4.6 Mitgliederbeiträge Allgemeines

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "4.6 Mitgliederbeiträge Allgemeines"

Transkript

1 234 4 Umsatzsteuer Leistung zu erhalten (vgl. BFH-Urteile vom , V R 21/01, BStBl S. 438). Soweit der Leistungsempfänger konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt hat, ist daher der gemeine Wert ( 9 BewG) dieser Gegenleistung nicht maßgeblich. Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist als Entgelt für die Leistung der gemeine Wert dieser Gegenleistung anzusetzen; die Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen. Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (Abschn Abs. 1 UStAE). Die OFD Karlsruhe hat in Ihrer Verfügung vom (Az.: S 7100) zur Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilien) an Verein Stellung genommen. Nach dem BFH-Urteil vom (V R 49/70, BStBl II 1971 S. 34) erbringt die Werbefirma mit Übergabe des Fahrzeugs in den Fällen eine Lieferung, in denen die Grundmietzeit und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer annähernd gleich sind. Die Lieferung erfolgt dann im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes, wenn das Entgelt für die Lieferung in einer Werbeleistung des Vereins besteht. Wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt, liegt grundsätzlich kein Leistungsaustausch vor (Abschn. 1.1 Abs. 23 Satz 1 und 2 UStAE i.d.f. des BMF-Schreibens vom , BStBl I 2012 S. 1169). Die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz bestimmt sich nach 10 Abs. 2 Satz 2 UStG und Abschn Abs. 1 UStAE. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Fahrzeugs ist der Wert des anderen Umsatzes (Werbeleistung). Der als Entgelt anzusetzende subjektive Wert, den die Werbeleistung hat, bestimmt sich nach dem Betrag, den der leistende Unternehmer hierfür aufgewendet hat (Abschn Abs. 1 Satz 3 bis 5 UStAE). Soweit der Leistungsempfänger der Werbeleistung konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung (Werbemobil) getätigt hat, ist der gemeine Wert dieser Gegenleistung nicht maßgeblich. Anzusetzen sind daher die ungekürzten Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne die Kosten für die Anbringung der Werbung (OFD Karlsruhe vom , S 7100 unter Tz. 1.2). 4.6 Mitgliederbeiträge Allgemeines Mitgliederbeiträge sind alle Beiträge, die Mitglieder an eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft erbringen, um den gemeinschaftlichen Zweck zu fördern. Die Beiträge können sowohl in Geldleistungen als auch in Sachleistungen erbracht werden. Wegen der Höchstgrenzen von Mitgliederbeiträgen s

2 4.6 Mitgliederbeiträge 235 Nach dem EuGH-Urteil vom (C-174/00, UR 2002 S. 320) erbringt ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, entgeltliche Leistungen, die die Mitglieder z.b. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es für die Steuerbarkeit dieses Leistungsaustausches darauf ankommt, ob der Verein»auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt«. Mit Urteilen vom (V R 27/04, DStR 2007 S. 1719, LEXirrform ) und vom (V R 69/06, BFH/NV 2008 S. 322, LEXinform ) hat sich der BFH det EuCH-Rechtsprechung angeschlossen. Danach können Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein. Mit dieser Rechtsprechung ist die Verwaltungsauffassung, nach der es bei»echten Mitgliederbeiträgen«allgemein an einem Leistungsaustausch fehlt (Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE) nicht vereinbar. Mit Urteil vom (V R 4/13, BFH/NV 2014 S. 1470; Anmerkung von Walkenhorst, UStB 2014, 224) bestätigt der BFH seine o.g. Rechtsprechung Echte Mitgliederbeiträge Echte Mitgliederbeiträge werden aufgrund der Satzung des jeweiligen Vereins erhoben und sind dem außerunternehmerischen Bereich des Vereins zuzuordnen. Echte Mitgliederbeiträge sind nicht steuerbar und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Beweisanzeichen für echte Mitgliederbeiträge ist die Gestaltung der Mitgliederbeiträge, die für alle Mitglieder gleich hoch sein, oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig berechnet werden müssen. Gleichheit der Mitgliederbeiträge liegt auch dann vor, wenn die Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben werden (z.b. alle Jugendlichen von Jahren zahlen einen anderen Beitrag als die erwachsenen Mitglieder) Unechte Mitgliederbeiträge (Leistungen gegen Zahlungen eines Sonderentgelts) Vereinsbeiträge, die ein Entgelt für bestimmte Leistungen des Vereins zugunsten seiner Mitglieder darstellen, sind keine Mitgliedsbeiträge (s. Urteil des BFH vom , BStBl II 1990 S. 550). Wird der Verein nicht nur im Gesamtinteresse aller Mitglieder tätig, sondern erbringt er Sonderleistungen im Interesse der einzelnen Mitglieder gegen Sonderleistungsentgelte oder Anteile an Mitgliedsbeiträgen, so erfolgt ein Leistungsaustausch zwischen dem Verein und dem Mitglied (s. Urteil des BFH vom , BStBl III 1962 S. 260). Die vom Verein für die Sonderleistungen vereinnahmten Beiträge sind steuerbar, auch wenn sie als Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden.

