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1 Regelungsvorschlag Arbeitszeit, wöchentliche Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit (Vollzeit) beträgt 38,5 Stunden Die wöchentliche Arbeitszeit verringert sich für jeden am ständigen Dienstort auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag um 1/5. 1 Dies gilt auch für diejenigen Arbeitnehmer/innen, die wegen des Dienstplans am Feiertag nicht zum Dienst eingeteilt sind mit der Maßgabe, dass Arbeitnehmer/innen im disponierten Dienst und Arbeitnehmer/innen im üblichen Tagesdienst hinsichtlich der Anzahl der Feiertage gleichgestellt werden Für Arbeitnehmer/innen, die unter besonders erschwerten Arbeitsbedingungen tätig sind (Tz 4), beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 36,5 Stunden. Die Verkürzung soll möglichst direkt mit dem Dienst unter besonders erschwerten Arbeitsbedingungen verknüpft werden. Ist dies nicht möglich, erfolgt der Ausgleich zeitnah. 2.2 Ruhepausen Die Arbeitszeit wird innerhalb der ersten sechs Stunden in der Regel nicht vor Ablauf der dritten Stunde - durch eine zusammenhängende Ruhepause von 30 Minuten unterbrochen; bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden erfolgt eine weitere Pause von 15 Minuten, die auf Wunsch der Beschäftigten auch mit der ersten Pause zusammen genommen werden kann. Für die Berechnung der Arbeitszeit werden die Pausenzeiten nicht berücksichtigt. 2.3 Ausfallende Arbeitstage, Arbeitszeitbeginn und Ende, Reisezeit Wegen Krankheit oder Urlaub ausfallende Arbeitstage werden mit 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit gewertet Die Arbeitszeit beginnt und endet an der regelmäßigen Arbeitsstätte; sind arbeitsvertraglich mehrere Arbeitsstätten vereinbart, endet die Arbeitszeit jeweils am Ort des Arbeitsbeginns. Bei eintägigen Dienstreisen sowie am An- und Rückreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen beginnt bzw. endet sie an der Wohnung oder an der Arbeitsstätte, je nachdem von wo die Dienstreise angetreten wird oder wo sie beendet wird. Im Übrigen beginnt bzw. endet sie am Übernachtungsort Reisezeit wird als Arbeitszeit gewertet, soweit sie nicht zusammen mit der Arbeitszeit 12 Stunden übersteigt; Reisezeit wird darüber hinaus mit mindestens 50% angerechnet, auch soweit dadurch 12 Std. überschritten werden. Muss der/die Beschäftigte während der Zeit der Reise arbeiten, (z.b. ein Fahrzeug steuern), zählt diese Reiszeit vollständig als Arbeitszeit auch soweit dadurch 12 Stunden überschritten werden. 3 Arbeitszeitsysteme 1 Sind arbeitsvertraglich mehrere Dienstorte vereinbart, so verringert sich die Arbeitszeit auch um 1/5 der Wochenarbeitszeit für den nur an einem Dienstort geltenden Feiertag. 1

2 3.1 Normaldienst Die wöchentliche Arbeitszeit wird gleichmäßig auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt Eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. 3.2 Disponierte Dienste Eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit ist zulässig, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung des laufenden Programms 2 erforderlich ist, oder soweit allgemeine Dienste aufrechterhalten werden müssen und diese Tätigkeiten nicht in der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Tz erbracht werden können. Dabei können auch Samstage, Sonn- und Feiertage in die Arbeitszeitverteilung einbezogen werden., Zum laufenden Programm gehören: - der Sendebetrieb, - Live-Sendungen, - Aufnahmen von Tagesereignissen, - notwendige allgemeine Dienste (z.b. Fahrbereitschaft, Telefonzentrale, Wachund Pförtnerdienste) Die Wochenarbeitszeit soll grundsätzlich gleichmäßig auf 5 Arbeitstage verteilt werden. Soweit aus zwingenden betrieblichen Gründen davon abgewichen wird, soll die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht übersteigen, sie darf 9 Stunden nicht übersteigen. 