Arbeitsmarktzugang nach dem Zuwanderungsgesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsmarktzugang nach dem Zuwanderungsgesetz"

Transkript

1 Arbeitsmarktzugang nach dem Zuwanderungsgesetz Inhalt: A. Allgemeines [mehr] B. Allgemeiner unbeschränkter, erlaubnisfreier Zugang zur Erwerbstätigkeit aufgrund Freizügigkeitsrecht [mehr] C. Zulassung von neueinreisenden Ausländern: [mehr] 1. Beschäftigung ( 18 AufenthG, Regelverfahren) [mehr] 2. Zuwanderung von Hochqualifizierten ( Beste Köpfe ; 19 AufenthG) [mehr] 3. Zuwanderung von Selbständigen nach 21 AufenthG [mehr] D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung [mehr] E. Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet [mehr] F. Besondere Vorschriften [mehr] G. Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen (105 AufenthG) [mehr]

2 A. Allgemeines bisheriges doppeltes Genehmigungsverfahren für die Aufenthaltsgenehmigung (Ausländerbehörde) einerseits und die Arbeitsgenehmigung (Arbeitsverwaltung) andererseits fällt weg (sog. one-stop-government); keine ausdrückliche und isolierte Beantragung einer Arbeitsgenehmigung (Ausnahme: Beitrittsstaater in der Übergangsphase); mit der Aufhebung der 285 und 286 SGB-III ist die Möglichkeit der Erteilung von Arbeitserlaubnissen bzw. Arbeitsberechtigungen entfallen; stattdessen hat die Ausländerbehörde mit der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis auch zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit nach den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes und der dazu noch zu erlassenden Verordnungen gem. 42 AufenthG erlaubt wird;

3 A. Allgemeines Definition des Begriffs der Erwerbstätigkeit in 2 AufenthG: jede unselbständige Tätigkeit und Beschäftigung nach 7 SGB-IV: nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, also auch z.b. betriebliche Aus- und Weiterbildung; bei der Entscheidung über die Erwerbstätigkeit ist die Arbeitsverwaltung durch ein Zustimmungsverfahren (mehrstufiger Verwaltungsakt) zu beteiligen, soweit der Aufenthaltstitel nicht bereits zur zustimmungsfreien Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; ist das der Fall, berechtigt der Aufenthaltstitel auch zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, und zwar unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des 21 AufenthG;

4 A. Allgemeines in der Aufenthaltserlaubnis ist die Art der Beschäftigung nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesagentur zu benennen. Beschränkungen aus der Zustimmung sind zu übernehmen. Die Bundesagentur soll hierfür bundesweit standardisierte Formulierungen verwenden. Handelt es sich um eine Beschäftigung, die gem. einer nach 42 zu erlassenden VO nicht zustimmungspflichtig ist, so ist die Art der Beschäftigung als Nebenbestimmung ( Erwerbstätigkeit nur gem..beschv erlaubt ) in der AE zu vermerken. Soll eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Arbeitsplatzsuche mit der Auflage versehen: Unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet für eine zustimmungsfreie Tätigkeit gem..vo sowie nach Maßgabe einer noch von der Arbeitsverwaltung zu erteilenden Zustimmung. für das gerichtliche Verfahren ist das Verwaltungsgericht zuständig (Beiladung der Bundesagentur für Arbeit nach 65 VwGO erforderlich; ausnahmsweise Sozialgericht bei Ablehnung einer Arbeitserlaubnis-EU für Beitrittsstaater direkt durch die Bundesagentur). zurück zur Übersicht

5 B. Allgemeiner unbeschränkter, erlaubnisfreier Zugang zur Erwerbstätigkeit aufgrund Freizügigkeitsrecht Unionsbürger sowie deren Familienangehörige (auch Drittstaatsangehörige) nach 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 7 FreizügG/EU, Übergangsregelung für Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten Litauen, Lettland, Estland, Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn und Slowenien (nicht für Malta und Zypern) Nach den Beitrittsverträgen gelten für die genannten Staaten Übergangsregelungen von zunächst 2 Jahren /vgl Regelung) hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und des Zugangs zum deutschen Arbeitsmarkt. Staatsangehörige dieser Staaten benötigen für eine Erwerbstätigkeit hin eine Arbeitsgenehmigung-EU nach 284 SGB III neu, die nach Maßgabe der gem. 288 SGB III geltenden Verordnungen bzw. des 39 Abs. 2 bis 4 AufenthG von der Agentur für Arbeit erteilt werden kann. Wird sie erteilt oder ist ein anderer Freizügigkeitstatbestand nach 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllt, findet dieses Gesetz auch für die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten in vollem Umfang Anwendung ( 13 FreizüG/EU).

