Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg Stand:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg Stand: 15.05.2007"

Transkript

1 Merkblatt zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg Stand: Die gleitende Arbeitszeit soll den Mitarbeitern die Möglichkeit geben, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Mittagspause in den festgelegten Grenzen selbst zu bestimmen und damit den persönlichen Bedürfnissen anzupassen. Gleichwohl muss der allgemeine Dienstbetrieb in den einzelnen Bereichen - durch Absprache der Mitarbeiter untereinander - aufrecht erhalten bleiben. An der gleitenden Arbeitszeit nehmen alle mindestens halbtags beschäftigten Mitarbeiter der nachfolgend aufgeführten Organisationseinheiten teil, soweit sie nicht a) zum wissenschaftlichen, künstlerischen oder - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - technischen Personal gehören, b) Schichtdienst oder planmäßig wechselnden Dienst zu leisten haben: - Dekanat der Medizinischen Fakultät Nachfolgend werden der wesentliche Inhalt der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit vom kurz dargestellt und Erläuterungen sowie Hinweise zur praktischen Durchführung gegeben: 1. Präsenz- und Rahmenzeit: In den Präsenzzeiten muss jeder Mitarbeiter grundsätzlich an seinem Arbeitsplatz anwesend sein; Besprechungen sind nach Möglichkeit auf die Präsenzzeiten zu legen. Die Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühestmöglichen Dienstbeginn und dem spätestmöglichen Dienstende. a) Die Präsenz- und Rahmenzeiten für Vollbeschäftigte wurden wie folgt festgesetzt: Rahmenzeiten: Montag bis Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr 4 Stunden zwischen Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sind mit allen im Merkblatt verwendeten Personenbezeichnungen stets beide Geschlechter gemeint.

2 b) Die Präsenz- und Rahmenzeiten für Teilzeitbeschäftigte mit der Hälfte der Arbeitszeit Vollbeschäftigter wurden wie folgt festgesetzt: - Halbtagsbeschäftigte, die ihre Arbeitsleistung vormittags erbringen: Präsenzzeiten: Rahmenzeiten: Montag bis Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr - Halbtagsbeschäftigte, die ihre Arbeitsleistung nachmittags erbringen: Präsenzzeiten: Rahmenzeiten: Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Teilen sich zwei Mitarbeiter einen Arbeitsplatz im Job-Sharing, darf von der Gleitzeit nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als es zu keinen Überschneidungen der Arbeitszeit kommt. c) Für Teilzeitbeschäftigte mit mehr als der Hälfte der Arbeitszeit Vollbeschäftigter wird die Präsenzzeit individuell festgelegt. 2. Sollzeit; höchstzulässige Arbeitszeit: Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie beginnt vorbehaltlich gesonderter, aus dienstlichen Gründen erforderlicher Regelungen für die Beschäftigten Montag bis um Uhr. Ihr Ende bestimmt sich jeweils nach der auf den einzelnen Arbeitstag entfallenden Sollzeit einschließlich der Pausen. Die Sollzeit Vollbeschäftigter beträgt für a) die Beamten: bei einer 42-Stunden-Woche: bei einer 41-Stunden-Woche: bei einer 40-Stunden-Woche: 8 Stunden 45 Minuten 7 Stunden 8 Stunden 30 Minuten 7 Stunden 8 Stunden 15 Minuten 7 Stunden b) die Arbeitnehmer und Auszubildenden über 18 Jahre: 2

