VORLAGE. Die öffentliche Auslegung der Landschaftsbildanalyse erfolgte in der Zeit vom bis
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- Norbert Bösch
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1 VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG BAD EMS für die Verbandsgemeinde Bad Ems AZ: 2/610-12/0/6 10 DS 10/ 0085 Sachbearbeiter: Herr Figurski VORLAGE Gremium Hauptausschuss Verbandsgemeinderat Status nicht öffentlich öffentlich 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bad Ems; hier: Würdigung der im Rahmen der erneuten Offenlage gemäß 3 Abs. 2 und 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken Hinweis: Auf die Bestimmungen des 22 Gemeindeordnung (GemO) über Ausschließungsgründe wird hingewiesen. Alle Beteiligten werden gebeten, (gegebenenfalls) vorliegende Ausschließungsgründe mitzuteilen. Sachverhalt: Der Rat der Verbandsgemeinde Bad Ems hat am den Beschluss zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im gemeinsamen Verfahren mit einer erneuten Offenlage nach 3 Abs. 2 und 4a Abs. 3 BauGB gefasst, nachdem es auf Anraten der Kreisverwaltung des Rhein- Lahn-Kreises erforderlich wurde, die ergänzte Landschaftsbildanalyse für Windenergieanlagen auf den geplanten Vorrangflächen im Bereich der Ortsgemeinde Kemmenau erneut offenzulegen. Die öffentliche Bekanntmachung der erneuten Offenlage erfolgte im Mitteilungsblatt aktuell der Verbandsgemeinde Bad Ems Nr. 51/52 / 2014 vom Die öffentliche Auslegung der Landschaftsbildanalyse erfolgte in der Zeit vom bis Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom über Anhörung und Offenlage in Kenntnis gesetzt.
2 2 1. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben bis zum Ablauf der Beteiligungsfrist keine Stellungnahme vorgelegt und folglich keine Anregungen und/oder Bedenken geltend gemacht: 1.01 Zweckverband Naturpark Nassau, Nassau. Beschlussvorschlag zu 1: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unter 1.01 aufgeführte Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme bis zum Ablauf der Beteiligungsfrist vorgelegt hat und folglich keine Anregungen und/oder Bedenken von dieser Behörde/TÖB vorgebracht wurde. 2. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme vorgelegt und Anregungen und/oder Bedenken vorgebracht: Soweit innerhalb einer Stellungnahme mehrere unterschiedlich zu betrachtende bzw. abzuwägende Anregungen und/oder Bedenken vorgebracht worden sind, erfolgte in den beigefügten Kopien eine diesbezügliche Kennzeichnung. Die Abfolge der Stellungnahmen des beauftragten Planungsbüros entspricht der Reihenfolge dieser Kennzeichnung Schreiben der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems, vom : (siehe beigefügte Stellungnahme der Kreisverwaltung!) Gemäß Rundschreiben vom ist die Kernzone des UNESCO Welterbes Obergermanisch-Raetischer Limes auf der Ebene der Regionalplanung von der Errichtung von Windenergieanlagen auszuschließen. Die vorliegende FNP-Planung berücksichtigt diesen Sachverhalt entsprechend des Gegenstomprinzips als "Hartes Ausschlusskriterium" und weist darüber hinaus auch die Pufferzone des Limes als Ausschlussfläche zur Errichtung von WEA aus. Dementsprechend ist nach planerischem Ermessen der Schutz des Limes auf Ebene der vorliegenden FNP-Planung ausreichend berücksichtigt. Über diesen Schutz hinausgehende Maßnahmen wurden im Hinblick auf eine möglichst rechtssichere Planung nicht ergriffen. Der auf dem 434 m hohen "Großen Kopf" befindliche "Stefansturm" ist eine Nachbildung eines Römerturms und stellt im Sinne des Denkmalschutzgesetzes kein Denkmal dar. Erhebliche visuelle Beeinträchtigungen auf den Turm können durch die vorliegende Planung nicht ausgeschlossen werden, fallen jedoch nicht unter die Belange des Denkmalschutzes : (siehe beigefügte Stellungnahme der Kreisverwaltung!) Wie in der Stellungnahme beschrieben, ist die Umgebung eines Denkmals ein Raum mit einem mehr oder weniger eigenständigen Erscheinungsbild. Im Fall der denkmalgeschützten Lahnfront in Dausenau ist der visuelle Wirkraum, in dem das Denkmal erlebt werden kann, auf das taunusseitige Lahntal begrenzt, da das Denkmal keine ausgeprägte Fernwirkung vergleichbar einer erhaben gelegenen Burg entfaltet. Wahrnehmen lässt sich das Denkmal vor allem von den gegenüberliegenden Lahnwiesen und der Lahn selbst als optisch weitgehend unbeeinträchtigte, zusammenhängende Häuserfront, die von den natürlichen unverbauten Lahnhängen eingerahmt wird.
