Das neue Hospizund Palliativgesetz und die Auswirkungen für die Praxis
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- Franz Dressler
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1 Das neue Hospizund Palliativgesetz und die Auswirkungen für die Praxis Heiner Melching, Berlin Geschäftsführer der DGP 1
2 Das neue Hospizund Palliativgesetz Was wird es uns bringen? Heiner Melching, Berlin Geschäftsführer der DGP 2
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5 Schwerpunkte des Gesetzes sind: Die allgemeine ambulante Palliativversorgung sowie die Vernetzung unterschiedlicher Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung Die Bedeutung der häuslichen Krankenpflege für die allgemeine ambulante Palliativversorgung wird herausgestellt, In ländlichen Regionen den weiteren Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) verbessern - selektivvertraglichen Versorgungsformen Die finanzielle Ausstattung stationärer Hospize Zu Gunsten der ambulanten Hospizdienste werden verschiedene Hemmnisse beseitigt Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen Hospizkultur und Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen wird weiter verbessert Die ärztliche Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen vollstationäre Pflegeeinrichtungen sollen ihren Bewohnerinnen und Bewohnern ein individuelles und ganzheitliches Beratungsangebot anbieten - individuelle Versorgungsplanung zum Lebensende Stationäre Palliativeinrichtungen als besondere Einrichtung 5
6 Konkrete Gesetzesänderungen (SGB V) 6
7 In 27 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. 7
8 27 Krankenbehandlung (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst 1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, 2.zahnärztliche Behandlung, 2a.Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, 3.Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, 4.häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, 5.Krankenhausbehandlung, 6.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. * Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. * Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. 8
9 Nach 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend Absatz 1 Satz 5 Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst ( 275) festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 92 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 5. Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung. 9
10 92 Richtlinien des GBA Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 5. Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung. 92 (7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln 1.die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung, 2.Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus, 3.die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, 4.Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillinresistenten Staphylococcus aureus (MRSA), 5. Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung. Die DGP hat den Antrag gestellt als Stellungnahmeberechtigte Organisation aufgenommen zu werden 10
11 GKV Vorschlag zur Änderung der HKP-RL 11
12 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter zu 90 vom Hundert, bei Kinderhospizen gestrichen. bb) In Satz 3 wird die Angabe 7 durch die Angabe 9 ersetzt. Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen nach dem Elften Buch zu 90 vom Hundert, bei Kinderhospizen zu 95 vom Hundert. Der Zuschuss darf kalendertäglich 7 9 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern Sterbebegleitung im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen. bb) In dem neuen Satz 5 wird das Wort Personalkosten durch die Wörter Personalund Sachkosten ersetzt. cc) cc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe 11 durch die Angabe 13 ersetzt und wird das Wort Personalkosten durch die Wörter Personal- und Sachkosten ersetzt 12
13 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter zu 90 vom Hundert, bei Kinderhospizen gestrichen. bb) In Satz 3 wird die Angabe 7 durch die Angabe 9 ersetzt. Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen nach dem Elften Buch zu 90 vom Hundert, bei Kinderhospizen zu 95 vom Hundert. Der Zuschuss darf kalendertäglich 7 9 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 nicht unterschreiten. Alte Bundesländer x 7 % = 198, x 9 % = 255,15 Neue Bundesländer / Ost Berlin x 7% = 169, x 9% = 217,35 Plus Pflegeversicherung bei Stufe 3 ca.: 1353,73
14 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen Erwachsene Ehrenamtliche Faktor 2 Anzahl der Begleitungen Faktor 4 Leistungseinheiten 13 % der m BzG ( ) Fördersumme Fördersumme pro Begleitung 11 % der m BzG ( ) alte Fördersumme bei 11% pro Begleitung bei 11% % Steigerung , , ,01 311, , ,47 18, , , ,72 311, , ,84 18, , , ,40 311, , ,80 18, , , ,15 311, , ,05 18, , , ,44 311, , ,06 18, , , ,20 311, , ,40 18,18 Kinder und Jugendliche Ehrenamtliche Faktor 2 Anzahl der Begleitungen Faktor 5 Leistungseinheiten 13 % der m BzG ( ) Fördersumme Fördersumme pro Begleitung , , ,56 Sachkosten Ehrenamtliche Faktor 2 Anzahl der Begleitungen Faktor 4 Leistungseinheiten 2,2 % der m BzG ( ) Fördersumme Fördersumme pro Begleitung , ,70 386,69 14
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17 Aus der Pflegeeinrichtung ins Hospiz 39a In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können; dabei sind die berechtigten Wünsche der Bewohner zu berücksichtigen. 17
18 Hospizdienste im Krankenhaus 39a (2) Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern Sterbebegleitung im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen. 18
