vom 13. August 2004 Anlagen: c SGB XI 2. Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "vom 13. August 2004 Anlagen: 1. 45 c SGB XI 2. Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes"

Transkript

1 Leitfaden zur Konzeption und Antragstellung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und strukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige in Schleswig-Holstein ( 45c SGB XI i.v.m. 6 der Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (PflEGVO)) vom 13. August 2004 Die nachstehenden Ausführungen dienen der Erläuterung zur Konzeption, Antragstellung und Förderfähigkeit der o.g. Modellvorhaben. Dieser Leitfaden beschreibt: 1. das Förderziel von Modellvorhaben, 2. die Förderfähigkeit eines Modellvorhabens, 3. die Dauer der Förderung, 4. Antragstellung und Verfahren 5. Förderung und Finanzierung der Aufwendungen. Anlagen: c SGB XI 2. Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes 1. Förderziel von Modellvorhaben Es sollen Modellvorhaben gefördert werden, die eine Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen - insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige - anstreben. Ziel ist es z.b. durch neue oder intensivere Formen der Vernetzung verschiedenste Hilfen für die Pflegebedürftigen zugänglicher oder wirksamer zu gestalten. Dies kann z.b. durch neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern / Ärzten / Pflegediensten und weiteren Leistungserbringern erfolgen, aber auch durch neue Angebote innerhalb bereits bestehender Strukturen. Wünschenswert wäre auch die Verbesserung von Versorgungsangeboten in bisher strukturell benachteiligten - z.b. ländlichen - Regionen. Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch - vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung - auch stationäre Angebote einbeziehen. 2. Förderfähigkeit eines Modellvorhabens Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie innovativ sind und ihre Leistungen nicht durch andere Regelungen erfasst werden können ( Bsp. Versorgungsverträge nach 72 SGB XI ), sie vor Projektbeginn beantragt werden, ein schriftliches Konzept vorliegt, eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erfolgt, 2.1. Kriterien für die Konzeption eines Modellvorhabens Seite 1 von 11

2 Modellvorhaben sind generell förderfähig, wenn sie auf eine verbesserte Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger und/oder auf eine Entlastung pflegender Angehöriger hinzielen und dabei die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben. Zur Versorgungsstruktur: Demenzkranke und ihre Angehörigen benötigen unterschiedlichste Formen der Unterstützung. Das Modellvorhaben soll darauf ausgerichtet sein, bestehende Versorgungslücken zu schließen und für die Betroffenen passgenaue Angebote innerhalb eines formalen Versorgungsnetzes vorzuhalten. Dabei sind die Art der verbindlichen Zusammenarbeit innerhalb des Versorgungsnetzes und die verantwortlichen Ansprechpartner /- innen konkret darzustellen. Zum Versorgungskonzept:: a ) Neben der Verbesserung der Versorgungssituation von Pflegebedürftigen ist in der Konzeption die Bürgerfreundlichkeit des Angebotes im Sinne von Bedarfsgerechtigkeit, Erreichbarkeit Alltagstauglichkeit dazustellen. b ) Beispiele für eine Vernetzung von Hilfen können sein : - Einbeziehung des Vor- und Umfeldes der Pflege und Entlastung Angehöriger, - Vernetzung von stationärer, teilstationärer, ambulanter und häuslicher Versorgung, - Vernetzung von Hilfen unterschiedlicher Berufsgruppen, Zum regionalen Bezug des Angebots: Es sollen regional sinnvolle und funktionsfähige Versorgungsnetze entstehen, die bestehende Lücken in der Versorgung schließen. Der Einzugsbereich kann dabei innerhalb Schleswig-Holsteins unterschiedlich ausfallen. Im Vordergrund steht die regionale Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Pflegeleistungen, medizinischtherapeutischen Leistungen und Dienstleistungen im Vor- und Umfeld der Pflege auf der Basis formaler Strukturen Inhalt der Konzeption Die Konzeption muss die Modellhaftigkeit der neuen Versorgungsstruktur oder des neuen Versorgungskonzeptes detailliert beschreiben. Dabei sind die Ziele, Inhalte, Beginn und Dauer, die beabsichtigte Durchführungsform und die Beschreibung von Maßnahmen, mit denen das Ziel erreicht werden soll, Kosten (Finanzierungsplan mit jährlichen Einnahmen und Ausgaben) Seite 2 von 11

