Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden

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1 Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden

2 Asylanträge in Deutschland seit 2011 Quelle: BAMF

3 Herkunftsländer im Februar 2015 Quelle: BAMF

4 Vorläufige Unterbringung ( 6 16 Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) Die vorläufige Unterbringung geschieht aktuell im Enzkreis in Gemeinschaftsunterkünften sowie Wohnungen. Voraussetzung: Die für die vorläufige Unterbringung genutzten Liegenschaften sollen aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit so ausgestaltet sein, dass den Bewohner/innen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden kann. Die vorläufige Unterbringung endet entweder a) mit Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung eines Flüchtlingsschutzes b) mit Abschluss des Asylverfahrens c) mit Erteilung eines Aufenthaltstitels oder d) 24 Monate nach Aufnahme. In den Fällen b)-d) sind die Personen in die Anschlussunterbringung einzubeziehen, damit in den Gemeinschaftsunterkünften Platz für neue Asylsuchende geschaffen wird.

5 Anschlussunterbringung ( 17 und 18 Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) Für die im Rahmen der Anschlussunterbringung entstehenden Aufwendungen erhalten die Gemeinden von dem Stadt- oder Landkreis, in dem die zugeteilte Person vorläufig untergebracht war, einmalig einen Pauschalbetrag von 135 Euro. Der Betrag erhöht sich jährlich um eineinhalb Prozent. Dauer des Aufenthalts der Flüchtlinge im Rahmen der Anschlussunterbringung Die Kommunen im Landkreis müssen sich darauf einstellen, dass die Flüchtlinge oftmals viele Jahre in der Gemeinde bleiben werden. Dies hängt mit der langen Verfahrensdauer bei der Asylantragstellung aber auch mit den Schwierigkeiten der Flüchtlinge, einen Arbeitsplatz zu finden, zusammen. Gemeinsam mit dem Landratsamt Enzkreis muss die Gemeinde Königsbach-Stein auf eine zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit der in die Anschlussunterbringung einbezogenen Personen von öffentlichen Leistungen hinwirken.

6 Stationen eines Asylbewerbers -Verfahrensschritte Land/Kommunen- Erstaufnahme (max. 3 Monate) Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA): Registrierung erkennungsdienstliche Behandlung ggf. Verteilung in anderes Bundesland Gesundheitsuntersuchung Nach max. drei Monaten Zuteilung und Weiterleitung in die Stadtund Landkreise nach Einwohnerzahl (vorl. Unterbringung Vorläufige Unterbringung (bis Abschluss des Asylverfahrens, jedoch höchstens 24 Monate) Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnungen Versorgung und Sozialbetreuung durch die untere Aufnahmebehörde (LRA) nach höchstens 24 Monate Weiterleitung an die kreisangehörigen Gemeinden grundsätzlich nach Einwohnerschlüssel (Anschlussunterbringung) Anschlussunterbringung (soweit und solange erforderlich) Unterbringung Hinwirken auf Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen Quelle: Ministerium für Integration BW

7 Stationen eines Asylbewerbers -Aufenthaltsstatus- Erstaufnahme (max. 3 Monate) Vorläufige Unterbringung (bis Abschluss des Asylverfahrens, jedoch höchstens 24 Monate) Anschlussunterbringung (soweit und solange erforderlich) Aufenthaltsgestattung mit dreimonatiger Residenzpflicht, danach Bewegungsfreiheit im Bundesgebiet Wohnsitzbeschränkung Falls Ablehnung (BAMF, ggf. VerwG) Freiwillige Ausreise bzw. Abschiebung ggf. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), z.b. bei Abschiebungshindernissen Falls Schutzgewährung (BAMF, ggf. VerwG) Aufenthaltserlaubnis Wohnsitzbeschränkung, soweit Bezug öffentlicher Leistungen Quelle: Ministerium für Integration BW

8 Stationen eines Asylbewerbers -Arbeitserlaubnis- Erstaufnahme (max. 3 Monate) Vorläufige Unterbringung (bis Abschluss des Asylverfahrens, jedoch höchstens 24 Monate) Anschlussunterbringung (soweit und solange erforderlich) Dreimonatiges Arbeitsverbot Danach Erwerbstätigkeit grundsätzlich zulässig, jedoch Vorrangprüfung zugunsten bevorrechtigter Arbeitssuchender Nach 15 Monaten grundsätzlich Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt Ggf. individuelles Arbeitsverbot bei Täuschungen oder z.b. bei mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung Quelle: Ministerium für Integration BW

9 Stationen eines Asylbewerbers -Leistungsansprüche- Erstaufnahme (max. 3 Monate) Vorläufige Unterbringung (bis Abschluss des Asylverfahrens, jedoch höchstens 24 Monate) Anschlussunterbringung (soweit und solange erforderlich) Sachleistungen und Taschengeld Unterkunft und grundsätzlich Geldleistungen Erste 15 Monate: Grundleistungen und eingeschränkte Gesundheitsleitungen nach AsylbLG Nach 15 Monaten: im Bedarfsfall Leistungen analog SGB einschl. Leistungskatalog Bei Aufenthaltserlaubnis: im Bedarfsfall unmittelbar Leistungen nach SGB (mit Ausnahme befristeter humanitärer Aufenthalte: AsylbLG) Quelle: Ministerium für Integration BW

10 Gemeinde Aktueller Stand

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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