3 236 4 Umsatzsteuer Gemäß Abschn. 1.4 UStAE liegen unechte Mitgliedsbeiträge dann vor, wenn: ein Verein Leistungen erbringt, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, und der Verein dafür Beiträge erhebt, die der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme durch die Mitglieder entsprechen. Beispiele für unechte Mitgliedsbeiträge sind: Benutzungsgebühr für die Kegelbahn von Vereinsmitgliedern, Kostenbeiträge zu Filmvorführungen von Filmklubs, Vermietung abschließbarer Fächer in Umkleidekabinen gegen Entgelt, Erhebung von Gebühren bei Mitgliedern eines Reit- und Fahrvereins für Reitstunden und die Einstellung der Pferde in die Pferdeboxen der Vereinsställe Aufteilung von Mitgliederbeiträgen in echte und in unechte Mitgliederbeiträge Gern. Abschn. 1.4 Abs. 7 UStAE sind Beitragszahlungen in Entgelte für steuerbare Leistungen und in echte Mitgliederbeiträge aufzuteilen, wenn ein Verein Leistungen erbringt, die zum Teil den Einzelbelangen und zum Teil den Gesamtbelangen der Mitglieder dienen. Erbringt ein Verein an seine Mitglieder Sonderleistungen gegen Entgelt, ist die Aufteilung dann vorzunehmen, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind und wenn kein Tatbestand der Umsatzsteuerbefreiung des 4 UStG greift. Dies ist nach der Verfügung der OFD Karlsruhe vom (Az.: S 7200, UR 2012 S. 72) dann der Fall, wenn die Entgelte für Sonderleistungen nicht mindestens 50 % der Aufwendungen betragen. Zu den anzusetzenden Kosten gehören dabei auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert werden. Die Umsatzsteuer ist in diesen Fällen gemäß 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG nach der Mindestbemessungsgrundlage zu ermitteln. Gelten bei Vereinen pauschale Sätze für die Aufteilung der Mitgliederbeiträge in echte und unechte Mitgliederbeiträge (z.b. bei Obst- und Gartenbauvereinen ist 1 / 5 der der Beitragseinnahmen körperschaftsteuerpflichtig) ist diese Aufteilung auch für die Umsatzsteuer verpflichtend. 4 7 Unentgeltliche Wertabgaben feigenverbrauch Der Begriff der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst: die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, soweit der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzugberechtigt haben (s. 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG und 4.7.1),

4 4 7 Unentgeltliche Wertabgaben/Eigenverbrauch 237 die einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzugberechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 b UStG ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach 15a Abs. 6a UStG durchzuführen ist (s. 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG und 4.7.2), die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (s. 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG und 4.7.2) Entnahme von Gegenständen Gemäß 3 Abs. 1 b UStG liegt eine gleichgestellte Lieferung gegen Entgelt vor, wenn: eine Entnahme von Gegenständen durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke die außerhalb des Unternehmens liegen erfolgt. Ob ein Gegenstand zum Unternehmen gehört oder nicht, bemisst sich danach, ob der Unternehmer den Gegenstand nach der Anschaffung oder Herstellung umsatzsteuerlich dem Unternehmerischen oder dem nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich seines Unternehmens zugewiesen hat. Bei zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzten Gegenständen kann eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht erfolgen( 15 Abs. 1 Satz 2 UStG; Abschn. 15.2c Abs. 5 UStAE). eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf (mit Ausnahme von Aufmerksamkeiten) erfolgt, eine andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands (mit Ausnahme von Geschenken von geringem Wert d.h. nicht mehr als 35 netto je Empfänger und Warenmuster) für Zwecke des Unternehmens erfolgt. Beispiele für Geschenke mit einem nicht geringen Wert sind: Sachzuwendungen an Vereine, höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde. Leistungen, die unmittelbar deshalb bezogen werden, um für eine dem Grunde nach unentgeltliche Wertabgabe verwendet zu werden, sind nicht vorsteuerabzugsfähig, weil die Leistung nicht für die wirtschaftliche Tätigkeit bezogen wurde. Aus diesem Grund ist auch die unentgeltliche Wertabgabe nicht zu besteuern (Abschn UStAE).

