Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)

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1 Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) Dr.-Ing. Dirk Gust Referat Energietechnik, Energieeffizienz, Erneuerbare Energien Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz Folie 1

2 EnEV / EnEG - Entwurf Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung der Energieeinspargesetzes (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom Anhebung der Effizienzstandards für Neubauten: 2014: 12,5 % Primärenergibedarf, 10 % Wärmedämmung der Gebäudehülle 2016: nochmals 12,5 % bzw. 10 % Länder fordern einstufige Anhebung der Anforderungen um Planung und Vollzug zu erleichtern Folie 2

3 EnEV / EnEG - Entwurf Keine Anhebung der Anforderungen bei der Modernisierung von Gebäuden im Bestand Aber: Gutachten zur EnEV zeigen Maßnahmen im Bestand, die durchaus wirtschaftlich darstellbar sind, z.b. Austausch von Standard-Heizkesseln Austausch von ungeregelten Heizungspumpen Hydraulischer Abgleich Diskussionsbedarf mit der Bundesregierung Folie 3

4 Unabhängiges Kontrollsystem Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang II eingerichtet werden. Die Richtlinie verlangt eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Energieausweise (keine Kontrolle von Energieausweisen aus früheren Jahren). Problem: Da nicht bekannt ist wie viele Energieausweise in Deutschland erstellt werden (insbesondere im Bestand) ist eine Registrierung notwendig um eine statistisch signifikante Stichprobe ziehen zu können. Folie 4

5 EnEV / EnEG - Entwurf Einführung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise Registrierungspflicht für ausgestellte Energieausweise Stichprobenprüfung in 3 Stufen 1. Validitätsprüfung der Eingabedaten 2. Prüfung der Eingabedaten und der Ergebnisse 3. Vollständige Prüfung ggf. mit Inaugenscheinnahme des Gebäudes Folie 5

6 EnEV / EnEG - Entwurf Bundesländerübergreifende Lösung Ausgabe der Registrierungsnummern einheitlich durch das DIBT Durchführung der Plausibilitätskontrolle (Stufe 1 des Kontrollsystems) durch DIBT Stufen 2 und 3 durch Bundesländer Voraussichtlich nur elektronisches Verfahren möglich Diskussion: Gebühren für die Erteilung der Registrierungsnummern Folie 6

7 Wohnungsanzeigen Art. 12 (4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt, Gebäudeteilen in einem Gebäude, für das ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt und Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt, in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird. Folie 7

8 EnEV / EnEG - Entwurf Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen Angabe von: Art des Energieausweise (Bedarf/Verbrauch) Wert des Endenergiebedarfs oder verbrauchs Wesentlicher Energieträger Diskussion: Zahlenwerte oder A-F-Klassenkennzeichnung Problem: Angabe nur bei vorhandenem Energieausweis, Neubauten vor Baufertigstellung Folie 8

9 Erweiterte Aushangpflicht Art. 13 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 12 Absatz 1 ausgestellt worden ist und in denen mehr als 500 m² Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird. Am 9. Juli 2015 wird dieser Schwellenwert von 500 m² auf 250 m² gesenkt. Art 13 (2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Gebäuden, für die gemäß Artikel 12 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde und in denen mehr als 500 m² Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird. Folie 9

10 EnEV / EnEG - Entwurf Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise Erstmals auch für Gebäude in Privateigentum ohne behördliche Nutzung Verringerung der Gebäudegröße Folie 10

11 Niedrigstenergiegebäude Definition EU: Niedrigstenergiegebäude" [ist] ein Gebäude, das eine sehr hohe [ ] Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird gedeckt werden Folie 11

12 Niedrigstenergiegebäude Definition muss 5 Abs. 1 EnEG (Wirtschaftlichkeitsgebot) genügen. In der aktuellen Novellierung wird auf eine Definition des Niedrigstenergiegebäudestandards verzichtet. Der Bund muss bis spätestens diesen Standard definieren. Gebäude im Eigentum von Behörden und die von Behörden genutzt werden müssen diesen Standard nach dem einhalten Länder fordern deutlich frühere Definition des Standards zur Planung eigener Gebäude Folie 12

13 Modellgebäudeverfahren - EnEV Easy Modellgebäudeverfahren / EnEV Easy: 1. Vereinfachtes Nachweisverfahren für gleichartige Gebäude % Sicherheitsaufschlag gegenüber Berechnung. 3. Nur beschränkte Anzahl von technischen Lösungen. 4. Primär zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen geeignet, voraussichtlich nicht geeignet um energetisch hochwertige Gebäude darzustellen. 5. Ggf. nicht geeignet um Fördermittel zu nutzen. 6. Viele kritische Stellungnahmen bei der Anhörung der Verbände. Folie 13

14 Weiterer Zeitplan Bis Januar 2013: Auswertung der Ergebnisse der Anhörungen (Verbände, Länder, Kommunen) durch die Bundesregierung Februar 2013: Kabinett Parlamentarisches Verfahren bis Ende Juli 2013 (letzte Bundesratssitzung vor der Sommerpause: 06.Juli 2012) Verkündung im Sommer 2013 Inkrafttreten Januar 2013? Folie 14

15 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit Folie 15

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