3 3 Aus höher gelegenen Perspektiven treten optische Beeinträchtigungen in Form von technisch prägenden Elementen oder Bauwerken des Lahntals in den Blick des Betrachters (z. B. Umgehungsstraße B 256, Siedlungserweiterungen). Mögliche optische Beeinträchtigungen des Denkmals durch die vorliegende Planung lassen sich je nach Abstand des Betrachters unterschiedlich wahrnehmen: Nahbereich Lahnwiesen: Direkte Sichtbeziehungen zu den geplanten Vorrangflächen sind durch den tiefer gelegenen Beobachterstandort und durch die Gebäudefront selbst unwahrscheinlich. Eine Sichtbarkeit von Anlagenteilen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des geringen Beobachterabstandes zu den Bauwerken und dem hohen Abstand zu den Vorrangflächen (> 3 km) werden die möglichen optischen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer verhältnismäßig geringen Größe und der geringen horizontalen Ausdehnung eher untergeordnet wahrgenommen. Der überwiegende Teil der Gebäudefront wird unbeeinträchtigt bleiben. Auch die einrahmenden Lahnhänge sind von den optischen Auswirkungen hier nicht betroffen, da sich die geplanten Vorrangflächen im Hintergrund befinden. Höher gelegene Blickperspektiven: Mit zunehmender Höhe des Beobachterstandortes tritt auch der Talschluss des Unterbachtals mit dem "Weißen Stein" als höchste Erhebung in den Blick des Betrachters und damit auch die geplanten Vorrangflächen. Aus dieser Perspektive sind mögliche WEA deutlich wahrnehmbar. Aufgrund der hohen Entfernung zu den geplanten Vorrangflächen treten die optischen Auswirkungen jedoch in den Hintergrund. Dominierend sind jetzt die gegenüberliegenden Lahnhänge mit ihrer gewaltigen Reliefenergie. Auch die denkmalgeschützte Gebäudefront ist jetzt gegenüber den gewaltig wirkenden Lahnhängen nur noch untergeordnet wahrnehmbar. Mit weiter zunehmender Entfernung des Beobachters zum Denkmal verschmilzt die Gebäudefront mit der übrigen Bebauung von Dausenau. Spätestens hier endet aber der Wirkraum und somit auch der Schutz um das Denkmal. Der Betrachter nimmt jetzt nicht mehr eine durch die Lahnhänge eingerahmte historische Gebäudefront wahr, sondern das Lahntal mit der Silhouette von Dausenau. Weder im Nahbereich des Denkmals noch aus den weiter entfernten und höher gelegenen Blickperspektiven erreichen somit mögliche visuelle Auswirkungen der Planung einen Beeinträchtigungsgrad des Denkmals, der eine Koexistenz von Windenergieanlagen und Denkmal unmöglich erscheinen lässt : (siehe beigefügte Stellungnahme der Kreisverwaltung!) Dem Einwand der Unteren Naturschutzbehörde, dass die dargestellten Vorrangflächen für Windkraft dem Schutzweck der Naturparkverordnung Nassau zuwiderlaufen, wird entgegen gehalten, dass die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsoder Vorrangflächen für Windenergienutzung nicht mehr unter die Verbotstatbestände der Naturparkverordnung fallen: Wegen der von der Rechtsprechung anerkannten vergleichbaren Funktion eines Flächennutzungsplans im Anwendungsbereich des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit einem Bebauungsplan bestehen m. E. gegen die Anwendung der genannten Öffnungsklausel der Landschaftsschutzverordnung 1 keine Bedenken. (Zitat aus einem Schreiben des Staatssekretärs Dr. Griese, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten, vom ). Des Weiteren wird auf die Kurz-Expertise: Ausweisung von Konzentrationsflächen im Naturpark in der Begründung mit Umweltbericht zur 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans verwiesen.
