Vereinbarungen zu Entgeltgruppe 5 Rahmenbedingungen zur Überleitung

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1 2004 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den Nr. 106./04 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD) Vereinbarungen zu Entgeltgruppe 5 Rahmenbedingungen zur Überleitung Im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts öffentlicher Dienst traf sich die erweiterte Lenkungsgruppe zu einer weiteren Sitzung am 11. und 12. November 2004 in Berlin. Dort wurden noch nicht abschließend erste Vereinbarungen zu folgenden Punkten der zukünftigen Tabelle getroffen (siehe Anlage Niederschrift): Rahmenbedingungen zur Erstellung der künftigen Tabelle Übergangsrecht und Zuordnung betreffs der Entgeltgruppe 5 für Angestellte und Arbeiter/-innen Tabellenwerte der Entgeltgruppe 5 Die Vereinbarungen wurden nach intensiver Debatte getroffen, da ver.di an dem Grundsatz festhielt, dass bei Einführung der neuen Tabelle die Beschäftigten keine Verluste haben dürfen und die Arbeitgeber Kostensteigerungen verhindern wollen. Technisch wird die Überleitung von der bisherigen Tabelle in die neue Entgelttabelle durch betragsmäßige Zuordnung der jeweiligen Beträge zum Stichtag erfolgen. Bislang wurden die Arbeiter/-innen und Angestelltentabellen diskutiert. Die Kr- Tabellen für die Beschäftigten des Pflegedienstes sollen - aufgrund des speziellen Niveaus und der Spreizung in einem gesonderten Schritt folgen. Hinweis: Die zukünftige Entgeltordnung (Eingruppierung) wird bis spätestens gestaltet (siehe TS Nr.79/04). Auch stehen die bisherigen Ergebnisse selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundestarifkommission und dem Gesamteinigungsvorbehalt. Rahmenbedingungen Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass vereinbarte Tabellenwerte insoweit verbindlich sind, dass in der Lohnrunde lediglich marginale Änderungen möglich sind. In die neue Tabelle wird das Volumen des Ortszuschlags verheiratet einfließen, was u.a. auch eine Anhebung der Tabellenwerte der ledigen Beschäftigten bedeutet. Offen ist noch, welcher Weg bei der Einrechnung des durchschnittlichen Kinderanteils, der etwa 2% der Gesamtlohnsumme für Arbeiter/-innen und Angestellte bei Bund und Kommunen entspricht, beschritten wird. 1

2 Bei diesem Punkt konnte die Frage des Einbaus in die Tabelle bzw. des Besitzstandes nicht abschließend geklärt werden. Überleitung betreffs zu erwartender Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege ver.di hat deutlich gemacht, dass zu erwartende Bewährungsaufstiege innerhalb der Tabelle dargestellt werden müssen. Die Arbeitgeber forderten zunächst, dass zum Stichtag mindestens 2/3 des Bewährungsaufstiegs erfüllt sein müsse, um in die nächsthöhere Entgeltgruppe aufzusteigen. Nach intensiven Diskussionen wurde folgendes vereinbart: Ist bei Angestellten am Stichtag der Einführung des neuen Tarifrechts die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächst höhere BAT-Vergütungsgruppe erfüllt, erfolgt der Aufstieg in die nächst höhere Entgeltgruppe zum jeweiligen individuellen Aufstiegszeitpunkt. Beispiel 1: eine Angestellte, eingruppiert in BAT VII mit Bewährungsaufstieg nach sechs Jahren in BAT VIb ist zum Stichtag bereits drei Jahre in BAT VII. Sie wird in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet (s.u.) und erhält nach weiteren 3 Jahren die nächsthöhere Entgeltgruppe 6 bei gleichem Stufenaufstieg. Beispiel 2: eine Angestellte, eingruppiert in BAT VII mit Bewährungsaufstieg nach sechs Jahren in BAT VIb ist zum Stichtag erst zwei Jahre in BAT VII. Sie wird in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet (s.u.). Der Bewährungsaufstieg nach altem Recht bleibt unberücksichtigt. Der bisherige Bewährungsaufstieg wird also nach dem Stichtag ein reiner Zeitaufstieg. Der Halbsatz..., soweit zum Stichtag die/der Beschäftigte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt hätte stellt klar, dass die Bewährung am Stichtag erfolgt ist. Mit der Regelung entfällt zukünftig auch die bisherige (komplizierte) Rückstufung in den Lebensaltersstufen bei Höhergruppierung im heutigen VKA-Tarifrecht. Tabellenwerte für die Entgeltgruppe 5 TVöD (Werte West), Stand Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 J. nach 3 J. nach 6 J. nach 10 J. nach 15 J. West 1.688, , , , , ,00 Zuordnung EG 5 (kein Präjudiz für andere Entgeltgruppen) Der Entgeltgruppe 5 mindestens Stufe 2 werden zugeordnet: Im Arbeiter/-innenbereich: Lohngruppen 4 mit Aufstiegen nach 5 und 5a, Lohngruppe 5 originär mit Aufstieg nach 5a und vorhandene Aufsteiger in Lohngruppe 5, 5a. Arbeiter der LGr 4 mit Aufstieg nach 4a werden nicht der EG 5 zugeordnet, sondern der EG 4. Die Euro-Werte sind hier noch offen. 2

