SOZIALGERICHT LEIPZIG BESCHLUSS

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1 Ausfertigung S 25 AS 1470/12 ER SOZIALGERICHT LEIPZIG BESCHLUSS In dem Rechtsstreit Leipzig, - Antragsteller - gegen Jobcenter Leipzig vertreten durch den Geschäftsführer, AXIS-Passage / Aufgang A, Georg-Schumann-Straße 150, Leipzig, - Antragsgegner - hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Leipzig durch die Richterin am Sozialgericht Strumpen ohne mündliche Verhandlung am 29. Mai 2012 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom wird angeordnet. Die für die laufenden Monate Juni und Juli 2012 im Änderungsbescheid vom festgesetzten Minderungsbeträge in Höhe von monatlich jeweils 101,10 sind dem Antragsteller vorläufig auszuzahlen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragtellers.

2 -2- S 25 AS 1470/12 ER Gründe: 1. Die Beteiligten streiten sich um die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der arbeitslose, erwerbsfähige Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug bei Antragsgegner. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller und den weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum bis mit Bewilligungsbescheid vom in der Fassung der Änderungsbescheide vom und Mit Schreiben vom übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gem. 16d SGB II als Sportassistent beim Kommunalen Eigenbetrieb Engelsdorf in Leipzig mit einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden wöchentlich und einer Mehraufwandsentschädigung von 1,25 pro Stunde. Darin waren die Anforderungen und Tätigkeitsfelder der vorgeschlagenen Arbeitsgelegenheit beschrieben. Die Tätigkeit sollte vom bis andauern. Dem Arbeitsangebot war eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung angehängt. U.a. verfügte die Rechtsfolgenbelehrung auch über einen Hinweis, dass ein Pflichtverstoß auch vorliege, wenn die Aufnahme der angebotenen Arbeitsgelegenheit durch negatives Bewerbungsverhalten vereitelt werde. Bezüglich deren genauen Inhaltes wird auf Blatt 16 und 17 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom bevollmächtigte er einen Herrn hinsichtlich des Verfahrensganges, eine Arbeitsgelegenheit anzutreten. Absprachegemäß erschien der Antragsteller am zum Vorstellungsgespräch beim Maßnahmeträger. Den mit der Einladung durch den Maßnahmeträger angeforderten Lebenslauf hatte der Antragsteller nicht dabei. Die wiederholt gestellte Frage des Antragstellers, wozu die Vorlage eines Lebenslaufes notwendig sei, wurde vom Gesprächs

3 -3- S 25 AS 1470/12 ER führer des Maßnahmeträgers nicht beantwortet und das Vorstellungsgespräch abgebrochen. Mit Rückantwortschreiben vom teilte der Maßnahmeträger mit, dass der Bewerber nicht beschäftigt werde auf Grund seines frechen Auftretens und seiner mangelnden Bereitschaft, einen Lebenslauf vorzulegen oder aufzusagen. Nach Anhörung erließ der Antragsgegner am einen auf 31 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 31a Abs. 1 und 31b SGB II gestützten Sanktionsbescheid mit der Begründung, der Hilfeempfänger habe durch sein negatives Auftreten (Weigerung, einen Lebenslauf vorzulegen) die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses von vorneherein verhindert. Für den Minderungszeitraum bis werde eine Minderung um 30 % des maßgebenden Regelbedarfes, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages, festgestellt. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom setzte der Antragsgegner die Sanktion für die Monate Mai bis Juli 2012 gleichzeitig mit einer weiteren Sanktion gegen ein weiteres Bedarfsgemeinschaftsmitglied - um. Hiergegen legte der Antragsteller am ebenso Widerspruch ein (Az. des Antragsgegners: W 5799/12). Am stellte der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Antragsgegner nicht an seinen Bevollmächtigten nach 13 SGB X gewandt habe, dass die Vermittlung als Sportassistent in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht die Voraussetzungen ftir die Zusätzlichkeit einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung erfülle und die Regelung in der Eingliederungsvereinbarung zu unbestimmt sei. Er habe den Lebenslauf zum Vorstellungsgespräch vergessen und es sei nicht nachvollziehbar, warum ein solcher nicht nachzureichen sei. Die Vorlage eines Lebenslaufes beim Maßnahmeträger verstoße gegen den Sozialdatenschutz. Die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung und damit die Prüfung der Geeignetheit des Leistungsberechtigten sowie die Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit obliege allein dem Antragsgegner. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, -4-

