LEITFADEN FÜR DIE GEMEINDEN TEIL 1

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1 Landeswahlbehörde Landtagswahl am 22. April 2018 LEITFADEN FÜR DIE GEMEINDEN TEIL 1 Erlass der Salzburger Landesregierung vom 6. Februar 2018, Zahl: W/6198/1-2018

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3 I n h a l t s v e r z e i c h n i s 1. KONTAKTSTELLEN AUSSCHREIBUNG DER LANDTAGSWAHL RECHTSQUELLEN WAHLBEZIRKE WAHLBEZIRKSNUMMERN WAHLBEHÖRDEN WAHLBEHÖRDEN ZUSAMMENSETZUNG UND FRISTEN VERTRAUENSPERSONEN WAHLZEUGEN UNTERSTÜTZUNGSERKLÄRUNGEN WAHLSPRENGEL, WAHLLOKALE, WAHLZEIT, WAHLORT VERFÜGUNGEN DER GEMEINDEWAHLBEHÖRDE MELDUNGEN WAHLBERECHTIGUNG WAHLBERECHTIGTE MELDUNGEN WÄHLEREVIDENZ WÄHLERVERZEICHNISSE ABSCHRIFTEN DER WÄHLERVERZEICHNISSE FÜR PARTEIEN BERICHTIGUNGS- UND BESCHWERDEVERFAHREN WAHLKARTEN AUSSTELLUNG MELDUNG VORGANG BEI DER BRIEFWAHL STIMMABGABE BRIEFWAHLKARTEN-ADMINISTRATION NICHTIGKEITSGRÜNDE DRUCKSORTEN / AUSDRUCKE WAHLAPPLIKATION... 15

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5 1. KONTAKTSTELLEN Anschrift: Amt der Salzburger Landesregierung Referat Wahlen und Staatsbürgerschaft Sebastian-Stief-Gasse Salzburg Telefon: Telefax: Internet: wahlen-staatsbuergerschaft@salzburg.gv.at Fragen zur Wahlapplikation: Ansprechperson: Ing. Peter Zuchna Telefon: peter.zuchna@salzburg.gv.at Referat Landesstatistik und Verwaltungscontrolling Ansprechperson: Mag. Ulrike Höpflinger Telefon: ulrike.hoepflinger@salzburg.gv.at Hinweis: Die im Text verwendeten männlichen Personenbezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für beiderlei Geschlecht. 3

6 2. AUSSCHREIBUNG DER LANDTAGSWAHL 2018 Ausschreibung: LGBl. Nr. 20/2018 Wahltag: 22. April 2018 Stichtag: 8. Februar 2018 Wahlkalender: Dieser Drucksorte sind die wichtigsten Termine, die sich nach dem Stichtag oder nach dem Wahltag richten, zu entnehmen. Die Ausschreibung der Wahl des Landtages ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag kundzumachen ( 4 LTWO). Die Kundmachung über die Ausschreibung ist in der Wahlapplikation im Menüpunkt Drucksorten zum Herunterladen bereitgestellt. 3. RECHTSQUELLEN Die rechtliche Grundlage für die Landtagswahl am 22. April 2018 ist in der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 LTWO 1998, LGBl. Nr. 116/1998 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 24/2018 festgelegt. Seit der letzten Landtagswahl im Jahr 2013 wurde die LTWO mehrfach novelliert, wodurch sich für die Gemeinden im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben: LGBl. Nr. 106/2013: das Einspruchs- und Berufungsverfahren wurde durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ersetzt (siehe Punkt 12). LGBl. Nr. 34/2015: zur Erleichterung der Unterstützung von Bezirkswahlvorschlägen wurde 38 LTWO neu geregelt (siehe Punkt 6). LGBl. Nr. 24/2018: 23 LTWO: die Wählerverzeichnisse können - soweit technisch möglich - unter Heranziehung des Zentralen Wählerregisters angelegt werden (siehe Punkt 10). Anlage 2 zur LTWO (Wahlkarte): das Porto für die Übersendung der Wahlkarte wird vom Land getragen. 4

