Merkblatt. Hinweise zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II.

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1 Amt für Grundsicherung und Flüchtlinge -Kommunales Jobcenter- Merkblatt Hinweise zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II. 1. Allgemeines: Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) regelt die rechtlichen Voraussetzungen und Grundlagen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende können wie folgt beschrieben werden: Integration der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Erwerbsarbeit Erhalt bzw. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitsuchenden Sicherung des Lebensunterhaltes in menschenwürdiger Lebensführung der Hilfebedürftigen (das SGB II als letztes soziales Netz) Stärkung der Eigenverantwortung, soziale Stabilisierung und soziale Integration der Hilfebedürftigen Diese sollen durch die Umsetzung der Grundsätze des Forderns und Förderns erreicht werden. 2. Anspruchsvoraussetzungen: Leistungen nach dem SGB II werden nur dann gewährt, wenn die Antragstellerinnen und Antragsteller mindestens 15 Jahre alt sind und die gesetzliche Altersgrenze (in 2018: 65 Jahre, 7 Monate) noch nicht erreicht haben, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbsfähig sein können und zusätzlich Hilfebedürftigkeit vorliegt. Letzteres bedeutet, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerinnen und Antragsteller selbst, aber auch der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft (= Familienmitglieder innerhalb des Haushaltes) lebenden Angehörigen, nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, geleistet wird.

2 2 3. Umfang und Art der Leistungen: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Dienstleistungen (z. B. Beratungen), Leistungen zum Lebensunterhalt (laufende und einmalige Hilfen) und auf die Bedürfnisse des Einzelnen bezogene Eingliederungsleistungen (Arbeitsmarktförderung). Seit gehören auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe ( 28, 29 SGB II) zu den möglichen Leistungen. Zu den Leistungen zum Lebensunterhalt zählen z. B.: Laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ( 20 SGB II) Evtl. Mehrbedarfe im Rahmen des 21 SGB II (z. B. bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, kostenaufwändiger Ernährung) Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) * * zu den angemessenen Unterkunftskosten vgl. das Merkblatt KdU-Allgemeine Infos ebenfalls erhältlich beim Amt für Soziale Arbeit Grundsicherung für Arbeitsuchende Im Rahmen der Eingliederungsleistungen können beispielsweise erbracht werden: Förderung beruflicher Weiterbildung, Umschulungen und Qualifizierungen ( 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit 81 ff. SGB III) Erstattung von Bewerbungskosten und Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche ( 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit 44 SGB III) Vermittlung von Schuldner- und/oder Suchtberatung ( 16a SGB II) Unterstützung bei der Existenzgründung und Gewährung eines Einstiegsgeldes für Existenzgründer/Selbständige ( 16, 16b und 16c SGB II in Verbindung mit 45 SGB III). Weitere Angebote nach Bedarf Die im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaktes möglichen Leistungen richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene und umfassen folgende Positionen: Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtätige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen Ausstattung für den persönlichen Schulbedarf Erstattung von Schülerbeförderungskosten zur nächst gelegenen Schule ab der Oberstufe, sofern eine Übernahme nicht von Dritten erfolgt und eine Finanzierung aus dem Regelbedarf nicht zugemutet werden kann Ergänzende angemessene Lernförderung im Einzelfall, wenn schulische Angebote nicht ausreichen Gewährung von Leistungen zur Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegungen (Mehraufwendungen) für Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehört auch ein Bedarf in Höhe von 10,00 monatlich zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind pauschaliert. Gem. 20 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit 28a SGB XII und der entsprechenden Verordnung zur Anpassung der Regelleistungen/Regelbedarfe gelten ab dem 01.Januar 2018 folgende monatliche Regelbedarfe:

3 3 Erwachsene alleinstehende Personen 416,00 Erwachsene alleinerziehende Personen 416,00 Erwachsene Person mit minderjährigem Partner 416,00 bzw. minderjähriger Partnerin Alleinstehende Personen bis zum Alter von ,00 Jahren Erwachsene Partner/innen einer Ehe, Lebenspartnerschaft, 374,00 eheähnlichen oder lebenspartner- schaftsähnlichen Gemeinschaft Kinder bis zum 6. Lebensjahr 240,00 Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren 296,00 Kinder bzw. Jugendliche im Alter zwischen ,00 und 17 Jahren Nicht vom Regelbedarf nach 20 SGB II umfasste Beihilfen können ausschließlich nach der Rechtsnorm 24 Abs. 3 SGB II in Betracht kommen und beziehen sich auf Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten Ist eine Beihilfe nicht möglich, kann in begründeten Fällen die Gewährung eines Darlehens geprüft werden, um einen unabweisbaren Bedarf sicherzustellen. Die Gewährung von Arbeitslosengeld II löst auch eine gesetzliche Pflichtversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) aus. Die monatlichen Beiträge werden vom Träger der Grundsicherung an die jeweilige Krankenkasse abgeführt. Gleiches gilt für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bestimmte Personenkreise (z. B. schulpflichtige Kinder, Selbständige usw.) sind jedoch hiervon ausgenommen. Dies gilt auch, wenn die Hilfegewährung als Darlehen erfolgt. Generell gilt, dass nach Beendigung der Leistungsgewährung auch die bestehende Pflichtversicherung beendet wird, sofern nicht anderweitig (z. B. bei sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit) ein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. 4. Einkommen und Vermögen: Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen kann die zu erbringenden Geldleistungen vermindern oder den Anspruch ausschließen. Als Einkommen ( 11 SGB II) sind, bis auf einige gesetzlich vorgegebene Ausnahmen, grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gibt es so genannte Freibeträge, so dass ein Teil des Erwerbseinkommens bei der Berechnung des Leistungsanspruches unberücksichtigt bleibt (Anreiz). Das Vorhandensein von Bedürftigkeit (d. h. auch unter Anrechnung des Einkommens verbleibt ein Bedarf an SGB II Leistungen) ist natürlich vorausgesetzt.

