Reglement Teil- und Gesamtliquidation
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- Hede Arnold
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1 Reglement Teil- und Gesamtliquidation In Kraft seit: beschlossen durch: Stiftungsrat am Genehmigt durch: BSV am
2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Zweck und Geltungsbereich Definitionen STRUKTUR TEILLIQUIDATION GESAMTLIQUiDATION KOLLEKTIVER AUSTRITT Tatbestände der Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerks ERHEBLICHE VERMINDERUNG RESTRUKTURIERUNG AUFLÖSUNG DES ANSCHLUSSVERTRAGES AUFLÖSUNG BEITRITTSVEREINBARUNG MELDEPFLICHT DES ARBEITGEBERS Verfahren bei Teil- und Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks PRÜFUNG MASSGEBENDER ZEITPUNKT BERECHNUNG DER FREIEN MITTEL MINDESTHÖHE DER FREIEN MITTEL ANSPRUCH VERTEILSCHLÜSSEL ÜBERTRAGUNG GLOBALE RÜCKSTELLUNGEN ANPASSUNGEN VERSICHERUNGSTECHNISCHER FEHLBETRAG INFORMATION UND RECHTSMITTEL BESTÄTIGUNG DER KONTROLLSTELLE Tatbestände der Teilliquidation der Stiftung ERHEBLICHE VERMINDERUNG AUFLÖSUNG ANSCHLUSSVERTRAG Verfahren bei Teilliquidation der Stiftung VORBEDINGUNG '" PRÜFUNG '" MASSGEBENDER ZEITPUNKT BERECHNUNG DER FREIEN MITTEL ANSPRUCH VERTEILSCHLÜSSEL ÜBERTRAGUNG GLOBALE RÜCKSTELLUNGEN ANPASSUNGEN VERSICHERUNGSTECHNISCHER FEHLBETRAG INFORMATION UND RECHTSMITTEL BESTÄTIGUNG DURCH DIE KONTROLLSTELLE Verfahren bei Gesamtliquidation der Stiftung Reg lement Teil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 2 von 21
3 7.1. GRUNDSATZ KOMPETENZEN VERSICHERUNGSTECHNISCHER FEHLBETRAG Schlussbestimmungen KOSTENBETEILIGUNG NICHT GEREGELTE FÄLLE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES ARBEITGEBERS ZWECKLOS GEWORDENE ARBEITGEBERBEITRAGSRESERVEN Inkrafttreten ANHANG 1 VORSORGEWERKSPEZIFISCHER ANHANG FÜR DIE PK XXX Zusätzlicher Teilliquidationsgrund des Vorsorgewerkes GRUNDSATZ (VERSION COIFFURE & ESTH) AUFLÖSUNG DER BEITRITTSVEREINBARUNG EINES EINZELNEN ARBEITGEBERS (VERSION FÜR ALLE ANDEREN VW): AUFLÖSUNG DER BEITRITTSVEREINBARUNG EINES EINZELNEN ARBEITGEBERS ODER ERHEBLICHE VERMINDERUNG DES PERSONALBESTANDES EINES ARBEITGEBERS Verfahren bei Teilliquidation infolge Auflösung der Beitrittsvereinbarung PRÜFUNG MASSGEBENDER ZEITPUNKT BERECHNUNG DER FREIEN MITTEL ANSPRUCHSBERECHTIGUNG VERTEILSUBSTRAT VERTEILSCHLÜSSEL ÜBERTRAGUNG ANPASSUNGEN INFORMATION UND RECHTSMITTEL VERSICHERUNGSTECHNISCHER FEHLBETRAG UND INFORMATION/RECHTSMITTEL BESTÄTIGUNG DURCH DIE KONTROLLSTELLE Inkrafttreten Reglement Te il- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 3 von 21
4 Der Stiftungsrat erlässt dieses Reglement gestützt auf Art. 6.1 der Stiftungsurkunde und Art. 8 Absatz 2 lit. e und g des Stiftungsstatuts. 1. Zweck und Geltungsbereich Das Reglement Teil- und Gesamtliquidation der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (nachfolgend "Stiftung" genannt) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Teil- und Gesamtliquidation der Stiftung sowie ihrer Vorsorgewerke. Die Versicherungskommmissionen der Vorsorgewerke können für die Teil- und Gesamtliquidation ihres Vorsorgewerks in einem vorsorgewerkspezifischen Anhang eigene Regeln erlassen. die dieses Reglement ergänzen und/oder davon abweichen. Diese vorsorgewerkspezifischen Anhänge bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigung durch den Stiftungsrat und anschliessend der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2. Definitionen 2.1. Struktur Die Stiftung ist wie folgt strukturiert: Stiftung: Die angeschlossenen Vorsorgewerke werden hinsichtlich Buchhaltung und Reglementen getrennt geführt und es besteht keine Solidarität zwischen den Vorsorgewerken. Damit hat die Stiftung die Struktur einer Sammelstiftung. Vorsorgewerk: Die angeschlossenen Arbeitgeber werden hinsichtlich Buchhaltung und Reglementen nicht vollständig getrennt geführt. Es bestehen Solidaritäten zwischen den Arbeitgebern im Rahmen des gemeinsamen Vorsorgewerkes. Damit hat das Vorsorgewerk selbst eine Struktur analog zu einer Gemeinschaftsstiftung. angeschlossene Arbeitgeber: Die einzelnen Arbeitgeber schliessen sich aufgrund eine Beitrittsvereinbarung dem Vorsorgewerk an Teilliquidation Eine Teilliquidation liegt vermutungsweise vor. wenn ein Teil der Destinatäre die Stiftung unter Erfüllung einer der in Ziff. 3 und 5 erwähnten. abschliessend aufgezählten Tatbestände verlässt und die Stiftung weiter besteht. Nur dort kann eine Teilliquidation vorliegen. wo Destinatäre - ausgelöst durch Ereignisse auf Betriebs-. Vorsorgewerk- oder Stiftungsebene und nicht durch Kündigung aus individuellen Gründen - unfreiwillig aus einem Arbeitsverhältnis und damit aus einer Vorsorgeeinrichtung ausscheiden müssen oder ein Anschlussvertrag resp. Beitrittsvereinbarung aufgelöst wird. Reglement Teil- und Gesamt liquidation proparis doc gedru ckt am Seite 4 von 21