3 Im Angestelltenbereich: BAT VII (vorhandene Aufsteiger aus BAT VIII, originäre VII mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT VIb). Beschäftigte in BAT VIII mit dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit mit In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung Aus der getroffenen Regelung ergibt sich für die Entgeltgruppe 6 (mindestens Stufe 2) folgende Zuordnung: Im Arbeiter/-innenbereich: originär LGr 5 mit Aufstieg nach LGr 6, 6a sowie LGr 6 mit Aufstieg nach LGr 6a und vorhandene Aufsteiger in Lgr 6, 6a Besondere herausgehobene Eingruppierungsregelungen, z.b. für Facharbeiter/- innen und Handwerker gemäß des Rahmentarifvertrages TV zu 20 BMT-G II für den Bereich des KAV NRW werden noch geklärt. Im Angestelltenbereich: alle BAT VIb (Originäre und bereits Aufgestiegene) Weitere Verfahrensdetails wie z.b. bei doppeltem Aufstieg oder Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage sind ebenfalls noch zu klären. Übergangsrecht Ist das individuelle Einkommen zum Stichtag höher als der neue Tabellenwert der Stufe 2 (1875,- ), erfolgt eine betragsmäßige Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe. Nach 2 Jahren erfolgt dann ein Aufrücken in die nächst höhere Stufe. Liegt die individuelle Zwischenstufe über der Stufe 6, erfolgt der Besitzstand über eine neue individuelle Endstufe. Die weitere Ausgestaltung dieser Endstufe ist noch nicht abschließend geregelt. Maßgebend für die Zwischenstufe sind die derzeit geltenden Statusbeträge. Damit wird aber keine Aussage über neue zukünftige Eingruppierungsmerkmale oder Tabellenerhöhungen getroffen. Zu erwartende Lebensaltersstufensteigerungen nach dem Stichtag werden nicht über Besitzstand geregelt, sondern über die neue Tabellenstruktur im Rahmen der Erfahrungsstufen abgebildet. Betreffs der Einstufung von Neueinstellungen in Stufe 3 bei Berufserfahrung sind sich die Tarifvertragsparteien darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können. Mit den bisher getroffenen Regelungen ist sicher gestellt, das mit der Umstellung in das neue Tarifrecht kein Eingriff in das Portmonee der Beschäftigten erfolgt. In der Anlage 1 haben wir beispielhaft drei Einkommensberechnungen mit alten und neuen Werten angefügt. Da die Euro-Beträge der EG 6 noch nicht fest stehen, konnten einige Differenzbeträge noch nicht dargestellt werden. Bei der Vielzahl individueller Verläufe, den jeweiligen Status des Beschäftigten, wie z.b. ledig, verheiratet (wie lange), geschieden, Anzahl der Kinder, Übertragung neuer Aufgaben oder hö- 3

