Planungsgebiet 1 Moosmatt (Sektor 2) Planungsgebiet 2 Moosmatt Süd. Moosbühl, Teil A Baureglement. Zonenplan,
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- Margarethe Arnold
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1 Gemeinde Moosseedorf Gemeindeverwaltung Telefon Schulhausstrasse 1 Telefax Postfach 151 gemeinde@moosseedorf.ch 3302 Moosseedorf Ausnahmegesuch zur Heckenrodung und zur Ersatzpflanzung, 2. September 2016 Ausgangslage Die Genossenschaft Migros Aare (GMA) beabsichtigt am heutigen Standort Schönbühl in der Gemeinde Moosseedorf eine Erweiterung der bestehenden Infrastrukturanlagen. Ziel dieses Projekts ist die langfristige Sicherstellung der Logistikdienstleistungen der GMA, unter Berücksichtigung der heutigen und zukünftigen Marktbedingungen sowie dem geplanten Wachstum hinsichtlich Kapazität und Servicegrad. Die vorgesehenen Erweiterungen der Infrastrukturanlagen erfolgen am bestehenden Standort Schönbühl in den drei Planungsgebieten 1, 2 und 3. In diesen gelten gemäss der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde Moosseedorf, bestehend aus Baureglement und weiteren Planungsinstrumenten wie z.b. Überbauungsordnungen, unterschiedliche Bestimmungen aus verschiedenen Zeitepochen. Die nachstehende Luftaufnahme verschafft einen Überblick über das Planungsgebiet 1 (Moosmatt, unterteilt in die Sektoren 1 und 2), Planungsgebiet 2 (Moosmatt Süd) und Planungsgebiet 3 (Moosbühl, unterschieden in die beiden Bereiche Teile A und Teil C mit den darin heute geltenden Planungsinstrumenten). Angrenzend an das Planungsgebiet 3 Moosbühl, Teil A verläuft gemäss Zonenplan der Gemeinde Moosseedorf entlang der Autobahn A6 (Biel-Bern) eine erhaltenswerte Hecke die das Bauvorhaben der GMA tangiert. UeO Nr. 9 Moosbühl Planungsgebiet 1 Moosmatt (Sektor 1) Planungsgebiet 3 Moosbühl, Teil C Planungsgebiet 1 Moosmatt (Sektor 2) Planungsgebiet 2 Moosmatt Süd Fachmarktcenter (Teil Moosbühl Planungsgebiet 3 Moosbühl, Teil A Baureglement Genossenschaft Migros Aare Moosseedorf, Planungsgebiete 1 bis 3 (rot) und Planungsinstrumente (schwarz) Planungsrechtliche Grundlagen (Schutzbestimmungen) Hecken und Feldgehölze sind gemäss Art. 18 Abs. 1 bis und 1 ter des Bundesgesetztes über den Natur- und Heimatschutz (NHG), Art. 18 Abs. 1g des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986 sowie Art. 27 des Naturschutzgesetzes (NSchG) in ihrem Bestand geschützt. Die Grenze von Hecken und Feldgehölzen verläuft mindestens 3.0 m ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher. Eine Ausnahmebewilligung für die Beseitigung einer Hecke oder eines Feldgehölzes
2 kann gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG und Art. 13 Naturschutzverordnung (NSchV) nur erteilt werden, wenn das Vorhaben standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot entscheidet der Regierungsstatthalter. Mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist der Verursacher zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten zu ökologisch gleichwertigen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 18 Abs. 1 NHG, Art. 14 Abs. 7 Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) und Art. 13 Abs. 2 NSchV). Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen Die Hecke entlang der Autobahn A6 mit einer Breite von ca. 0.5 m wird in Absprache mit dem Kant. Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und dem Kant. Amt für Landwirtschaft und Natur (LANA), Abteilung Naturförderung (ANF) auf einer Länge von 177 m aufgehoben, um keinen Konflikt mit dem vorgesehenen Ausbau der A6 und der geplanten Erweiterung der Infrastrukturanlagen der GMA entstehen zu lassen. Alt Neu Legende Zonenplanänderung in Planungsgebiet 3 Moosbühl Süd, Teil A UeO Nr. 16 Moosbühl Süd (es gilt der Originalmassstab 1:1'000)
3 Als Ersatz- und Ausgleichsmassnahme wird im östlich gelegenen Grünbereich mit Retentionsfläche der Überbauungsordnung (UeO) Nr. 15 Moosmatt Süd (zwischen SBB und A1) eine flächengleiche Hecke von 90.0 m 2 vorgesehen, die planungsrechtlich im Überbauungsplan (UeP) als auch in den Überbauungsvorschriften (UeV) festgelegt wird. Auf Ebene der baurechtlichen Grundordnung, bestehend aus Zonenplan und ist im Zonenplan im Bereich der UeO Nr. 15 Moosmatt Süd hinsichtlich der Ersatzpflanzung keine Änderung notwendig. Die neue UeO Nr. 15 Moosmatt Süd in Planungsgebiet 2 Moosmatt Süd besteht aus einem UeP und den UeV. Sie wird im ordentlichen Verfahren nach Art. 58 ff BauG durchgeführt, durch die Gemeindeversammlung beschlossen und tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) in Kraft. Überbauungsplan Planungsgebiet 2 Moosmatt Süd, UeO Nr. 15 Moosmatt Süd, Überbauungsplan (es gilt der Originalmassstab 1/1'000) Legende
4 Überbauungsvorschriften Art. 13 Grünbereiche mit Naturhecke 1 Die standortgerechte Gestaltung und Bepflanzung des Grünbereichs, die ökologischen Nutzflächen sowie die notwendigen Retentionsflächen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen. 2 Als Ersatz- und Ausgleichsmassnahme für die Rodung der Hecke entlang der Autobahn A6 (Biel-Bern) ist im Grünbereich eine mindestens gleichwertige (ökologische) Naturhecke von 90.0 m 2 zu pflanzen. Diese ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung Für die Rodung der bestehenden Hecke ist ein Ausnahmegesuch erforderlich, verbunden mit einer Ersatzpflanzung. Im Schreiben des ANF vom 6. Juli 2016 ist die Standortgebundenheit und das überwiegende Interesse des Bauvorhabens der GMA begründet. Mit den Schutz-, Wiederherstellungs- und ökologisch gleichwertigen Ersatzmassnahmen, die in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde, der GMA und den Kant. Amtsstellen (AGR, ANF) erarbeitet wurden, sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung gegeben (Art. 18 Abs. 1 NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV). Antrag an den Regierungsstatthalter über Ausnahmebewilligung Naturschutz (Hecke) Ausnahmebewilligung / Technischer Eingriff Eingriff in Hecke Art. 18 Abs. 1 bis und 1 ter des Bundesgesetztes über den Naturund Heimatschutz vom 1. Juli 1966; Art. 18 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetztes über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986; Art. 27 des kantonalen Naturschutzgesetzes vom 15. September Technischer Eingriff: Entfernung einer Hecke entlang der Autobahn A6 im Bereich der Parzellen Nrn. 858 und 937. Begründung Das Bauvorhaben ist an den Standort gebunden (Erschliessungsnlage in stark überbautem Gebiet). Es besteht ein überwiegendes Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens (Erhaltung und Erweiterung eines kantonal bedeutenden Industrie- und Gewerbestandorts). Es sind angemessene Ersatzmassnahmen vorgesehen.
5 Bestehende Hecke entlang der Autobahn A6 (Biel-Bern), Planungsgebiet 3 Moosbühl Süd, Teil A UeO Nr. 16 Moosbühl Süd
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