5 2.3. Gesamtliquidation Die Stiftung wird aufgrund der Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes von Amtes wegen oder aufgrund eines Stiftungsratsbeschlusses gemäss Stiftungsurkunde vollständig liquidiert Kollektiver Austritt Mehrere Versicherte, d.h. mindestens 5% des Bestandes eines Vorsorgewerkes, mindestens aber 10 versicherte Personen, treten als Gruppe gemeinsam in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung über, weil sie von einer Massnahme betroffen sind, die nicht von dieser Gruppe verursacht wurde. 3. Tatbestände der Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerks 3.1. Erhebliche Verminderung Eine erhebliche Verminderung liegt vor, wenn innert eines Rechnungsjahres (Bilanzstichtag) der Versichertenbestand eines Vorsorgewerkes mittels Kündigung des Arbeitsvertrages durch die angeschlossenen Arbeitgeber oder einer Vorwegnahme der Kündigung durch die Arbeitnehmer um mehr als 10% redu ziert wird Restrukturierung Als Restrukturierung gilt, wenn das Vorsorgewerk infolge Verbandsumstrukturierung verändert wird. Über das Vorliegen entscheidet die Versicherungskommission des Vorsorgewerkes Auflösung des Anschlussvertrages Die Voraussetzung für die Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes ist erfüllt, wenn der Anschlussvertrag ohne Neuvertrag aufgelöst wird. Die Auflösung von Anschlussverträgen kann gleichzeitig die Voraussetzung für eine Teilliquidation der Stiftung erfüllen. Auf die Durchführung eines Gesamtliquidationsverfahrens bei vollständiger Auflösung des Anschlussvertrages wird verzichtet, wenn das Vorsorgewerk den Vorsorgeträger vollständig wechselt und keine Unterdeckung besteht, oder wenn das Vorsorgewerk im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages weder aktiv versicherte Personen noch Rentner aufweist (Liquidation eines "leeren" Vertrages). Reglement Teil- und Gesam tliquidation proparis doc gedruck t am Seite S von 21
6 3.4. Auflösung Beitrittsvereinbarung Auf die Durchführung eines Teilliquidationsverfahrens bei vollständiger Auflösung einer Beitrittsvereinbarung wird verzichtet, wenn der Arbeitgeber den Vorsorgeträger vollständig wechselt und keine Unterdeckung besteht sowie kein anderer Teilliquidationsgrund vorliegt, oder wenn die Beitrittsvereinbarung im Zeitpunkt der Auflösung keine aktiv versicherte Personen aufweist (Liquidation eines "leeren" Vertrages). Das Vorsorgewerk kann gemäss Art. 1 Abs. 2, bei Bestehen von erheblichen freien Mitteln und globalen Rückstellungen die Auflösung der Beitrittsvereinbarung als zusätzlichen Teilliquidationsgrund definieren, falls der angeschlossene Arbeitgeber wesentlich zur Bildung der freien Mittel und der globalen Rückstellungen beigetragen hat. Die Versicherungskommission beschliesst in diesem Falle einen vorsorgewerkspezifischen Anhang zu diesem Reglement inkl. Verteilschlüssel, der vom Stiftungsrat und anschliessend von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist Meldepflicht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Stiftung die Verminderung der Belegschaft bzw. die Restrukturierung seines Unternehmens, die zu einer Teilliquidation führen kann, unverzüglich zu melden. 4. Verfahren bei Teil- und Gesamtliquidation eines Vorsorgewerks 4.1. Prüfung Die Feststellung über die Durchführung einer Teil- oder Gesamtliquidation liegt bei der Versicherungskommission. Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung Uahresrechnung) wird das Vorliegen eines möglichen Tatbestandes durch das Vorsorgewerk und die Kontrollsteile geprüft. Die Beurteilung erfolgt jeweils per Bilanzstichtag Massgebender Zeitpunkt Als Zeitpunkt der Teilliquidation gilt der Bilanzstichtag nach dem Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes der Teilliquidation. Erfüllt sich der Tatbestand der Teilliquidation am Bilanzstichtag, so gilt dieser Bilanzstichtag als massgebender Zeitpunkt der Teilliquidation Berechnung der freien Mittel Die freien Mittel des Vorsorgewerkes werden aufgrund der kaufmännischen Bilanz gemäss FER 26 und den technisch notwendigen Rückstellungen, den nicht- Reglement Teil- und Gesamtliquidation propa ris doc gedruckt am Seite 6 von 21
7 technischen Rückstellungen gemäss dem Reglement Reserven und Rückstellungen inkl. einem allfälligen vorsorgewerkspezifischen Anhang sowie einer allfälligen Wertschwankungsreserve aufgrund einer aktuellen versicherungstechnischen Bilanz ermittelt. Die Berechnung der freien Mittel inkl. der Erstellung des Status wird vom Experten für berufliche Vorsorge in der Form einer versicherungstechnischen Bilanz vorgenommen. Er begründet dabei die einzelnen Reserven und Rückstellungen. Befindet sich das Vorsorgewerk in Unterdeckung, so entscheidet die Versicherungskommission zusammen mit dem Stiftungsrat über die Durchführung einer Teilliquidation. Dabei werden hauptsächlich das Ausmass der Unterdeckung, der Sanierungsplan und die voraussichtliche Entwicklung berücksichtigt Mindesthöhe der freien Mittel Das Verfahren bei Teilliquidation wird nur durchgeführt, wenn im massgebenden Zeitpunkt der Deckungsgrad unter Berücksichtigung der Wertschwankungsreserven (= Deckungsgrad 2 gemäss Anhang der Jahresrechnung) mindestens 105% beträgt und die freien Mittel des Vorsorgewerkes inklusive der Wertschwankungsreserve mindestens (HF 1 '000.