4 4 Nach der Landesverordnung des Naturparks Nassau haben die Gemeinden das Recht, im Naturpark Nassau und seiner Kernzone Bebauungspläne aufzustellen. Durch die Regelung des 8 (2) BauGB, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, steht die Landesverordnung der kommunalen Bauleitplanung insgesamt nicht entgegen. Wenn einer Gemeinde das Recht zugestanden wird, einen Bebauungsplan aufzustellen, kann ihr das Recht, ein Vorranggebiet nach 35 (3) BauGB in einem Flächennutzungsplan darzustellen, nicht verweigert werden. Vorranggebiete nach 35 (3) BauGB wirken vergleichbar einem nichtqualifizierten Bebauungsplan : (siehe beigefügte Stellungnahme der Kreisverwaltung!) In der Begründung mit Umweltbericht zur 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans Teilplan Windenergienutzung wird ausführlich dargelegt, wie unter Beachtung harter und weicher Ausschlusskriterien in iterativer Form geeignete Potentialflächen in der Verbandsgemeinde ermittelt und bewertet wurden. Beispielhaft wurde aufgezeigt, welche visuellen Einwirkungen mit der möglichen Anlage von WEA einhergehen. In der Kulturlandschaft (und vor allem in der Kulturlandschaft des Mittelgebirges) lassen sich WEA nicht kaschieren, besonders, da geeignete Standorte in den Hochlagen und Kuppen vorzufinden sind. Die Verbandsgemeinde Bad Ems, welche geografisch zu 100 % im Naturpark Nassau liegt, kann es sich nicht zu eigen machen, den Naturpark als Ausschlussfläche einzustufen. Damit würde sie die landespolitischen Zielvorgaben des LEP IV konterkarieren und nicht der Erwartung nachkommen, der Windenergie durch ausreichende Darstellung von Positivflächen in substantieller Weise Raum zu schaffen. Gleichzeitig nähme sie sich aber auch die Möglichkeit, Flächen für die Errichtung von WEA im Verbandsgemeindegebiet auszuschließen. Diese Option zu erlangen, setzt voraus, dass die Verbandsgemeinde einen gültigen rechtswirksamen Flächennutzungsplan aufweisen kann, der einerseits geeignete Flächen für die Errichtung von WEA darstellt, andererseits alle übrigen Flächen als Ausschlussflächen definiert. Dies wird in der Stellungnahme der Kreisverwaltung zu wenig beachtet. Die Verbandsgemeinde sieht sich nicht unter allen Umständen als Wegbereiter für Windenergieanlagen, sondern versucht unter Berücksichtigung der Belange der Umweltvorsorge einschließlich der Schutzes der Kulturlandschaft eine Koexistenz von im Grundsatz gleichberechtigten Anliegen der Kulturgüterschutzes und des Klimaschutzes zu ermöglichen. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sieht vor, dass für nachhaltige Veränderungen der Landschaft und des Landschaftsbilds ein Ausgleich zu schaffen ist. Dies gilt uneingeschränkt auch für WEA. Dass ein umfangreicher funktionaler Ausgleich für WEA nicht möglich ist, versteht sich ebenfalls. Doch gilt auch hier, dass Ersatzmaßnahmen zur Kompensation der verbleibenden Beeinträchtigungen durchgeführt werden können, so wie es bei vielen Eingriffsvorhaben fast regelmäßig der Fall ist. Diese Ersatzmaßnahmen sollten explizit der Verbesserung der Erholungsfunktion und Wahrnehmung der Landschaft im Naturraum und damit im Naturpark Nassau und der Kernzone des Naturparks dienen. Für die Teilfläche 3, welche in der Kernzone des Naturparks liegt, spricht vor allem, dass sie sich mit der Teilfläche 4 arrondieren lässt und beide Teilflächen zusammen die Größenordnung eines idealtypischen