1.1 Verantwortung des Familienrichters (FR) - Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, 1666 BGB - Unterbringung mit Freiheitsentzug, 1631b BGB

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2 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Verantwortung des Familienrichters (FR) - Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, 1666 BGB - Unterbringung mit Freiheitsentzug, 1631b BGB - (Psychkg- Unterbringungen: Vormundschaftsrichter) 1.2 Verantwortg. Kinder- u. Jugendpsychiatrie (KJP) - Krankenhaus - Behandlungsbedürftigkeit nach 39 SGB V (KHB) - Aufnahmepflicht nach 2 KHG NW

3 1. Rechtliche Grundlagen 1.3 Verantwortung der Jugendhilfe (JH) - Jugendamt (JA) in der Sozialleistung, 27 ff SGB VIII - JA im Wächteramt/ Kindesschutz, z.b. 42 SGB VIII - JA im FR - Verfahren beteiligt/ Anhörung, 49a FGG - JH - Anbieter in der Durchführg der 27 ff SGB VIII - JH - Anbieter bei Freiheitsentzug nach Anordnung des Sorgeberechtigten (SB) mit Genehmigung des FR ( 1631b BGB/ Kindeswohl), sofern nicht wegen vor - liegender KHB die KJP verantwortlich ist. These Die JH kommt nur bei Gefahrenabwehr in Betracht,die KJP auch aus Gründen der Fürsorge,d.h. Krankheitsuneinsichtigkeit/ Zust. SB,notfalls PsychKg.

4 2. Kooperation in der Praxis 2.1 Modell KJP - JA - z.b. Kooperationsvereinbarung KJP Hamm mit JÄ im Kreis Unna 2.2 Modell FR - JA - z.b. Kooperation in Fällen von KWG, Berlin 2.3 Vorschlag Kooperationsmodell FR - KJP - JA - im Bereich der 1631b, 1666 BGB

5 2.3 Kooperationsmodell FR - KJP - JA - Inhalt einer Kooperationsvereinbarung Gemeinsames Verständnis zur Aufgabenteilg. - KJP KHB bei Gefahrenabwehr und Fürsorge / Krankheitsuneinsichtigkeit - JH fehlende KHB bei Gefahrenabwehr Gemeinsames Verständnis zum Begriff Kindeswohlgefährdung (KWG) - im Rahmen 1666 BGB Kooperation im Kontext 1631b,1666 BGB

6 2.3.1 Gemeinsames Verständnis zur Aufgabenteilg. Kindeswohl Kindeswohlgefährdung Unterbringung, 1631b BGB/ verhältnismäßig 1666 BGB 42 SGB V KW erfordert Unter- bringg. wegen erheblicher Selbst - oder Fremdgefährdung Gefahrenabwehr KJP bei psychischer Krankheit und KH - Behandlungsbedürf - tigkeit ansonsten JH verantwortlich KW erfordert Unter- bringung ohne dass Selbst - o. Fremdge - fährdung vorliegt Fürsorge KJP bei psychischer Krankheit und KH - Behandlungsbedürf - tigkeit = Kind/ Jugl. krankheitsuneinsichtig JH nicht verantw. Familien - richter (FR) Gesetz zur Erleichterung familienrichterlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes - wohls / 2008 Jugendamt (JA) Inobhutnahme ohne Frei - heitsentzug ( 42 I Nr. 2) mit Frei - heitsentzug bei Leib - oder Lebensgefahr ( 42 V)

7 2.3.2 Gemeinsames Verständnis zur KWG KWG beinhaltet eine Gefährdung der körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung o. des Vermögens, wenn die Eltern nicht gewillt o. in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. KWG liegt insbesondere vor bei Lebens- o. andauernder, erheblicher Gesundheitsgefahr, ferner bei Misshandlung u. Missbrauch. Anhaltspunkte bestehen bei sonstigen Gefähr - dungen, die über einen längeren Zeitraum andauern, insbesondere als unzulässige Gewalt, Nichtwahrnehmen der Erziehungsverantwortung, Vernachlässigung o. Gefährdung eines Kindesrechts. Vernachlässigung bedeutet, dass auf Grund fehlender o. unzureichender Fürsorge elementare Bedürfnisse nicht o. nicht ausreichend befriedigt werden, mit der Wirkung chronischer körperlicher, geistiger o. seelischer Unterversorgg. In Jugendhilfeangeboten liegt auf Grund erforderlicher Professionalität u. Qualität eine KWG auch vor, wenn grundlegende pädagogische, per - sonelle, sachliche o. organisatorische Mindeststandards nicht erfüllt sind, von Jugend- o. Landesjugendämtern entsprechend dem Kindes - wohl festgelegt.

8 2.3.3 Kooperation im Kontext 1631b, 1666 BGB a) Allg. Kooperation im Umgang mit KWG ( 1666) - JA u. JH - Anbieter Funktionen nach 8a SGB VIII - KJP JH - Anbieter vergleichbare Funktion - Bei erfolglosem Hinwirken auf Hilfe- Inanspr.nahme JA - Feststellung der KWG mit Option Inobhutnahme - JA - Info an FR, der nach 1666 BGB entscheidet b) Kooperation i.r. 1631b, 1666 BGB - Wesentl. KJP - u. JH - Indikationen (schwierig-krank) - Beurteilungskriterien zur Feststellung d. Zuständigkt. - Unterbringungsverfahren - Verfahren bei Eilbedürftigkeit c) Verfahren bei Verlegungen

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