- pro Destinatär betragen Anspruch Berechtigt sind alle Versicherten und alle Rentner unter Erfüllung der Bedingung in Ziff. 4.6 Abs. 3 per Stichtag alle Versicherten und alle Rentner unter Erfüllung der Bedingung in Ziffer 4.6 Abs. 3, welche bei Vorliegen einer Teilliquidation aus dem zugrunde liegenden Tatbestand die Stiftung verlassen oder verlassen haben. Nicht berechtigt sind Arbeitgeber ohne aktiv versicherte Personen, sowie Destinatäre ohne Altersguthaben (Vorversicherung) Verteilschlüssel Die freien Mittel inklusive der Wertschwankungsreserve werden in Prozenten der gesamten Altersguthaben der aktiv versicherten Personen und Deckungskapitalien der Rentner festgehalten. Der Anteil der austretenden Versicherten an den freien Mitteln inklusive der Wertschwankungsreserve entspricht diesem Prozentsatz angewendet auf ihre Austrittsleistung. Eintrittsleistungen und Einkaufssummen, weiche in den letzten 3 Jahren eingebracht wurden, bleiben für die Berechnung des Anteils an den freien Mitteln und der Wertschwankungsreserve unberücksichtigt. Vorbezüge für Wohneigentum und infolge Ehescheidung übertragene Mittel werden für die Berechnung des Anteils an den freien Mitteln und der Wertschwankungsreserve ReglementTeil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 7 von 21
8 mitberücksichtigt, falls der Bezug oder die Übertragung in den letzten 3 Jahren erfolgte und noch nicht zurückbezahlt wurde. Die Deckungskapitalien der Rentner werden nur berücksichtigt, sofern ein Anteil pro Rentner mindestens (HF 6'000.- beträgt. Die Aufteilung innerhalb des Personenkreises, der das Vorsorgewerk verlässt, erfolgt aufgrund des gleichen Verteilschlüssels Übertragung Der Anteil an den freien Mitteln und der Wertschwankungsreserve an die austretenden Destinatäre wird grundsätzlich individuell übertragen: Aktive: als zusätzliche Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgeber oder auf ein Freizügigkeitskonto/-police oder - falls die Anforderungen nach Art. 5 FZG erfüllt sind - als Barauszahlung Rentner: Erhöhung der Rente oder als Barauszahlung Auf Verlangen des Vorsorgewerkes kann der Anteil an der Wertschwankungsreserve kollektiv übertragen werden. Bei einem kollektiven Austritt wird der Anteil kollektiv gemäss Art. 27h Abs. 3 BVV2 an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Das Fusionsgesetz ist nur bei einem ausdrücklichen Entscheid der Versicherungskommission anwendbar. Die auf die verbleibenden Destinatäre entfallenden freien Mittel und Anteile an der Wertschwankungsreserve bleiben ohne Zuweisung an diese im Vorsorgewerk zurück. Die Übertragung erfolgt erst, wenn die Versicherungskommission bei der Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass keine Beanstandungen eingegangen sind (vgl. nachfolgend Ziff f) Globale Rückstellungen Im Falle eines kollektiven Austrittes besteht zusätzlich zum individuellen Anspruch auf die freien Mittel und dem Anspruch auf Wertschwankungsreserven ein kollektiver Anspruch auf die technischen und nicht-technischen Rückstellungen des Vorsorgewerkes, soweit diese begründenden Risiken anteilsmässig übertragen werden. Dabei wird berücksichtigt, in welchem Masse die austretenden Destinatäre zur Bildung beigetragen haben Anpassungen Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag und der Übertragung der Mittel werden die Ansprüche aufgrund des Verteilplanes entsprechend angepasst. Dazu wird ein neuer Verteilplan erstellt und von der Versicherungskomm ission beschlossen. Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn sich die massgebenden Aktiven und Passiven um mehr als 10% verändern. Reglement Teil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 8 von 21
9 4.10. Versicherungstechnischer Fehlbetrag Stellt der Experte für berufliche Vorsorge einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nach Art. 44 BVV2 per Stichtag fest und ist das Verfahren gemäss Ziffer 4.3 durchzuführen. so wird der Fehlbetrag proportional je zu den gesamten Altersguthaben der aktiv versicherten Personen der verbleibenden resp. abgegangenen Arbeitgeber zugewiesen. Sind Sanierungsbeiträge der Rentner vorgesehen. so wird diese Gruppe angemessen miteinbezogen. Die Austrittsleistung werden individuell aufgrund des Verteilplanes entsprechend gekürzt. Die Versicherungskommission beschliesst den Verteilplan und den zu verteilenden Anteil an der Unterdeckung. Die auf die verbleibenden Arbeitgeber entfallenden fehlenden Mittel bleiben ohne