Windparks erreichen und die gewünschte Konzentrationswirkung entfalten. Ohne die entsprechende Wertung der Unteren Naturschutzbehörde als unzutreffend darstellen zu wollen, ist zu konstatieren, dass die vorhandene Hochspannungsleitung und die Hauptverkehrsstraße als Vorbelastungen anzusehen sind und damit auch zu den Bereichen zu zählen sind, in denen sich eine Bündelung von WEA anbietet. Dies entspricht auch den Aussagen in dem gemeinsamen Papier von Wirtschafts-, Umwelt-, Innen- und Finanzministerium ( Rundschreiben Windenergie ).
5 5 Hinsichtlich der Anmerkungen zu den fotografischen Darstellungen bei Betrachterstandort 12 in der Landschaftsbildanalyse ist darauf hinzuweisen, dass die Fotosimulationen beispielhaft die Wirkung der geplanten Vorrangflächen nach einer Errichtung von WEA auf die umgebende Landschaft verdeutlichen sollen. Für den Betrachterstandort 12 (in Kemmenau) wurde auf eine Simulation zurückgegriffen, die im Rahmen einer Informationsveranstaltung für interessierte Bürger zu einem früheren Zeitpunkt erstellt wurde. Für diese Veranstaltung wurde neben 200 m hohen WEA auch eine Variante mit 150 m hohen WEA simuliert. Diese wurde für den betrachteten Standort beispielhaft beigelegt. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien und Aspekte sowie der vorliegenden Landschaftsbildanalyse wird eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der Vorrangflächen für WEA mit dem Schutzgut Landschaftsbild nicht gesehen, wenngleich hinzugefügt werden soll, dass erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf die Funktion der Landschaft für die landschaftsgebundene Erholung nicht zu vermeiden sind. Die historische Kulturlandschaft wird durch die Planung nicht in der Weise negativ beeinflusst, dass die optische Wirkung und Dominanz des Kulturguts in seinem Wirkungsraum über Gebühr überprägt wird und Schaden nimmt. (Gemäß der Studie Kulturgüter in der Planung der UVP-Gesellschaft i.v.m. dem LVR Köln und dem Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz sind Eingriffe (Einwirkungen) auf Kulturgüter mit der Schutzwürdigkeit bedeutend oder hoch als vertretbar zu werten, wenn die Umgebung des Denkmals nur unwesentlich verändert wird. Schutzwürdige historische Kulturlandschaften können zulässigerweise auch teilweise überformt werden, wenn sie im Wesentlichen erkennbar bleiben bzw. nur geringfügige visuelle oder funktionale Beeinträchtigungen erfahren. Dies lässt sich auch für die historische Kulturlandschaft des Lahntals konstatieren.) Beschlussvorschlag zu 2.01: Vom Schreiben der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems, vom und den hierin vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der von der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken und der seitens des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Verbandsgemeinde Bad Ems zur Überzeugung, die Anregungen und/oder Bedenken zu Nr dieser Vorlage zurückzuweisen. Ferner kommt der Rat der Verbandsgemeinde Bad Ems zur Überzeugung, dass die unter Nr und vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken bereits in ausreichendem Umfang in der vorliegenden Entwurfsplanung integriert sind. Die Ausführungen zu Nr dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Verbandsgemeinde Bad Ems. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung zurückzuweisenden Anregungen und/oder Bedenken entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der Zurückweisung Inhalt dieses Beschlusses Schreiben der Struktur- u. Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz, vom (siehe beigefügte Stellungnahme der SGD Nord!) Den aufgeführten Punkten 1-10 kann aus planerischer Sicht weitgehend gefolgt werden, es ergehen hierzu folgende Anmerkungen:
6 6 zu Punkt 1: auch wenn es sich im Vergleich zu Windenergieanlagen um einen geringen visuellen Eingriff handelt, ist von einer visuellen Vorbelastung des Landschaftsraumes durch die Leitungstrasse auszugehen. zu Punkt 4: Anhand der Karte zu Anlage 3 "Sichtbarkeitsanalyse Potentialflächen bei Kemmenau" lässt sich entnehmen, dass die optischen Beeinträchtigungen der WEA in der historischen Kulturlandschaft des Lahntals nur auf wenigen Teilflächen der taunusseitigen Lahnhänge wahrgenommen werden können. Der Anteil der sichtbeeinträchtigten Flächen im 10 km- Untersuchungsraum des taunusseitigen Lahntals beträgt hier rd. 16 % (gesamtes Lahntal rd. 10 %). Dieser Umstand ist dem hohen Bewaldungsanteil des Lahntals geschuldet. Die Flächen des taunusseitigen Lahntals liegen alle außerhalb des 3 km- Radius um die geplanten Vorrangflächen. In dieser Wirkzone (Zone II) sind die optischen Auswirkungen der WEA nur noch subdominant wahrnehmbar. Hinsichtlich der grundsätzlichen Bedenken aufgrund der Darstellung der WEA- Konzentrationszonen 3 und 4 innerhalb des Naturparks Nassau wird auf die Würdigung zu der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Beschlussvorschlag zu 2.02: Vom Schreiben der Struktur- u. Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz, vom und den hierin vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der von der SGD Nord vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken und der seitens des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Verbandsgemeinde Bad Ems zur Überzeugung, die Anregungen und/oder Bedenken bezüglich der Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Naturpark Nassau teilweise zurückzuweisen. Die übrigen Ausführungen zu Nr dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Verbandsgemeinde Bad Ems. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung zum Teil zurückzuweisenden Anregungen und/oder Bedenken entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der teilweisen Zurückweisung Inhalt dieses Beschlusses Schreiben der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rhld.-Pf., Landesdenkmalpflege, Mainz, vom (siehe beigefügte Stellungnahme der GDKE!) Die Stellungnahme kommt zu dem Schluss, dass es durch die visuellen Auswirkungen der Planung zu einer nachhaltigen optischen Beeinträchtigung der landesweit bedeutsamen Kulturlandschaft und der genannten landschaftsbildprägenden Kulturdenkmäler kommt. Diesem Sachverhalt kann nur bedingt gefolgt werden. So ist von den aufgeführten Ortsbildern nur Dausenau betroffen. In diesem Zusammenhang wird auf die planerische Würdigung der Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises verwiesen. Zu den weiter aufgeführten Kulturdenkmälern bestehen entweder keine Sichtbeziehungen (z. B. Burg Nassau) oder die Denkmäler befinden sich in einem Abstand von mehr als 10 Kilometern zu den geplanten Vorrangflächen (z. B. Kloster Arnstein), so dass es aufgrund der mit zunehmender Entfernung exponentiell abnehmenden optischen Wirkung nur zu leichten Beeinträchtigungen kommen kann.
