsamtsblatt». Art. 42 Genehmigung/Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wird durch Beschluss des Stiftungsrats vom 17. Dezember 2012 genehmigt und tritt durch die Verfügung der Aufsichtsbehörde in Kraft. Zürich, 17. Dezember 2012 PENSIONSKASSE DER CREDIT SUISSE GROUP (SCHWEIZ) Philip Hess Stiftungsratspräsident Thomas Isenschmid Vizepräsident des Stiftungsrats 12 Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Teilliquidationsreglement Januar 2013
12 PENSIONSKASSE DER CREDIT SUISSE GROUP (SCHWEIZ) JPK Postfach 8070 Zürich JPKO
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