5 4 Umsatzsteuer Für alle Tatbestände des 3 Abs. 1 b UStG gilt, dass eine Lieferung gegen Entgelt nur vorliegt, wenn: die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des entnommenen bzw. abgegebenen Gegenstandes oder seine Bestandteile mit Umsatzsteuer belastet waren und der Unternehmer hinsichtlich der Steuer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzugberechtigt war. Beispiel: Fahrzeugentnahme Der Verein FC Dinsenweiler kauft im Jahr 20l4 einen gebrauchten Pkw von einer Privatperson, den er im Jahr 2015 wieder verkauft. Lösung: Die nach dem Kauf erfolgende Entnahme des Fahrzeugs unterliegt nicht der Umsatzsteuer, da der Verein beim Kauf nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der Ort der unentgeltlichen Lieferung ist der Ort von dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt( 3f UStG). Die Entnahme von Gegenständen wird gemäß 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten, oder wenn kein Einkaufspreis vorliegt, zu den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes bemessen. Veräußerung und Entnahme eines Pkw ohne vorherigen Vorsteuerabzug Nach dem BFH-Urteil vom (V R 106/98, BStBl II 2002 S. 551) ist die Entnahme eines Pkw, für den der Verein keinen Vorsteuerabzug erhalten hat (z.b. Kauf von Privatperson) nicht steuerbar. Werden aber in den Pkw nachträglich Bestandteile eingebaut, für die der Verein zum Vorsteuerabzug berechtigt war, ist die Entnahme i.h.d. Werts der in den Pkw eingebauten Bestandteile zum Zeitpunkt der Entnahme steuerbar und steuerpflichtig. Bestandteile eines Pkw sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die: aufgrund ihres Einbaus in den Pkw ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben, und die ferner, zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt haben. Nicht dazu gehören sonstige Leistungen (Dienstleistungen) einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind (Abschn. 3.3 Abs. 2 ff. UStAE). Besteuerungsgrundlage (Bemessungsgrundlage) im Falle einer steuerpflichtigen Entnahme eines Pkw ist der Wert des Pkw bzw. seiner Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme. Eine Korrektur der Vorsteuer gemäß 15a UStG ist nicht vorzunehmen.

6 4 7 Unentgeltliche Wertabgaben/Eigenverbrauch Verwendung von Gegenständen/Unentgeltliche Erbringung Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß 3 Abs. 9a UStG folgende Sachverhalte gleichgestellt: gemäß 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (z.b. Nutzung eines Unternehmerischen Pkw für Privatfahrten, private Nutzung des Unternehmenstelefons, etc.) wobei dies nicht gilt, wenn der Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach 15a Abs. 6a UStG durchzuführen ist, gemäß 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen (unentgeltliche Dienstleistungen oder die Verwendung unternehmefiseher Gegenstände). Der Ort der Leistungsentnahme ist der Ort, von dem aus der Verein sein Unternehmen betreibt ( 3f UStG). Bemessungsgrundlage für die sonstigen Leistungen i.s.d. 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG sind gemäß 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die bei der Ausführung der unentgeltlichen Wertabgaben entstandenen Kosten, die den Unternehmer zum vollen oder zumindest teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, d.h. Kosten ohne Vorsteuerabzugsrecht fallen nicht unter die Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für sonstige Leistungen i.s.d. 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG sind gemäß 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG alle bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, d.h. auch Kosten die nicht mit Umsatzsteuer belastet sind. Erbringt der Verein an seine Arbeitnehmer sonstige Leistungen, für die diese kein besonders berechnetes Entgelt entrichten (z.b. bei der Überlassung von Fahrzeugen), ist zu prüfen, ob nicht ein tauschähnlicher Umsatz gemäß 3 Abs. 12 UStG vorliegt. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn der Verein (Arbeitgeber) dem Vereinsmitglied (Arbeitnehmer) als Vergütung für geleistete Dienste einen Sachlohn (Pkw) zuwendet und der Arbeitnehmer dafür zumindest einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet (Abschn. 1.8 Abs. 1 UStAE).

Der Pkw und die Umsatzsteuer: Nach 10 Jahren veröffentlicht das BMF ein neues Schreiben

Der Pkw und die Umsatzsteuer: Nach 10 Jahren veröffentlicht das BMF ein neues Schreiben UMSATZSTEUER Der Pkw und die Umsatzsteuer: Nach 10 Jahren veröffentlicht das BMF ein neues Schreiben von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler Das stets aktuelle Thema des Vorsteuerabzugs und der

Mehr

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer

Mehr

Aktuelles zur Gewinnermittlung nach 13a EStG zu Beförsterungsverträgen nach EO `15

Aktuelles zur Gewinnermittlung nach 13a EStG zu Beförsterungsverträgen nach EO `15 Aktuelles zur Gewinnermittlung nach 13a EStG zu Beförsterungsverträgen nach EO `15 Herbsttagung in Lindlar Waldbauernverband NRW, 22.10.2015 Dr. Klaus Hillebrand Begrüßung WBV-Herbsttagung in Lindlar 2015

Mehr

LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer

LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer HINWEIS: Das Jahr 03 entspricht dem aktuellen Jahr! Hartmut Freytag ist Unternehmer, da er eine gewerbliche Tätigkeit nachhaltig mit Einnahmenerzielungsabsicht selbständig

