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1 U m s a t z s t e u e r - Info ( 3 6 / ) In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung Aufbau eines Strukturvertriebes ist nicht steuerfrei Umsatzsteuerfreiheit für medizinische Analysen eines Facharztes? Anordnung der Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerliche Organschaft Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne Zweifel an Umsatzsteuerfreiheit des Outsourcing im Bankbereich Abkürzungsverzeichnis Aus der Rechtsprechung 1. Aufbau eines Strukturvertriebes ist nicht steuerfrei Die Tätigkeiten von Versicherungsvertretern und -maklern sind grundsätzlich nach 4 Nr. 11 UStG steuerfrei. Doch in Einzelfällen gibt es immer Zweifel an der Steuerfreiheit. So hat der BFH jüngst entschieden, dass der Aufbau eines Strukturvertriebs zu den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gehört 1. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war von der I-AG als Strukturoberer in deren Strukturvertrieb eingeschaltet und verpflichtet, die Unterstrukturen aufzubauen. Zu diesem Zweck organisierte er Werbeveranstaltungen, trat als Referent auf und warb ca. 40 Makler an. Die Entgeltzahlungen wurden eingestellt, nachdem der Strukturaufbau seitens der I-AG beendet worden war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kl. durch den Aufbau des Strukturvertriebes umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die I-AG ausgeführt habe und unterwarf diese der Umsatzsteuer. Der BFH teilt diese Auffassung. Die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters so der BFH. Eine Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen Bezug zu einzelnen Vermittlungs- 1 BFH, Urteil vom , V R 19/16, BStBl 2017 II S. 1207

2 2 geschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, im Rahmen der Administration einer Vertriebsorganisation einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, bestehe nicht. Praxishinweise Eine Besonderheit des Sachverhalts lag darin, dass der Kläger hohe Eigenprovisionen für die Vermittlung von fondsgebundenen Rentenversicherungen erhalten hatte. Das Finanzamt sah in den Zahlungen jedoch keine Provisionen für die Vermittlung der Eigenverträge. Diese seien vielmehr lediglich Teil des Modells gewesen, mit dem die I-AG die Tätigkeit des Klägers finanziert habe. Der BFH hat dieser Auffassung zugestimmt. Bei Eigenverträgen fehle es bereits an einer Vermittlung, die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 4 Nr. 11 UStG sei. Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern nicht immer schädliche Tätigkeiten sind. Sie können dann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder -maklers gemäß 4 Nr. 11 UStG gehören, wenn der Unternehmer, der diese Leistungen übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen ist dafür allerdings nicht ausreichend. 2 Kommt es zu einer Steuerpflicht, so ermöglicht das natürlich (wieder) den Vorsteuerabzug. Außerdem ist möglicherweise die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. 2. Umsatzsteuerfreiheit für medizinische Analysen eines Facharztes? Der BFH hat Zweifel, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten dienen, von der Umsatzsteuer befreit sind. Er hat den EuGH diesbezüglich um Klärung gebeten. 3 Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei; dem entspricht 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG. Buchstabe b der 2 BMF , BStBl 2009 I S BFH-Beschluss vom , XI R 23/15, DStR 2017 S Nr. 50

3 3 Richtlinie regelt demgegenüber die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden. Dies soll durch 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umgesetzt werden, der die Steuerbefreiung an weitere Voraussetzungen knüpft. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen. Im Streitfall fertigte der Kläger für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden. Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass diese Leistungen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt wurden, den Tatbestand der Steuerbefreiung des 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL erfüllen. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll geklärt werden, ob die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL durch Buchstabe b der Vorschrift ausgeschlossen ist, d.h. solche Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind. Ferner stellt sich falls Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL anwendbar ist die Frage, ob die betreffende Steuerbefreiung ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt. 3. Anordnung der Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerl. Organschaft Eine umsatzsteuerliche Organschaft wird durch Anordnung der Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters beendet. Dies hat das FG Münster mit Urteil vom entschieden 4. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen der Klägerin, einer GmbH und ihrer alleinigen Anteilseignerin, einer AG, bestand ursprünglich eine umsatzsteuerliche Organschaft. Auf eigenen Antrag beider Gesellschaften beschloss das Amtsgericht jeweils die vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) und 4 FG Münster, Urteil vom , 5 K 3123/15 U, EFG 2017 S Nr. 21, Rev. BFH XI R 35/17