4 herwertiger Tätigkeiten usw. berücksichtigen, würde verständlicherweise diesen Rahmen sprengen. Grundsätzlich erfolgt intern bei den Verhandlungen eine Vergleichsrechnung über ein 40-jähriges Lebenserwerbseinkommen (mit den jeweiligen Vergütungsgruppenund/oder Tätigkeitszulagen). Tabellenerhöhung Sparten-Tarifverträge ver.di hat die Vertreter der VKA darauf hingewiesen, dass in der Tarifrunde 2005 Einkommenserhöhungen in Tarifbereichen, die nicht vom TVöD erfasst sind (z.b. TV- V, TV-N) notwendig sind. Die Vertreter der VKA haben eine Prüfung dieser Frage zugesagt. In diesem Zusammenhang hat ver.di den Umgang mit der Anwendung des TV-V ( 1 Abs. 2) angesprochen und die Erwartung geäußert, dass die KAV n vorrangig für die Versorgungsbetriebe die Anwendung dieses Tarifvertrages unterstützen. Weiterhin wurde bezüglich der Tarifrunde 2005 vereinbart, dass die Tarifvertragsparteien bis zum klären, ob eine kürzere Kündigungsfrist der Lohn- und Gehaltstarifverträge möglich ist. Vereinbarte weitere Sitzungstermine: 23./24. November 2004 in München (6er-Kreis Dezember 2004 in Köln (6er-Kreis, 2. Tag erw. Lenkungsgruppe) 13./14. Dezember 2004 in Berlin (6er-Kreis) 20./21. Dezember 2005 in Bonn (6er-Kreis) Januar 2005 in Stuttgart (6er-Kreis, ab 13. Jan. erw. Lenkungsgruppe). Anlage 1: Beispielrechnungen EG 5 Anlage2: Niederschrift (Die kursiv gestellten Textteile sind nicht vereinbart und bedürfen der weiteren Ausgestaltung) 4

5 Anlage 1 Beispielrechnungen Entgeltgruppe 5 (in gesonderter Datei) Anlage 2: Niederschrift Sitzung Lenkungsgruppe 11./12. November 2004 N i e d e r s c h r i f t über die Sitzung der erweiterten Lenkungsgruppe zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (Bund/VKA und ver.di) am 11./12. November 2004 in Berlin Die Teilnehmer ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Anwesenheitsliste. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf die in Anlage 2 und 3 beigefügten Rahmenbedingungen (ausgenommen kursiv gestellte Textteile) und Tabellenwerte für die Entgeltgruppe 5 TVöD (Werte West). Die Tarifvertragsparteien stellen fest, dass die bisherigen Einigungen im Rahmen der Eingruppierungen Grundlage der Tabellengestaltung sind. Die Tarifvertragsparteien prüfen im Hinblick auf die Kündigung tarifvertraglicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Tarifrunde 2005 einen möglichen Verzicht auf die Einrede verspäteter Kündigungen. Die Vertreter von ver.di weisen die Vertreter der VKA auf die im Zusammenhang mit der Tarifrunde 2005 stehenden Notwendigkeiten von Einkommenserhöhungen in Tarifbereichen, die nicht vom TVöD erfasst sind (z.b. TV-V, TV-N), hin. Die Vertreter der VKA sagen eine Prüfung dieser Frage zu. Die Vertreter von ver.di sprechen den Umgang mit der Anwendung des TV-V ( 1 Abs.2) an und äußern die Erwartung, dass die KAV n vorrangig für die Versorgungsbetriebe die Anwendung dieses Tarifvertrages unterstützen. Weiteres Verfahren und Verschiedenes Nächster Termin 23./24. November 2004 in München (6er-Kreis) Weitere Sitzungstermine: Dezember 2004 in Köln (6er-Kreis, 2. Tag erw. Lenkungsgruppe) 13./14. Dezember 2004 in Berlin (6er-Kreis) 20./21. Dezember 2005 in Bonn (6er-Kreis) Januar 2005 in Stuttgart (6er-Kreis, ab 13. Jan. erw. Lenkungsgruppe). Dr. Böhle Bredendiek Martin 5