7 4. WAHLBEZIRKE WAHLBEZIRKSNUMMERN Das Land Salzburg ist bei der Landtagswahl in sechs Wahlbezirke eingeteilt; hierbei bildet jeder politische Bezirk einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk. Wahlbezirk Wahlbezirksnummer Hallein 1 Salzburg-Stadt 2 Salzburg-Umgebung 3 St. Johann im Pongau 4 Tamsweg 5 Zell am See 6 5. WAHLBEHÖRDEN 5.1 WAHLBEHÖRDEN Gemäß 5 Abs. 1 LTWO sind vor jeder Wahl Wahlbehörden zu bilden: - Sprengelwahlbehörden (sofern sie einzurichten sind - 47 LTWO) - Besondere Wahlbehörde(n) - Gemeindewahlbehörden - Bezirkswahlbehörden - Landeswahlbehörde 5.2 ZUSAMMENSETZUNG UND FRISTEN Die Sprengelwahlbehörden bestehen aus - einem Sprengelwahlleiter 5

8 - einem Stellvertreter und - drei Beisitzern Der Endtermin für die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter ist der 7. Tag nach Festsetzung der Wahlsprengel. Der Endtermin für die Einbringung von Vorschlägen für Beisitzer und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlbehörden ist der 14. Tag nach Festsetzung der Wahlsprengel. Der späteste Tag für die Konstituierung der Sprengelwahlbehörde ist der Wahltag. Die Gemeindewahlbehörde besteht aus - einem Vorsitzenden (Bürgermeister oder bestellter ständiger Vertreter) - einem Stellvertreter und - neun Beisitzern Der Endtermin für die Bestellung eines Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und dessen Stellvertreter ist der 15. Februar 2018 ( 12 Abs. 1 LTWO). Der späteste Tag für die Konstituierung der Gemeindewahlbehörde ist der 1. März Die Bezirkswahlbehörde besteht gemäß 10 Abs. 2 LTWO aus - einem Vorsitzenden (Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmann bzw. Bürgermeister der Stadt Salzburg oder ein von ihr/ihm zu bestellender ständiger Vertreter) - mindestens zwei Stellvertretern (es ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind) - sowie aus sechs Beisitzern Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Gemeindewahlbehörde sein ( 10 Abs. 5 LTWO). Die Landeswahlbehörde besteht gemäß 11 Abs. 2 LTWO aus - einem Vorsitzenden (Landeshauptmann oder ein von ihm zu bestellender ständiger Vertreter) - einem Stellvertreter und 6

9 - sieben Beisitzern (davon müssen zwei Beisitzer Richter oder ehemalige Richter sein) Gemäß 12 Abs. 1 LTWO sind ständige Vertreter des Wahlleiters (sofern die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann bzw. der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg die Funktion des Wahlleiters nicht selbst ausübt) und dessen Stellvertreter spätestens am 15. Februar 2018 zu bestellen. Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen ( 14 Abs. 6 LTWO). 5.3 VERTRAUENSPERSONEN Wahlwerbende Parteien nach der Landtagswahlordnung, die keinen Anspruch auf die Entsendung von Beisitzern/Ersatzmitgliedern haben, jedoch über mindestens drei Landtagsabgeordnete verfügen (SPÖ, ÖVP, GRÜNE und FPÖ), können höchstens zwei Vertrauenspersonen in Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden entsenden. Vertrauenspersonen sind Beisitzern grundsätzlich gleichgestellt, ausgenommen hinsichtlich des Antragsrechts und des Stimmrechts in der Wahlbehörde. 5.4 WAHLZEUGEN In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter bei Gemeindewahlbehörden spätestens am 18. Februar 2018 und bei Sprengelwahlbehörden spätestens am 14. Tag nach der Festsetzung der Wahlsprengel durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. Es ist nicht vorgesehen, dass für Wahlzeugen Eintrittsscheine ausgestellt werden. 7

