vom 13. August 2004 Anlagen: c SGB XI 2. Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes
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- Stefanie Günther
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1 Leitfaden zur Konzeption und Antragstellung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und strukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige in Schleswig-Holstein ( 45c SGB XI i.v.m. 6 der Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (PflEGVO)) vom 13. August 2004 Die nachstehenden Ausführungen dienen der Erläuterung zur Konzeption, Antragstellung und Förderfähigkeit der o.g. Modellvorhaben. Dieser Leitfaden beschreibt: 1. das Förderziel von Modellvorhaben, 2. die Förderfähigkeit eines Modellvorhabens, 3. die Dauer der Förderung, 4. Antragstellung und Verfahren 5. Förderung und Finanzierung der Aufwendungen. Anlagen: c SGB XI 2. Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes 1. Förderziel von Modellvorhaben Es sollen Modellvorhaben gefördert werden, die eine Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen - insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige - anstreben. Ziel ist es z.b. durch neue oder intensivere Formen der Vernetzung verschiedenste Hilfen für die Pflegebedürftigen zugänglicher oder wirksamer zu gestalten. Dies kann z.b. durch neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern / Ärzten / Pflegediensten und weiteren Leistungserbringern erfolgen, aber auch durch neue Angebote innerhalb bereits bestehender Strukturen. Wünschenswert wäre auch die Verbesserung von Versorgungsangeboten in bisher strukturell benachteiligten - z.b. ländlichen - Regionen. Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch - vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung - auch stationäre Angebote einbeziehen. 2. Förderfähigkeit eines Modellvorhabens Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie innovativ sind und ihre Leistungen nicht durch andere Regelungen erfasst werden können ( Bsp. Versorgungsverträge nach 72 SGB XI ), sie vor Projektbeginn beantragt werden, ein schriftliches Konzept vorliegt, eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erfolgt, 2.1. Kriterien für die Konzeption eines Modellvorhabens Seite 1 von 11
2 Modellvorhaben sind generell förderfähig, wenn sie auf eine verbesserte Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger und/oder auf eine Entlastung pflegender Angehöriger hinzielen und dabei die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben. Zur Versorgungsstruktur: Demenzkranke und ihre Angehörigen benötigen unterschiedlichste Formen der Unterstützung. Das Modellvorhaben soll darauf ausgerichtet sein, bestehende Versorgungslücken zu schließen und für die Betroffenen passgenaue Angebote innerhalb eines formalen Versorgungsnetzes vorzuhalten. Dabei sind die Art der verbindlichen Zusammenarbeit innerhalb des Versorgungsnetzes und die verantwortlichen Ansprechpartner /- innen konkret darzustellen. Zum Versorgungskonzept:: a ) Neben der Verbesserung der Versorgungssituation von Pflegebedürftigen ist in der Konzeption die Bürgerfreundlichkeit des Angebotes im Sinne von Bedarfsgerechtigkeit, Erreichbarkeit Alltagstauglichkeit dazustellen. b ) Beispiele für eine Vernetzung von Hilfen können sein : - Einbeziehung des Vor- und Umfeldes der Pflege und Entlastung Angehöriger, - Vernetzung von stationärer, teilstationärer, ambulanter und häuslicher Versorgung, - Vernetzung von Hilfen unterschiedlicher Berufsgruppen, Zum regionalen Bezug des Angebots: Es sollen regional sinnvolle und funktionsfähige Versorgungsnetze entstehen, die bestehende Lücken in der Versorgung schließen. Der Einzugsbereich kann dabei innerhalb Schleswig-Holsteins unterschiedlich ausfallen. Im Vordergrund steht die regionale Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Pflegeleistungen, medizinischtherapeutischen Leistungen und Dienstleistungen im Vor- und Umfeld der Pflege auf der Basis formaler Strukturen Inhalt der Konzeption Die Konzeption muss die Modellhaftigkeit der neuen Versorgungsstruktur oder des neuen Versorgungskonzeptes detailliert beschreiben. Dabei sind die Ziele, Inhalte, Beginn und Dauer, die beabsichtigte Durchführungsform und die Beschreibung von Maßnahmen, mit denen das Ziel erreicht werden soll, Kosten (Finanzierungsplan mit jährlichen Einnahmen und Ausgaben) Seite 2 von 11
3 und der innovative Charakter darzustellen (z.b. Beschreibung von formellen Strukturen und verbindlichen Regeln der Zusammenarbeit innerhalb des Versorgungsnetzes). Unterschiede zu vielleicht bereits bestehenden Modellen sind deutlich darzustellen. Es ist im Konzept bereits eine Aussage darüber zu treffen, wie die Finanzierung und damit die Verstetigung des Angebotes im Anschluss an die geförderte Projektphase sichergestellt werden soll Wissenschaftliche Begleitung Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben ( Evaluation ). 3. Dauer der Förderung Modellprojekte werden in der Regel für drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre. 4. Antragstellung Verfahren, Entscheidung Anträge auf Förderung von Modellvorhaben sind schriftlich an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein, Referat VIII 51, Postfach 1121, Kiel zu richten. Die Entscheidung über die Förderanträge ist vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. und dem für das Modellvorhaben örtlich zuständigen Kreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt zu treffen. Förderentscheidungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Land, die Kreise und kreisfreien Städte, die sich an den Aufwendungen für die Förderung von Modellvorhaben beteiligen, erteilen gesonderte Bescheide über die von ihnen getragenen Finanzierungsanteile. Ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung des Förderantrages ist die Verankerung des Modells in der Region. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, das Konzept frühzeitig - nachdem der Antrag gestellt ist - im Kreis und in der Pflegekonferenz zu präsentieren. 5. Förderung und Finanzierung der Aufwendungen Die Förderung erfolgt durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. Seite 3 von 11