3 Eine kürzere Arbeitszeit als 7 Stunden arbeitstäglich darf nur im Rahmen verkürzter Dienste (Tz. 4) und nur insoweit eingeteilt werden, als dies erfolgt, um besonders belastende Dienste (z.b. Nachtarbeit) zu verkürzen. Dabei sind arbeitstäglich mindestens 6 Stunden Arbeitszeit anzurechnen Die wöchentliche Arbeitszeit nach Ziff.2.1 und die 5-Tage-Woche müssen im Durchlauf eines Dienstplans im Wochendurchschnitt eingehalten werden Disponierte Dienste können als Schichtdienst, als variabler Dienst oder als unregelmäßiger Dienst geplant werden Beim Schichtdienst lösen sich die Arbeitsleistungen mehrerer Beschäftigter an einem Arbeitsplatz täglich oder im Zeitverlauf der Tage derart ab, dass der Arbeitsplatz nicht nur während der Arbeitszeit eines Beschäftigten, sondern nacheinander von mehreren Beschäftigten für eine die Arbeitszeit einer Beschäftigten übersteigenden Zeitspanne besetzt ist. Die Diensteinteilung erfolgt in der Regel periodisch gleichmäßig. Schichtdienst kann auch als variabler Dienst durchgeführt werden (definieren). Der variable Dienst schließt sowohl den Einsatz in wechselnden Funktonen (Rotationsmodell) als auch periodisch gleichmäßige Einsätze ein 2 einschließlich der Telemedien des RBB, soweit sie dem Hörfunk oder Fernsehen vergleichbare Programmleistungen erbringen müssen 3 Die Möglichkeit von Mehrarbeit bleibt davon unberührt. 2

3 3.2.6 Beim unregelmäßigen Dienst richtet sich der Einsatz de Beschäftigten nach wechselnden Anforderungen, die eine periodisch gleichmäßige Disposition erschweren Für die Arbeitsbereiche ist jeweils mit dem Personalrat zu vereinbaren welches Arbeitszeitsystem der Planung zugrunde gelegt wird. Dies kann in einer Rahmendienstvereinbarung, die zugleich die Grundsätze der Dienstplangestaltung regelt, oder in einer Regelungsabrede oder im Rahmen der Aufstellung von Dienstplänen erfolgen Die Dienstpläne werden für eine Laufzeit von 4 bis 6 Wochen aufgestellt und wenigstens 14 Tage vorher bekannt gemacht. 4 Sie enthalten Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die freien Tage Ist beim unregelmäßigen Dienst aus zwingenden betrieblichen Gründen eine Festlegung der Arbeitszeit für den in Tz genannten Zeitraum nicht möglich, so kann für die entsprechenden Arbeitsbereiche mit dem Personalrat vereinbart werden, dass der Dienstplan 14 Tage im Voraus für einen Zeitraum von einer oder zwei Wochen aufgestellt wird Vor Aufstellung der Dienstpläne muss den Beschäftigten Gelegenheit gegeben werden, ihre Wünsche und Vorstellungen zur Dienstplangestaltung einzubringen. Beim unregelmäßigen Dienst sind vorrangig die Wünsche hinsichtlich der regelmäßigen freien Tage zu berücksichtigen Abweichungen vom Dienstplan bzw. nachträgliche Änderungen im Dienstplan sind möglich, wenn nicht vorhersehbare Umstände eine Änderung zwingend erfordern. Dabei ist der Grundsatz der Freiwilligkeit zu beachten. Nur wenn dies nicht möglich und die Änderung des Dienstplans unumgänglich ist kann eine einseitige Änderung durch den RBB erfolgen, wobei die Interessen der Beschäftigten und soziale Gesichtspunkte zu beachten sind. Erfolgt eine Änderung weniger als 3 Kalendertage vor dem Einsatz erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 50 % bezogen auf die Stunden, um die die Arbeitszeit verändert wurde. Erfolgt die Änderung weniger als zwei Kalendertage vor dem Einsatz beträgt der Zuschlag 100 %. 