7 7 Die landesweit bedeutsame Kulturlandschaft des Lahntals wurde im Rahmen der Planung als Ausschlussfläche für Windenergieanlagen berücksichtigt. Die von der Planung ausgehenden visuellen Auswirkungen beinträchtigen gemäß der Karte zu Anlage 3 "Sichtbarkeitsanalyse Potentialflächen bei Kemmenau" nur rd. 10 % der Fläche des Lahntals bezogen auf eine 10 km-zone um die geplanten Vorrangflächen. Dementsprechend kann insgesamt nicht von einem umfassenden Eigenartverlust des Lahntals ausgegangen werden. Beschlussvorschlag zu 2.03: Vom Schreiben der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Mainz, vom und den hierin vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der von der GDKE Rhld.-Pf. vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken und der seitens des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Verbandsgemeinde Bad Ems zur Überzeugung, dass die vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken bereits in ausreichendem Umfang in der vorliegenden Entwurfsplanung integriert sind Schreiben der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald, Koblenz, vom (siehe beigefügte Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald!) Die Ziele gemäß der Entwurfsfassung zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsplans werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften sind folgende Zielaussagen enthalten: In den bedeutsamen historischen Kulturlandschaften sollen noch vorhandene, typische landschaftsprägende Strukturen wie Grünlandnutzung, Streuobstwiesen und gliedernde Vegetationselemente erhalten werden. Störungen wie Zerschneidung oder Lärm- und Schadstoffemissionen sollen vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten werden. Bezogen auf den Limes enthält die Entwurfsfassung zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsplans folgende Zielaussagen: Der Obergermanisch-Raetische Limes ist als Bodendenkmal zu erhalten. Es sind unter Berücksichtigung des bestehenden Bau- und Planungsrechts alle Planungen und Maßnahmen auszuschließen, die den Fortbestand dieses Bodendenkmals beeinträchtigen können. Im Rahmen der Bauleitplanung sind ein vorbeugender Schutz und eine Sicherung des Limes zu gewährleisten. Durch die Planung wird diesen raumordnerischen Zielen nicht widersprochen (vgl. Würdigung zur eingegangenen Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde und der GDKE). Beschlussvorschlag zu 2.04: Vom Schreiben der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald, Koblenz, vom und den hierin vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der von der Planungsgemeinschaft Mittelrhein- Westerwald vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken und der seitens des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Verbandsgemeinde Bad Ems zur Überzeugung, dass die vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken bereits in ausreichendem Umfang in der vorliegenden Entwurfsplanung integriert sind Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur vom
8 : (siehe beigefügte Stellungnahme der VGV Montabaur!) Hinsichtlich der Aspekte der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Kernzone des Naturparks Nassau wird auf die Würdigungen der eingegangen Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung verwiesen : (siehe beigefügte Stellungnahme der VGV Montabaur!) Dass von Seiten der Ortsgemeinde Kadenbach keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen wurden und die Ortsgemeinde Welschneudorf die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen nördlich von Kemmenau befürwortet, sollte zur Kenntnis genommen werden. Beschlussvorschlag zu 2.05: Vom Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur vom und den hierin vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Nach ausführlicher Abwägung der von der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken und der seitens des Planungsbüros vorgetragenen Aspekte unter Nr dieser Vorlage kommt der Rat der Verbandsgemeinde Bad Ems zur Überzeugung, die Anregungen und/oder Bedenken zu Nr dieser Vorlage teilweise zurückzuweisen. Ferner kommt der Rat der Verbandsgemeinde Bad Ems zur Überzeugung, dass die unter Nr vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken zum Teil bereits in ausreichendem Umfang in der vorliegenden Entwurfsplanung integriert sind. Die Ausführungen zu Nr dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Verbandsgemeinde Bad Ems. Die Begründung für die entsprechend dem Ergebnis der Abwägung zum Teil zurückzuweisenden Anregungen und/oder Bedenken entspricht in allen Einzelheiten der fachlichen Darlegung des Planungsbüros; die fachliche Darlegung wird bezüglich der Begründung der teilweisen Zurückweisung Inhalt dieses Beschlusses. 3. Seitens der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten Offenlage folgende Anregungen / Bedenken vorgetragen: 3.01 Schreiben des Herrn Detlev Haehner, Kemmenau, vom : (siehe beigefügte Stellungnahme von Herrn Haehner!) Die Hinweise hinsichtlich optischer Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen werden zur Kenntnis genommen, sind allerdings recht unspezifisch formuliert. In der Landschaftsbildanalyse kommt bereits deutlich zum Ausdruck, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu erwarten sind. Im Übrigen wird auf die Würdigung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung verwiesen.