6 B. Allgemeiner unbeschränkter, erlaubnisfreier Zugang zur Erwerbstätigkeit aufgrund Freizügigkeitsrecht Staatsangehörige der EWR-Staaten nach 12 FreizügG/EU wie Unionsbürger, Schweizer nach Art. 1, 4 i.v. 10 des Freizügigkeitsabkommens der EU mit der Schweiz, Heimatlose nach 12, 17 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer zurück zur Übersicht

7 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: der geltende Anwerbestopp bleibt grundsätzlich bestehen; 1. Beschäftigung ( 18 AufenthG, Regelverfahren, Mangelberufe): Zulassung orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.

8 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung darf nach 18 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Bundesagentur nach 39 AufenthG zugestimmt hat oder ohne Zustimmung nach Maßgabe einer RVO gem. 42 AufenthG oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung; Einzelheiten sind in einer Rechtsverordnung nach 42 Abs. 1 AufenthG durch das BMWA mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln: Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung -BeschV- v , BGBl. I, S. 2937)

9 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Zustimmung zu Beschäftigungen, die keine Berufausbildung voraussetzen ( 18 Abs. 3 AufenthG): Beschäftigung von Geringqualifizierten (nach 18 Abs. 3 AufenthG und 17 BeschV Tätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen) ist nur nach Maßgabe der Vorschriften der BeschV (RVO gem. 42 AufenthG) gem. 39 BeschV zulässig; Dies betrifft z.b.: Saisonbeschäftigungen ( 18 BeschV), Schaustellergehilfen ( 19 BeschV), Au-pair-Beschäftigung ( 20 BeschV) bestimmte Haushaltshilfen ( 21 BeschV) und Hausangestellte von entsandten Ausländern ( 22 BeschV)

10 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Zustimmung zu einer Beschäftigung von qualifizierten Bewerbern für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe, die durch die BeschV zugelassen: Sprachlehrer und Spezialitätenköche ( 26 BeschV), IT-Fachkräfte und Akademiker ( 27 BeschV), Leitende Angestellte und Spezialisten ( 28 BeschV), Sozialarbeiter für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien ( 29 BeschV), Pflegekräfte ( 30 BeschV),

11 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Zustimmungsfreie Beschäftigungen: Aus- und Fortbildungen ( 2 BeschV), Hochqualifizierte nach 19 Abs. 2 ( 3 BeschV), Führungskräfte ( 4 BeschV), Wissenschaft und Forschung ( 5 BeschV), kaufmännische Tätigkeiten ( 6 BeschV), besondere Berufsgruppen (z.b. Künstler, Berufssportler, 7 BeschV), Journalisten ( 8 AuslBeschV) Ferienbeschäftigungen ( 10 BeschV), kurzfristig entsandte Arbeitnehmer ( 11 BeschV), Repräsentanten bei internationalen Sportveranstaltungen ( 12 BeschV), Arbeitnehmer im internationalen Straßen- und Schienenverkehr ( 13 BeschV), Arbeitnehmer in der Schifffahrt und im Luftverkehr ( 14 BeschV), von einem EU-Dienstleistungserbringer entsandte Arbeitnehmer ( 15 BeschV);

12 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Zustimmungen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (vgl. insoweit auch 38 BeschV); bei Werkverträgen vgl. 39 und für Gastarbeitnehmer 40 BeschV

13 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach 39 AufenthG Zustimmung, wenn: keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt bestehen ( 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG), der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird und der Vorrang von Deutschen, Unionsbürgern und Ausländern mit verfestigtem Aufenthalt und z.b. türkischen Staatsangehörigen gewahrt wird;