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN

UMSATZSTEUER 2016 FALL 1: GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN UMSATZSTEUER 2016 : GRUNDSTÜCKSKAUF IN MÜNCHEN Stand: 16. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden

Mehr

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009 Lösungen zu den Übungsaufgaben zur Umsatzsteuer 1. Aufgabe a) Horst hat die

Mehr

Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch

Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch Mag. Barbara Slawitsch 24. 11. 2004 Barbara Slawitsch 1 Einleitung Zusammenhang Eigenverbrauch - Vorsteuerabzug Ziel der Umsatzsteuer: Belastung des Letztverbrauchs Erwerb

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 29. Mai 2000

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 29. Mai 2000 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 29. Mai 2000 - Dienstsitz Bonn - IV D 1 S 7303 b 4/00 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-11 32 (02 28) 6 82-11 32 oder über Vermittlung

Mehr

Umsatzsteuer-Richtlinien Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (UStR) - Stand:

Umsatzsteuer-Richtlinien Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (UStR) - Stand: Bundesministerium der Finanzen Richtlinie (Gesamttext) Stand: 10.12.2007 9029240 Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (UStR) - Stand:

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

I. Überlassung von Transportbehältnissen gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld. 1. Abgrenzung Transporthilfsmittel zu Warenumschließungen

I. Überlassung von Transportbehältnissen gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld. 1. Abgrenzung Transporthilfsmittel zu Warenumschließungen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin ANLAGE POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße

Mehr

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen

Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Problematik des gemeinnützigen Vereins und der Ausstellung von Spendenbescheinigungen Elda Wolf-Klemm Diplom-Finanzwirtin (FH) Gründung Gründungsversammlung Einigung der Gründer über die Vereinssatzung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

Umsatzsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Erzeugung von erneuerbaren Energien. H.-J. Hartmann, HLBS Kiel, 4. März 2010

Umsatzsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Erzeugung von erneuerbaren Energien. H.-J. Hartmann, HLBS Kiel, 4. März 2010 Umsatzsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Erzeugung von erneuerbaren Energien H.-J. Hartmann, HLBS Kiel, 4. März 2010 I. Biogasanlagen 1. Abgrenzung, Pauschalierung/ Regelbesteuerung 2. Vorsteuerabzug

Mehr

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Erwirbt der Unternehmer einen Pkw, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzen wird, stellt sich oftmals die Frage nach

Mehr

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Vereinsbesteuerung Kompakt

Vereinsbesteuerung Kompakt Vereinsbesteuerung Kompakt von Harald Dauber, Josef Schneider 7., erweiterte und überarbeitete Auflage HDS-Verlag Weil im Schönbuch 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 95554 086 9

Mehr

Einsatz von Blockheizkraftwerken (BHKW) für die Energieeffizienz -

Einsatz von Blockheizkraftwerken (BHKW) für die Energieeffizienz - Erneuerbare Energien Ihre Chancen aus dem Energiewandel Einsatz von Blockheizkraftwerken (BHKW) für die Energieeffizienz - steuerliche Fragen Referent: Jens Waigel 1 Blockheizkraftwerk Die Funktionsweise

Mehr

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.2.2015, S 7104 (ABSCHRIFT) Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.2.2015, S 7104 (ABSCHRIFT) Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.2.2015, S 7104 (ABSCHRIFT) Stromerzeugung, Photovoltaikanlagen, Unternehmereigenschaft 1. Unternehmereigenschaft Wird der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelmäßig

Mehr

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999 IV B 7 - S /04

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999 IV B 7 - S /04 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit )

Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit ) Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit ) anonyme Mitteilung an das Finanzamt: Karin und Hubert Z. besitzen auf der Handelsplattform ebay mehrere Nutzerkonten unter verschiedenen Pseudonymen, über

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

Steuerbare Leistungen eines Sportvereins Seite 1 von 5 BeckRS 2014, 95470 Steuerbare Leistungen eines Sportvereins UStG 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 22 Buchst. b, 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO 65; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art.

Mehr

Unternehmerisch und privat genutzte Fahrzeuge -

Unternehmerisch und privat genutzte Fahrzeuge - Unternehmerisch und privat genutzte Fahrzeuge - Zurück zur Umsatzbesteuerung des Nutzungswerts Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung...2 2. Anwendungsbereich der Besteuerung gemischt genutzter Fahrzeuge...2

Mehr

Lohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI

Lohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI TK Lexikon Sozialversicherung Arbeitsmittel Lohnsteuer 1 Ausschließlich berufliche Nutzung HI1053793 HI7330173 Wirtschaftsgüter rechnen dann zu den Arbeitsmitteln, wenn sie nahezu ausschließlich für eine

Mehr

Aktuelles zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall

Aktuelles zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall Aktuelles zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall Juni 2012 Dr. Christoph Wäger Fall 1: Fall 2: Fall 3: Fall 4: Fall 5: Steuerberechnung und insolvenzrechtliche Aufteilung des Steueranspruchs Vergütung