3 und der innovative Charakter darzustellen (z.b. Beschreibung von formellen Strukturen und verbindlichen Regeln der Zusammenarbeit innerhalb des Versorgungsnetzes). Unterschiede zu vielleicht bereits bestehenden Modellen sind deutlich darzustellen. Es ist im Konzept bereits eine Aussage darüber zu treffen, wie die Finanzierung und damit die Verstetigung des Angebotes im Anschluss an die geförderte Projektphase sichergestellt werden soll Wissenschaftliche Begleitung Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben ( Evaluation ). 3. Dauer der Förderung Modellprojekte werden in der Regel für drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre. 4. Antragstellung Verfahren, Entscheidung Anträge auf Förderung von Modellvorhaben sind schriftlich an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein, Referat VIII 51, Postfach 1121, Kiel zu richten. Die Entscheidung über die Förderanträge ist vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. und dem für das Modellvorhaben örtlich zuständigen Kreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt zu treffen. Förderentscheidungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Land, die Kreise und kreisfreien Städte, die sich an den Aufwendungen für die Förderung von Modellvorhaben beteiligen, erteilen gesonderte Bescheide über die von ihnen getragenen Finanzierungsanteile. Ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung des Förderantrages ist die Verankerung des Modells in der Region. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, das Konzept frühzeitig - nachdem der Antrag gestellt ist - im Kreis und in der Pflegekonferenz zu präsentieren. 5. Förderung und Finanzierung der Aufwendungen Die Förderung erfolgt durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. Seite 3 von 11

4 Die Hälfte der Aufwendungen für die Förderung von Modellvorhaben nach der Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird zu 39 % vom Land und zu 61 % von den jeweils örtlich zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten getragen. In Einzelfällen kann eine von diesem Aufteilungsverhältnis abweichende Regelung getroffen werden. Die zweite Hälfte der Förderung erfolgt aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung und ergänzt die Förderung eines Modellvorhabens durch das Land und den zuständigen Kreis bzw. die zuständige kreisfreie Stadt. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land und von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird. Das Land, der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt und die Pflegekassen nehmen getrennte Auszahlungen vor. Über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel haben die Zuwendungsempfänger entsprechende Nachweise zu erbringen. Kiel, 13. August 2004 gez. Ringat gez. Andrecht Ministerium für Soziales, Gesundheit Die Landesverbände /- vertretungen und Verbraucherschutz der Pflegekassen in Schleswigdes Landes Schleswig-Holstein Holstein In Vertretung IKK- Landesverband Nord Seite 4 von 11

5 Anlage 1 45 c SGB XI Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige fördern die Spitzenverbände der Pflegekassen im Wege der Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 10 Millionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung mit insgesamt zehn vom Hundert des in Satz 1 genannten Fördervolumens. (2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, so dass insgesamt ein Fördervolumen von 20 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt. (3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung ( 45 a) in Gruppen oder im häuslichen Bereich ü- bernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Die Förderung dieser niedrigschwelligen Betreuungsangebote erfolgt als Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind. Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherung des Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferinnenkreise zur stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des 45 a sowie Familienentlastende Dienste. (4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können Seite 5 von 11

6 auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels abgewichen werden. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. (6) Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. nach Anhörung der Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligen Betreuungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsangebote und Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. Das Nähere zur Umsetzung der Empfehlungen wird durch Landesrecht geregelt. (7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung ( 65) überwiesen werden. Näheres über das Verfahren der Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen regeln das Bundesversicherungsamt, die Spitzenverbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung." Seite 6 von 11