3 bei einer 40,1-Stunden-Woche: bei einer 38,5-Stunden-Woche: Montag Dienstag bis Donnerstag täglich 8 Stunden 15 Minuten 7 Stunden 06 Minuten 7 Stunden 45 Minuten 8 Stunden 15 Minuten 6 Stunden Die Sollzeit für Teilzeitbeschäftigte mit der Hälfte der Arbeitszeit Vollbeschäftigter in der 5-Tage-Woche beträgt: bei einer 20,05-Stunden-Woche: bei einer 19,25-Stunden-Woche: Montag Dienstag bis Donnerstag täglich 4 Stunden 4 Stunden 03 Minuten 3 Stunden 45 Minuten 4 Stunden 3 Stunden 30 Minuten Bei den übrigen Teilzeitbeschäftigten ermäßigt sich die Sollzeit entsprechend der individuellen Dienstleistungspflicht. Abweichend von der Sollzeit kann jeder Mitarbeiter, für den diese Dienstvereinbarung gilt, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Mittagspause innerhalb der Gleitzeiten selbst bestimmen. Die im Rahmen der Gleitzeitregelung zulässigen Überschreitungen der Sollzeit stellen keine Mehrarbeit und keine Überstunden im Sinne der gesetzlichen/tariflichen Bestimmungen dar. Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden (ohne Mittagspause); nach den derzeit geltenden Vorschriften beträgt sie für jugendliche Beschäftigte und für unter Mutterschutz stehende Mitarbeiterinnen 8,5 Stunden. 3. Pausen Die Mittagspause ist nicht teilbar und kann zwischen Uhr und Uhr genommen werden. Die Mittagspause kann auch in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.es kann auf sie verzichtet werden, wenn an einem Arbeitstag nicht mehr als sechs Stunden Dienst geleistet wird. Wenn ein Mitarbeiter mittags das Dienstgebäude nicht verlässt und keine Buchung vornimmt, wird automatisch die Mindestmittagspause von 30 Minuten (bei Jugendlichen 60 Minuten) abgezogen. Entsprechendes gilt, wenn die Mindestpause nicht voll in Anspruch genommen wird, für den Rest der Pausenzeit. Im Falle des Satzes 1 ist eine nachträgliche Zeitbewilligung erforderlich, wenn die tatsächliche Dauer der Mittagspause die Mindestmittagspause überschreitet. Beträgt bei Arbeitnehmern die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, ist aufgrund gesetzlicher Regelung eine weitere Arbeitspause von mind. 15 Minuten zu nehmen. Die Arbeitspause wird von Amts wegen berücksichtigt und angerechnet. 3

4 4. Arbeitszeitausgleich, Ausgleich von Mehrarbeit a) Unterschreitungen oder Überschreitung der täglichen Sollzeit sollen an anderen Tagen innerhalb des Abrechnungszeitraums (siehe unten b) ausgeglichen werden. Die Präsenzzeiten dürfen für den Ausgleich nicht in Anspruch genommen werden; davon abweichend können dienstlich angeordnete Arbeitsstunden, die über die Sollzeit hinausgehen, mit Genehmigung des Leiters der Organisationseinheit auch während der Präsenzzeiten ausgeglichen werden. Außer auf Anordnung oder mit Genehmigung des Leiters der Organisationseinheit werden Anwesenheitszeiten, die über 10 Stunden täglich hinausgehen, nicht berücksichtigt. Die Mittagspause wird nicht mitgerechnet. Zeitguthaben kann durch Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht entstehen. Ein Plus-Saldo ergibt sich nur an solchen Tagen, an denen die Istzeit - ohne Anrechnung der Zeit der Dienst- oder Arbeitsbefreiung - die Sollzeit übersteigt. b) Der Abrechnungszeitraum beträgt ein halbes Jahr und entspricht dem Verwaltungszeitraum des Semesters ( bis sowie bis ) Überschreitungen der halbjährlichen Sollstundenzahl können bis zu 50 Stunden in den folgenden Abrechnungszeitraum übernommen werden; Überschreitungen von mehr als 50 Stunden verfallen am Ende des Abrechnungszeitraums. Unterschreitungen von mehr als 20 Stunden sind unzulässig. In Sonderfällen (z. B. Urlaub, Krankheit oder dienstliche Gründe) können jeweils mit Zustimmung des Leiters der Organisationseinheit darüber hinausgehende Unterund Überschreitungen in den folgenden Abrechnungszeitraum übernommen werden. c) Unbeschadet der vorgenannten Regelung in lit. b) dürfen während des Arbeitsbzw. Dienstverhältnisses Arbeitszeitrückstände 40 Stunden nicht überschreiten. d) Vollbeschäftigten können in Abstimmung mit dem Leiter der Organisationseinheit pro Jahr 24 Tage zur Abgeltung von anrechenbarem Zeitguthaben (Gleittage) freigegeben werden; insoweit entfällt die Anwesenheitspflicht innerhalb der Präsenzzeiten. Die Anzahl aufeinander folgender Tage zur Abgeltung von anrechenbarem Zeitguthaben darf fünf Tage nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigten, die ihre Dienstleistung an fünf Wochenarbeitstagen erbringen, können in Abstimmung mit dem Leiter der Organisationseinheit pro Jahr 24 Tage zur Abgeltung von anrechenbarem Zeitguthaben freigegeben werden; insoweit entfällt die Verpflichtung zur Anwesenheit innerhalb der Präsenzzeiten. Die Anzahl aufeinander folgender Tage zur Abgeltung von anrechenbarem Zeitguthaben darf fünf Tage nicht überschreiten. Die Freigabe, die mittels Korrekturantrag rechtzeitig vorher zu beantragen ist, erteilt der Leiter der Organisationseinheit. Voraussetzung für die Freigabe ist, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Da die Nutzung der arbeitsfreien Zeit in die Risikosphäre des Beschäftigten fällt, kann die freigegebene Zeit im Krankheitsfall nicht gutgeschrieben werden. Ohne Zustimmung der Kanzlerin kann freigegebene Arbeitszeit nicht zurückgenommen werden. 4

