Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005
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1 Gemeinde Woltersdorf Woltersdorf, 12. September 2005 Rudolf-Breitscheid-Str Woltersdorf Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005 Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 154) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 GVBI. I S. 172, 174) in Verbindung mit 81 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GVBI. I S. 210), geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBI. I S. 273), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Woltersdorf in ihrer Sitzung am 17. März 2005 folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich und Stellplatzbegriff (1) Diese Stellplatzsatzung gilt im gesamten Gemeindegebiet mit Ausnahme der Bereiche, in denen durch Festsetzungen eines rechtskräftigen Bauleitplanes die Zahl der erforderlichen notwendigen Stellplätze bestimmt ist. (2) Diese Stellplatzsatzung gilt für die Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. (3) Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze (1) Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zuoder Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen die notwendigen Stellplätze nach den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf gemäß Anlage zu dieser Satzung hergestellt werden und spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. der behördlich festgestellten Benutzbarkeit der Anlage fertiggestellt sein. (2) Die Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist. (3) Bei Nutzungsarten, die in den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage 1 nicht genannt, jedoch einer genannten Nutzungsart vergleichbar sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbaren Stellplatzbedarf zu ermitteln....
2 Gemeinde Woltersdorf Seite 2 von 5 (4) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. (5) Bei baulichen Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu erwarten ist, kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse oder Motorräder verlangt werden. (6) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Erfolgen unterschiedliche Nutzungen zu verschiedenen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze zulässig. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend. (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der Errichtung oder Nutzungsänderung anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. 3 Größe der Stellplätze Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Übrigen gilt 4 der Brandenburgischen Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung BbgGStV) v (GVBl. II S. 948), zuletzt geändert durch VO vom , (GVBl II S. 572) 4 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen (1) Bei einer Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist der Stellplatzbedarf neu zu ermitteln. (2) Der Bestand an vorhandenen oder durch Stellplatzablösvertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet. (3) Ist der Bestandsschutz für eine bauliche Anlage vor der Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage erloschen, erfolgt die Ermittlung des Stellplatzbedarfs nach 3. 5 Ablösung Die Herstellungspflicht für PKW-Stellplätze, die nicht nach 45 Abs. 5 BbgBO (Stellplätze für Kraftfahrzeuge behinderter Menschen) zu entrichten sind, kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn dies aus verkehrlichen oder städtebaulichen Gründen vertretbar ist (Stellplatzablösevertrag). Die Höhe des Ablösebetrages für einen Stellplatz beträgt 1.500,00 Euro zuzüglich dem Wert einer 25 m² großen Baulandfläche. Dieser Wert soll dem jeweils aktuell gültigen Bodenrichtwert für den betreffenden Standort entsprechen.
3 Gemeinde Woltersdorf Seite 3 von 5 Der Ablösebetrag ist spätestens mit Baubeginn zu zahlen. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 79 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gem. 2 dieser Satzung hergestellte Stellplätze dauerhaft zweckentfremdet benutzt, obwohl der Stellplatzbedarf objektiv vorhanden ist oder in der Weise verändert, dass die Stellplatzfunktion nicht oder nur mit erheblichem Aufwand wieder hergestellt werden kann. Die vorstehend benannte Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 7 Übergangsregelung Diese Satzung ist nicht auf Baugenehmigungsverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eingeleitet worden sind. 8 In-Kraft-Treten Diese Stellplatzsatzung tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Woltersdorf, 12. September 2005 Wolfgang Höhne - Siegel - Bürgermeister
4 Gemeinde Woltersdorf Seite 4 von 5 Anlage zur Stellplatzsatzung Bauliche Nutzung Zahl der Stellplätze 1. Wohngebäude 1.1 Wohngebäude 1 Stellplatz je Wohnung mit bis zu 100 m² Wohnfläche 2 Stellplätze je Wohnung mit über 100 m² Wohnfläche 1.2 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung 1.3 Kinder- und Jugendheime 1 Stellplatz je 15 Betten mind. 2 Stellplätze. 1.4 Altenwohnheime 1 Stellplatz je 4 Betten, mind. 1 Stellplatz je 8 Betten 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche 2.2 Büroräume mit erheblichem 1 Stellplatz je 20 qm Nutzfläche, Besucherverkehr mind. 3 Stellpl. 3. Verkaufsstätten 1 Stellplatz je 20 qm Verkaufsfläche jedoch mind. 2 Stellplätze je Ladeneinheit 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten) 1 Stellplatz für 7 Sitzplätze, mind. 3 Stellplätze 5. Sportstätten Sportplätze ohne Besucherplätze 1 Stellplatz je 250 qm Sportplatzfläche Sportplätze mit Besucherplätzen 1 Stellplatz je 250 qm Sportplatzfläche, zusätzlich1 Stellplatz je 15 Besucherplätze, mind. 1 Stellplatz je 100 Besucherplätze Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Stellplatz je 50 qm Hallenfläche Spiel-/Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Stellplatz je 50 qm Hallenfläche zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze mind. 1 Stellplatz je 100 Besucherplätze 5.3 Freibäder 1 Stellplatz je 200 qm Grundstücksfläche 5.4 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stellplätze je Spielfeld zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze, mind. 1 Stellplätze je 100 Besucherplätze 5.5 Minigolfplätze 1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche 5.6 Kegel- u. Bowlingbahnen 3 Stellplätze je Bahn
5 Gemeinde Woltersdorf Seite 5 von 5 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten 1 Stellplatz je 10 qm Nutzfläche, mind. 1 Stellplatz je 100 qm Nutzfläche gem. 45 Abs. 5 BbgBO 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stellplatz je 2 Betten, mind. 1 Stellplatz je 15 Betten 6.3 Jugendherbergen 1 Stellplatz je 10 Betten 7. Krankenanstalten/Altenpflegeheime 1 Stellplatz je 4 Betten, mind. 1 Stellplatz je 8 Betten 8. Schulen u. Kinder-/Jugendeinrichtungen 8.1 Grundschulen 1 Stellplatz je 30 Schüler 8.2 Sonstige allgemeinbild. Schulen 1 Stellplatz je 25 Schüler 2 Stellplätze 8.3 Kindergärten, Kindertagesstätten 2 Stellplätze je Gruppenraum 8.4 Jugendfreizeitheime 1 Stellplatz je 30 qm Nutzfläche 9. Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Stellplatz je 50 qm Nutzfläche 9.2 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand 10. Verschiedenes 10.1 Friedhöfe 1 Stellplatz je qm Grundstücksfläche, mind. 3 Stellplätze
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Liederbach am Taunus.
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