4 4 bestellte einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Sachwalter beider Gesellschaften. Ferner ordnete es Vollstreckungsschutz gemäß 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO an. Die Geschäftsführer der Klägerin waren (weiterhin) mit dem Vorstand der AG identisch. Die Klägerin sah in der Bestellung des vorläufigen Sachwalters eine Beendigung der Organschaft und gab ab diesem Zeitpunkt eigene USt-Voranmeldungen ab, die zu Vorsteuerüberhängen führten. Das Finanzamt lehnte demgegenüber die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der Klägerin ab, weil die Umsatzsteuern weiterhin bei der Organmutter zu erfassen seien. Das FG gab der Klage vollumfänglich statt. Gegenüber der Klägerin seien Umsatzsteuerbescheide zu erlassen, weil die Organschaft beendet worden sei. Mit der Bestellung des vorläufigen Sachwalters sei die organisatorische Eingliederung in die bisherige Organträgerin entfallen. Die Organträgerin könne ihren Willen bei der Klägerin nicht mehr in rechtlich zulässiger Weise durchsetzen, weil deren Geschäftsführer nunmehr zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse verpflichtet sei. Er dürfe im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger nicht einzelne Gläubiger bevorzugen, so dass der dem Organträger bei Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft zustehende Ausgleichsanspruch nach 426 BGB nicht erfüllbar sei. Aufgrund des angeordneten Vollstreckungsschutzes sei dieser auch nicht durchsetzbar. Jedenfalls müsse der vorläufigen Sachwalter im Fall der Zahlung durch den Geschäftsführer intern widersprechen. Praxishinweise Die Revision zum BFH ist zugelassen worden. Bislang hat der BFH soweit ersichtlich nur bezüglich der Fälle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entschieden. Auch in der Sache V R 45/16 wird der BFH über die umsatzsteuerlichen Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung entscheiden müssen. Die Vorinstanz FG Baden-Württemberg 5 ist der Auffassung, dass die für das Insolvenzverfahren mit Bestellung eines Insolvenzverwalters geltenden Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet und vom Insolvenzgericht die Eigenverwaltung angeordnet wird. Das FG liegt also auf einer Linie mit dem FG Münster. Hinzuweisen ist noch darauf, dass der BFH im Jahre 2016 in einer Reihe von Urteilen zur Technik der Umsatzsteuerund Vorsteuerberichtigung nach 17 UStG im Rahmen von Insolvenzverfahren Stellung genommen hat. Gegebenenfalls sollten die Entscheidungen zur Hand genommen werden. 6 5 FG Baden-Württemberg, Urteil vom , 9 K 2564/14 6 BFH , XI R 9/15 u. XI R 21/14, BStBl 2016 II S. 756, BFH , V R 22/10, BStBl 2011 II S. 996

5 5 4. Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, sind keine Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler). Der Pokerspieler muss deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen. 7 Der Kläger nahm in den Streitjahren (2006 und 2007) erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei. Finanzamt und das FG vertraten dagegen die Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses Verlust seines Geldeinsatzes gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und gab der Klage statt. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt. Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.b. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veranstalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z.b. Turniergebühr) zum Spiel zulassen. Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen können außerdem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. 8 7 BFH-Urteil vom , XI R 37/14, BFH/NV 2017 S Nr BFH-Urteil vom , X R 43/12, BStBl II S. 48

6 6 5. Zweifel an Umsatzsteuerfreiheit des Outsourcing im Bankbereich Der EuGH soll auf Vorlage des BFH entscheiden, ob Unterstützungsleistungen eines Dienstleisters für eine Bank beim Betrieb von Geldautomaten umsatzsteuerfrei sind. 9 Der aktuelle Vorlagebeschluss des BFH ist von großer Bedeutung für Banken, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten. Denn die so erhofften Kostenvorteile werden durch eine Umsatzsteuerpflicht der vom Dienstleister bezogenen Leistung in Frage gestellt, da Banken beim Bezug derartiger Leistungen im Allgemeinen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Im Streitfall erbrachte die Klägerin für eine Bank Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten. Die Klägerin stellte funktionsfähige Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Sie übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten mit Geldmitteln der Bank, veranlasste den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Inhaber der Geldkarte und der die Karte ausgebenden Bank und führte im Genehmigungsfall die Geldausgabe am Geldautomaten durch. Die Klägerin begehrt die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen. Das Finanzamt sah die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an, das FG bejahte die Umsatzsteuerfreiheit. Demgegenüber zweifelt der BFH an der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen und hält eine Klärung durch den EuGH für erforderlich. Dieser hat nunmehr zu entscheiden, welche Reichweite seiner Rechtsprechung zum umsatzsteuerfreien Outsourcing im Bankbereich zukommt. Danach können Dienstleister, die für Banken tätig sind, die für Banken geltenden Umsatzsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wenn ihre Leistungen für den Bankbereich wesentlich und spezifisch sind. Umsatzsteuerpflichtig sind demgegenüber Leistungen mit rein technischem und administrativem Charakter. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, wird im Streitfall zu klären sein. 9 BFH-Beschluss vom , V R 6/15

7 7 3 Abkürzungsverzeichnis AEAO AO ArEV BB BFH BFH/NV BMF BStBl DB DStR DStRE EFG EStDV EStG EStR EuGH FG FinMin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Anwendungserlass Abgabenordnung Abgabenordnung Arbeitsentgeltverordnung Betriebs-Berater (Zeitschrift) Bundesfinanzhof Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe- Verlag) Bundesfinanzministerium Bundessteuerblatt Der Betrieb (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung

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