9 : (siehe beigefügte Stellungnahme von Herrn Haehner!) Der Aspekt der gesundheitlichen Belastung durch Rotorgeräusche war nicht Gegenstand der erneuten Offenlage. Die Zulässigkeit von im Rahmen der erneuten Offenlage vorzubringenden Stellungnahmen wurde begrenzt auf die nach der Offenlage vom bis ergänzte Landschaftsbildanalyse für Windenergieanlagen auf den geplanten Vorrangflächen im Bereich der Ortsgemeinde Kemmenau. Beschlussvorschlag zu 3.01: Vom Schreiben des Herrn Haehner, Kemmenau, vom und den hierin vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Die Ausführungen zu Nr dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Verbandsgemeinde Bad Ems. Die unter Nr dieser Vorlage vorgebrachten Anregungen oder Bedenken sind nicht Inhalt dieses Verfahrens Schreiben von Frau Christine Kmetzsch vom : (siehe beigefügte Stellungnahme von Frau Kmetzsch!) Die Hinweise hinsichtlich optischer Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen werden zur Kenntnis genommen, sind allerdings recht unspezifisch formuliert. In der Landschaftsbildanalyse kommt bereits deutlich zum Ausdruck, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu erwarten sind. Im Übrigen wird auf die Würdigung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung verwiesen : (siehe beigefügte Stellungnahme von Frau Kmetzsch!) Der Aspekt der gesundheitlichen Belastung durch Rotorgeräusche war nicht Gegenstand der erneuten Offenlage. Die Zulässigkeit von im Rahmen der erneuten Offenlage vorzubringenden Stellungnahmen wurde begrenzt auf die nach der Offenlage vom bis ergänzte Landschaftsbildanalyse für Windenergieanlagen auf den geplanten Vorrangflächen im Bereich der Ortsgemeinde Kemmenau. Beschlussvorschlag zu 3.02: Vom Schreiben der Frau Christine Kmetzsch vom und den hierin vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Die Ausführungen zu Nr dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Verbandsgemeinde Bad Ems. Die unter Nr dieser Vorlage vorgebrachten Anregungen oder Bedenken sind nicht Inhalt dieses Verfahrens Schreiben des Herrn Robin Kmetzsch vom : (siehe beigefügte Stellungnahme von Herrn Kmetzsch!)
10 10 Die Hinweise hinsichtlich optischer Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen werden zur Kenntnis genommen, sind allerdings recht unspezifisch formuliert. In der Landschaftsbildanalyse kommt bereits deutlich zum Ausdruck, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu erwarten sind. Im Übrigen wird auf die Würdigung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung verwiesen : (siehe beigefügte Stellungnahme von Herrn Kmetzsch!) Der Aspekt der gesundheitlichen Belastung durch Rotorgeräusche war nicht Gegenstand der erneuten Offenlage. Die Zulässigkeit von im Rahmen der erneuten Offenlage vorzubringenden Stellungnahmen wurde begrenzt auf die nach der Offenlage vom bis ergänzte Landschaftsbildanalyse für Windenergieanlagen auf den geplanten Vorrangflächen im Bereich der Ortsgemeinde Kemmenau. Beschlussvorschlag zu 3.03: Vom Schreiben des Herrn Robin Kmetzsch vom und den hierin vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Die Ausführungen zu Nr dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Verbandsgemeinde Bad Ems. Die unter Nr dieser Vorlage vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken sind nicht Inhalt dieses Verfahrens Schreiben des Herrn Peter Schmidt, Kemmenau, vom (siehe beigefügte Stellungnahme von Herrn Schmidt!) Die aufgeführten Aspekte waren nicht Gegenstand der erneuten Offenlage. Die Zulässigkeit von im Rahmen der erneuten Offenlage vorzubringenden Stellungnahmen wurde begrenzt auf die nach der Offenlage vom bis ergänzte Landschaftsbildanalyse für Windenergieanlagen auf den geplanten Vorrangflächen im Bereich der Ortsgemeinde Kemmenau. Beschlussvorschlag zu 3.04: Vom Schreiben des Herrn Peter Schmidt, Kemmenau, vom und den hierin vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Die unter Nr dieser Vorlage vorgebrachten Anregungen und/oder Bedenken sind nicht Inhalt dieses Verfahrens Schreiben von Frau Susanne John vom : (siehe beigefügte Stellungnahme von Frau John!) Hinsichtlich der Aspekte: - Lage in der Kernzone des Naturparks, - Beeinträchtigungen des UNESCO-Welterbes Obergermanisch-Raetischer Limes - markant wahrnehmbare technische Überformung wird auf die Würdigungen der Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde und der Denkmalschutzbehörde verwiesen.