5 e) Die Anrechnung von Arbeitszeit außerhalb der Rahmenzeit sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen bedarf in jedem Einzelfall der Genehmigung der Kanzlerin. Für bestimmte Anlässe oder bestimmte Beschäftigte kann die Genehmigung allgemein erteilt werden. f) Ein Freizeitausgleich wegen angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BayBG oder wegen angeordneter Überstunden wird durch Arbeitszeitausgleich im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit nicht berührt. g) Ausscheidende Mitarbeiter müssen Zeitschulden bis zum Ablauf des letzten Arbeitstages ausgeglichen haben. Eine finanzielle Abgeltung für etwa noch vorhandenes Zeitguthaben erfolgt nicht. 5. Abwesenheit aus anerkannt wichtigem Grund Bei ganztägiger Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit, Dienst- oder Arbeitsbefreiung gilt die Sollzeit als erbracht. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die für den jeweiligen Arbeitstag vereinbarte bzw. bewilligte Arbeitszeit (individuelle Sollzeit) angerechnet. Wenn ein Mitarbeiter mit Genehmigung aus einem sonstigen anerkannt wichtigen Grunde (z. Bsp. Erkrankung, Unfall, eines zu diesem Zeitpunkt akut notwendigen Arztbesuches, Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten oder öffentlicher Ehrenämter, Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit diese nicht durch private Angelegenheiten des Beschäftigten veranlasst sind) den Dienst verspätet beginnt, unterbricht oder verfrüht beendet, ist die Dauer der hierfür erforderlichen Abwesenheit während der Sollzeit/individuellen Sollzeit anzurechnen. 6. Abwesenheit aus sonstigen Gründen Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann in begründeten Fällen während der Präsenzzeit die Abwesenheit vom Dienst zur Erledigung privater Angelegenheiten genehmigt werden. Dies gilt insbesondere für - ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, soweit nicht Nr. 5 UAbs.2 zutrifft - Heilbehandlungen - Behördengänge. Diese Abwesenheiten werden auf die zu erbringende Arbeitszeit nicht angerechnet; sie sind einzuarbeiten. Bestehende Regelungen über die Voraussetzungen und Genehmigungen von Dienstund Arbeitsbefreiungen bleiben unberührt. 7. Dienstreisen, Dienstgänge a) Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen wird jedem Mitarbeiter für jeden Reisetag die für ihn geltende Sollzeit angerechnet, soweit die Reisedauer diese umfasst. Hiervon abweichend wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort als Arbeitszeit (Istzeit) angerechnet, wenn sie die tägliche Sollzeit übersteigt. Im übrigen richtet sich die Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit nach der FMBek. vom 20. Mai 1997 Nr P / (St.Anz. Nr. 22/1997). 5