19 Nach 39a wird folgender 39b eingefügt: 39b (neu) Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen (1) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung. Der Anspruch umfasst auch die Erstellung einer Übersicht der Ansprechpartner der regional verfügbaren Beratungs- und Versorgungsangebote. Die Krankenkasse leistet bei Bedarf Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme und Leistungsinanspruchnahme. Die Beratung soll mit der Pflegeberatung nach 7a des Elften Buches und anderen bereits in Anspruch genommenen Beratungsangeboten abgestimmt werden. Auf Verlangen des Versicherten sind Angehörige und andere Vertrauenspersonen an der Beratung zu beteiligen. Im Auftrag des Versicherten informiert die Krankenkasse die Leistungserbringer und Einrichtungen, die an der Versorgung des Versicherten mitwirken, über die wesentlichen Beratungsinhalte und Hilfestellungen oder händigt dem Versicherten zu diesem Zweck ein entsprechendes Begleitschreiben aus. Maßnahmen nach dieser Vorschrift und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. (2) Die Krankenkasse informiert ihre Versicherten in allgemeiner Form über die Möglichkeiten persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase, insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt erstmals bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] für seine Mitglieder das Nähere zu Form und Inhalt der Informationen und berücksichtigt dabei das Informationsmaterial und die Formulierungshilfen anderer öffentlicher Stellen. 19
20 73 Kassenärztliche Versorgung Absatz 2 wird wie folg geändert: Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt: 14. Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach 37b. In Satz 2 wird die Angabe 12 durch die Angabe 14 ersetzt. (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die 1.ärztliche Behandlung, 2.zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung.. 3.Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, 4.ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 11.ärztlichen Maßnahmen nach den 24a und 24b, 12.Verordnung von Soziotherapie, 13. Zweitmeinung nach 27b. 14. Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach 37b. (gilt nicht für Psychotherapeuten) 20
21 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte wird wie folgt geändert: Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind insbesondere zu vereinbaren: Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierenden palliativ- medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, Qualifikationsanforderungen an die ärztlichen Leistungserbringer, Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und betreuenden Angehörigen, Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. 21
22 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte wird wie folgt geändert: Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: (1b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Bundesmantelvertrag erstmals bis spätestens zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung. Im Bundesmantelvertrag sind insbesondere zu vereinbaren: Inhalte und Ziele der qualifizierten und koordinierenden palliativ- medizinischen Versorgung und deren Abgrenzung zu anderen Leistungen, Qualifikationsanforderungen an die ärztlichen Leistungserbringer, Anforderungen an die Koordination und interprofessionelle Strukturierung der Versorgungsabläufe sowie die aktive Kooperation mit den weiteren an der Palliativversorgung beteiligten Leistungserbringern, Einrichtungen und betreuenden Angehörigen, Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität. 22
23 87 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt: Bis spätestens zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ist mit Wirkung zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Regelung zu treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen Kooperations- und Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen, die den Anforderungen nach 119b Absatz 2 entsprechen, vergütet werden. 119b SGB V Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen (1) Stationäre Pflegeeinrichtungen können einzeln oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf unbeschadet des 75 Abs. 1 Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen (2) Die Vertragsparteien der Verträge nach 82 Absatz 1 und 87 Absatz 1 vereinbaren bis spätestens 30. September 2013 im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 23
24 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort können durch das Wort sollen ersetzt. (1) Stationäre Pflegeeinrichtungen können sollen einzeln oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf unbeschadet des 75 Abs. 1 Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen. 24
25 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahren tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Krankenkassen können Verträge, die eine ambulante Palliativversorgung und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfassen, auch auf Grundlage der 73b oder 140a abschließen. Die Qualitätsanforderungen in den Empfehlungen nach Absatz 2 und in den Richtlinien nach 37b Absatz 3 und 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 gelten entsprechend. 73b SGB V Hausarztzentrierte Versorgung 140a SGB V Integrierte Versorgung 25