10 Bei besonderen ( fliegenden ) Wahlbehörden tritt an die Stelle der Berechtigung des Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal die Berechtigung des Wahlzeugen zur Begleitung der besonderen Wahlbehörde ( 55 LTWO). 6. UNTERSTÜTZUNGSERKLÄRUNGEN Der Bezirkswahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei muss von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 100 Wahlberechtigten des Wahlbezirkes unterstützt sein (Unterstützungserklärung - 38 Abs. 2 LTWO). Die Unterstützungserklärung hat den Familiennamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort und seine Erklärung, eine bestimmte wahlwerbende Partei zu unterstützen, zu enthalten. Fall 1: Die in der Unterstützungserklärung genannte Person erscheint persönlich vor der zuständigen Gemeindebehörde und weist ihre Identität durch ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zb Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nach. Fall 2 (NEU): Der Gemeindebehörde wird eine Unterstützungserklärung übermittelt, die nach dem Stichtag (somit frühestens am 9. Februar 2018) gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt worden ist. In beiden Fällen hat die Gemeinde gegebenenfalls zu bestätigen, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag, somit am 8. Februar 2018, in der Gemeinde in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist und dass die Unterschrift des Unterstützenden vor der Gemeindebehörde geleistet bzw. gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Im 1. Fall ist dies frühestens am 8. Februar 2018, im 2. Fall am 9. Februar 2018 möglich. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die erforderlichen Angaben enthält und im Original vorliegt. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. 8

11 Im Fall eines schriftlichen Ansuchens ist die Bestätigung dem Unterstützenden selbst oder, wenn in seinem Ansuchen ein anderer Empfänger genannt ist, diesem unverzüglich zuzustellen. Das Formular Unterstützungserklärung ist in der Wahlapplikation im Menüpunkt Drucksorten zum Herunterladen bereitgestellt. 7. WAHLSPRENGEL, WAHLLOKALE, WAHLZEIT, WAHLORT 7.1 VERFÜGUNGEN DER GEMEINDEWAHLBEHÖRDE Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen auch die zugehörigen Wahllokale sowie die Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzung der Wahlsprengel und der Wahllokale hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag, somit am 8. März 2018, die Festsetzung der Verbotszonen und der Wahlzeit spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag, somit am 8. April 2018, zu erfolgen. Die Gemeindewahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden für Wahlkartenwähler (gemäß 50 Abs. 1 LTWO) eingerichtet werden und in welchem Sprengel die Briefwahlstimmen auszuzählen sind ( 46 Abs. 4 LTWO). In der Landeshauptstadt Salzburg kann für die Auszählung der Briefwahlstimmen auch ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden ( 46 Abs. 4 Z 2 LTWO). Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag, somit spätestens am 17. April 2018, an der Amtstafel und auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. Die Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl wird in der Wahlapplikation im Menüpunkt Meldung Sprengel und Endgültige Wahlberechtigte zum Ausdrucken bereitgestellt. 9

12 7.2 MELDUNGEN Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Landeswahlbehörde unmittelbar durch Eingabe in die Wahlapplikation mitzuteilen. Die Eingabe in die Wahlapplikation ist von 12. März bis 5. April 2018 möglich. 8. WAHLBERECHTIGUNG 8.1 WAHLBERECHTIGTE Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die zum Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben ( 20 Abs. 1 LTWO). Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Landeswahlleiter prüft im Vorfeld zur Sitzung der Landeswahlbehörde betreffend den Abschluss und die Veröffentlichung der Wahlvorschläge, ob bei einem Bewerber ungetilgte Freiheitsstrafen vorliegen. Dazu wird eine beschränkte Auskunft aus dem Strafregister (Auskunft SC ) eingeholt ( 37 LTWO). 8.2 MELDUNGEN Die Meldung der vorläufigen Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, erfolgt durch Eingabe in die Wahlapplikation (Zeitraum: 8. Februar bis 7. März 2018). Die Meldung der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Männern und Frauen, erfolgt ebenso durch Eingabe in die Wahlapplikation (Zeitraum: 12. März bis 5. April 2018). 10