4 4 Erwerbseinkommen bis 100,00 mtl. Erwerbseinkommen zwischen 100,00 und 1.000,00 mtl. Erwerbseinkommen zwischen 1.000,00 und 1.200,00 mtl. Komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag) Freibetrag 20 % Freibetrag 10 % Sofern in der Bedarfsgemeinschaft noch minderjährige Kinder leben, kann sich der Freibetrag zusätzlich erhöhen. Bei der Anrechnung des Einkommens kommt es immer auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Wird also beispielsweise Gehalt für den Monat April erst im Juni ausgezahlt, erfolgt die Einkommensanrechnung im Monat Juni. Als Vermögen ( 12 SGB II) sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die vor Beginn der Leistungsgewährung jeweils vorhanden sind. Als nicht verwertbar (= geschützt) ist in der Regel immer ein angemessener Hausrat, ein angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück (oder Eigentumswohnung), ein Kraftfahrzeug (im Wert von bis zu 7.500,00 ) und Altersvorsorgeansprüche, sowie dingliche Rechte anzusehen. Bei verwertbarem Vermögen gelten folgende Freibeträge: Frei verfügbares Vermögen Nach Geborene Grundfreibetrag je vollendetem 150,00 (mindestens jedoch 3.100,00 ) Lebensjahr Maximal jedoch 9.750,00 Freibetrag für notwendige Anschaffungen 750,00 Hinweis: Alle oben angegebenen Grundfreibeträge gelten jeweils für volljährige Hilfebedürftige und deren Partner Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 gilt für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen Zusätzliche Freibeträge in Höhe von 3.100,00 werden für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Mitglied eingeräumt (sofern Bedürftigkeit vorliegt) Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners nicht übersteigen, sind ebenfalls als geschützt anzusehen. Allerdings dürfen die Gesamtbeträge jeweils ,00 nicht übersteigen.

5 5 5. Bewilligung der Leistungen/Mitwirkungspflichten Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden die Leistungen nur auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden in der Regel für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus gezahlt. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind ohne Aufforderung verpflichtet, jede Änderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf die Leistung erheblich ist, unverzüglich dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen. 6. Sanktionen: Bestimmte Fehlverhalten der Leistungsberechtigten (z. B. Weigerung der Aufnahme einer Arbeit, Nichtwahrnehmung von Terminen) können gem SGB II Auslöser für Sanktionen sein. Dies bedeutet, dass das Arbeitslosengeld II sowie das Sozialgeld gekürzt werden können. Mehrfache Fehlverhalten (wiederholte Sanktionstatbestände) innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet und können evtl. bis zur vollständigen Versagung der Leistung führen. Im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung/Rechtsfolgenbelehrung werden die Leistungsberechtigten hierüber im Bedarfsfall detailliert informiert. Auch wird von Sanktionen Abstand genommen bzw. ist eine nachträgliche Rücknahme möglich, wenn die Leistungsberechtigten wichtige Gründe für ihr Verhalten nachweisen (z. B. Krankmeldung, Vorstellungsgespräch, Todesfall eines nahen Angehörigen). Grundsätzlich sind Sanktionen durch die Wahrung von Mitwirkungspflichten, die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit und die Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Beschäftigung oder Maßnahme, immer zu verhindern. 7. Zuständigkeiten und Kontakte: Das Kommunale Jobcenter Wiesbaden ist Bestandteil des Amtes für Grundsicherung und Flüchtlinge der Landeshauptstadt Wiesbaden. Innerhalb der Abteilung Kommunales Jobcenter gibt es zwei zentrale Bereiche. Hierbei handelt es sich zum einen um das Sachgebiet Leistungen zum Lebensunterhalt, welches für Fragen der Leistungsgewährung (materielle Hilfe) zuständig ist. Das Sachgebiet kommunale Arbeitsvermittlung beschäftigt sich dagegen u. a. mit der Eingliederung und Vermittlung erwerbsloser Menschen in Arbeit und berufsvorbereitenden Maßnahmen. Ergänzend steht für junge Erwerbslose (Jugendliche bis zu 25 Jahren ohne Ausbildung) die Ausbildungsagentur der Landeshauptstadt Wiesbaden zur Verfügung, die für diese Personenkreise das Fallmanagement sicherstellt. Primäre Anlaufstellen für Beratungen und Erstkontakte sind jedoch immer die Regionalen Arbeitsgruppen des Sachgebietes Leistungen zum Lebensunterhalt. In den jeweiligen regionalisierten Standorten finden sich die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, deren Zuständigkeit sich nach dem jeweiligen Wohnort und der Straße der Bürgerinnen und Bürger richtet.