26 Nach 132f wird folgender 132g eingefügt: 132g (neu) Gesundheitliche Versorgungsplanung zum Lebensende Zugelassene Pflegeeinrichtungen in Sinne des 43 des Elften Buches können den Versicherten in den Einrichtungen eine gesundheitliche Versorgungsplanung zum Lebensende anbieten. Versicherte sollen über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung am Lebensende beraten werden, und ihnen sollen Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt werden. Im Rahmen einer Fallbesprechung soll nach den individuellen Bedürfnissen des Versicherten insbesondere auf medizinische Abläufe während des Sterbeprozesses eingegangen, sollen mögliche Notfallszenarien besprochen und geeignete einzelne Maßnahmen der palliativmedizinischen, palliativpflegerischen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden. Die Fallbesprechung kann bei wesentlicher Änderung des Versorgungs- oder Pflegebedarfs auch mehrfach angeboten werden. In die Fallbesprechung ist der den Versicherten behandelnde Hausarzt oder sonstige Leistungserbringer der vertrags- ärztlichen Versorgung nach 95 Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. Auf Wunsch des Versicherten sind Angehörige und weitere Vertrauenspersonen zu beteiligen. Mögliche Notfallszenarien sollen mit den relevanten Rettungsdiensten und Krankenhäusern abgestimmt werden. Andere regionale Betreuungs- und Versorgungsangebote sollen einbezogen werden, um die umfassende medizinische, pflegerische, hospizliche und seelsorgerische Begleitung nach Maßgabe der individuellen Versorgungsplanung zum Lebensende sicherzustellen. Die Einrichtungen nach Satz 1 können das Beratungsangebot nach diesem Absatz selbst oder in Kooperation mit anderen regionalen Beratungsstellen durchführen. 26
27 Nach 132f wird folgender 132g eingefügt: 132g (neu) Gesundheitliche Versorgungsplanung zum Lebensende (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den Vereinigungen der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene erstmals bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das Nähere über die Inhalte und Anforderungen der Versorgungsplanung nach Absatz 1. Den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den für die Wahrnehmung der Interessen der Hospizdienste und stationären Hospize maßgeblichen Spitzenorganisationen, den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen, dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 132d Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 27
28 Nach 132f wird folgender 132g eingefügt: 132g (neu) Gesundheitliche Versorgungsplanung zum Lebensende (3) Die Krankenkasse des Versicherten trägt die notwendigen Kosten für die nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 2 erbrachten Leistungen der Pflegeeinrichtung. Die Kosten sind für Leistungseinheiten zu tragen, die die Zahl der benötigten qualifizierten Mitarbeiter und die Zahl der durchgeführten Beratungen berücksichtigen. Das Nähere zu den erstattungsfähigen Kosten und der Höhe der Kostentragung ist in der Vereinbarung nach Absatz 2 zu regeln. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt für seine Mitglieder das Erstattungsverfahren. Die ärztlichen Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 2 aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung zu vergüten. Sofern diese ärztlichen Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach 132d Absatz 1 erbracht werden, ist deren Vergütung in diesen Verträgen zu vereinbaren. 28
29 Geplante Haushaltsausgaben 132g (neu) Gesundheitliche Versorgungsplanung zum Lebensende Finanzierung! (6) Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase Stellen vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen entsprechende Beratungsangebote für die Versicherten bereit, deren Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, ergibt sich ein jährlicher finanzieller Mehraufwand für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe eines unteren mittleren zweistelligen Millionenbetrages. In den Folgejahren ist auf Grund des anzunehmenden Ausbaus des Angebots zunächst von einer Verdoppelung der Kosten auszugehen. Diese Prognose beruht auf der Annahme, dass anfangs etwa die Hälfte der vollstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ein Beratungsangebot einrichten und hierfür pro 50 Bewohnern ein zusätzlicher (bei Erstgespräch größerer, dann abnehmender) mittlerer Personalbedarf von ca. 1/8 Stelle benötigt wird. Bei durchschnittlich 75 Bewohnern und ca Einrichtungen bedeutet dies: Knapp 0,2 VK (0,18) x (50% der Einrichtungen) = (neue Stellen) x (AG-brutto) = 58,5 Mio. Bei einer VK pro Einrichtung (50%) 6500 x = 292,5 Mio. 1/8 Stelle = 5 Std./W. für 50 Bewohner!! = 6 min. pro Bewohner pro Woche! Oder: alle 7 Monate 3 Std. pro Bewohner 29
30 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch SGB XI 30
31 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch SGB XI Dem 28 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt. 28 Leistungsarten, Grundsätze. (4) Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden 31
32 Da Sterbebegleitung zur Pflege in der letzten Lebensphase dazu gehört, wird sie als Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Daran anknüpfend wird in den Rahmenverträgen zur pflegerischen Versorgung die Bedeutung der Sterbebegleitung durch deren ausdrückliche Benennung betont und es werden die in der vollstationären Pflege bestehenden Mitteilungspflichten um Informationspflichten zur Zusammenarbeit mit Hospiz- und Palliativnetzen erweitert. In stationären Pflegeeinrichtungen werden Hospizkultur und Palliativversorgung weiter verbessert. Es wird klargestellt, dass pflegerische Maßnahmen der Sterbebegleitung zu einer Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse in stationärer und ambulanter Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) dazu gehören : Die bedarfsgerechte und an den Wünschen und Bedürfnissen der Betroffenen orientierte palliative Versorgung und die Sterbebegleitung können gesundheitliche Leiden oder Ängste vor dem Sterben mindern (7) SGB XI-Regelungen - In den Rahmenverträgen (ambulante, teilstationäre und vollstationäre Pflege) ist die leistungsrechtliche Klarstellung im Hinblick auf die Sterbebegleitung mittels Überprüfung und Anpassung nachzuvollziehen ( 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XI). Die entsprechende Überprüfung und Anpassung der Landesrahmenverträge führt für die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen zu einem einmaligen Umstellungsaufwand von rund Euro. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass pflegerische Maßnahmen der Sterbebegleitung zu einer Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch pflegerischer Erkenntnisse in stationärer und ambulanter Pflege dazu gehören. Leistungen anderer Sozialleistungsträger, insbesondere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch, sowie Leistungen durch Hospizdienste bleiben unberührt. 32
33 In 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern Inhalt der Pflegeleistungen die Wörter einschließlich der Sterbebegleitung eingefügt. 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung. (2) Die Verträge regeln insbesondere: 1.den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen, 33
34 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort sowie gestrichen und durch ein Komma er- setzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort sowie ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3. ab dem 1. Juli 2016 die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz. In Satz 7 wird nach dem Wort Versorgung das Wort sowie durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort Arzneimittelversorgung die Wörter sowie der Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz eingefügt. 114 Qualitätsprüfungen (1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen [ ]. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere hinweisen auf 1.den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze sowie, 2.den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken sowie 3. ab dem 1. Juli 2016 die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz. 34
35 In 115 Absatz 1b Satz 1 werden nach dem Wort Arzneimittelversorgung die Wörter und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß 114 Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz eingefügt. 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen (1b) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die Informationen gemäß 114 Absatz 1 über die Regelungen zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß 114 Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz in vollstationären Einrichtungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. 35
36 Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes In 17b Absatz 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I, S. 886), das zuletzt durch geändert worden ist, wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter bei Palliativstationen oder -einheiten ist für die Ausnahme ein schriftlicher Antrag des Krankenhauses ausreichend. eingefügt. (erste Fassung) Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes In 17b Absatz 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I, S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter bei Palliativstationen oder - einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, ist dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhauses ausreichend eingefügt. 36
37 Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG- Krankenhäuser Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher Antrag des Krankenhauses ausreichend. 37
38 Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG- Krankenhäuser Zur Förderung der palliativmedizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. Februar 2016 zu entwickeln 38
39 Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Dem 6 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Soweit für die palliativmedizinische Versorgung durch Palliativdienste noch kein Zusatzentgelt nach 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2017 unter Beachtung der nach 17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Palliativdienste entwickelten Kriterien ein gesondertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend. 39
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42 Was wird das neue Hospiz- und Palliativgesetz bringen? Entscheidend wird die Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sein. Hier gilt es größtmöglichen Einfluss zu nehmen 42
43 Wie kann Einfluss genommen werden? Entwicklung aufmerksam beobachten Kooperationsvereinbarungen schließen Informationen an Partner in der Versorgung / Begleitung Beteiligung an Instrumenten der Datenerfassung (Nationales Hospiz und Palliativregister, Wegweiser, in Fachverbänden, in regionalen Netzwerken) Beteiligung an Instrumenten der Qualitätssicherung (Register, Fachprogramme, Zertifizierungen, CIRS-Palliativ) Erfassung und Dokumentation von Problemfällen Meldung von Problemen und Best-Practice-Modellen an die großen Verbände (DHPV, DGP, Pflegeverbände, Wohlfahrtsverbände, usw.) Vernetzung (auch bundesweit) unter den Leistungserbringern und Verbänden und möglichst GEMEINSAMES Auftreten bei politischen Forderungen! 43
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46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Heiner Melching, Berlin Geschäftsführer der DGP
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Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit
Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Sterbende Menschen gehören in die Mitte der Gesellschaft
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