Artikel 1. Artikel 2. Anlage 3 zur Abfallgebührensatzung Annahmegebührenliste für die Annahme von Abfällen am Recyclinghof Forst und Guben
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- Michaela Kuntz
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1 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Abtsorgung des Landkreises Spree-Neiße vom (Abfallgebührenänderungssatzung) vom Auf Grund von 131 i. V. m. 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBl. I, S. 286) in der jeweils gültigen Fassung und 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom (GVBl. I, S. 40) in der jeweils gültigen Fassung i.v.m. 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), neu bekannt gemacht mit Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, S. 174) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreises Spree-Neiße in seiner Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung beschlossen: Artikel Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung: Für die Aufstellung oder Abholung von Behältern wird eine Behälteränderungsgebühr pro Änderungsvorgang erhoben. Die gleichzeitige Änderung mehrerer Behälter gilt als ein Änderungsvorgang. Im Fall einer vergeblichen Anfahrt wird die Behälteränderungsgebühr ebenfalls erhoben. In den Fällen der erstmaligen Aufstellung von Behältern für gemischten Siedlungsabfall oder Papier und der endgültigen Abziehung aller Behälter für gemischten Siedlungsabfall oder Papier von dem Grundstück wird keine Behälteränderungsgebühr erhoben, ebenso bis nicht für die erstmalige Gestellung von Behältern für biologisch verwertbare Abfälle. 1. Anlage 3 erhält folgende Fassung: Artikel 2 Anlage 3 zur Abfallgebührensatzung Annahmegebührenliste für die Annahme von Abfällen am Recyclinghof Forst und Guben AVV Abfallbezeichnung * Glas, Kunststoff, Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind * Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Dachpappe) * anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Gebühr 53,55 185,64 199,39 Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält gemischte Bau- und Abbruchabfälle 105, kompostierbare Abfälle 33, Sperrmüll
2 Altreifen, AVV Reifenart Gebühr ohne Felge Gebühr mit Felge Fahrrad 1,11 2,09 Kraftrad, Schubkarre 1,37 2,34 Personenkraftwagen 2,39 3,36 Kleintransporter 6,96 10,98 Lastkraftwagen 9,77 12,80 Traktoren 43,86 56,03 Radlader 140,05 170,47 Kleinanlieferer bis 2m³ Abfallbezeichnung Menge Gebühr in Boden und Bauschutt, Sperrmüll und Garten- und Parkabfälle bis 0,5 m³ 4,00 > 0,5 bis 1,0 m³ 8,00 je weitere 0,5 m³ 4,00 Fenster, Türen pro Stück 7,50 AVV Abfallbezeichnung Gebühr /m³ Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter und fällt 60,00
3 2. Anlage 3a erhält folgende Fassung: Anlage 3 a zur Abfallgebührensatzung Annahmegebührenliste für die Annahme von Abfällen am Recyclinghof Werben, Guben, Spremberg, Welzow bzw. bei Waagenausfall auch für den Recyclinghof Forst: Kleinanlieferer bis 2 m³ Abfallbezeichnung Menge Gebühr in Boden und Bauschutt, Sperrmüll und Garten- und Parkabfälle bis 0,5 m³ 4,00 > 0,5 bis 1,0 m³ 8,00 je weitere 0,5 m³ 4,00 Fenster, Türen pro Stück 7,50 AVV Abfallbezeichnung Gebühr /m³ * Kohlenteer und teerhaltig Produkte 129,96 (Dachpappe) * Glas, Kunststoff, Holz, die gefährliche 26,50 Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (Zaunelemente, Bretter) * anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe 79,76 enthält (Mineralfaserwolle) Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, 60,00 das unter und fällt (Styropor) gemischte Bau- und Abbruchabfälle 105,00 Altreifen, AVV Reifenart Gebühr ohne Felge Gebühr mit Felge Fahrrad 1,11 2,09 Kraftrad, Schubkarre 1,37 2,34 Personenkraftwagen 2,39 3,36 Kleintransporter 6,96 10,98 Lastkraftwagen 9,77 12,80 Traktoren 43,86 56,03 Radlader 140,05 170,47
4 3. Anlage 5 erhält folgende Fassung: Anlage 5 zur Abfallgebührensatzung Annahmegebührenliste für die Annahme von Abfällen auf der Deponie Forst AVV Abfallbezeichnung Gebühr in Rost- und Kesselasche, Schlacken und 35,70 Kesselstaub mit Ausnahme derjenigen, die unter Gießformen und sande mit Ausnahme derjenigen, die unter Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt 19, Gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter Auskleidungen und feuerfestes Material aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter Beton 19, Ziegel Fliesen und Keramik Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter Glas 19, Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das 59,50 unter fällt Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter Baustoffe auf Gipsbasis 35, Glas 19, Mineralien (Sand und Steine aus mechanischer 19,85 Behandlung und Umlagerung) Boden und Steine
5 4. Anlage 6 erhält folgende Fassung: Anlage 6 zur Abfallgebührensatzung Annahmegebührenliste für Abfälle aus Groß- und Pressbehältern gemäß 2 (2) Satz 3 AVV Abfallbezeichnung Gebühr in Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derje- nigen, die unter mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfälle Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern Kunststoffabfälle Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub 35,70 mit Ausnahme derjenigen, die unter Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter Gießformen und sande mit Ausnahme derjenigen, die unter Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der 19,85 unter fällt Kunststoffspäne und drehspäne gebrauchte Horn- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter Verpackungen aus Papier und Pappe Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter Auskleidungen und Feuerfestes Material aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter Beton 19, Ziegel
6 AVV Abfallbezeichnung Gebühr in Fliesen und Keramik Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter Holz Glas 19, Kunststoff * Glas, Kunststoff, Holz, die gefährliche 53,55 Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind * Kohlenteer und teerhaltige Produkte 185,64 (Dachpappe) Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das 59,50 unter fällt Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt * anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen 199,39 Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält Baustoffe auf Gipsbasis 35, gemischte Bau- und Abbruchabfälle 105, Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung 91,70 aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung 91,70 aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden Sieb- und Rechenrückstände Sandfangrückstände Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze Papier und Pappe Kunststoff und Gummi Glas 19, Mineralien (Sand und Steine aus mechanischer Behandlung und Umlagerung) 19,85
7 AVV Abfallbezeichnung Gebühr in Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Textilien sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) 105,00 aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle Bekleidung kompostierbare Abfälle 33, Boden und Steine andere nicht biologisch abbaubare Abfälle gemischte Siedlungsabfälle Marktabfälle Straßenkehricht Sperrmüll Siedlungsabfälle a.n.g. Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am in Kraft. Forst, den Harald Altekrüger Landrat
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