4 Die Hälfte der Aufwendungen für die Förderung von Modellvorhaben nach der Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird zu 39 % vom Land und zu 61 % von den jeweils örtlich zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten getragen. In Einzelfällen kann eine von diesem Aufteilungsverhältnis abweichende Regelung getroffen werden. Die zweite Hälfte der Förderung erfolgt aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung und ergänzt die Förderung eines Modellvorhabens durch das Land und den zuständigen Kreis bzw. die zuständige kreisfreie Stadt. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land und von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird. Das Land, der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt und die Pflegekassen nehmen getrennte Auszahlungen vor. Über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel haben die Zuwendungsempfänger entsprechende Nachweise zu erbringen. Kiel, 13. August 2004 gez. Ringat gez. Andrecht Ministerium für Soziales, Gesundheit Die Landesverbände /- vertretungen und Verbraucherschutz der Pflegekassen in Schleswigdes Landes Schleswig-Holstein Holstein In Vertretung IKK- Landesverband Nord Seite 4 von 11
5 Anlage 1 45 c SGB XI Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige fördern die Spitzenverbände der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung mit insgesamt zehn vom Hundert des in Satz 1 genannten Fördervolumens. (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt ein Fördervolumen von 20 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt. (3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung ( 45 a) in Gruppen oder im häuslichen Bereich ü- bernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Die Förderung dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des 45 a sowie Familienentlastende Dienste. (4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können Seite 5 von 11
6 auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. (6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsangebote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Das Nähere zur Umsetzung der Empfehlungen wird durch Landesrecht geregelt. (7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ( 65) überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesversicherungsamt, die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung." Seite 6 von 11
7 Anlage 2 Änderungsdaten: keine Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (PflEGVO) Vom 20 Februar 2003 Gl.-Nr.: B Fundstelle: GVOBl. Schl.-H S. 50 Eingangsformel: Aufgrund des 45 b Abs. 3 und des 45 c Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637), verordnet die Landesregierung: Erster Abschnitt Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten 1 Niedrigschwellige Betreuungsangebote Als niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI können auf schriftlichen Antrag anerkannt werden: 1. Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, 2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung und beratenden Unterstützung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, 3. Tagesbetreuungen in Kleingruppen oder Einzelbetreuungen, 4. Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige, 5. Familienentlastende Dienste sowie 6. weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote für Menschen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. 2 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Anerkennung sind: 1. die Vorlage eines Konzepts mit Angaben über die Zielgruppe, die Art und den Umfang der Betreuung, die ausreichende Qualifikation der eingesetzten Betreuungskräfte, das zahlenmäßige Betreuungsverhältnis und das geforderte Entgelt, Seite 7 von 11
8 2. die Gewährleistung einer kontinuierlichen fachlichen Anleitung, Begleitung, Unterstützung, Schulung und Fortbildung der Betreuungspersonen durch eine Fachkraft mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder heilpädagogischer Erfahrung, 3. der Nachweis einer nach Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Betreuungsangebot ausgerichteten angemessenen Schulung der Helferinnen und Helfer von mindestens 20 Stunden, 4. der Nachweis eines angemessenen Versicherungsschutzes für Schäden, die die Betreuungspersonen im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit verursachen oder erleiden, 5. bei Gruppenbetreuungen der Nachweis über angemessene Räumlichkeiten sowie 6. die Verpflichtung, der nach 3 zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Art und Zahl der übernommenen Betreuungen, der eingesetzten Kräfte sowie über Art und Umfang der Fortbildung