Mehr

Durch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden:

Durch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR'in Gabriele Himsel Vertreterin Unterabteilungsleiter IV A POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Merkblatt Geschenke. I. Einkommensteuer. Inhalt. 1. Übersicht. 2. Geschenke: Gegenstand und Begriff

Merkblatt Geschenke. I. Einkommensteuer. Inhalt. 1. Übersicht. 2. Geschenke: Gegenstand und Begriff Merkblatt Inhalt I. Einkommensteuer 2. Geschenk: Gegenstand und Begriff 3. Betriebliche Veranlassung 4. Abzugsbeschränkung 5. Aufzeichnungspflicht 6. Erfassung beim Empfänger 7. Pauschalversteuerung 8.

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern durch Schulfördervereine

Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern durch Schulfördervereine Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern durch Schulfördervereine 1. Auswirkungen des BFH-Urteils vom 12.02.2009 ( BStBl 2009 II S. 677) Der BFH hat mit Urteil

Mehr

HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren

HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren HANDEL MIT GEBRAUCHTWAREN Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren 1. Sachlicher Anwendungsbereich 1 2. Persönlicher Anwendungsbereich 1 3. Voraussetzungen 1 4. Optionsmöglichkeit

Mehr

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Sicherung des Vorsteuerabzugs - - - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung Referent: Sebastian Nehls Steuerberater Landwirtschaftlicher Buchführungsverband,

Mehr

Eigenverbrauch. Grundsätzliches

Eigenverbrauch. Grundsätzliches Eigenverbrauch Grundsätzliches Der Eigenverbrauch soll verhindern, dass etwas ohne Umsatzsteuerbelastung in den Endverbrauch gelangt. Der Vorsteuerabzug, den der Unternehmer für Leistungen, welche für

Mehr

Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung / Kurzvortrag 2014/2015 mit Fragen und Fällen aus Prüfungsprotokollen

Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung / Kurzvortrag 2014/2015 mit Fragen und Fällen aus Prüfungsprotokollen Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung / Kurzvortrag 2014/2015 mit Fragen und Fällen aus Prüfungsprotokollen von Werner Höhndorf, Kerstin Dethlof, Marcus Ermers, Hans-Jürgen Garber, Lukas

Mehr

Leistungsbeziehungen beim dezentralen Verbrauch von (elektrischer) Energie

Leistungsbeziehungen beim dezentralen Verbrauch von (elektrischer) Energie BMF v. 14.3.2011 IV D 2 -S 7124/07/10002 BStBl 2011 I S. 254 Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Dezember 2008 - V R 80/07 - (BStBl 2011 II S. 292); Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug und Bemessungsgrundlage

Mehr

Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus BUNDESFINANZHOF Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus 1. Erzeugt der Betreiber eines Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus neben Wärme auch Strom,

Mehr

46. Für Sie als Betriebsinhaber bieten Privatversicherungen zahlreiche Möglichkeiten,

46. Für Sie als Betriebsinhaber bieten Privatversicherungen zahlreiche Möglichkeiten, 3.4 Sozial- und Privatversicherungen 44. Für Sie als Betriebsinhaber bieten Privatversicherungen zahlreiche Möglichkeiten, sich auf freiwilliger Basis gegen die vielfältigen Risiken im privaten und betrieblichen

Mehr

M A I Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen sind umsatzsteuerpflichtig. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom , Az. 5 K 5347/09.

M A I Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen sind umsatzsteuerpflichtig. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom , Az. 5 K 5347/09. M A I 2013 WINHELLER RECHTSANWÄLTE V O L LTEXTSERVICE Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen sind umsatzsteuerpflichtig und berechtigen zum Vorsteuerabzug FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2012, Az.

Mehr

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung);

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung); Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden - E-Mail-Verteiler U1 - der Länder - E-Mail-Verteiler U2 - HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium

Mehr

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1

15. Einheit VO Finanzrecht USt SS 2013 1 15. Einheit 1 Sonstige Leistung ( 3a UStG) = alles, was nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs 1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zb Verzicht auf die Ausübung von Rechten

Mehr

Private Nutzung betrieblicher Gegenstände Rechnungswesen

Private Nutzung betrieblicher Gegenstände Rechnungswesen Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Fach: Private Nutzung betrieblicher Gegenstände Rechnungswesen Rechtsstand:

Mehr

Der Eigenverbrauch von Grundstücken

Der Eigenverbrauch von Grundstücken Abschnitt Der Eigenverbrauch von Grundstücken 14.1 Allgemeines 14.2 Die steuerbefreite Grundstücksentnahme (Gebäudeeigenverbrauch) 14.3 Die Grundstücksentnahme mit Option zur Steuerpflicht 14.4 Der Nutzungseigenverbrauch

Mehr

Mehrwertsteuer der EU

Mehrwertsteuer der EU Mehrwertsteuer der EU Die 6., 8. und 13. USt-Richtlinie mit Erläuterungen Von Dr. Wolfram Birkenfeld Richter am Bundesfinanzhof unter Mitwirkung von Dipl.-Finw. Assessor iur. Jürgen Hille 5., überarbeitete

Mehr

Kauf oder Miete von Immobilien und der. Dagmar Stock

Kauf oder Miete von Immobilien und der. Dagmar Stock Kauf oder Miete von Immobilien und der Vorsteuerabzug Dagmar Stock Kauf oder Miete von Immobilien und Vorsteuerabzug Dagmar Stock Dipl. Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin hegmann metter Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Ausgewählte Geschäftsvorfälle und deren buchhalterische Behandlung!