6 Bei Dienstreisen von kürzerer Dauer gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am Geschäftsort sowie die Reisezeiten, soweit sie in der Sollzeit liegen, als Arbeitszeit. Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Dienststelle mit der Maßgabe, dass höchstens die Zeit berücksichtigt werden darf, die aufzuwenden wäre, wenn die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet worden wäre. Bei mehrtägigen Fortbildungsreisen, die im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen, werden der An- und Abreisetag wie Dienstreisetage behandelt; die übrigen Reisetage werden mit der jeweils maßgeblichen Sollzeit berücksichtigt. Günstigere tarifrechtliche Regelungen sowie beamtenrechtliche Regelungen bleiben unberührt. b) Bei Dienstgängen ist lit. a) entsprechend anzuwenden. 8. Arbeitszeiterfassung Alle Mitarbeiter, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, erhalten Zeiterfassungskarten und sind verpflichtet, diese bei Dienstbeginn, bei Dienstende sowie bei jedem Verlassen und Wiederbetreten der Arbeitsstelle an das entsprechende Zeiterfassungsgerät anzuhalten. Dies gilt auch für das Aufsuchen von Kantinen, Personalspeiseräumen, Verkaufsstellen etc. Beginnt oder endet der Dienst nicht in der Dienststelle, so ist der Dienstbeginn bzw. das Dienstende unverzüglich formblattmäßig dem Gleitzeiterfasser anzuzeigen. Jeder Mitarbeiter ist für die sachliche und rechnerische Richtigkeit der auf seinem Zeitkonto von ihm veranlassten Buchungen selbst verantwortlich. Die Kontrolle des Zeitkontos ist für den Mitarbeiter jederzeit möglich. Arbeitszeitkorrekturen, insbesondere nach Nr. 5 und 6, sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, formblattmäßig zu beantragen. 9. Sonstiges Missbrauch der zur Zeiterfassung geschaffenen Einrichtungen stellt ein schweres Dienstvergehen bzw. einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Buchungen an den Zeiterfassungsgeräten dürfen nur von dem Zeitkarteninhaber persönlich vorgenommen werden. Kommt die Zeiterfassungskarte abhanden, so hat der Mitarbeiter dies unverzüglich dem Gleitzeiterfasser mitzuteilen. Daten, die mit dem Zeiterfassungssystem anfallen, werden nur hinsichtlich der Arbeitszeitermittlung ausgewertet. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Auswertungen für statistische Zwecke, die nicht namentlich zuzuordnen sind. Beim Totalausfall des Zeiterfassungssystems ist ein Korrekturantrag auf manuelle Zeiterfassung zu stellen. Dauert die Störung länger als einen Arbeitstag, gilt für die nachfolgenden Arbeitstage bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit die maßgebliche Sollzeit. 6

7 Für Rückfragen steht der Gleitzeitbeauftragte, Herr André Kolowrat, Stabstelle 4.1-GLZ, telefonisch Montag, Dienstag und Donnerstag nachmittag sowie Mittwoch vormittag unter der Tel.-Nr sowie persönlich während der Parteiverkehrszeiten Montag, Dienstag und Donnerstag von Uhr sowie Mittwoch von Uhr in Zimmer 114, Ottostraße 16, gerne zur Verfügung. Herr Kolowrat ist außerdem über unter erreichbar. Die Dienstvereinbarung kann in der Stabstelle 4.1-GLZ während der Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. 7

Merkblatt. Die Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühestmöglichen Dienstbeginn und dem spätestmöglichen Dienstende.

Merkblatt. Die Rahmenzeit ist die Zeit zwischen dem frühestmöglichen Dienstbeginn und dem spätestmöglichen Dienstende. Merkblatt zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Zentralverwaltung und des Sportzentrums (außer Schichtdienst) der Universität Würzburg Stand: 01.11.2006 Die gleitende Arbeitszeit soll den Mitarbeitern

Mehr

Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Universitätsbibliothek sowie deren Teilbibliotheken der Universität Würzburg Stand: 01.11.

Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Universitätsbibliothek sowie deren Teilbibliotheken der Universität Würzburg Stand: 01.11. Merkblatt zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Universitätsbibliothek sowie deren Teilbibliotheken der Universität Würzburg Stand: 01.11.2006 Die gleitende Arbeitszeit soll den Mitarbeitern die Möglichkeit

Mehr

Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg Stand: 15.05.2007

Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg Stand: 15.05.2007 Merkblatt zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg Stand: 15.05.2007 Die gleitende Arbeitszeit soll den Mitarbeitern die Möglichkeit geben, Beginn und Ende

Mehr

Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich des Botanischen Gartens der Universität Würzburg Stand:

Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich des Botanischen Gartens der Universität Würzburg Stand: Merkblatt zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich des Botanischen Gartens der Universität Würzburg Stand: 15.07.2007 Die gleitende Arbeitszeit soll den Mitarbeitern des Botanischen Gartens die Möglichkeit

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009. Präambel

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009. Präambel DIENSTVEREINBARUNG über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009 Präambel Flexible Regelungen zur Arbeitszeit sind ein bedeutender Beitrag sowohl zur

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der

Mehr

Dienstvereinbarung. zur gleitenden Arbeitszeit an der Universität Regensburg. zwischen dem Personalrat. und dem Kanzler der Universität Regensburg

Dienstvereinbarung. zur gleitenden Arbeitszeit an der Universität Regensburg. zwischen dem Personalrat. und dem Kanzler der Universität Regensburg Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit an der Universität Regensburg zwischen dem Personalrat und dem Kanzler der Universität Regensburg wird folgende Dienstvereinbarung gemäß Art. 73 i. V. m. Art.

Mehr

UNIVERSITÄT AUGSBURG. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit

UNIVERSITÄT AUGSBURG. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit UNIVERSITÄT AUGSBURG Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Stand 15.11.2014 - 2 - Zwischen der Universität Augsburg, vertreten durch deren Leitung, und dem Personalrat der Universität Augsburg,

Mehr

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben. Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt

Mehr

3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit 1. Dienstzeiten Gültig für alle Erlanger Standorte der Universitätsbibliothek

Mehr

Dienstvereinbarung. über die gleitende Arbeitszeit für das nichtwissenschaftliche Personal der Universität Bayreuth

Dienstvereinbarung. über die gleitende Arbeitszeit für das nichtwissenschaftliche Personal der Universität Bayreuth Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit für das nichtwissenschaftliche Personal der Universität Bayreuth Diese Vereinbarung beruht auf der Verordnung über die Arbeitszeit für den Bayerischen

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. vom 01.Oktober Präambel

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. vom 01.Oktober Präambel DIENSTVEREINBARUNG über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Oktober 2009 Präambel Flexible Regelungen zur Arbeitszeit sind ein bedeutender Beitrag sowohl zur

Mehr

11.3. 1. Ziele der Dienstvereinbarung

11.3. 1. Ziele der Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit und Servicezeiten bei den städtischen Ämtern im Rathaus und in den Verwaltungsgebäuden bzw. -räumen der Oberstadt (DVflAZ) Vom 18.02.2004 (Anlage zu Nr.

Mehr

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014)

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt der

Mehr

Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG

Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG DIENSTVEREINBARUNG zwischen der Universität Potsdam (Dienststelle), vertreten durch die Kanzlerin Frau Dr. Barbara Obst-Hantel, und dem Personalrat für Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung der Universität

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit v. 16.12.2013

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit v. 16.12.2013 Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit v. 16.12.2013 1 Zwischen der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt, vertreten durch den Kanzler und der Mitarbeitervertretung der Katholischen

Mehr

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18.12.1996 PRÄAMBEL Aufgrund veränderter Anforderungen organisiert die Hamburger Verwaltung einen tiefgreifenden Modernisierungsprozeß mit dem Ziel, ihre Leistungen

Mehr

Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit

Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Fassung vom 7. August 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätzliches Art. 1 3 Arbeitszeit Art. 2 3 Überzeit Art. 3 4

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

über die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Schlesische Oberlausitz

über die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Schlesische Oberlausitz Dienstvereinbarung zwischen dem Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz und der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung SOL im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz und im Evangelischen