14 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Vereinfachung der Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung für bestimmte Berufsgruppen und Wirtschaftszweige, soweit festgestellt, dass die Besetzung der offenen Stelle mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist ( 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG); unter den gleichen Voraussetzungen kann den Staatsangehörigen der Beitrittsländer eine qualifizierte Tätigkeit genehmigt werden ( 39 Abs. 6 AufenthG);

15 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: die Zustimmung kann in zeitlicher, beruflicher und betrieblicher und/oder regionaler Hinsicht eingeschränkt werden ( 39 Abs. 4 AufenthG); nähere Einzelheiten können durch RVO nach 42 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geregelt werden: nach 13 BeschVerfV: berufliche Tätigkeit, Arbeitgeber, des Bezirks der Bundesagentur für Arbeit, der Lage und Verteilung der Arbeitszeit; Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen ( 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

16 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Versagungsgründe ( 40 AufenthG) Entspricht den Versagungsgründen in 6 ArbeitsgenehmigungsVO a.f. Widerruf der Zustimmung ( 41 AufenthG) Entspricht den Gründen in 7 Abs. 1 Satz 1 ArbeitsgenehmigungsVO a.f.; Widerruf erfolgt gegenüber der Ausländerbehörde; Ausländerbehörde ist nach 52 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, ihrerseits den Aufenthaltstitel in dem entsprechenden Umfang zu widerrufen; zurück zur Übersicht

17 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: 2. Zuwanderung von Hochqualifizierten ( beste Köpfe ; 19 AufenthG) Insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion, Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten (z. Zt. ca ); durch Rechtsverordnung nach 42 AufenthG, nach zwischenstaatlicher Vereinbarung oder nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach 39 AufenthG; Möglichkeit der Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an (Niederlassungserlaubnis); Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach 19 Abs. 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. zurück zur Übersicht

18 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: 3. Zuwanderung von Selbständigen nach 21 AufenthG bei übergeordnetem wirtschaftlichen Interesse oder besonderem regionalen Bedürfnis, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

19 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse ist in der Regel anzunehmen, wenn die Investition mindestens 1 Mio. beträgt und mindestens 10 Arbeitsplätze geschaffen werden; Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen; 21 Abs. 2 trägt den besonderen völkerrechtlichen Vereinbarungen Rechnung; bei Ausländern, die älter als 45 Jahre sind, soll eine angemessene Altersversorgung verlangt werden. zurück zur Übersicht

20 D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung Geregelt in einer Rechtsverordnung nach 42 Abs. 2 AufenthG (ohne Zustimmung des Bundesrates): Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung BeschVerfG- v , BGBl. I, S. 2934):

21 D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung 1. Erteilung einer Erlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur ( 1 BeschVerfV): Ausländer, die aus anderen Zwecken als nach 17, 18 und 19 AufenthG eine AE besitzen oder die nicht schon nach 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Beschäftigung berechtigt sind, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet nach 61 AsylVfG gestattet ist und die eine Duldung nach 60a AufenthG besitzen

22 D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung 2. Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ohne Zustimmung für bestimmte Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung BeschV- ( 2 BeschVerfV): Beschäftigung, die auch nach 2 Nr. 1 und 2, 3, 4 Nr. 1 bis 3, 5, 7 Nr. 3 bis 5, 9 und 12 BeschV zustimmungsfrei ist

23 D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung 3. Beschäftigung von bestimmten Familienangehörigen ohne Zustimmung der Bundesagentur ( 4 BeschVerfV): wenn Familienangehörige (auch Lebenspartner) im Betrieb eines Arbeitgebers arbeiten, mit dem sie häuslicher Gemeinschaft leben 4. Für sonstige Beschäftigungen nach 4 BeschVerfV

