SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

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1 SOZIALGERICHT OLDENBURG S 48 AS 134/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. Januar 2006 Eifler Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - K 108/05 - gegen Job-Center Friesland, Schillerstraße 43-49, Wilhelmshaven, BG K 27/05 - Beklagter, hat das Sozialgericht Oldenburg Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2006 durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hoffmeyer - Vorsitzender - sowie Frau Bock und Herrn Tammen als ehrenamtliche Richter für Recht erkannt: Der Beklagte wird unter Änderung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom bis Leistungen nach 24 SGB II unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind zu 1/2 zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

2 Tatbestand: -2- Auf seinen Antrag vom hin lehnte der Beklagte durch Bescheid vom die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II an den Kläger mit der Begründung ab, dieser sei nicht hilfebedürftig im Sinne des 7 I Nr. 3 SGB II. Unter Verweis auf die beigefügten Berechnungen verfüge die Frau, mit der der Kläger in eheähnlicher Gemeinschaft in der Wohnung in zusammenlebe, über ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.292,80 netto, das den Gesamtbedarf von 1.175,96 abdecke. Hiergegen legte der Kläger am Widerspruch ein, weil der Verwaltungsakt nicht hinreichend nachvollziehbar begründet sei. Dies wies der Beklagte mit Bescheid vom zurück und führt aus, bei der Berechnung der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft sei davon ausgegangen worden, dass gemäß den vorgelegten Nachweisen Schuldzinsen in Höhe von 448,61 monatlich zu berücksichtigen seien. Als Nebenkosten ergebe sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 60,35. Als angemessene Wohnfläche für einen 2- Personen-Haushalt werde jedoch nur eine Wohnungsgröße bis zum 60 m 2 akzeptiert, wobei die angemessen Heizkosten bei der Verwendung von Gas auf 0,90 pro m2 Wohnfläche/Monat berechnet würden. Danach stünde dem Kläger insoweit lediglich ein monatlich angemessener Betrag von 54,-- zu. Hierbei seien die notwendigen Kosten der Bereitung des Warmwassers im Umfange von 5,80 für einen volljährigen Haushaltsangehörigen herauszurechnen. Tatsächlich würden von Job-Center Friesland jeweils Heizpauschalen von 62,43 monatlich anerkannt werden. Dies sei tatsächlich nicht geschehen. Im Ergebnis ergebe sich jedoch kein Anspruch des Klägers, da insgesamt für die Kosten der Unterkunft 508,96 und als Heizkosten 62,43, mithin insgesamt 571,39 zu berücksichtigen seien. Das nachgewiesene Einkommen der Bedarfsgemeinschaft übersteige den Bedarf daher. Mit der am erhobenen Klage wendet sich der Kläger insbesondere gegen die Berechnung eines monatlichen Einkommensüberhangs seiner Partnerin von 99,42, obwohl er sich seit Januar 2005 habe freiwillig versichern müssen. Hierfür habe er monatlich 125,17 aufgewendet, sodass der berechnete Einkommensüberhang nicht ausreiche, um Krankenversicherungsschutz für ihn sicherzustellen. Dies habe der Beklagte dann in den späteren Bescheiden vom 23. bzw dahingehend anerkannt, dass Leistungen für den Zeitraum vom Januar bis März d. J. in Höhe von 78,87 sowie von April bis Juni von 125,27 bewilligt worden seien. Durch weiteren ergänzenden Bescheid vom seien zudem für den Zeitraum vom bis auch Zuschläge gern. 124 II SGB II gezahlt worden. Nicht nachvollziehbar sei der Umstand, dass dieser Zuschlag für das erste Vierteljahr nicht geleistet worden sei. Zudem seien -3-

3 - 3 - auch die tatsächlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge nicht gern. 11 SGB II vom Einkommen der Partnerin abgesetzt worden. Entsprechendes gelte auch für die tatsächlichen Fahrkosten. Der Klägers beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie Änderung der Änderungsbescheide vom und sowie zu verpflichten, ihm antragsgemäß Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf die Ausführungen der angefochtenen sowie zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheide. Für die Monate Januar bis März sei nach der Vorlage entsprechender Belege die Krankenversicherung des Klägers in Höhe von 125,17 berücksichtigt worden, sodass das Einkommen niedriger als der Bedarf gewesen sei. Der Differenzbetrag sei deshalb für die Monate Januar bis März nachgezahlt worden. Auch für die Monate April bis Juni sei dem Kläger jeweils ein Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung geleistet worden. Grundsätzlich bestehe auch für die Monate Januar bis Juni 2005 ein Anspruch auf Zuschlag nach 24 SGB II, der nachgezahlt würde. Da Bezugsende des ALG I der gewesen sei, sei der Zuschlag ab dem auf die Hälfte zu reduzieren. Tatsächlich wäre die Anrechnung der Einzelversicherung ungünstiger gewesen, deshalb sei bei der Berechnung der Einkommensverhältnisse der Partnerin die Versicherungspauschale mit 30,-- monatlich in Ansatz gebracht worden. Da in den Monaten Januar bis März lediglich unter Berücksichtigung der Krankenversicherungskosten ein Bedarf anzuerkennen gewesen sei, hätte sich in diesem Zeitraum ein eigenständiger Anspruch auf Zahlung von ALG II nicht ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten. -4-