7 Anlage 2 Änderungsdaten: keine Landesverordnung zur Durchführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (PflEGVO) Vom 20 Februar 2003 Gl.-Nr.: B Fundstelle: GVOBl. Schl.-H S. 50 Eingangsformel: Aufgrund des 45 b Abs. 3 und des 45 c Abs. 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637), verordnet die Landesregierung: Erster Abschnitt Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten 1 Niedrigschwellige Betreuungsangebote Als niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI können auf schriftlichen Antrag anerkannt werden: 1. Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, 2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung und beratenden Unterstützung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, 3. Tagesbetreuungen in Kleingruppen oder Einzelbetreuungen, 4. Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige, 5. Familienentlastende Dienste sowie 6. weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote für Menschen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. 2 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Anerkennung sind: 1. die Vorlage eines Konzepts mit Angaben über die Zielgruppe, die Art und den Umfang der Betreuung, die ausreichende Qualifikation der eingesetzten Betreuungskräfte, das zahlenmäßige Betreuungsverhältnis und das geforderte Entgelt, Seite 7 von 11

8 2. die Gewährleistung einer kontinuierlichen fachlichen Anleitung, Begleitung, Unterstützung, Schulung und Fortbildung der Betreuungspersonen durch eine Fachkraft mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder heilpädagogischer Erfahrung, 3. der Nachweis einer nach Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Betreuungsangebot ausgerichteten angemessenen Schulung der Helferinnen und Helfer von mindestens 20 Stunden, 4. der Nachweis eines angemessenen Versicherungsschutzes für Schäden, die die Betreuungspersonen im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit verursachen oder erleiden, 5. bei Gruppenbetreuungen der Nachweis über angemessene Räumlichkeiten sowie 6. die Verpflichtung, der nach 3 zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Art und Zahl der übernommenen Betreuungen, der eingesetzten Kräfte sowie über Art und Umfang der Fortbildung und Begleitung der Helferinnen und Helfer gibt; für nach 5 geförderte niedrigschwellige Betreuungsangebote ist der Tätigkeitsbericht auch der nach 8 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten nicht für Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige. Diese haben die für die Vermittlungstätigkeit erforderlichen fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nachzuweisen. (2) Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebots begründet keinen Anspruch auf Förderung nach dieser Verordnung. (3) Die Trägerinnen und Träger der niedrigschwelligen Betreuungsangebote sind verpflichtet, die nach 3 zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; dies gilt für nach 5 geförderte niedrigschwellige Betreuungsangebote auch gegenüber der nach 8 Abs. 1 zuständigen Behörde. 3 Zuständige Behörden Zuständige Behörden für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung sind die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz des niedrigschwelligen Betreuungsangebots. Zweiter Abschnitt Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben 4 Allgemeines Seite 8 von 11

9 Bei der Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten ist eine wohnortnahe flächendeckende Versorgung anzustreben. Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten hat Vorrang vor der Förderung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte. 5 Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote (1) Anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote können auf schriftlichen Antrag gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung ist die Gewährung eines Zuschusses in gleicher Höhe aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung. (2) Vorrangig sollen niedrigschwellige Betreuungsangebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden. (3) Förderungsfähig sind insbesondere Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungspersonen sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen sowie der fachlichen Anleitung und Schulung der Betreuungspersonen durch Fachkräfte verbunden sind, soweit diese nicht durch Entgelte der Nutzerinnen und Nutzer gedeckt sind. 6 Förderung von Modellvorhaben (1) Förderungsfähig sind auf schriftlichen Antrag Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Erprobung neuer Versorgungskonzepte insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Dabei sollen vor allem Möglichkeiten einer integrativ ausgerichteten Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen sowie einer wirksamen Vernetzung der für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen erprobt werden. (2) Die Förderung ist vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote auszurichten. Insbesondere unter dem Aspekt der Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen können auch stationäre Angebote in die Förderung einbezogen werden. (3) Förderungsfähig sind nur solche Modellvorhaben, für die 1. der Antrag vor Projektbeginn gestellt wird, 2. eine Konzeption mit Angaben über Ziele, Inhalt, Dauer, voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben sowie zum innovativen Charakter der Maßnahme vorgelegt wird und 3. eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung unter Mitwirkung des Projektträgers vorgesehen ist. (4) 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 7 Art und Dauer der Förderung Seite 9 von 11