4 -4- S 25 AS 1470/12 ER die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zwischen den Beteiligten ist strittig der Ablauf des Vorstellungsgespräches vom Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass der Antragsteller mit seiner Weigerungshaltung das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Es habe nicht zur Disposition des Antragstellers gestanden, die Angaben zu seinem Lebenslauf zu verweigern. Es sei üblich, zu einem Vorstellungsgespräch bei einem potenziellen Arbeitgeber Angaben zum bisherigen Lebenslauf zu machen. Er habe durch seine Weigerungshaltung zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Vermittlung in die Arbeitsgelegenheit nicht interessiert sei. Der Leistungsträger sei gegenüber dem Maßnahmeträger nicht weisungsbefugt. Das Auswahl- und Bewerbungsverfahren erfolge beim Maßnahmeträger so wie es auch auf dem ersten Arbeitsmarkt allgemein üblich sei. Die Arbeitsgelegenheit sei im Übrigen die am besten geeignete Maßnahme zur allmählichen beruflichen Aktivierung und Förderung fachlicher und persönlicher Kompetenzen des Antragstellers gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Auszugs der Verwaltungsakte zur BG-Nr. (Bd. VI) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. A. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gem. 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. -5-

5 -5- S 25 AS 1470/12 ER Der Antrag ist statthaft. Nach 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach 39 Nr. 1 SGB II hat ein Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung. Ein Sanktionsbescheid nach 31 SGB II wird von der Regelung des 39 Nr. 1 SGB II erfasst, da dieser die Minderung oder den Wegfall der Leistung feststellt (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 3. Aufl., 39 Rn. 6). Durch den mit Widerspruch angefochtenen, streitgegenständlichen Bescheid vom hat der Antragsgegner den Eintritt einer Sanktion gem. 31 Abs. 1 Nr. 2, 31a Abs. 1 und 31b SGB II für die Bewilligungsmonate Mai bis Juli 2012 in Höhe von monatlich 30 % des maßgebenden Regelbedarfes festgestellt. Dem Antrag fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsgegner hat den Vollzugsaussetzungsantrag konkludent in seinem Antragserwiderungsscluiftsatz vom abgelehnt und die Sanktion bereits mit Änderungsbescheid vom umgesetzt. Der Antrag ist auch bereits vor Klageerhebung zulässig ( 86b Abs. 3 SGG). Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht kann gem. 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise und nach 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Es war nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gerechtfertigt ist. Wegen des in 86 a Abs. 2 Nr. 2-4 SGG zum Ausdruck kommenden Regel

6 - 6 - S 25 AS 1470/12 ER Ausnahmeprinzip soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (siehe Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Rn. 12c zu 86 b mwn ). Bei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz kann grundsätzlich sowohl nach summarischer Prüfung auf eine Güter- und Folgenabwägung als auch auf eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache jeweils unter Berücksichtigung von Fragen des Grundrechtsschutzes abgestellt werden (hierzu BVerfG, Beschluss vom , ByR 569/05). Vorliegend war auf eine Abwägung zwischen den Belangen des Antragstellers an der Aufschiebung der Vollziehung des streitgegenständlichen Absenkungsbescheides und dem öffentlichen Interesse an dessen sofortigen Vollziehung abzustellen. Für die Bejahung eines Aufschiebungsinteresses müssen zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Sanktionsbescheides bestehen, denn an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kann kein öffentliches Interesse bestehen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides. Eine Rechtsgrundlage für die Sanktionierung ist nicht ersichtlich. Der vom Antragsgegner herangezogene Sanktionstatbestand nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.v.m. 31a Abs. 1, 31b SGB II erfordert, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern und einen wichtigen Grund für ihr Verhalten nicht darlegen und nachweisen. Bei summarischer Prüfung bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Sanktion, die der Antragsgegner darauf stützt, dass der Antragsteller die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit durch sein Verhalten verhindert habe. Zwar ist die vermittelte Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt in Bezug auf die Art der Tätigkeit, den zeitlichen Umfang, die zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung (zu den Voraussetzungen siehe u.a. Sächsisches LSG, Beschluss vom L 2 B 141/08). Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung, d.h. eine Rechtsfolgenbelehrung -7-