Ausgewählte Geschäftsvorfälle und deren buchhalterische Behandlung! Ausgewählte Geschäftsvorfälle und deren buchhalterische Behandlung! Firmen-Pkw - Privatnutzung - 1% Methode AN GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer Unternehmer Höhere Gewalt z.b. Hochwasserschaden Außerplanmäßige

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT

AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT AKTUELLES STEUERRECHT FÜR GEMEINNÜTZIGE ORGANISATIONEN NEUES VON DER STEUERFRONT Flüchtlingshilfe 29.06.2016 www.ruschel-collegen.de 2 Flüchtlingshilfe Die wichtigsten Erleichterungsregelungen (01.08.2015

Mehr

1 Aus der Rechtsprechung

1 Aus der Rechtsprechung Lohnsteuer-Info Mai 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Dienstwagengestellung: 1 % - Regelung

Mehr

Die Umsatzbesteuerung von Schulverpflegungsangeboten

Die Umsatzbesteuerung von Schulverpflegungsangeboten Die Umsatzbesteuerung von Schulverpflegungsangeboten Das Angebot von Schulverpflegung unterliegt nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (im Folgenden: UStG) grundsätzlich einer Besteuerung. Anknüpfungspunkt

Mehr

Im Einzelnen wurde auszugsweise zwischen dem Kläger und der A KG vertraglich vereinbart:

Im Einzelnen wurde auszugsweise zwischen dem Kläger und der A KG vertraglich vereinbart: FG Hamburg Urteil vom 10.03.2006 VII 266/0 1. Werden Fahrzeuge, auf denen Werbeaufkleber angebracht sind, einem Verein über fünf Jahre zur Nutzung überlassen und nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer

Mehr

Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme?

Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme? Köln Berlin München Angestellte und Sozien als Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker und Betreuer Auslöser für Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerprobleme?" Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte, Fachanwälte

Mehr

Steuerliche Informationen für Mandanten Juni 2002. Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über:

Steuerliche Informationen für Mandanten Juni 2002. Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über: Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße 30. 10629 Berlin Telefon / -fax +49 (0)30 887786-0 / - 77 E-Mail knut@lingott.de Internet www.lingott.de

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999

Mehr

Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007

Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 Seite 1 Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 Check 1 - Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes ab 2007 von 16 % auf 19 % Ab 2007 wird der allgemeine Steuersatz bei der Umsatzsteuer (sogenannter

Mehr

Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht

Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 19. November 2013 Umsatzsteuerliche Behandlung

Mehr

64 Welche Steuerbefreiungen gibt es?

64 Welche Steuerbefreiungen gibt es? 64 Welche Steuerbefreiungen gibt es? nen (z. B. Frühstück). Der Unternehmer hat für Zwecke des Vorsteuerabzugs (s. S. 91) auf eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Ausweis der einzelnen Umsätze

Mehr

III. Vortrag Aktuelles aus dem Umsatzsteuerrecht. TEOS-Roadshow Oktober Dezember 2014

III. Vortrag Aktuelles aus dem Umsatzsteuerrecht. TEOS-Roadshow Oktober Dezember 2014 III. Vortrag Aktuelles aus dem Umsatzsteuerrecht TEOS-Roadshow Oktober Dezember 2014 Agenda Wandel der Vereinsbesteuerung Geplante Gesetzesänderungen 1 Wandel der Vereinsbesteuerung I. Einführung Steuerrecht

Mehr

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft

Umsatzsteuer im Kfz-Inlandsgeschäft Rüdiger Weimann Diplom-Finanzwirt, Dortmund Lehrbeauftragter der DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehrinstitute Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen Kfz-Managementseminar

Mehr

Mandanten-Information

Mandanten-Information Mandanten-Information EU-Mehrwertsteuerpaket 2010 1. Die Änderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht ab 2010 Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde das sog. MwSt-Paket der Europäischen Union in das

Mehr

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich

Mehr

Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010

Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010 Firmenwagen - Private PKW Nutzung Leonberg, im Juli 2010 Im folgenden gehe ich auf diverse, in Beratungsgesprächen oft gestellte Fragen zum Thema private Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer

Mehr

Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013

Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013 72 B. Umsatzsteuerjahreserklärung Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013 (gegliedert nach den am Rand des beigefügten amtlichen Musters angegebenen