Zuweisung an diese im Vorsorgewerk zurück. Das Altersguthaben nach Art. 15 BVG (Mindestaltersguthaben) resp. Art. 18 FZG darf nicht geschmälert werden. Allfällige zuviel überwiesene Austrittsleistungen sind vom Destinatär zurückzuerstatten Information und Rechtsmittel Sind die Voraussetzungen einer Teilliquidation erfüllt und wird ein entsprechendes Verfahren durchgeführt. so informiert das Vorsorgewerk via den angeschlossenen betroffenen Arbeitgeber die versicherten Personen und Rentner über den Sachverhalt und das weitere Vorgehen. Sobald der Verteilplan erstellt und der Feststellungsbeschluss zur Teil- oder Gesamtliquidation gefasst ist. informiert das Vorsorgewerk sämtliche betroffenen Personen via den Arbeitgeber namentlich über den Beschluss zur Teil- oder Gesamtliquidation. die Höhe der freien Mittel oder des Fehlbetrages und den Verteilplan. Die betroffenen Personen haben das Recht. innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung der Information die Akten bei der Stiftung einzusehen und allenfalls gegen den Beschluss der Versicherungskommission Einsprache zu erheben. Können die bestehenden Differenzen nicht einvernehmlich gelöst werden. setzt das Vorsorgewerk den betroffenen Personen eine Frist von 30 Tagen. um die Voraussetzungen. das Verfahren und den Verteilplan von der Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Der Entscheid der Aufsichtsbehörden kann beim Bundesverwaltungsgereicht nach Art. 74 BVG angefochten werden. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung. wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt. so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgericht nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. Wird die aufschiebende Wirkung erteilt. wird die Verteilung bis zum endgültigen Entscheid aufgeschoben. Anpassungen nach Ziffer 4.9 sind möglich. Re glement Teil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 9 von 21
10 Werden keine Einsprachen erhoben, Einsprachen einvernehmlich gelöst oder Einwendungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtskräftig entschieden, wird der Verteilplan rechtswirksam vollzogen Bestätigung der Kontrollstelle Im Rahmen der ordentlichen Berichterstattung bestätigt die Kontrollsteile den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Letzterer ist überdies im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen. 5. Tatbestände der Teilliquidation der Stiftung 5.1. Erhebliche Verminderung Eine erhebliche Verminderung liegt vor, wenn innert eines Rechnungsjahres (Bilanzstichtag) die Gesamtheit der aktiven versicherten Personen der Stiftung um mehr als 15% infolge Kündigung von Beitrittsvereinbarungen einzelner Arbeitgeber abnimmt Auflösung Anschlussvertrag Der Tatbestand der Teilliquidation ist erfüllt, wenn der Anschlussvertrag eines angeschlossenen Vorsorgewerkes durch die Trägerverbände des Vorsorgewerks, das Vorsorgewerk oder die Stiftung aufgelöst wird. Die Auflösung von Anschlussverträgen kann gleichzeitig die Voraussetzung für eine Teilliquidation des Vorsorgewerks erfüllen. 6. Verfahren bei Teilliquidation der Stiftung 6.1. Vorbedingung Die Feststellung über die Durchführung einer Teil- oder Gesamtliquidation liegt beim Stiftungsrat. Das Verfahren bei Teilliquidation wird nur durchgeführt, wenn im massgebenden Zeitpunkt der Deckungsgrad unter Berücksichtigung der Wertschwankungsreserven (=Deckungsgrad 2 gemäss Anhang der Jahresrechnung) der Stiftung (d.h. ohne Berücksichtigung der freien Mittel und der Wertschwankungsreserven der angeschlossenen Vorsorgewerke) mindestens 105% beträgt. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem Stiftungsrat Prüfung Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung Uahresrechnung) wird das Vorliegen eines möglichen Tatbestandes durch die Stiftung und die Kontrollstelle geprüft. Die Beurteilung erfolgt jeweils per Bilanzstichtag. Reg lement Teil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 10 von 21
11 6.3. Massgebender Zeitpunkt Als Zeitpunkt der Teilliquidation gilt der Bilanzstichtag nach dem Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes der Teilliquidation. Erfüllt sich der Tatbestand der Teilliquidation am Bilanzstichtag, so gilt dieser Bilanzstichtag als massgebender Zeitpunkt der Teilliquidation Berechnung der freien Mittel Die freien Mittel werden aufgrund der kaufmännischen Bilanz gemäss FER 26 und den technisch notwendigen Rückstellungen, den nicht-technischen Rückstellungen gemäss dem Reglement Reserven und Rückstellungen inkl. einem allfälligen vorsorgewerkspezifischen Anhang sowie den allfälligen Wertschwankungsreserven aufgrund einer aktuellen versicherungstechnischen Bilanz ermittelt. Die Berechnung der freien Mittel inkl. der Erstellung des Status wird vom Experten für berufliche Vorsorge in der Form einer versicherungstechnischen Bilanz vorgenommen. Er begründet