7 -7- S 25 AS 1470/12 ER im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vermittlungsangebot, konkret bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, verständlich, richtig und vollständig (vgl. insoweit die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom B 14 AS 53/08 R Rn. 20) liegt ebenso vor. Die Belehrung ist gleichzeitig mit dem Vermittlungsangebot vom erfolgt. Sie ist auch insoweit nicht standardisiert indem sie einen konkreten Pflichtverstoß, wenn die angebotene Arbeitsgelegenheit durch negatives Bewerbungsverhalten vereitelt werde, angibt. Es kann dahinstehen, ob die vermittelte Arbeitsgelegenheit aus gesundheitlichen oder familiären Gründen gern. 10 Abs. 1 SGB II unzumutbar war, jedenfalls liegt eine Weigerung, die Arbeitsgelegenheit nach 16d aufzunehmen bzw. deren Anbahnung durch negatives Bewerbungsverhalten zu verhindern, nicht vor. Dieses Verhalten muss belegt sein. Dafür, dass der Maßnahmeträger auf die Einwände des Antragstellers hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Lebenslaufes verzichtet hätte und ein Bewerbungsgespräch durchführen wollte, welches der Antragsteller verweigert hätte, ist nach Aktenlage jedoch nichts ersichtlich. Insoweit lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller nicht bereit gewesen wäre, den Lebenslauf nachzureichen. Der Antragsteller durfte zu Recht die Frage nach der Rechtsgrundlage der Vorlage eines Lebenslaufes stellen. Ein Lebenslauf beinhaltet immer personenbezogene Daten. Dem Antragsgegner mag noch zu folgen sein, dass die Vorlage eines Lebenslaufes auf dem ersten Arbeitsmarkt üblich ist. Vorliegend geht es aber nicht um die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt, sondern um ein zwischen dem Arbeitslosengeld II-Empfänger und dem Maßnahmeträger bestehendes öffentlichrechtliches Beschäftigungsverhältnis (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 16 Rdnr. 236c m.w.n.; Völzke in Hauck/Noftz, SGB II, 2009, K 16d Rdm-. 64). Aufgabe des Maßnahmeträgers ist in diesem Rahmen die Organisation und Koordinierung der angebotenen Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, hier des Angebotes als Sportassistent tätig zu werden. Die Frage, ob es sich dabei um eine im Sinne des 10 SGB II für den Antragsteller zumutbare Arbeitsgelegenheit auch im Hinblick auf 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II handelt, ist vom Leistungsträger vor Angebotsabgabe zu klären, somit für den Maßnahmeträger nicht von Bedeutung. Dieser benötigt für seine schlicht ausführende Funktion grundsätzlich nur Personenangaben, die die Ansprechbarkeit und Kontaktaufnahme mit dem Mitarbeiter ermöglichen. Darüber hinausgehende Personendaten, wie sie -8-

8 - 8 - S 25 AS 1470/12 ER regelmäßig in einem Lebenslauf zu finden sind, sind hierzu nicht erforderlich. Der Antragsteller beruft sich zu Recht auf 4a des Bundesdatenschutzgesetzes. Ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten erheben und verwerten. Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom S 107 AS 1034/12 ER - Rdnr. 8 zitiert nach Juris). Eine weitere Ermächtigungsgrundlage für die Sanktionierung ist nicht ersichtlich. Die summarische Prüfung ergibt erhebliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache hatten jedoch in die Interessenabwägung auch einzufließen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die Gefahr einer Grundrechtsverletzung. Vorliegend werden existenzsichernde Leistungen für einen überschaubaren Zeitraum von 3 Monaten herabgesetzt. Andererseits hat der Antragsgegner in dem Änderungsbescheid vom eine weitere Sanktion in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfes gegenüber einem weiteren Bedarfsmitglied umgesetzt und der Antragsteller ist auch vermögenslos, so dass er nicht in der Lage sein wird, den Minderungsbetrag auszugleichen. Es besteht die Gefahr, dass sich Mietschulden ansammeln und das soziokulturelle Existenzminimum des Antragstellers und der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder im Übrigen nicht gedeckt wird. Nach alledem überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, da selbst bei gänzlich offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die sonstigen gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände höher einzuordnen sind. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist erfolgreich. Gem. 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG war die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom anzuordnen. Im Rahmen des 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG zu beachtende Abwägungsgesichtpunkte rechtfertigen im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom eine unverminderte vorläufige Auszahlung zumindest für die laufenden Bewilligungsmonate Juni und Juli

9 -9- S 25 AS 1470/12 ER B. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG analog. Dieser Beschluss ist nach 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar. Die Vorsitzende der 25. Kammer i.v. Richterin am Sozialgericht Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift Sozialgericht Leipzig Leipzig, den ZWY tr 47, Osbeamtin der Geschäftsstelle - f - \z, e 4e*

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