6 Anlage 2 Rahmenbedingungen: Verbindlichkeit der vereinbarten Tabellenwerte (an geeinten Werten sind lediglich marginale Änderungen in der Lohnrunde möglich). Verbindlichkeit erforderlich, welche bisherigen Entgeltbestandteile durch die Tabellenwerte abgebildet werden. Ist bei Angestellten am Stichtag die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächst höhere BAT-Vergütungsgruppe erfüllt, erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächst höhere Entgeltgruppe entsprechend den Regelungen dieses Tarifvertrags über Höhergruppierung, soweit zum Stichtag die/der Beschäftigte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt hätte. Merkposten: doppelter Aufstieg/ Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage Übergangsrecht/Zuordnung EGr 5 / 6 (kein Präjudiz für andere Entgeltgruppen): Zuordnung Vergütungs- und Lohngruppen in die Entgeltgruppe 5 (Verbindlichkeit für Ü- berleitung und zukünftige Eingruppierung, Tätigkeiten VGr VII mit Aufstieg VIb werden bei der Eingruppierung der EGr 5 zugeordnet). Arbeiter Zuordnung Arbeiter EGr 5: Lohngruppen 4 mit Aufstiegen nach LGr 5 und 5a, LGr 5 originär mit Aufstieg nach LGr 5a und vorhandene Aufsteiger in LGr 5, 5a. Zuordnung Arbeiter EGr 6: originär LGr 5 mit Aufstieg nach LGr 6, 6a sowie LGr 6 mit Aufstieg nach LGr 6a und vorhandene Aufsteiger in Lgr 6, 6a (NRW offen). Arbeiter LGr 4 mit Aufstieg nach 4a sind nicht der EGr 5 zugeordnet (Werte offen). Sozialzuschläge werden über besondere Besitzstände erfasst; freiwerdende Besitzstände fließen in die Leistungsbezahlung. Da Aufstiege in den Tabellenwerten in vollem Umfang in EGr 5 bzw. 6 abgebildet sind, erfolgt lediglich betragsmäßige Überleitung mindestens in Stufe 2. Betragsmäßige Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, nach 2 Jahren Aufrücken in die nächst höhere Stufe. Niederschriftserklärung zur Einstufung von Neueinstellungen in Stufe 3 bei Berufserfahrung: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können. Angestellte Zuordnung Angestellte EGr. 5: BAT VII (vorhandene Aufsteiger aus BAT VIII, originäre VII mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach BAT VIb). Beschäftigte mit originärer Einstufung in BAT VIII mit dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit kommen mit In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung in die Egr 5. Zuordnung Angestellte EGr. 6: alle BAT VIb (Originäre und bereits Aufgestiegene) Durch die Tabellenwerte ist das Volumen von OZ 2 verbraucht. 6

7 Kinderanteile im Ortszuschlag werden über besondere Besitzstände erfasst; freiwerdende Besitzstände fließen in die Leistungsbezahlung. Betragsmäßige Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe, nach 2 Jahren Aufrücken in die nächst höhere Stufe. Liegt die individuelle Zwischenstufe über der Stufe 6, erfolgt Besitzstand über neue individuelle Endstufe (keine Zwischenstufe in der nächst höheren EGr). Die weitere Ausgestaltung bleibt streitig. Niederschriftserklärung zur Einstufung von Neueinstellungen in Stufe 3 bei Berufserfahrung: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können. Kein Exspektanzenschutz für Lebensaltersstufen. Anlage 3 Tabellenwerte EG nach 1 J. nach 3 J. nach 6 J. nach 10 J. nach 15 J. West 1.688, , , , , ,00 7

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