11 : (siehe beigefügte Stellungnahme von Frau John!) Die übrigen aufgeführten Aspekte waren nicht Gegenstand der erneuten Offenlage. Die Zulässigkeit von im Rahmen der erneuten Offenlage vorzubringenden Stellungnahmen wurde begrenzt auf die nach der Offenlage vom bis ergänzte Landschaftsbildanalyse für Windenergieanlagen auf den geplanten Vorrangflächen im Bereich der Ortsgemeinde Kemmenau. Beschlussvorschlag zu 3.05: Vom Schreiben der Frau Susanne John vom und den hierin vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Die Ausführungen zu Nr dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Verbandsgemeinde Bad Ems. Die unter Nr dieser Vorlage vorgebrachten Anregungen oder Bedenken sind nicht Inhalt dieses Verfahrens Schreiben der Familie K. H. Pech, Eitelborn, vom : (siehe beigefügte Stellungnahme von Familie Pech!) Hinsichtlich des Aspekts Beeinträchtigungen des UNESCO-Welterbes Obergermanisch-Raetischer Limes wird auf die Würdigungen der Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde und der Denkmalschutzbehörde verwiesen : (siehe beigefügte Stellungnahme von Familie Pech!) Vorhandene Hochspannungsleitungen und Hauptverkehrsstraßen sind faktisch als Vorbelastungen anzusehen, wenn sie auch nicht mit Windenergieanlagen gleichzusetzen sind. Damit gehören Landschaftsbereiche, durch welche eine Hochspannungsleitung und eine Hauptverkehrsstraße führen, auch zu den Bereichen, welche gemäß dem gemeinsamen Papier von Wirtschafts-, Umwelt-, Innen- und Finanzministerium ( Rundschreiben Windenergie ) für die Auswahl von WEA-Vorrangflächen von besonderer Bedeutung sind : (siehe beigefügte Stellungnahme von Familie Pech!) Die übrigen aufgeführten Aspekte waren nicht Gegenstand der erneuten Offenlage. Die Zulässigkeit von im Rahmen der erneuten Offenlage vorzubringenden Stellungnahmen wurde begrenzt auf die nach der Offenlage vom bis ergänzte Landschaftsbildanalyse für Windenergieanlagen auf den geplanten Vorrangflächen im Bereich der Ortsgemeinde Kemmenau. Beschlussvorschlag zu 3.06: Vom Schreiben der Familie K. H. Pech, Eitelborn, vom und den hierin vorgetragenen Anregungen und/oder Bedenken sowie der diesbezüglichen Stellungnahme des Planungsbüros wird Kenntnis genommen. Die Ausführungen zu Nr und dieser Vorlage werden zur Kenntnis genommen und entsprechen der Abwägung des Rates der Verbandsgemeinde Bad Ems.
12 12 Die unter Nr dieser Vorlage vorgebrachten Anregungen oder Bedenken sind nicht Inhalt dieses Verfahrens. Josef Oster Bürgermeister
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