5 Der RBB ersetzt Auslagen, die durch die Änderung anfallen oder wertlos werden (z.b. Theaterkarten die nicht genutzt werden können) Im Dienstplan festgelegte freie Tage sind verbindlich und können nur im Einvernehmen mit der betroffenen Beschäftigten verändert werden. Unberührt davon bleibt freiwilliger Diensttausch zwischen Beschäftigten Mit Zustimmung des Personalrats und auf freiwilliger Basis können kleinere Teams oder Einzelpersonen ihre Arbeitszeit von Tag zu Tag selbst disponieren, wenn dies autonom und ohne Eingriff in die Arbeitszeitregelung Dritter möglich ist. 3.3 Grundsätze der Arbeitszeitgestaltung 4 Bei der Aufstellung ist die Mitbestimmung des Personalrats zu beachten. Dienstpläne sind deswegen jeweils vor Bekanntgabe dem Personalrat im Entwurf zuzuleiten 5 Beispiel: für Freitag war ein Arbeitsbeginn um 07:30 geplant. Am Dienstag wird der Arbeitsbeginn auf 10:00 festgesetzt. Der Zuschlag nach Tz beträgt für 2,5 Std. je 50% 3

4 3.3.1 Die Ruhezeit zwischen zwei Diensten darf 11 Stunden nicht unterschreiten Es dürfen nicht mehr als sieben Dienste in Folge disponiert werden. Nach sieben Diensten in Folge sind zwei freie Tage zu gewähren. Bei zusammenhängenden Produktionen 6 können mit Zustimmung der jeweils betroffenen Beschäftigten sowie dem Personalrat auch mehr als sieben bis maximal 12 Dienste in Folge disponiert werden. Unmittelbar im Anschluss daran sind die anfallenden freien Tage (je zwei für 5 Dienste) zu gewähren Ein freier Tag liegt vor, wenn er einen vollen Kalendertag umfasst und zwischen Dienstende und Anfang mindestens 35 Stunden liegen Zwei zusammenhängende freie Tage liegen vor, wenn sie zwei volle Kalendertage umfassen 7 und zwischen Dienstende und Dienstbeginn mindestens 58 Std. liegen Die regelmäßigen freien Tage sind grundsätzlich als je zwei zusammenhängende Tage zu gewähren Soweit Arbeit an Wochenenden erforderlich ist (Tz 3.2.1), können Beschäftigte maximal an 6 Wochenenden im Quartal und höchstens an zwei aufeinander folgenden Wochenenden disponiert werden; die weiteren Wochenenden sind arbeitsfrei zu halten. Für ständige Mitarbeiterinnen einer regelmäßigen Wochenendsendung oder Mitarbeiterinnen im Bereich der Sportberichterstattung gilt abweichend davon, dass mindestens 4 freie Wochenenden im Quartal zu geben sind. Wochenenden innerhalb eines Urlaubs zählen dabei nicht mit. Ein freies Wochenende liegt vor, wenn die Zeit von Samstag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 dienstfrei ist und zusätzlich die Ruhezeit nach Tz eingehalten ist. Beschäftigte können freiwillig mehr Wochenenddienste übernehmen; dies kann bereits bei der Aufstellung der Dienstpläne berücksichtigt werden Nachtarbeit in der Zeit zwischen 0:30 und 5:30 soll so weit als möglich vermieden werden. Soweit Arbeit in dieser Zeit erforderlich ist, dürfen höchstens drei Schichten in Folge in dieser Zeit enden oder beginnen. Nach drei aufeinander folgenden Nachtschichten ist zumindest ein freier Tag zu gewähren; die erste darauf folgende Schicht soll keine Frühschicht sein. Abweichend davon können bis zu vier Dienste in Folge disponiert werden, die nicht später als 01:30 enden, wenn nicht mehr als 48 Nachtdienste im Jahr anfallen. Fünf Nachtdienste in Folge, die nicht vor 04:00 beginnen, dürfen im Rahmen eines regelmäßigen Frühprogramms für Moderatoren und ein ständiges Redaktionsteam disponiert werden, wenn solche Dienste im höchstens dreiwöchigen Turnus anfallen und die Frühdienste nicht länger als 7 Stunden einschließlich der Ruhepausen dauern. Die Wochenarbeitszeit gilt mit diesen Diensten als geleistet. Nach einer Folge von vier bzw. fünf solcher Schichten sind mindestens zwei freie Tage zu gewähren; die erste darauf folgende Schicht darf keine Frühschicht sein Beschäftigte, die zu Nachtarbeit eingeteilt werden sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung in Nachtarbeit, und danach in regelmäßigen Zeitabständen von einem Jahr, arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen 6 Dazu zählen auch auswärtige Großereignisse über mehrere Tage wie z.b. Sportgroßereignisse. 7 Zwei volle Kalendertage sind auch erfüllt, wenn die Arbeitszeit am ersten Tag nicht später als 0:30 endet. 4