dabei die einzelnen Reserven und Rückstellungen. Befindet sich die Stiftung in Unterdeckung, so entscheidet der Stiftungsrat über die Durchführung einer Teilliquidation. Dabei werden hauptsächlich das Ausmass der Unterdeckung, der Sanierungsplan und die voraussichtliche Entwicklung berücksichtigt Anspruch Berechtigt sind alle angeschlossenen Vorsorgewerke mit einer Anschlussdauer von mindestens 2 Jahren und alle Rentner per Stichtag, alle abgehenden Vorsorgewerke mit einer Anschlussdauer von mindestens 2 Jahren, welche bei Vorliegen einer Teilliquidation aus dem zugrunde liegenden Tatbestand die Stiftung verlassen oder verlassen haben. Nicht berechtigt sind Vorsorgewerke ohne aktiv versicherte Personen Verteilschlüssel Die Aufteilung der freien Mittel inklusive Wertschwankungsreserve auf die Gruppen der verbleibenden und der abgehenden Vorsorgewerke erfolgt proportional zu den gesamten Altersguthaben der aktiv versicherten Personen und Deckungskapitalien der Rentner per Stichtag der Teilliquidation Übertragung Der Anteil an den freien Mitteln inklusive der Wertschwankungsreserve an die austretenden Destinatäre wird kollektiv übertragen. Das Fusionsgesetz ist nur bei einem ausdrücklichen Entscheid des Stiftungsrats anwendbar. Die auf die Reglement Teil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 11 von 21
12 verbleibenden Vorsorgewerke entfallenden freien Mittel inklusive Anteile an der Wertschwankungsreserve bleiben ohne Zuweisung an diese in der Stiftung zurück. Die Übertragung erfolgt erst, wenn der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass keine Beanstandungen eingegangen sind (vgl. Zift f) Globale Rückstellungen Zudem besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Stiftungsmittel und dem Anspruch auf Wertschwankungsreserven ein kollektiver Anspruch auf die technischen und nicht-technischen Rückstellungen der Stiftung, soweit die diese begründenden Risiken anteilsmässig übertragen werden. Dabei wird berücksichtigt, in welchem Masse die austretenden Destinatäre zur Bildung beigetragen haben Anpassungen Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag und der Übertragung der Mittel werden die Ansprüche aufgrund des Verteilplanes entsprechend angepasst. Dazu wird ein neuer Verteilplan erstellt und vom Stiftungsrat beschlossen. Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn sich die massgebenden Aktiven und Passiven um mehr als 10% verändern Versicherungstechnischer Fehlbetrag Stellt der Experte für berufliche Vorsorge einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nach Art. 44 BVV2 per Stichtag fest und ist gemäss Ziffer 6.1 das Verfahren durchzuführen, so wird der Fehlbetrag proportional je zu den gesamten Altersguthaben der aktiv versicherten Personen der verbleibenden resp. abgegangenen Vorsorgewerken zugewiesen. Sind Sanierungsbeiträge der Rentner vorgesehen, so wird diese Gruppe angemessen miteinbezogen. Die Austrittsleistung werden individuell aufgrund des Verteilplanes entsprechend gekürzt. Der Stiftungsrat beschliesst den Verteilplan und den zu verteilenden Anteil an der Unterdeckung. Die auf die verbleibenden Vorsorgewerke entfallenden fehlenden Mittel bleiben ohne Zuweisung an diese in der Stiftung zurück. Das Altersguthaben nach Art. 15 BVG (Mindestaltersguthaben) resp. Art. 18 FZG darf nicht geschmälert werden. Allfällige zuviel überwiesene Austrittsleistungen sind vom Destinatär zurückzuerstatten Information und Rechtsmittel Wird ein Teilliquidationsverfahren durchgeführt. so informiert die Stiftung die angeschlossenen Vorsorgewerke rechtzeitig und vollständig (Vorliegen des Tatbestandes einer Teilliquidation, Verfahren und Verteilplan). Die Vorsorgewerke haben während Reglement Teil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 12 von 21
13 30 Tagen ein Akteneinsichtsrecht und können innert dieser Frist Einsprache gegen den Beschluss des Stiftungsrates erheben. Die Vorsorgewerke haben innert 30 Tagen nach Festsetzung durch den Stiftungsrat das Recht. die Voraussetzungen. das Verfahren sowie den Verteilplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. sofern eine vorherige Bereinigung mit dem Stiftungsrat erfolglos geblieben ist. Der Entscheid der Aufsichtsbehörden kann beim Bundesverwaltungsgericht nach Art. 74 BVG angefochten werden. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung. wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt. so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgericht nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. Wird die aufschiebende Wirkung erteilt. wird die Verteilung bis zum endgültigen Entscheid aufgeschoben. Anpassungen nach Ziffer 6.9 sind möglich. Werden keine Einsprachen erhoben. Einsprachen einvernehmlich gelöst oder Einwendungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtskräftig entschieden. wird der Verteilplan rechtswirksam vollzogen Bestätigung durch die KontrollsteIle Im Rahmen der ordentlichen Berichterstattung bestätigt die Kontrollsteile den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Letzterer ist überdies im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen. 7. Verfahren bei Gesamtliquidation der Stiftung 7.1. Grundsatz Das Verfahren bei Gesamtliquidation wird analog zum Verfahren bei Teilliquidation durchgeführt Kompetenzen Bei der Gesamtliquidation entscheidet die Aufsichtsbehörde. ob die Voraussetzungen erfüllt sind und das Verfahren korrekt durchgeführt worden ist. Sie genehmigt den Verteilplan Versicherungstechnischer Fehlbetrag Stellt der Experte für berufliche Vorsorge einen versicherungstechnischen Fehlbetrag nach Art. 44 BVV2 per Stichtag fest und ist gemäss Ziffer 7.2 das Verfahren durchzuführen. so wird der Fehlbetrag proportional je zu den gesamten Altersguthaben der aktiv versicherten Personen der abgegangenen Arbeitgeber zugewiesen. Sind Sanie- Reglement Teil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 13 von 21
14 rungsbeiträge der Rentner vorgesehen, so wird diese Gruppe angemessen miteinbezogen. Die Austrittsleistung werden individuell aufgrund des Verteilplanes entsprechend gekürzt. Der Stiftungsrat beschliesst den Verteilplan und den zu verteilenden Anteil an der Unterdeckung. Das Altersguthaben nach Art. 15 BVG (Mindestaltersguthaben) resp. Art. 18 FZG darf nicht geschmälert werden. Allfällige zuviel überwiesene Austrittsleistungen sind vom Destinatär zurückzuerstatten. Die Leistungen des Schweizerischen Sicherheitsfonds bleiben vorbehalten. 8. Schlussbestimmungen 8.1. Kostenbeteiligung Für ausserordentliche zusätzliche Aufwendungen, welche den üblichen Rahmen überschreiten (wie Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerkes in Unterdeckung, zusätzliche Expertisen im Zusammenhang mit der Erledigung von Einsprachen und Beschwerden usw.), können dem betroffenen Vorsorgewerk zusätzliche Kostenbeiträge in Rechnung gestellt werden Nicht geregelte Fälle Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden vom Stiftungsrat unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durch sinngemässe Anwendung erledigt Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Hat der Arbeitgeber bis zur Teil- oder Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes nicht alle geschuldeten Beiträge bezahlt und wurde der Konkurs oder ein ähnliches Verfahren über ihn eröffnet, so wird die ausstehende Beitragsforderung bei der Ermittlung der freien Mittel vorerst provisorisch durch eine entsprechende Wertberichtigung auf null abgeschrieben. Kann der abgeschriebene Betrag nachträglich doch noch ganz oder teilweise durch eine Zahlung des Arbeitgebers oder des Sicherheitsfonds eingebracht werden, so werden die Ansprüche der betroffenen versicherten Personen unter Berücksichtigung des höheren verfügbaren Vermögens neu berechnet und unter Anrechnung der bereits übertragenen Mittel zusätzlich erbracht Zwecklos gewordene Arbeitgeberbeitragsreserven Besteht bei der Teil- oder Gesamtliquidation eine Arbeitgeberbeitragsreserve und kann diese nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet werden, weil der Reglement Teil- un d Gesamtliquidation propa ris doc gedruckt am Seite 14 von 21
15 Arbeitgeber keine zu versichernden Arbeitnehmer mehr beschäftigt, so wird die Arbeitgeberbeitragsreserve aufgelöst und den freien Mitteln des Vorsorgewerkes zugewiesen. 9. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt per in Kraft. Änderungen sind durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Bis zum eintretende Fälle von Teil- oder Gesamtliquidationen von Vorsorgewerken werden nach dem bisherigen reglementarischen Bestimmungen oder gemäss dem mit der Aufsichtsbehörde abgesprochenen Verfahren abgewickelt. Bern, den 26.".2009 pro paris Vorsorge-Stiftun Gew rbe Schweiz Matthias Schwyter Präsident des Stiftungs rats Elio Marazzi Vizepräsident des Stiftungsrats Erhard D. Burri Geschäftsführer Reglement Teil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 15 von 21
16 ENTWURF Anhang 1 Vorsorgewerkspezifischer Anhang für die PK XXX Basierend auf Ziff. 1. Abs. 2 des Reglements Teil- und Gesamtliquidation beschliesst die Versicherungskommission folgende versicherungsspezifische Regelungen: 1. Zusätzlicher Teilliquidationsgrund des Vorsorgewerkes 1.1. Grundsatz Variante 1: Beträgt der Deckungsgrad der PK XXX nach Anhang zum Art. 44 Abs. 1 BVV 2 mindestens 105% - berechnet nach FER 26 -, und ist der Tatbestand einer Teilliquidation gemäss Reglement Teil- und Gesamtliquidation der proparis nicht erfüllt, Variante 2: Beträgt der Deckungsgrad der PK YYY unter Berücksichtigung der notwendigen Wertschwankungsreserven (= Deckungsgrad 2 gemäss Anhang der Jahresrechnung) mehr als 105% so wird die Liste der Teilliquidationsgründe um den folgenden Tatbestand ergänzt (Version Coiffure & Esth) Auflösung der Beitrittsvereinbarung eines einzelnen Arbeitgebers Variante 1: Der Tatbestand der Teilliquidation ist erfüllt, wenn die Beitrittsvereinbarung eines angeschlossenen Arbeitgebers durch den Arbeitgeber oder das Vorsorgewerk aufgelöst wird und die Altersguthaben der ausscheidenden Firma mindestens x% der freien Mittel betragen. Variante 2:... und mit der ausscheidenden Firma mindestens 4 Personen das Vorsorgewerk verlassen (Version für alle anderen VW): Auflösung der Beitrittsvereinbarung eines einzelnen Arbeitgebers oder erhebliche Verminderung des Personalbestandes eines Arbeitgebers Der Tatbestand der Teilliquidation ist erfüllt, wenn die Beitrittsvereinbarung eines angeschlossenen Arbeitgebers durch den Arbeitgeber oder das Vorsorgewerk aufgelöst wird, oder die Anzahl prämienpflichtigen Versicherten eines einzelnen Arbeitgebers um 5 oder mehr Versicherte, mindestens aber um 10% des Bestandes eines Arbeitgebers infolge Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen während eines Rechnungsjahres reduziert wird. Reglement Teil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Sei te 16 von 21
17 2. Verfahren bei Teilliquidation infolge Auflösung der Beitrittsvereinbarung 2.1. Prüfung Im Falle des Ausscheidens der Mitgliedfirma infolge Kündigung wird die Teilliquidation durch die Geschäftsführung des Vorsorgewerkes festgestellt. Bei einer erheblichen Verminderung des Personalbestandes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Pensionskasse zu orientieren. Die Geschäftsführung überprüft das Vorliegen einer Teilliquidation aufgrund der ihr vorliegenden Angaben und systematischer EDV-Auswertungen Massgebender Zeitpunkt Der Bilanzstichtag gilt als massgebender Zeitpunkt. Wird die Beitrittsvereinbarung unterjährig aufgelöst, so ist Bilanzstichtag nach Auflösung massgebend. Wurden seit dem Bilanzstichtag und massgebenden Zeitpunkt freie Mittel verteilt oder andere Leistungsverbesserungen umgesetzt, so wird dies bei der Verteilung berücksichtigt Berechnung der freien Mittel Die freien Mittel werden aufgrund der kaufmännischen Bilanz gemäss FER26 und den technisch notwendigen Rückstellungen, den nicht-technischen Rückstellungen sowie der Wertschwankungsreserven aufgrund einer aktuellen versicherungstechnischen Bilanz ermittelt. Die Berechnung der freien Mittel inkl. der Erstellung des Status wird vom Experten für berufliche Vorsorge vorgenommen. Er begründet die einzelnen Reserven und Rückstellungen Anspruchsberechtigung Berechtigt ist die ausscheidende Mitgliedfirma oder deren ausscheidender Teil, sofern die Firma mindestens 2 Jahre dem Vorsorgewerk angeschlossen war und die freien Mittel zusammen mit der Wertschwankungsreserve sowie die Finanzierungsreserven zwischen dem Eintritt und dem Ausscheiden des Betriebes gewachsen sind Verteilsubstrat Die folgenden Vermögensteile werden im Rahmen der Teilliquidation verteilt: die positive Differenz der freien Mittel zusammen mit den Wertschwankungsreserven zwischen dem Eintritt und dem Ausscheiden des betroffenen Betriebes Reglement Teil- und Gesamtiiquidation propa ri s doc gedruckt am Seit e 17 von 21
18 die positive Differenz der Finanzierungsreserven zwischen dem Eintritt und dem Ausscheiden des betroffenen Betriebes die globalen Rückstellungen 2.6. Verteilschlüssel Der Anteil an den freien Mitteln inkl. Wertschwankungsreserven wird aufgrund der folgenden Basisgrössen verteilt: Variante 1 Altersguthaben per Austritt inkl. allfällige ausgerichteter Austrittsleistungen sowie übertragene Rentnerdeckungskapitalien der Mitgliedfirma seit dem letzten Stichtag und im prozentualen Verhältnis zu Gesamtaltersguthaben und Rentnerdeckungskapitalien des Vorsorgewerkes per massgebenden Zeitpunkt. Variante 2: P% der freien Mittel aufgrund Altersguthaben per Austritt inkl. allfällige ausgerichteter Austrittsleistungen sowie übertragene Rentnerdeckungskapitalien der Mitgliedfirma seit dem letzten Stichtag und im prozentualen Verhältnis zu Gesamtaltersguthaben und Rentnerdeckungskapitalien des Vorsorgewerkes per massgebenden Zeitpunkt. X% der freien Mittel aufgrund der Dienstjahre Y% der freien Mittel aufgrund des Alters Z% der freien Mittel aufgrund... Der Anteil an den Finanzierungsreserven wird aufgrund der folgenden Basisgrössen verteilt: Jahresbeitrag der Mitgliedfirma resp. des ausscheidenden Teiles der Mitgliedfirma per letztem Stichtag und im prozentualen Verhältnis zum in der Jahresrechnung ausgewiesenen Gesamtjahresbeitrag aller angeschlossener Mitgliedfirmen des Vorsorgewerk per massgebenden Zeitpunkt Die globalen Rückstellungen werden aufgrund der folgenden Basisgrössen verteilt, sofern das entsprechende Risiko entsprechend an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird: prozentualer Anteil der austretenden Mitgliedfirma resp. des ausscheidenden Teiles der Mitgliedfirma am Gesamtrisiko, für welches die Rückstellung jeweils gebildet wurde. Reglement Teil- und Gesamtliquidation propari s doc gedruckt am Seite 18 von 21