10 (1) Die Förderung erfolgt durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. (2) Die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten ist zeitlich nicht begrenzt. Die Zuschüsse werden jeweils für ein Kalenderjahr bewilligt. Dabei können für das folgende Kalenderjahr Förderungszusagen dem Grunde nach abgegeben werden. Modellvorhaben werden in der Regel drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen fünf Jahre. 8 Zuständige Behörde, Verfahren (1) Zuständig für die Förderung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz. (2) Förderentscheidungen erfolgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (3) Die Entscheidung über die Förderanträge ist vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e.v. zu treffen. Zur Förderung von Modellvorhaben bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit dem für das Modellvorhaben örtlich zuständigen Kreis oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt. (4) Kreise oder kreisfreie Städte, die sich nach 9 Abs. 2 an den Aufwendungen für die Förderung von Modellvorhaben beteiligen, erteilen einen gesonderten Bescheid über den von ihnen getragenen Finanzierungsanteil. (5) Die Förderung von Maßnahmen nach 7 des Landespflegegesetzes bleibt unberührt. 9 Finanzierung (1) Die Aufwendungen für die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach dieser Verordnung werden vom Land getragen. (2) Die Aufwendungen für die Förderung von Modellvorhaben nach dieser Verordnung werden zu 39 % vom Land und zu 61 % von den jeweils örtlich zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten getragen. In Einzelfällen kann eine von diesem Aufteilungsverhältnis abweichende Regelung getroffen werden. (3) Eingesetzte Mittel der Arbeitsförderung sind den nach den Absätzen 1 und 2 vom Land oder den Kreisen oder kreisfreien Städten zu tragenden Aufwendungen gleichgestellt. Dritter Abschnitt Inkrafttreten 10 Seite 10 von 11

11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Seite 11 von 11

Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und. des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.

Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und. des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer

Mehr

45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigungleistungen

45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigungleistungen PflegestärkungsgesetzI 45bSGBXIBeschlussvom17102014 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigungleistungen (1) Versicherte, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können

Mehr

VO Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten. Verordnung

VO Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten. Verordnung Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten Vom 21. Dezember 2010 Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2013 Aufgrund von 45b Abs. 3, 45c Abs.

Mehr

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes 1 und. des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes 1 und. des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes 1 und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe

Mehr

45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (1) Die

Mehr

820 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.1.2015

820 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.1.2015 Seite 1 von 6 820 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 23.1.2015 Verordnung über niedrigschwellige Hilfe-und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) Vom 22. Juli 2003 (Fn

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund

Mehr

Firma Sozialer Dienst Logo Kapitel 1 Allgemeine Angaben 45 a bis d SGB XI. 45a Berechtigter Personenkreis

Firma Sozialer Dienst Logo Kapitel 1 Allgemeine Angaben 45 a bis d SGB XI. 45a Berechtigter Personenkreis Auszug aus dem Sozialgesetzbuch XI 45a Berechtigter Personenkreis (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, betreffen die Leistungen in diesem Abschnitt Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben

Mehr

I. Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe

I. Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes 1 und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten, ehrenamtlichen Strukturen und

Mehr

Praxistipp Finanzierung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

Praxistipp Finanzierung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten AGENTUR ZUM AUF- UND AUSBAU NIEDRIGSCHWELLIGER BETREUUNGSANGEBOTE Praxistipp Finanzierung und Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten 1. Ausgaben Für niedrigschwellige Betreuungsangebote fallen

Mehr

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!

Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten

Mehr

Aufgaben einer Pflegekasse

Aufgaben einer Pflegekasse Fachtagung Niedrigschwellige Betreuungsangebote am 15. Juni 2004, Hannover Aufgaben einer Pflegekasse Torsten Dette Mitglied des Vorstandes, IKK-LV Niedersachsen -Landesverband Niedersachsen Gliederung

Mehr

Niedrigschwellige. Betreuungsangebote

Niedrigschwellige. Betreuungsangebote Niedrigschwellige Vernetzungstreffen Marktplatz der Generationen Dipl.-Soz. Lisa Distler, Leiterin der Agentur zum Auf- und Ausbau Gründung März 2012 Träger: Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft

Mehr

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz

Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine

Mehr

Sozialgesetzbuch XI Soziale Pflegeversicherung 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Sozialgesetzbuch XI Soziale Pflegeversicherung 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Sozialgesetzbuch XI Soziale Pflegeversicherung 1 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen 2 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Die Pflegekassen sollen

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Zusätzliche Betreuung von Menschen mit Demenz. Prof. Dr. Peter Sauer

Zusätzliche Betreuung von Menschen mit Demenz. Prof. Dr. Peter Sauer Titel Zusätzliche Betreuung von Menschen mit Demenz Bisherige Erfahrungen und Chancen durch die Novellierung des SGB XI Prof. Dr. Peter Sauer Berlin, 12.03.08 zur Person: Hintergrund Prof. für Sozialpolitik

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

Fassung PBetreuVO vom 13.12.2010 Seite 1 von 9 -noch ausstehend Mitzeichnung anderer Senatsressorts NUR ZUR VERTRAULICHEN VERWENDUNG

Fassung PBetreuVO vom 13.12.2010 Seite 1 von 9 -noch ausstehend Mitzeichnung anderer Senatsressorts NUR ZUR VERTRAULICHEN VERWENDUNG Fassung PBetreuVO vom 13.12.2010 Seite 1 von 9 Verordnung zur Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach 45b und 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Förderung ehrenamtlicher

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G

M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die

1 Allgemeine Voraussetzungen. 1.1 Familienzentren sind Selbsthilfeinitiativen auf Basis bürgerschaftlichen Engagements, die GRUNDSÄTZE ZUR FÖRDERUNG VON FAMILIENZENTREN IN I RHEINLAND--PFALZ Das Land Rheinland-Pfalz fördert aufgrund des 16 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit 17 des Landesgesetzes

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015

Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015 Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015 Günther Schwarz, Fachberatung, Evangelische Gesellschaft Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1.8.14 1 Reform der Pflegeversicherung wird 2015 kommen

Mehr

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Reform der Pflegeversicherung

Reform der Pflegeversicherung HERZLICH WILLKOMMEN! Beratungsgesellschaft für Sozial- und Betriebswirtschaft mbh Reform der Pflegeversicherung Pflegebedürftige Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf können im Pflegeheim

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Konzept für ein Regionales Pflegebudget

Konzept für ein Regionales Pflegebudget Konzept für ein Regionales Pflegebudget Fachgespräch So kann es weiter gehen Neue Wege für Teilhabe und Pflege Berlin, 20. Mai 2014 Konsequente Umsetzung des Grundsatzes ambulant vor stationär kann helfen,

Mehr

Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen. Antrag

Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen. Antrag Zutreffendes bitte ankreuzen X oder ausfüllen Antrag/Anlagen bitte zweifach einreichen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung aus Landesmitteln nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Pflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote

Pflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote Pflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e.v. 1 Baden-Württemberg meldet Vollzug: Die Pflegestützpunkte haben ihre

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt

Mehr

Kassenindividuelle Förderung (Projektförderung) nach 20c SGB V. Antragsunterlagen für die Förderung. der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen

Kassenindividuelle Förderung (Projektförderung) nach 20c SGB V. Antragsunterlagen für die Förderung. der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen BKK VerbundPlus Bismarckring 64 88400 Biberach Kassenindividuelle Förderung (Projektförderung) nach 20c SGB V Antragsunterlagen für die Förderung der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen Damit die gesetzlichen

Mehr

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz

Neue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz 20 Jahre Mehr Leistungen und bessere Betreuung für Pflegebedürftige Pflegebedürftige und Ihre Angehörigen erhalten

Mehr

- 244 458 728 von monatlich 1)

- 244 458 728 von monatlich 1) Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2015 an die Pflegeversicherung im Überblick Stand: 31.03.2015 Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem

Mehr

Aufbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

Aufbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Aufbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten Sehr geehrte Damen und Herren, eine große gesellschaftliche Herausforderung der kommenden Jahre

Mehr

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)

Mehr

Antragsunterlagen zur Projektförderung von Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung

Antragsunterlagen zur Projektförderung von Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung Antragsunterlagen zur Projektförderung von Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung Damit die gesetzlichen Krankenkassen über eine Förderung entscheiden können,

Mehr

Agentur zum Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote Leitfaden Konzeption und Anerkennung eines Helferkreises

Agentur zum Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote Leitfaden Konzeption und Anerkennung eines Helferkreises Agentur zum Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote Leitfaden Konzeption und Anerkennung eines Helferkreises Konzeption Was ist ein Helferkreis? Helferkreise sind Angebote zur stundenweisen

Mehr

106 GBl. vom 21. März 2011 Nr. 4. Verordnung der Landesregierung. (1) Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

106 GBl. vom 21. März 2011 Nr. 4. Verordnung der Landesregierung. (1) Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten 106 GBl. vom 21. März 2011 Nr. 4 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist erstmalig auf den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden. stuttgart, den 28. Februar 2011 Die Regierung

Mehr

Seite 8 Gemeinsame Verantwortung 2. 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen 3. 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe 6

Seite 8 Gemeinsame Verantwortung 2. 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen 3. 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe 6 Arbeitshilfen zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) Selbsthilfe, ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement in der Pflegeversicherung (SGB XI) nach Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes

Mehr

Rund ums Thema Pflegestufen

Rund ums Thema Pflegestufen Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Ergebnisprotokoll Austauschtreffen Projektaufbau am 03.02.2014 in Nürnberg

Ergebnisprotokoll Austauschtreffen Projektaufbau am 03.02.2014 in Nürnberg Agentur zum Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Betreuungsangebote Ergebnisprotokoll Austauschtreffen Projektaufbau am 03.02.2014 in Nürnberg Paritätischer Wohlfahrtsverband Bezirksverband Mittelfranken,

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS

Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS 2015 Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

Was bringt die Pflegereform?

Was bringt die Pflegereform? Was bringt die Pflegereform? Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegestärkungsgesetz I Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Gisela Rohmann Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz, 23.

Mehr

Das ändert sich ab 1. Januar 2015

Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe

Mehr

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen

Mehr

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I

Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll

Mehr

Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung Regens Wagner Offene Hilfen Die Pflegeversicherung Pflegegeld Pflegesachleistungen Verhinderungspflege Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege Kombinationen... ich finde meinen Weg

Mehr

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere

Mehr

Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote, Modellvorhaben, zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen, ehrenamtlicher Strukturen und der

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV) Die AVB umfassen

Mehr

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V. Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes:

Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V. Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes: Antrag auf Förderung ambulanter Hospizarbeit nach 39a Abs. 2 SGB V Erwachsene Name und Ort des ambulanten Hospizdienstes: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stellen wir für unseren ambulanten Hospizdienst

Mehr

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen

Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Ambulante Versorgung psychisch kranker Menschen Der Weg durch den Dschungel der Sozialgesetzgebung ist mühsam aber möglich Dr. Michael Konrad 30.06.15 Eingliederungshilfe Bundesteilhabegesetz als Weiterentwicklung

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Richtlinien. des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014. zur Förderung. der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab 01.01.

Richtlinien. des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014. zur Förderung. der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab 01.01. Richtlinien des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014 zur Förderung der Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung ab 01.01.2015 in Obernbayern für Menschen mit Behinderung 1/6 Der Bezirk

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 06.03.2012 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

Reform der Pflegeversicherung

Reform der Pflegeversicherung Reform der Pflegeversicherung Sozial- und Gesundheitsausschuss am 19. Mai 2008 in Schieder-Schwalenberg - Auszüge aus dem Referat des IKK Landesverbandes (Kreispflegekonferenz am 30.4.08) - Ziele der Reform