5 trägt der RBB, sofern diese nicht durch den/die Betriebsarzt/-ärztin durchgeführt werden kann Beschäftigte dürfen nicht mehr zu Nachtarbeit eingesetzt werden, wenn nach betriebsärztlicher oder neutraler medizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Beschäftigte in ihrer Gesundheit gefährdet. Soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, können Beschäftigte verlangen, nicht mehr zu Nachtarbeit eingesetzt zu werden, wenn - im Haushalt der Beschäftigten ein Kind unter vierzehn Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder - die Beschäftigte eine/n schwerpflegebedürftigen Angehörige/n zu versorgen hat, der/die nicht von einem/r anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, im Schichtdienst tätig zu sein, wird ihm die Anstalt bevorzugt einen anderen, seiner Ausbildung und Befähigung entsprechenden Arbeitsplatz, an dem er keinen Schichtdienst zu leisten hat, anbieten. Das gleiche gilt, wenn Anzeichen für eine zukünftige gesundheitliche Schädigung festgestellt werden Soweit regelmäßige Schichtfolgen möglich sind, sollen sie eingeplant werden Bei der Dienstplangestaltung soll soweit wie möglich die Vorwärtsrotation eingehalten werden Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit regelmäßig nach 19:00 endet, haben Anspruch darauf, dass ihre Arbeit an 2 Arbeitstagen in zwei Kalenderwochen spätestens um 18:00 endet. 4 BESONDERS ERSCHWERTE ARBEITSBEDINGUNGEN 4.1 Arbeitszeit Besonders erschwerte Arbeitsbedingungen sind gegeben, wenn - im Schichtdienst bei Durchlauf eines Schichtplanes im Durchschnitt wöchentlich eine Nachtschicht zu leisten ist oder - im unregelmäßigen Dienst während des Durchlaufs eines Dienstplanes in der Woche die Arbeit durchschnittlich mindestens zweimal nach Uhr endet oder vor Uhr beginnt. 4.2 Gesundheitsbedingungen Besonders erschwerte Arbeitsbedingungen sind gegeben, wenn die Arbeit - bei einem durchschnittlichen Geräuschpegel mit Spitzen von mehr als 70 db (A) oder - in Räumen, die ohne Sichtverbindung nach draußen künstlich beleuchtet werden müssen oder - in abgedunkelten Räumen 5

6 verrichtet werden muss. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Bedingungen gemeinsam oder einzeln während mehr als 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorliegen. 4.3 Sonstige Bedingungen Soweit die Voraussetzungen der TZ 4.1 oder 4.2 nicht vorliegen, entscheidet ein Ausschuss, dem drei Vertreter des RBB und drei betriebliche Vertreter der Gewerkschaften im RBB angehören, über die Anerkennung besonders erschwerter Arbeitsbedingungen von Fall zu Fall. Auf Antrag des Personalrats entscheidet der Ausschuss auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG, wenn die Gefährdung nicht durch andere Maßnahmen abgestellt wird- Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, Enthaltungen werden nicht gewertet. Kommt es zu keiner Mehrheitsentscheidung können beide Seiten die Zuziehung eines neutralen Sachverständigen als Vorsitzenden des Ausschusses beantragen, auf den sich der Ausschuss einigen muss. 6

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