Mehr

Leseprobe aus "Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen" 4. Auflage April 2015. Einleitung Kapitel 1. 1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht

Leseprobe aus Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen 4. Auflage April 2015. Einleitung Kapitel 1. 1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht Einleitung Kapitel 1 Kapitel 1 Einleitung 1.1 Das österreichische Umsatzsteuerrecht 1.1.1 Umsatzsteuergesetz 1994 Das österreichische Umsatzsteuerrecht ist im Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze

Mehr

Geschenke. I. Einkommensteuer. Inhalt. 2. Geschenke: Gegenstand und Begriff. 1. Übersicht

Geschenke. I. Einkommensteuer. Inhalt. 2. Geschenke: Gegenstand und Begriff. 1. Übersicht Geschenke Inhalt I. Einkommensteuer 2. Geschenke: Gegenstand und Begriff 3. Betriebliche Veranlassung 4. Abzugsbeschränkung 5. Aufzeichnungspflicht 6. Erfassung beim Empfänger 7. Pauschalversteuerung 8.

Mehr

4.10 Besteuerung der Kleinunternehmer ( 19 UStG)

4.10 Besteuerung der Kleinunternehmer ( 19 UStG) 4.10 Besteuerung der Kleinunternehmer ( 19 UStG) 231 4.9.10 Gutschriften Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird ( 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Bei einer Gutschrift rechnet

Mehr

47 ESt & USt Besteuerung von Photovoltaikanlagen EStG 6, 15 & UStG 2, 15

47 ESt & USt Besteuerung von Photovoltaikanlagen EStG 6, 15 & UStG 2, 15 47 47 ESt & USt EStG 6, 15 & UStG 2, 15 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde 2012 wesentlich geändert mit teils erheblicher Auswirkung auf die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen. Es

Mehr

Modul 2: Rechnungswesen. Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing

Modul 2: Rechnungswesen. Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing Herzlich willkommen zur Ausbildung zum geprüften Kundendienstberater Modul 2 Mehrwertsteuer / Leasing Lernziele Die Absolventen kennen und berechnen die MWSt-Sätze im Autogewerbe Erstellen Offerten (unter

Mehr

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und KWK- Anlagen

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und KWK- Anlagen Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und KWK- Anlagen Referent: StB Silvio Lieber Jahrgang 1975 1994 Abitur 2002 Abschluss Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) 2002-2007 Teamleiter Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung

Mehr

Umsatzsteuer Check-Up

Umsatzsteuer Check-Up Umsatzsteuer Check-Up Stand: 12.05.2014 Referent: Dipl.-Fw. Hans-Georg Janzen Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33,

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Gesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschafterkonten

Gesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschaftsrechtliche Frage, die vorrangig Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft Steuerrecht knüpft an Zivilrechtslage an Rechtsprechung des BFH

Mehr

Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts

Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts Dieser Kundenleitfaden dient dazu, den Kunden auf bestimmte steuerliche Rechtsvorschriften hinzuweisen. Er ersetzt

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 - - E-Mail-Verteiler U2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U1 - - E-Mail-Verteiler U2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München W Az.: 14 K 1495/12 Freigabe: 10.06.2014 Stichwort: Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Streitsache gegen wegen Kläger

Mehr

Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR"

Anleitung zum Vordruck Einnahmenüberschussrechnung - EÜR Anleitung zum Vordruck "Einnahmenüberschussrechnung - EÜR" (Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG) Diese Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen dieses Vordrucks erleichtern. Weitere Hinweise entnehmen Sie der

Mehr

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige

Mehr

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten. Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die

Mehr

Checkliste Umsatzsteuererklärung 2012/ Umsatzsteuervoranmeldung 2013

Checkliste Umsatzsteuererklärung 2012/ Umsatzsteuervoranmeldung 2013 Checkliste Umsatzsteuererklärung 2012/Umsatzsteuervoranmeldung 2013 1 Checkliste Umsatzsteuererklärung 2012/ Umsatzsteuervoranmeldung 2013 1. Jahressteuererklärung 2012 1.1 Persönliche Angaben Finanzamt

Mehr

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG) Der neue Ort der sonstigen Leistung im Sinne des UstG Änderung seit dem 01. Januar 2010 I. Allgemeines Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die den Austausch von Leistungen (= Umsatz) besteuert. Sie ist eine

Mehr

A08-2014-03 Date: 29. 7. 2014 Name: StB 1 Umsatzsteuer Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Dortmund, und Diplom-Ökonom Hans-Joachim Kraatz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Dresden * Sicherheitseinbehalte,Leasinggeschäfte,Ratenverkäufe

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Deckblatt. Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner

Deckblatt. Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner Deckblatt Informationen über das Steuerrecht Schmitz + Partner 1 Deckblatt 1. Trennung Finanzbereiche 2. Rücklagenentwicklung 3. Echte vs. unechte Mitgliedsbeiträge 4. Versicherungen für Organe des Vereins