6 6 Die jeweiligen Servicepoints/Anmeldungen stehen zu den unten genannten Zeiten für Erstkontakte, Anfragen, Entgegennahme von Unterlagen usw. zur Verfügung. Weitere Informationen zu Zuständigkeiten, Ansprechpartnern, Öffnungszeiten usw. erhalten Sie in den u. a. Standorten: Öffnungszeiten Schwalbacher Straße RAG Standort Nord Region: Nördliche Innenstadt und Vororte Stadtteile: Zentrum/Bergkirche, City-Ost/ Nord-Ost, Sonnenberg/Rambach Herr Schäfer, Tel.: 0611/312613, FAX: 0611/ Leistungen-zum-Lebensunterhalt-RAG-1@wiesbaden.de Schwalbacher Straße RAG Standort Nord Region: Westend und Bleichstraße Stadtteile: Bleichstr./Rheinstr., Westend Ansprechpartnerin: Frau Hansmann, Tel.: 0611/314643, FAX: 0611/ Leistungen-zum-Lebensunterhalt-RAG-2@wiesbaden.de JUVZ Konradinerallee 11 - RAG Standort Ost Region: Südliche Innenstadt Stadtteile: Adolfsallee/Luxemburgplatz, Dichterviertel/Biebricher Allee Ansprechpartnerin: Frau Schneider, Tel.: 0611/313482, FAX: 0611/ Leistungen-zum-Lebensunterhalt-RAG-3@wiesbaden.de Dotzheimer Straße 99 RAG Standort West Region: Westliche Siedlungen Stadtteile: Klarenthal, Hollerborn/ Güterbahnhof, Dostojewski-/Waldstraße Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 0611/313820, FAX: 0611/ Leistungen-zum-Lebensunterhalt-RAG-4@wiesbaden.de

7 7 Dotzheimer Straße 99 RAG Standort West Region: Dotzheim und Frauenstein Stadtteile: Dotzheim-Alt/Kohlheck/Holzstr., Siedlung Dotzheim, Schelmengraben, Frauenstein, Sauerland/Belzbachtal Frau Courtial: 0611/318720, FAX: 0611/ Glarusstraße 9 - RAG Standort Süd Region: Biebrich, Schierstein Stadtteile: Biebrich-Siedlungen, Gräselberg, Schierstein, Biebrich/Gibb/Kalle, Parkfeld/Rosenfeld Herr Metzler, Tel.: 0611/319147, FAX: 0611/ Leistungen-zum-Lebensunterhalt-RAG-6@wiesbaden.de JUVZ Konradinerallee 11 RAG Standort Ost Region: Östliche Vororte Stadtteile: Bierstadt, Nordöstliche Vororte, Erbenheim-Hochfeld, Erbenheim-Rest, Nordenstadt, Delkenheim Frau Müller, Tel.: 0611/317272, FAX: 0611/ Leistungen-zum-Lebensunterhalt-RAG-7@wiesbaden.de Glarusstraße 9 - RAG Standort Süd Region: Amöneburg, Kastel und Kostheim Stadtteile: Amöneburg, Kastel-Alt, Kostheim-Alt, Kastel/Kostheim/Kostheim-Neubaugebiete Ansprechpartnerin: Frau Hofmann-Czopnik, Tel.: 0611/316739, FAX: 0611/ Leistungen-zum-Lebensunterhalt-RAG-8@wiesbaden.de Wellritzstr. 38 RAG Flüchtlinge 50021X Zuständig für das Stadtgebiet Wiesbaden Herr Kaul, Tel.: 0611/316247, FAX: 0611/ Leistungen-zum-Lebensunterhalt-1X@wiesbaden.de Montag Dienstag bis Freitag Für weitere Informationen und generelle Anfragen stehen außerdem zur Verfügung:

8 8 0611/31-1 Telefonzentrale der Stadtverwaltung 0611/ Leitung Kommunales Jobcenter 0611/ Leitung Kommunale Arbeitsvermittlung 0611/ Abteilungsleitung Leistungen zum Lebensunterhalt 0611/ Abteilungsleitung kommunale Arbeitsvermittlung oder im Internet unter > Rathaus > virtuelle Verwaltung > Ämter und Dienstleistungen Herausgeber: Amt für Grundsicherung und Flüchtlinge -Kommunales Jobcenter- Konradinerallee Wiesbaden Telefon: 0611/

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