4 Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem aus der Tenorierung ersichtlichen Umfange begründet, im Übrigen unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom sowie , sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sind im Wesentlichen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; sie sind jedoch rechtswidrig insoweit, als nach Auffassung der Kammer dem Kläger ein Anspruch auf Zuschlag nach 24 SGB II bereits für den Zeitraum vom bis zustand, der dem Kläger von dem Beklagten erst ab April 2005 gezahlt worden ist. Zur Begründung auch der vorliegenden Entscheidung verweist die erkennende Kammer insoweit auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Bescheide (Feststellung gern. 136 Abs. 3 SGG). Soweit der Kläger darüber hinaus nach dem Ergebniss der mündlichen Verhandlung Ansprüche daraus herleitet, dass ihm zwar ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung für den streitbefangenen Zeitraum von Januar bis März 2005 gezahlt, er aber nicht als Leistungsempfänger betrachtet worden sei, dementsprechend auch keine Leistungen gern. den 19 ff. SGB II bezogen habe, ist auch nach Auffassung des Gerichts die Leistungsbewilligung als solche gemäß 26 SGB II rechtmäßig. Der Beklagte ist insoweit lediglich verpflichtet gewesen, angesichts des im Übrigen gedeckten Bedarfs des Klägers i. S. d. 9 SGB II diesem im Hinblick auf das Erfordernis der Aufnahme und Weiterführung einer privaten Krankenversicherung einen Zuschuss gem. 26 Abs. 2 SGB II zu zahlen. Insoweit folgt das erkennend Gericht der vom Ansatz her entsprechenden Rechtsauffassung des 8. Senates des LSG Nds.- Bremen im Beschluss vom L 8 AS 229/05 ER und nicht der Rechtsprechung anderer Sozialgerichte wie z. B. des Sozialgerichts Berlin gern. Urteil vom S 37 AS 2225/05 -: Zwar unterschreitet das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft des Klägers gerade unter Berücksichtigung der Aufwendungen zur Krankenversicherung den errechneten Bedarf, jedoch lediglich eben in der Höhe der dafür zu leistenden Versicherungsbeiträge. Der Offenheit der gesetzlichen Regelungen des SGB II bei der Feststellung des erforderlichen Leistungsbedarfs hat der Gesetzgeber gerade durch die Zuschussregelung in 26 SGB II nach Auffassung der Kammer hinreichend Rechnung getragen, weshalb es einer in der Literatur wie Rechtsprechung in diesem Zusammenhang geäußerten Ein-Cent-Regelung" für den vorliegenden Sachverhalt nicht bedarf. Danach war nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Kläger gleichwohl ein Zuschlag nach 24 SGB II auch für den Zeitraum zu zahlen, in dem er wegen des im Übrigen gedeckten Bedarfes nicht als Leistungsbezieher gern. den 19 ff. SGB II zu - 5 -

5 - 5 - betrachten und nur wegen des Bezuges von Zuschüssen zur Krankenversicherung als hilfebedürftig einzustufen gewesen ist. Zwar ist der Zuschlag regelmäßig definitionsgemäß als zusätzliche Leistung zum Lebensunterhalt i. S. d. 19 SGB II und somit als Teil des ALG II aufgeführt. Nach 19 S. 1 Nr. SGB II wird der Zuschlag jedoch unter den Voraussetzungen des 24" gezahlt, wobei dabei Berechnungsgrößen zu bilden sind, die sich auf das zuletzt bezogene ALG I beziehen, das ggf. unter ganz anderen Bedingungen errechnet worden ist. Damit ist grundsätzlich ein Zuschlag in all den Fällen erforderlich, in denen ein Leistungsempfänger aus welchen Rechtsgründen auch immer nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Hilfebedürftiger S. d. SGB II ist, woran im vorliegenden Fall im Ergebnis tatsächlich kein Zweifel besteht (vgl. im Ergebnis ebenso SG Berlin, Urteil vom , a.a.o.). Im Übrigen ist dem Kläger im Ergebnis für den lediglich nicht streitbefangenen Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2005 ein Zuschlag nach 24 SGB II entsprechend der Rechtsprechung der Kammer wie gemäß der Rechtsprechung des 8. Senates des LSG Nds.-Bremen zu folgen, wie diese im Beschluss vom L 8 AS 71/05 ER ausgeführt worden ist. Danach standen dem Kläger nach Auffassung der Kammer keine weiteren Leistungsansprüche im Hinblick auf die Anrechnung der vermögenswirksamen Leistungen als Einkommen im Hinblick auf die Berechnung der Einkünfte zu, da nach den gesetzlichen Regelungen des 11 II i. V. m. 30 SGB II lediglich bestimmte, insbesondere Pflichtbeiträge etc. vom jeweiligen Einkommen in Abzug zu bringen sind, ggf. der Bezug auf bestimmte Pauschsätze für bestimmte Unkosten begrenzt ist. Entsprechendes gilt auch für den vom Kläger angeführten Aufwand für die Einzahlungen in eine Lebensversicherung, da derartige Aufwendung der Bildung privaten Vermögens dienen und damit nicht geeignet sind, Leistungsansprüche nach SGB II auf Kosten der Allgemeinheit zu begründen. Entsprechendes gilt nach der ständigen Rechtsprechung auch für die Berechnung der Fahrkosten nach den bis September 2005 geltenden Pauschalsätzen (vgl. Urteile vom im Verfahren S 48 AS 113/05 bzw S 48 AS 182 und 189/05). Danach war die Klage nur zum Teil begründet. Die Kostenentscheidung folgt entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aus 193 I SGG. Das Verfahren ist für den Kläger gerichtskostenfrei nach 183 S. 1 SGB

6 - 6 - Die Berufung war gern. 144 I Ziff. 1 SGG i. V. m. Abs. 1 Ziff. 1 zuzulassen, weil der Entscheidung der Rechtsfragen bezüglich der 24 und 26 SGB II rechtgrundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muß innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluß die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist vom neuen, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dr. Hoffmeyer SGV 550 a - Rechtsmittelbelehrung Urteil bei zulässiger oder zugelassener Berufung ohne zugelassene Revision ( 136 Abs. 1 Nr. 7, 143, 151, 153, 161 SGG) (11.94)

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