Mehr

Praxisfragen Spenden Sponsoring und Co. Rain Manuela Schabrich Donnerstag, den 13.11.2014 in Bergrheinfeld

Praxisfragen Spenden Sponsoring und Co. Rain Manuela Schabrich Donnerstag, den 13.11.2014 in Bergrheinfeld Praxisfragen Spenden Sponsoring und Co Rain Manuela Schabrich Donnerstag, den 13.11.2014 in Bergrheinfeld Begrüßung und Einführung Begrüßung Vorstellung Einführung Übersicht Sponsoring - Exkurs Werbemobil

Mehr

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt Umsatzsteuer im Binnenmarkt Stand: Mai 2015 Referent: Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege

Mehr

Gutes für VEREINe. IHK Bonn/Rhein-Sieg am 30. August Kooperationen gemeinnütziger Vereine - Dr. Daniel J. Fischer Rechtsanwalt Steuerberater

Gutes für VEREINe. IHK Bonn/Rhein-Sieg am 30. August Kooperationen gemeinnütziger Vereine - Dr. Daniel J. Fischer Rechtsanwalt Steuerberater Gutes für VEREINe IHK Bonn/Rhein-Sieg am 30. August 2012 - Kooperationen gemeinnütziger Vereine - Dr. Daniel J. Fischer Rechtsanwalt Steuerberater Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft

Mehr

Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler

Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler 2. Übungsklausur aus Finanzrecht, 20.02.2014 Univ. Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler Die Arbeitszeit beträgt 45 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten,

Mehr

Steuerbare entgeltliche Leistungen

Steuerbare entgeltliche Leistungen Steuerbare entgeltliche Leistungen Petra Grabowski Steuerberaterin & Diplom-Betriebswirtin (FH) Hagdornstr. 8, 40721 Hilden Tel.: (0 21 03) 911 331 Fax: (0 21 03) 911 332 www.petra-grabowski.de steuerberatung@petra-grabowski.de

Mehr

Differenzbesteuerung. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover

Differenzbesteuerung. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Differenzbesteuerung Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Handelt ein Unternehmer mit Gebrauchtwaren, die in der Regel häufig von privat und damit ohne Umsatzsteuer erworben werden,

Mehr

Umsatzsteuerliche Probleme bei atypisch beendeten Mobilienleasingverträgen

Umsatzsteuerliche Probleme bei atypisch beendeten Mobilienleasingverträgen UMSATZSTEUER Umsatzsteuerliche Probleme bei atypisch beendeten Mobilienleasingverträgen von Georg Nieskoven, Troisdorf Die Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter durch Leasingverträge stellt regelmäßig

Mehr

6. Bemessungsgrundlage ( 5 NoVAG)

6. Bemessungsgrundlage ( 5 NoVAG) 6.1. Übersicht 6. Bemessungsgrundlage ( 5 NoVAG) Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über die einzelnen NoVA-Tatbestände gem. 1 Z 1 4 NoVAG mit den dazugehörigen Bemessungsgrundlagen: Vorgang Lieferung

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT

Mehr

Salzburger. Steuerdialog 2014. Begutachtungsentwurf. Ergebnisunterlage. Umsatzsteuer. 5. 7. Mai 2014

Salzburger. Steuerdialog 2014. Begutachtungsentwurf. Ergebnisunterlage. Umsatzsteuer. 5. 7. Mai 2014 Salzburger Steuerdialog 2014 5. 7. Mai 2014 Begutachtungsentwurf Ergebnisunterlage Umsatzsteuer Inhaltsverzeichnis 1. REIHENGESCHÄFT ZUORDNUNG DER BEWEGTEN LIEFERUNG... 3 2. REIHENGESCHÄFT ZUORDNUNG DER

Mehr

Minenfeld Umsatzsteuer

Minenfeld Umsatzsteuer Minenfeld Umsatzsteuer Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung bzw. aktuelle Rechtsprechung Vortrag bei der IHK München am 15.11.2014 Minenfeld Umsatzsteuer Fehlervermeidung

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW

Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Alfred Mehles Finanzamt Trier, 16.01.2014 Aktuelle Rechtsprechung private PKW - Nutzung 16. Januar 2014 Folie 1 Inhalt Finanzamt Trier Folie

Mehr

UMSATZSTEUER. Der Kleinunternehmer im UStG Von Steuerfachwirt Marcus Günther, Lahstedt. Wer ist Kleinunternehmer? Gesamtumsatz

UMSATZSTEUER. Der Kleinunternehmer im UStG Von Steuerfachwirt Marcus Günther, Lahstedt. Wer ist Kleinunternehmer? Gesamtumsatz In 19 regelt das UStG, dass bei Unternehmern, die an sich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze i. S. v. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausführen, keine Umsatzsteuer erhoben wird, wenn deren Gesamtumsatz bestimmte

Mehr