19 Variante 1 Die Aufteilung innerhalb des Personen kreises, der das Vorsorgewerk verlässt. erfolgt aufgrund des gleichen Verteilschlüssels, sofern eine kollektive Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich ist. Variante 2: Wird der Anteil an den freien Mitteln an die austretenden Destinatäre individuell übertragen (z.b. Konkurs des Arbeitgebers), so wird der Anspruch des einzelnen ausscheidenden Destinatärs wie folgt ermittelt: P% der freien Mittel, Wertschwankungsreserven und Finanzierungsreserven aufgrund Altersguthaben per Austritt inkl. allfällige ausgerichteter Austrittsleistungen sowie übertragene Rentnerdeckungskapitalien der Mitgliedfirma seit dem letzten Stichtag und im prozentualen Verhältnis zu Gesamtaltersguthaben und Rentnerdeckungskapitalien des Vorsorgewerkes per massgebenden Zeitpunkt. X% der freien Mittel, Wertschwankungsreserven und Finanzierungsreserven aufgrund der Dienstjahre Y% der freien Mittel, Wertschwankungsreserven und Finanzierungsreserven aufgrund des Alters Z% der freien Mittel, Wertschwankungsreserven und Finanzierungsreserven aufgrund Die übrigen Rückstellungen werden nach denselben Kriterien verteilt (V eru rsach erpri nzi p) Übertragung Bei einem kollektiven Austritt wird der Anteil kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Das Fusionsgesetz ist nur bei einem ausdrücklichen Entscheid der Versicherungskommission anwendbar. Die Übertragung erfolgt erst, wenn die Geschäftsführung bei der Aufsichtsbehörde festgestellt hat. dass keine Beanstandungen eingegangen sind (vgl. nachfolgend Zift. 2.9 ff). Wird der Anteil an den freien Mitteln an die austretenden Destinatäre individuell übertragen (z.b. Konkurs des Arbeitgebers), so erfolgt die Übertragung wie folgt: Aktive: als zusätzliche Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder auf ein Freizügigkeitskonto/-police oder - falls die Anforderungen nach Art. 5 FZG erfüllt sind - als Barauszahlung: Rentner: Erhöhung der Rente oder als Barauszahlung. Reglement Teil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 19 von 21
20 2.8. Anpassungen Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag und der Übertragung der Mittel werden die Ansprüche aufgrund des Verteilplanes entsprechend angepasst. Dazu wird ein neuer Verteilplan erstellt und von der Versicherungskommission beschlossen. Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn sich die massgebenden Aktiven und Passiven um mehr als 10% verändern Information und Rechtsmittel Sämtliche Destinatäre werden durch die Geschäftsführung des Vorsorgewerks rechtzeitig und vollständig (Vorliegen des Tatbestandes einer Teilliquidation, Verfahren und Verteilplanl via den Arbeitgeber informiert. Ein Einsichtsrecht in sämtliche Akten wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der einzelnen Destinatäre gewährleistet. Die Destinatäre haben innert 30 Tagen das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren sowie den Verteilplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen, sofern eine vorherige Bereinigung mit der Geschäftsführung und der Versicherungskommission erfolglos geblieben ist. Der Entscheid der Aufsichtsbehörden kann mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Art. 74 BVG angefochten werden. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid der Beschwerdekommission nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. Wird die aufschiebende Wirkung erteilt, wird die Verteilung bis zum endgültigen Entscheid aufgeschoben. Anpassungen nach Ziffer 2.8 sind möglich. Werden keine Einsprachen erhoben, Einsprachen einvernehmlich gelöst oder Einwendungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtskräftig entschieden, wird der Verteilplan rechtswirksam vollzogen Versicherungstechnischer Fehlbetrag und Information/Rechtsmittel Es gelten analog die Bestimmungen des Reglements. Verteilschlüssel: nur Variante Bestätigung durch die Kontrollsteile Im Rahmen der ordentlichen Berichterstattung bestätigt die KontrollsteIle den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Letzterer ist überdies im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen. Reglement Teil- und Gesam tliquidation propari s doc gedruckt am Seite 20 von 21
21 3. Inkrafttreten Dieser vorsorgewerkspezifische Anhang tritt mit Genehmigung des Stiftungsrates und mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde rückwirkend per XX.XX.XXXX in Kraft. Änderungen sind durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Ort. den dd.mm.yyyy Für die Versicherungskommission der PK XXX Präsident Vizepräsident Reglement Teil- und Gesamtliquidation proparis doc gedruckt am Seite 21 von 21
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