und Begleitung der Helferinnen und Helfer gibt; für nach 5 geförderte niedrigschwellige Betreuungsangebote ist der Tätigkeitsbericht auch der nach 8 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten nicht für Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige. Diese haben die für die Vermittlungstätigkeit erforderlichen fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nachzuweisen. (2) Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots begründet keinen Anspruch auf Förderung nach dieser Verordnung. (3) Die Trägerinnen und Träger der niedrigschwelligen Betreuungsangebote sind verpflichtet, die nach 3 zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; dies gilt für nach 5 geförderte niedrigschwellige Betreuungsangebote auch gegenüber der nach 8 Abs. 1 zuständigen Behörde. 3 Zuständige Behörden Zuständige Behörden für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung sind die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz des niedrigschwelligen Betreuungsangebots. Zweiter Abschnitt Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben 4 Allgemeines Seite 8 von 11
9 Bei der Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten ist eine wohnortnahe flächendeckende Versorgung anzustreben. Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten hat Vorrang vor der Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte. 5 Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote (1) Anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote können auf schriftlichen Antrag gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung ist die Gewährung eines Zuschusses in gleicher Höhe aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung. (2) Vorrangig sollen niedrigschwellige Betreuungsangebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. (3) Förderungsfähig sind insbesondere Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungspersonen sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen sowie der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuungspersonen durch Fachkräfte verbunden sind, soweit diese nicht durch Entgelte der Nutzerinnen und Nutzer gedeckt sind. 6 Förderung von Modellvorhaben (1) Förderungsfähig sind auf schriftlichen Antrag Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Erprobung neuer Versorgungskonzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Dabei sollen vor allem Möglichkeiten einer integrativ ausgerichteten Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen sowie einer wirksamen Vernetzung der für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen erprobt werden. (2) Die Förderung ist vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote auszurichten. Insbesondere unter dem Aspekt der Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen können auch stationäre Angebote in die Förderung einbezogen werden. (3) Förderungsfähig sind nur solche Modellvorhaben, für die 1. der Antrag vor Projektbeginn gestellt wird, 2. eine Konzeption mit Angaben über Ziele, Inhalt, Dauer, voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben sowie zum innovativen Charakter der Maßnahme vorgelegt wird und 3. eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung unter Mitwirkung des Projektträgers vorgesehen ist. (4) 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 7 Art und Dauer der Förderung Seite 9 von 11
10 (1) Die Förderung erfolgt durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. (2) Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten ist zeitlich nicht begrenzt. Die Zuschüsse werden jeweils für ein Kalenderjahr bewilligt. Dabei können für das folgende Kalenderjahr Förderungszusagen dem Grunde nach abgegeben werden. Modellvorhaben werden in der Regel drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen fünf Jahre. 8 Zuständige Behörde, Verfahren (1) Zuständig für die Förderung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz. (2) Förderentscheidungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (3) Die Entscheidung über die Förderanträge ist vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. zu treffen. Zur Förderung von Modellvorhaben bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit dem für das Modellvorhaben örtlich zuständigen Kreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt. (4) Kreise oder kreisfreie Städte, die sich nach 9 Abs. 2 an den Aufwendungen für die Förderung von Modellvorhaben beteiligen, erteilen einen gesonderten Bescheid über den von ihnen getragenen Finanzierungsanteil. (5) Die Förderung von Maßnahmen nach 7 des Landespflegegesetzes bleibt unberührt. 9 Finanzierung (1) Die Aufwendungen für die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach dieser Verordnung werden vom Land getragen. (2) Die Aufwendungen für die Förderung von Modellvorhaben nach dieser Verordnung werden zu 39 % vom Land und zu 61 % von den jeweils örtlich zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten getragen. In Einzelfällen kann eine von diesem Aufteilungsverhältnis abweichende Regelung getroffen werden. (3) Eingesetzte Mittel der Arbeitsförderung sind den nach den Absätzen 1 und 2 vom Land oder den Kreisen oder kreisfreien Städten zu tragenden Aufwendungen gleichgestellt. Dritter Abschnitt Inkrafttreten 10 Seite 10 von 11
11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Seite 11 von 11
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