24 D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung 5. Zustimmungen der Bundesagentur ohne Vorrangprüfung nach 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ( 5 BeschVerfV): bei Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber, wenn die Zustimmung für mindestens 1 Jahr erteilt worden war ( 6 BeschVerfV), wenn die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde ( 7 BeschVerfV), für eine Ausbildung und Beschäftigung von ausländischen Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen ( 8 BeschVerfV), für diejenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, 3 Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben und sich seit 4 Jahren erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten ( 9 BeschVerfV); Unterbrechenszeiten werden entsprechend 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG berücksichtigt, bestimmte Voraufenthaltszeiten nach Abs. 2 nicht angerechnet; Zulassung von geduldeten Ausländern nach 10 und 11 BeschVerfV; örtlich Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ort der Beschäftigung liegt zurück zur Übersicht

25 E. Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet nach Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ( 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis bei Aufnahme aus dem Ausland ( 22 Satz 3 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis bei unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter ( 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis bei unanfechtbarer Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 1 ( 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis im Falle des Familiennachzugs zu einem Deutschen ( 28 Abs. 5 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis im Falle des sonstigen Familiennachzugs von Ehegatten und Kindern, soweit der Ausländer zu dem der Nachzug erfolgt, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist unbeschränkt bzw. soweit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach 39 AufenthG erforderlich ist nur mit Zustimmung ( 29 Abs. 5 AufenthG),

26 E. Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet Aufenthaltserlaubnis bei eigenständigem Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach 31 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Aufenthaltserlaubnis für Wiederkehrer ( 37 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche ( 38 Abs. 4 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis für Studenten für eine Beschäftigung bis 90 ganze und 180 halbe Tage pro Jahr oder einer studentischen Hilfstätigkeit ( 16 Abs. 3 AufenthG) und türkischen Staatsangehörigen nach 4 Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung (Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 EWG/Türkei). zurück zur Übersicht

27 E. Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet Studenten können nach 16 Abs. 4 AufenthG im Anschluss an ihr Studium eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche erhalten; der Zugang richtet sich nach den allgemeinen Kriterien; Die gilt nicht, wenn der Aufenthalt z.b. aus entwicklungspolitischen Gründen von vorneherein beschränkt war ( 8 Abs. 2 AufenthG). zurück zur Übersicht

28 G. Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen (105 AufenthG) Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer; Arbeitserlaubnis gilt als Zustimmung der Bundesagentur zur Aufnahme einer Beschäftigung; die Nebenbestimmungen zur Arbeitserlaubnis sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen; eine vor Inkrafttreten des AufenthG erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur zur Aufnahme einer Beschäftigung (wichtig für Inhaber einer jetzigen befristeten Aufenthaltserlaubnis); die einem Ausländer vor dem gegebene Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsge nehmigung gilt als Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels fort ( 46 Abs. 1 BeschV, 16 Abs. 1 BeschVerfV); besondere Regelung für IT-Fachkräfte ( 46 Abs. 2 BeschV); eine bis zum arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem als zustimmungsfrei ( 46 Abs. 3 BeschV, 12 Abs. 2 BeschVerfV); zustimmungsfreie Beschäftigungen nach 7 Nr. 4 BeschV für bestimmte Berufssportler ( 46 Abs. 4 BeschV); zurück zur Übersicht

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen/ Gesetzliche Erteilungsverbote 5,10,11

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen/ Gesetzliche Erteilungsverbote 5,10,11 Aufenthalte Ausbildung und Erwerbstätigkeit 16 AufenthG: Studenten/Schulbesuch/Sprachkurs 17 AufenthG zur Berufsausbildung mit Zustimmung Bundesagentur ----------------- 19a AufenthG: Blaue-Karte-EU 19

Mehr

Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern

Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern Seminar: Vor dem Businessplan steht das Aufenthaltsrecht Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern Dr. Ralf Sänger feat. Claudius Voigt IQ-Fachstelle Mainz, 08.09.2015 Das

Mehr

Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Arbeitsmarktzulassungsverfahren Information der Bundesagentur für Arbeit Susanne Witt, April 2015 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen und RDn:

Mehr

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 I. Allgemeines Neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes

Mehr

Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht

Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht Möchten Sie das Logo ändern? Gehen Sie bitte wie folgt vor: > Menü-Reiter Bild/Logo einfügen > Ihre Auswahl treffen (Kein Logo aufmontieren, nicht über Bild ändern ) 1 Aufenthaltsgestattung und Duldung