13 9. WÄHLEREVIDENZ Am 1. Jänner 2018 ist das Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG) in Kraft getreten. In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner 2018 das 14. Lebensjahr (Jahrgang 2003 und ältere) vollendet, in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben sowie vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. 10. WÄHLERVERZEICHNISSE Das Anlegen der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Soweit technisch möglich, ist dazu das Zentrale Wählerregister heranzuziehen ( 23 Abs. 2 LTWO). Das Wählerverzeichnis ist in einem allgemein zugänglichen Amtsraum von Montag, 12. März 2018, bis Freitag, 16. März 2018, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage ist vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen ( 25 LTWO). 11. ABSCHRIFTEN DER WÄHLERVERZEICHNISSE FÜR PARTEIEN In Gemeinden mit mehr als Einwohnern sind den Parteien auf Verlangen Abschriften der Wählerverzeichnisse gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Abschriften dürfen in Form von pdf-dateien, nicht jedoch in Form von Excel-Dateien übermittelt werden. Anträge können von den Parteien bis zum 14. Tag nach dem Stichtag, somit bis zum 22. Februar 2018, gestellt werden ( 27 LTWO). 11

14 12. BERICHTIGUNGS- UND BESCHWERDEVERFAHREN Innerhalb des Einsichtszeitraums (Montag, 12. März bis Freitag, 16. März 2018) kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse bei der zuständigen Gemeinde einen schriftlichen oder mündlichen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht- Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren (3. Abschnitt der LTWO). Für den Fall eines Berichtigungsantrags ist die Drucksorte Berichtigungsantrag zu verwenden, die in der Wahlapplikation zum Herunterladen bereitgestellt ist. 13. WAHLKARTEN 13.1 AUSSTELLUNG Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in welcher der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag (Donnerstag, 19. April 2018) bei der Gemeinde während der Amtsstunden einlangen. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Bei einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität, soweit der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Kopie eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist dem Antragsteller die Wahlkarte, der amtliche Stimmzettel, ein verschließbares weißes Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Wahlbezirkes aufgedruckt ist, sowie eine Aufstellung der veröffentlichten Bezirkswahlvorschläge auszufolgen. Der Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in den Briefumschlag zu legen. 12

15 Eine Übermittlung der Wahlkarte mittels eingeschriebener Briefsendung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird. Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu MELDUNG Die Meldung der Zahl der ausgestellten Wahlkarten, getrennt nach Männern und Frauen, erfolgt durch Eingabe in die Wahlapplikation (Zeitraum 19. April 2018, 11:00 Uhr bis 20. April 2018, 10:00 Uhr). 14. VORGANG BEI DER BRIEFWAHL 14.1 STIMMABGABE Der Wahlberechtigte, an den eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, kann sein Wahlrecht sofort ausüben und den Stimmzettel unmittelbar nach Erhalt der Wahlunterlagen ausfüllen und die verschlossene und unterschriebene Briefwahlkarte dem Gemeindebediensteten wieder übergeben. Die Gemeinde sollte dafür Sorge tragen, dass der Wähler seine Stimmabgabe unbeobachtet durchführen kann. Die Wahlkarte muss so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde übermittelt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag, 22. April 2018, bis zu dem Zeitpunkt einlangt, zu dem das letzte Wahllokal in der Gemeinde geschlossen ist. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch solche Wahlkarten, die bei einer in der Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde innerhalb deren Öffnungszeiten eingebracht werden. 13

16 Zur Art der Beförderung (Post, persönliche Abgabe oder Bote) bestehen keine Vorschriften. Im Fall einer postalischen Beförderung trägt das Land Salzburg die Portokosten. Die Gemeindewahlbehörde hat die Briefwahlkarten bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren ( 54a Abs. 4 LTWO) BRIEFWAHLKARTEN-ADMINISTRATION Der Eingang der Briefwahlkarten ist von der Gemeindewahlbehörde zu dokumentieren. Es wird dazu empfohlen, dass die Briefwahlkarten bereits vor dem Wahltag durch Hilfspersonal in einer "Briefwahlkarten-Administration" erfasst werden. Der Gemeindewahlleiter hat die Briefwahlkarten hinsichtlich des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen A und B zu prüfen. Nichtigkeitsgründe sind in der Briefwahlkarten- Administration zu vermerken. Gemeinden, die das LMR Programm der Fa. Kufgem GmbH bzw. der Fa. Comm Unity EDV GmbH nutzen, können die Wahlkarten-Administration in den LMR-Auswertungen führen. Für alle anderen Gemeinden wird in der Wahlapplikation im Menüpunkt Drucksorten eine Excel-Tabelle zur Erfassung der miteinzubeziehenden bzw. nicht miteinzubeziehenden Briefwahlkarten (Briefwahlkarten-Administration) zum Herunterladen bereitgestellt NICHTIGKEITSGRÜNDE Die Gründe, warum Briefwahlkarten nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden können, sind: A B C Die Wahlkarte ist nicht unversehrt. Die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte ist nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben worden. Die Wahlkarte ist nicht spätestens am Wahltag bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde eingelangt. 14

17 D E Die Wahlkarte enthält kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts. Die Wahlkarte enthält nicht das Wahlkuvert des Wahlbezirks, in dem sie ausgestellt worden ist. 15. DRUCKSORTEN / AUSDRUCKE WAHLAPPLIKATION Folgende Drucksorten werden in der Applikation Wahl- und Volksbefragungs- Erfassung Salzburg im Menüpunkt Drucksorten zum Download bereitgestellt. Der Einstieg in die Wahlapplikation erfolgt über die Portale Kommunalnet und LFRZ (Land-, forst- und wasserwirtschaftliches Rechenzentrum GmbH). - Wahlkalender - Unterstützungserklärungen - Briefwahlkarten-Administration - Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte - Berichtigungsantrag - Leitfaden Teil 1 - Leitfaden Teil 2 mit Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln - Kundmachung über die Ausschreibung - Kundmachung über die Auflage des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren - Kundmachung über die Ausstellung der Wahlkarten - Kundmachung über die abgeschlossenen Bezirkswahlvorschläge - Aufstellung der veröffentlichten Bezirkswahlvorschläge (wird mit den Wahlkarten versendet) - Grüne Niederschrift - Sprengel-/Gemeindewahlbehörde - Gelbe Niederschrift - Gemeindewahlbehörde mit Sprengel - Blaue Niederschrift - Besondere Wahlbehörde Drucksorten, die in der Applikation Wahl- und Volksbefragungs-Erfassung Salzburg (im Inhaltsbereich Meldung Ergebnis bzw. Meldung Sprengel und Endgültige Wahlberechtigte ) ausgedruckt werden können, sind: - Kundmachung Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszonen - Abstimmungsverzeichnis 15

18 - Vorzugsstimmenprotokolle (Auszählhilfe) Folgende Drucksorten werden von der Druckerei zugestellt: - Leitfaden Teil 2 mit Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln - Amtlicher Stimmzettel - Wahlkuvert weiß (verschließbar) mit der Nummer des eigenen Wahlbezirkes - Wahlkarte (weiß) - Kuvert beige (verschließbar) mit der Nummer der Wahlbezirke Stimmzettelschablone - Leerer amtlicher Stimmzettel - Aufstellung der veröffentlichten Bezirkswahlvorschläge (wird mit den Wahlkarten versendet) - Kundmachung über die abgeschlossenen Bezirkswahlvorschläge (A3) - Kundmachung über die abgeschlossenen Bezirkswahlvorschläge (A2) - Grüne Niederschrift - Sprengel-/Gemeindewahlbehörde - Gelbe Niederschrift - Gemeindewahlbehörde mit Sprengel - Blaue Niederschrift - Besondere Wahlbehörde Die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel bedürfen besonders sorgfältiger Lagerung sowie des Schutzes vor Feuchtigkeit. Bei einer allfälligen auch nur geringfügigen Beschädigung dieser Drucksorten ist über die Bezirkswahlbehörde unbedingt Ersatz anzufordern. Salzburg, am 6. Februar 2018 Für die Landesregierung: Mag. Michael Bergmüller 16

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