Mehr

Lieber Kunde von Senior Mobil,

Lieber Kunde von Senior Mobil, Senior Mobil älter werden+verständnis finden Senior Mobil Karin Ehlers Gasstr. 10 / Ykaernehus 24340 Eckernförde Telefonnummern Büro: (0 43 51) 47 64 33 Handy: (01 72) 7 03 88 22 Fax: (0 43 51) 72 64 99

Mehr

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke

Mehr

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler

Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich

Mehr

Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW

Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Empfehlung zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Seite 2 I N H A L T Präambel 1. Definition eines traumatischen

Mehr

Amt für Jugend und Familie. - Jugendamt -

Amt für Jugend und Familie. - Jugendamt - 1 - Jugendamt Chancen von Anfang an Einsatz von Familienhebammen durch das Bielefelder Jugendamt Wie alles begann: 2006 Idee Prävention statt Intervention Kinderschutz durch Prävention Chancen von Anfang

Mehr

LEONARDO DA VINCI Mobilität. Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde

LEONARDO DA VINCI Mobilität. Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde LEONARDO DA VINCI Mobilität Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde Im Rahmen des EU-Berufbildungsprogramms LEONARDO DA VINCI Mobilität führt die Nationale Agentur Bildung für Europa (NA)

Mehr

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015

Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit

Mehr

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt.

Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Peiting, Januar 2015 Pflegereform Änderungen ab 2015 Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Die Änderung

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache 8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in

Mehr

Informationen zur Tagespflege

Informationen zur Tagespflege Informationen zur spflege Die pflegerische Versorgung älterer Menschen stützt sich auf verschiedene Bausteine, die sich jeweils ergänzen sollen: 1. Häusliche Pflege durch Angehörige 2. Ambulante Pflege

Mehr

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Pflegestärkungsgesetz I -

Pflegestärkungsgesetz I - Was bringst das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf? 12. Januar 2015 Pflegestärkungsgesetz I - Was verbessert sich für pflegende Angehörige ab 1. Januar 2015? Angelika

Mehr

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 36 SGB XI - Sachleistungen Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem

Mehr

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten

Mehr

Aufwandsentschädigungssatzung. des Salzlandkreises. für ehrenamtlich tätige Soziallotsen

Aufwandsentschädigungssatzung. des Salzlandkreises. für ehrenamtlich tätige Soziallotsen Aufwandsentschädigungssatzung des Salzlandkreises für ehrenamtlich tätige Soziallotsen 1 Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Grundsätze 2 2 Aufgabenprofile 2 II. Abschnitt Festsetzung

Mehr

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015

Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00

Mehr

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission

Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung

Mehr

Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall.

Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall. Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall. Finanzieller Schutz in allen Pflegestufen. PflegePREMIUM PflegePLUS PflegePRIVAT Optimale Sicherheit schon ab Pflegestufe I PflegePREMIUM beste Versorgung in allen

Mehr

Erstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung

Erstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung Name, Vorname: Straße, Versicherungsnummer: Antwort an: pronova BKK Pflegekasse, Postfach 10 02 60, 51302 Leverkusen Erstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung 1 Wie beabsichtigen Sie Ihre

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse 1. Definition: 2. Ziel der Abfrage: Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Ausführung von Teilhabeleistungen

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert

Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung. Villa Kalstert Gemeindepsychiatrie ohne Altersbeschränkung Villa Kalstert Die Idee Leben in der eigenen Häuslichkeit Menschen mit psychischen Erkrankungen Depressionen, psychotische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen

Mehr

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136

Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136 Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger

Mehr

Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen.

Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen. Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen. Ambulante Dienste Kundeninformationen zur Einführung des 1. Pflegestärkungsgesetzes. Das können Sie ab 2015 von uns erwarten. Ab 2015: Bessere Pflege-

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.

Zusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4. Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung

Mehr

Pflegebedürftig was nun?

Pflegebedürftig was nun? BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich

Mehr

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest 1. Allgemeine Ziele der Kulturförderung 2. Gegenstand der Projektförderung 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren 3.1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen

Mehr

Unterstützungsleistungen

Unterstützungsleistungen Musterrichtlinien für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren) Vorbemerkungen Unterstützungsleistungen werden durch die /den

Mehr