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT. (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG. Gestützt auf:

REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT. (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG. Gestützt auf: REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG Gestützt auf: Artikel 60 des Personalreglements (nachstehend: PR) vom 10. März 1998 und dessen Durchführungsbestimmungen

Mehr

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen und der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen wird gemäß 36 MVG-EKD folgende Dienstvereinbarung über

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit zwischen der Dienststelle der Universität Ulm und dem Personalrat der Universität Ulm 1 Geltungsbereich 2 Regelmäßige Arbeitszeit / Sollarbeitszeit 3 Feststehende

Mehr

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Mehr

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr. Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008

Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008 Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008 1 Grundsatz: Arbeitszeit mit Gleitzeitregelung (1) An der Universität Konstanz gilt die gleitende

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at

Mehr

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT

REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT 1 REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT Der Gemeinderat, gestützt auf 53 lit. b der Gemeindeordnung, beschliesst: 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal

Mehr

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige

Mehr

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten

Mehr

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt. Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis

Mehr

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung A. Geltungsbereich... Gemeindeverwaltung... Aussendienst... B. Zeitbegriffe... Rahmenzeit... 4 Blockzeit... 5

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand. Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen

Mehr

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit

Mehr

Dienstvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit für die Beschäftigten der Universität Passau vom 30.10.2014 in der Fassung vom 22.03.

Dienstvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit für die Beschäftigten der Universität Passau vom 30.10.2014 in der Fassung vom 22.03. Dienstvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit für die Beschäftigten der Universität Passau vom 30.10.2014 in der Fassung vom 22.03.2016 Die Kanzlerin und der Personalrat schließen nachstehende

Mehr

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: Sonderurlaubsgesetz Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31.03.1984 GVBl. NW vom 27.03.1984 S. 211 (1) Den ehrenamtlich in der

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom 22.11.2010 i. d. F. vom 01.11.2013

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom 22.11.2010 i. d. F. vom 01.11.2013 Z 1-502-10.2 Universität Erlangen-Nürnberg Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit in der Zentralen Universitätsverwaltung vom 22.11.2010 i. d. F. vom 01.11.2013 Zwischen dem Kanzler und dem Gesamtpersonalrat

Mehr

Arbeitszeitregelung im Oberkirchenrat ab 1. Oktober 2007

Arbeitszeitregelung im Oberkirchenrat ab 1. Oktober 2007 EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT 70012 STUTTGART, 2007-10-26 POSTFACH 10 13 42 Telefon 0711 2149-0 Sachbearbeiterin - Durchwahl Frau Sautter -505 AZ 12.05-2 Nr. 118/5 E-Mail: astrid.sautter@elk-wue.de An die

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Gemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit

Gemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit Gemeinde Immendingen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. Januar 2012 - 2 - zwischen der Gemeinde Immendingen vertreten durch Herrn Bürgermeister Markus Hugger und dem Personalrat

Mehr

Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH)

Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH) Bernburg Dessau K then Hochschule Anhalt (FH) Hochschule f r angewandte Wissenschaften Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH) Zwischen der Dienststelle

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

Dienstvereinbarung zwischen der Präsidentin und dem Personalrat der Philipps-Universität Marburg

Dienstvereinbarung zwischen der Präsidentin und dem Personalrat der Philipps-Universität Marburg Dienstvereinbarung zwischen der Präsidentin und dem Personalrat der Philipps-Universität Marburg über die Weiterführung der gleitenden Arbeitszeit für die Beschäftigten der Universitätsbibliothek. Zwischen

Mehr

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Herzlich Willkommen zur Betriebsversammlung des Allgemeinen Universitätspersonal am 23.09.2015

Herzlich Willkommen zur Betriebsversammlung des Allgemeinen Universitätspersonal am 23.09.2015 Herzlich Willkommen zur Betriebsversammlung des Allgemeinen Universitätspersonal am 23.09.2015 TOP 6 Betriebsvereinbarung elektronische Arbeitszeiterfassung Vorbemerkungen die BV stellt den rechtlichen

Mehr

Präsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24.

Präsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24. Präsidialabteilung Arbeitszeitreglement vom. Dezember 000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. April 00 und 4. Juni 03 ARBEITSZEITREGLEMENT (vom. Dezember 000) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Rechtsgrundlage

Mehr

Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit Zwischen dem Personalrat, vertreten durch die Vorsitzende und der Fachhochschule Bielefeld, vertreten durch die Vizepräsidentin für

Mehr

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität) 7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen

Mehr

Arbeits- und Ruhezeiten

Arbeits- und Ruhezeiten Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.

Mehr

Dienstvereinbarung. Zwischen. dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. und

Dienstvereinbarung. Zwischen. dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. und Dienstvereinbarung Zwischen dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und dem Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf wird gem. 70 (1)

Mehr

Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg. vom 29.12.2004

Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg. vom 29.12.2004 STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg vom 29.12.2004 STADT COBURG DV über die Flexibilisierung

Mehr

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

II. Arbeitsrechtlicher Teil

II. Arbeitsrechtlicher Teil 1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten

2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen der Landesgeschäftsstelle einschließlich Bildungsinstitut (BI) und Informations- und Technologiecenter (ITC)

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Excel Arbeitszeiterfassung

Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Arbeitszeiterfassung Version 2013 08 19 4.1 DE Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Copyright (C) 2007 2013, stallwanger IT.dev process and controlling. All rights reserved. 1 Vorwort

Mehr

GEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder

GEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder GEMEINDE BOTTMINGEN Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 4 5 6 7 8 9 0 Seite Geltungsbereich... Arbeitszeitmodell,

Mehr

1. Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit haben die Beschäftigten zu achten.

1. Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit haben die Beschäftigten zu achten. Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung für die Festsetzung der gleitenden Arbeitszeit gem. 78 NPersVG beschlossen: 1 Geltungsbereich der Dienstvereinbarung Die Dienstvereinbarung

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder

Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Die Evangelische Kirchengemeinde / Der Evangelische Gesamtverband Name... Strasse... PLZ, Ort... vertreten

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung

Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung Anhang 1 142.212 Anhang 1: Arbeitszeitreglement kantonale Verwaltung I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten, die der Personalverordnung unterstellt

Mehr

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Rechtlicher Rahmen Betriebsvereinbarung (Mitteilungsblatt SJ 2010/2011, 1. St., Nr. 2) https://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/2010/01.pdf

Mehr

Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit an der Universität Erfurt

Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit an der Universität Erfurt Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit an der Universität Erfurt Die Universität Erfurt, vertreten durch den Präsidenten, und der Personalrat der Universität Erfurt, vertreten durch die Vorsitzende,

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen

Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen Personalrat akadem. MitarbeiterInnen Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen 11.05.2011 13 Uhr 13-027 Agenda 1. Vorstellung des Gremiums 2. Aufgaben und Rechte 3. Gemeinsamer

Mehr

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen

-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen -1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen Werden Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten

Mehr

Pflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch

Pflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch Pflichtpraktikum Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Pflichtpraktika Sind in schulischen oder universitären Ausbildungsplänen vorgeschrieben In Ergänzung zur theoretischen Ausbildung Lehrinhalt

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Anlage 10 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen... vertreten durch... (Ausbildender) und

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. April 2015 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

Dienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999

Dienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999 Dienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999 Zwischen der Fachhochschule Hannover und dem Personalrat der Fachhochschule Hannover wird auf

Mehr

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten in der Fakultät für Chemie

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten in der Fakultät für Chemie Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten in der Fakultät für Chemie Zwischen dem Kanzler der Universität Duisburg-Essen als Leiter der Dienststelle und dem Personalrat

Mehr

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,

Mehr

Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.12 W

Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) 3.1.12 W Richtlinien über die Zeiterfassung bei Teilzeitangestellten vom 29. August 2001 (in Kraft ab 1. Januar 2002) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_12_W_Zeiterfassung_bei_Teilzeitangestellten.doc Version:

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 II~

DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 II~ DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 1 II~ Zwischen der Erust-Abbe -Hochschule Jena DIENST VEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE und dem Personalrat

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr