Merkblatt Spitzenausgleich. Nachweisführung ab 2013
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- Barbara Kirchner
- vor 8 Jahren
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1 Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen in 2013 mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beginnen, um weiterhin vom so genannten Spitzenausgleich nach 10 StromStG und 55 EnergieStG zu profitieren. Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werden zur Erleichterung alternativ vereinfachte Systeme eingeräumt. Die Anforderungen sind in der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung SpaEfV geregelt. Für die kommen der sog. horizontale und der vertikale Ansatz zur Anwendung. Nach Abschluss der (also ab dem Kalenderjahr 2015) kommt das Regelfahren nach 4 SpaEfV zum Einsatz. Horizontaler Ansatz Horizontaler Ansatz bedeutet den Betrieb eines Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001, eines Umweltmanagementsystems (UMS) nach Eco Management Audit Scheme (EMAS) oder eines Alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach 3 SpaEfV dessen Umfang sich von anfangs 25 % kontinuierlich (bis 2015) auf alle Energieverbräuche erhöht. Die Anforderungen zum horizontalen Ansatz in der sind in 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SpaEfV festgelegt. für 2013 für 2014 ab 2015 Regelverfahren alle Unternehmen Betrieb eines EnMS nach ISO oder eines UMS nach EMAS das mind. 25 % des gesamten Energieverbrauchs erfasst.. Betrieb eines EnMS nach ISO oder eines UMS nach EMAS das mind. 60 % des gesamten Energieverbrauchs erfasst.. Gültiges Zertifikat bzw. bestätigender Überwachungsauditbericht nach ISO von einer dafür akkreditierten Zertifizierungsstelle oder gültiger Eintragungsbescheid bzw. aktuelle Bestätigung einer EMAS-Registrierungsstelle als Nachweis des Betriebs eines UMS mit Erfassung und Bewertung aller Energieverbräuche und -aspekte. nur KMU SpaEfV, das mind. 25 % des gesamten Energieverbrauchs erfasst.. SpaEfV, das mind. 60 % des gesamten Energieverbrauchs erfasst.. SpaEfV, das alle Energieverbräuche erfasst. Zugelassene Stelle ist im Falles eines Energiemanagementsystems nach ISO und eines Alternativen Systems nach 3 SpaEfV eine akkreditierte Zertifizierungsstelle für Energiemanagementsysteme und im Falle eines UMS nach EMAS ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation. Seite
2 Vertikaler Ansatz Vertikaler Ansatz bedeutet Beginn der Maßnahmen in 2013 mit Selbstverpflichtung sowie Erfassung von Energieträgern und Energieverbräuchen bis zu einem vollständigen Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001, einem alle betrieblichen Energieaspekte betrachtenden Umweltmanagementsystems (UMS) nach Eco Management Audit Scheme (EMAS) oder bis zu einem Alternativen System für KMU nach 3 SpaEfV im Jahr ab 2015 Regelverfahren alle Unternehmen Verpflichtung zu Einführung und Betrieb eines EnMS nach DIN EN ISO oder eines UMS nach EMAS + Benennung eines Energiebeauftragten und Bestätigung von dessen nötigen Befugnissen + Umsetzung der Maßnahmen nach Nr a der ISO bei einem EnMS oder Umsetzung der Maßnahmen nach 5 Abs. 1 Nr. 3 b) aa) bbb) SpaEfV bei einem UMS Selbstverpflichtung und Benennung eines Energiebeauftragten mit entsprechenden Befugnissen wie Umsetzung der Maßnahmen nach Nr a und b der ISO bei einem EnMS oder Umsetzung der Maßnahmen nach 5 Abs. 1 Nr. 3 b) bb) bbb) SpaEfV bei einem UMS Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen im Sinne des EnMS. Bestätigung durch ein gültiges Zertifikat bzw. einen aktuellen Überwachungsauditbericht nach ISO von einer dafür akkreditierten Zert.-Stelle oder durch einen gültigen Eintragungsbescheid bzw. eine aktuelle Bestätigung einer EMAS-Registrierungsstelle. nur KMU Verpflichtung zu Einführung und Betrieb eines Alternativen Systems nach 3 SpaEfV (Energieaudit nach DIN EN oder SpaEfV), + Benennung eines Energiebeauftragten und Bestätigung von dessen nötigen Befugnissen + Umsetzung der Maßnahmen nach Anlage 2 Nr. 1 der SpaEfV. Selbstverpflichtung und Benennung eines Energiebeauftragten mit entsprechenden Befugnissen wie Umsetzung der Maßnahmen nach Anlage 2 Nr. 1 und 2 der SpaEfV. Durchführung eines vollständigen Energieaudits nach DIN EN mit Auditbericht nach Anlage 1 der SpaEfV oder vollständige Umsetzung der Maßnahmen nach Anlage 2 Nr. 1 bis 4 der SpaEfV. Seite
3 Zusätzliche Erläuterungen Erforderliche Maßnahmen nach DIN EN ISO Nr a: Die Organisation muss den Energieeinsatz und Energieverbrauch auf Basis von Messungen und anderen Daten analysieren, d. h.: Ermittlung der derzeitigen Energiequellen; Bewertung des bisherigen und aktuellen Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs; Erforderliche Maßnahmen nach DIN EN ISO Nr b: Die Organisation muss auf Basis einer Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs die Bereiche mit wesentlichem Energieeinsatz ermitteln, d. h.: Ermittlung der Anlagen/Standorte, Einrichtungen, Systeme, Prozesse und des für die Organisation oder in deren Namen tätigen Personals, die(das) wesentlichen Einfluss auf Energieeinsatz und Energieverbrauch haben(hat); Ermittlung anderer relevanter Variablen, welche den wesentlichen Energieeinsatz beeinflussen; Bestimmung der derzeitigen energiebezogenen Leistung von Anlagen/Standorten, Einrichtungen, Systemen und Prozessen bezüglich der ermittelten wesentlichen Energieeinsatzbereiche; Abschätzung des künftigen Energieeinsatzes und des künftigen Energieverbrauchs; Erforderliche Maßnahmen nach 5 Abs. 1 Nr. 3 b) aa) bbb) SpaEfV: Das Unternehmen hat mit der Einführung des UMS nach EMAS begonnen und dabei folgende Maßnahmen umgesetzt: mindestens die Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle Erforderliche Maßnahmen nach 5 Abs. 1 Nr. 3 b) bb) bbb) SpaEfV: Das Unternehmen hat mit der Einführung des UMS nach EMAS begonnen und dabei folgende Maßnahmen umgesetzt: mindestens die Anforderungen nach Buchstabe b) aa) bbb) sowie die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten mit einer Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher, der Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen, für gängige Geräte (zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte) die Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler; Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten, und der Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle Seite
4 Erforderliche Maßnahmen nach SpaEfV Anlage 2 Nr. 1: Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten. Dokumentation der eingesetzten Energieträger Erforderliche Maßnahmen nach SpaEfV Anlage 2 Nr. 2 Erfassung und Analyse von energieverbrauchenden Anlagen und Geräten Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher. Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen. Für gängige Geräte wie zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte: Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten. Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter der Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen. Dokumentation des Energieverbrauchs Seite
5 Zur Erfassung und Dokumentation der geforderten Daten können beispielsweise die Tabellen des Anhanges 2 der SpaEfV verwendet werden: Tabelle 1: Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger Jahr Eingesetzte Energie/ Energieträger Verbrauch (kwh/jahr) Anteil am Gesamtenergieverbrauch Kosten Kostenanteil Messsystem Genauigkeit/ Kalibrierung Tabelle 2: Erfassung und Analyse von Energieverbrauchern Energieverbraucher Eingesetzte Energie (kwh) und Energieträger Abwärme (Temperaturniveau) Messsystem/ Messart Genauigkeit/ Kalibrierung Nr. Anlage/Teil Alter Kapazität Wir empfehlen als einfache und schnelle Lösung die Anwendung des vertikalen Ansatzes mit einem Testat durch die dafür zugelassene Stelle ALL-CERT. Die ALL-CERT hat auch die Zulassung für das vereinfachte Verfahren nach SpaEfV ohne Vor- Ort-Begutachtung im Jahr Ansprechpartner: Wolfgang Rieger / info@all-cert.de Seite
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