Mehr

Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. zuständig für die Betreuung ausländischer Fachkräfte ist das Kreisverwaltungsreferat:

Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. zuständig für die Betreuung ausländischer Fachkräfte ist das Kreisverwaltungsreferat: Standortinfo Mai 2014 Visa, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zuständig für die Betreuung ausländischer Fachkräfte ist das Kreisverwaltungsreferat: Kreisverwaltungsreferat - Ausländerbehörde Service Center

Mehr

Ausländerrecht II Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Ausländerrecht II Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer I. Allgemeines Ausländerrecht II Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Stand: Januar 2014 Neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind für die Beschäftigung

Mehr

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Diesen Flyer finden Sie auch unter www.landinsicht-sh.de/publikationen.html Vorwort In Deutschland brauchen viele Migrantinnen

Mehr

Familienkassen i. S. d. 72 EStG. Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

Familienkassen i. S. d. 72 EStG. Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn Familienkassen i. S. d. 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON An der Küppe 1, 53225 Bonn Steuerabteilung

Mehr

Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer

Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer - Der undzum in Übersichtstafeln - Materialien: Kirsten Eichler Claudius Voigt GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486 26 voigt@ggua.de www.ggua-projekt.de

Mehr

ausländerrechtliche Be- stimmungen/verfahrensablauf

ausländerrechtliche Be- stimmungen/verfahrensablauf Fachkräftegewinnung ausländerrechtliche Be- stimmungen/verfahrensablauf Fachkräfte aus dem Ausland gewinnen! Fachkräftegewinnung ausbilden weiterbilden anwerben/einstellen ggf. auch Studenten, z.b. im

Mehr

Willkommenskultur 2.0 Die neue Beschäftigungsverordnung

Willkommenskultur 2.0 Die neue Beschäftigungsverordnung Willkommenskultur 2.0 Die neue Beschäftigungsverordnung Arbeitszuwanderung von drittstaatsangehörigen Personen 1 Die Neuordnung des Beschäftigungsrechts Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende

Mehr

Synopse AufenthG, Stand

Synopse AufenthG, Stand Synopse AufenthG, Stand 11.05.2012 Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union Drucksache 17/8682 vom 15.02.2012 Gesetzentwurf Drucksache 236/12 vom 27.05.2012 (identisch

Mehr

Beschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit

Beschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit Beschäftigung von Flüchtlingen und Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit Michael Quenkert Leiter des Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Meschede-Soest Wie weisen sich die Flüchtlinge

Mehr

Freizügigkeit 1. und 2. Klasse?

Freizügigkeit 1. und 2. Klasse? Freizügigkeit 1. und 2. Klasse? Ein Überblick über die unterschiedlichen Status und Rechtsansprüche von EU- Migrant/Innen in Deutschland 1 2 Inhaltsübersicht 1. Definition, Problemansatz und Statistik

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net 2 Aufenthalt nach

Mehr

Deutscher Akademischer Austausch Dienst German Academic Exchange Service

Deutscher Akademischer Austausch Dienst German Academic Exchange Service DAAD Deutscher Akademischer Austausch Dienst German Academic Exchange Service Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von ausländischen Studierenden,

Mehr

Blaue Karte EU. und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie

Blaue Karte EU. und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Blaue Karte EU und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Übersicht Blaue Karte EU Neuregelungen für Studierende Neuregelungen für Absolventen deutscher Hochschulen Neuregelung für

Mehr

Beschäftigung ausländischer Fachkräfte

Beschäftigung ausländischer Fachkräfte Sven Hasse Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Beschäftigung ausländischer Fachkräfte Begriffe und Rechtsgrundlagen Stand: Juni 2016 EU-Bürger + Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz und deren

Mehr

Stand Januar Merkblatt. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland. Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Stand Januar Merkblatt. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland. Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Stand Januar 2007 Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Leitfaden durch dieses Merkblatt Wenn Sie als Ausländer

Mehr

Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern

Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern Vor dem Businessplan steht das Aufenthaltsrecht Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern Dr. Ralf Sänger feat. Claudius Voigt IQ-Fachstelle Neustadt/W,08.Dezember 2015 Das

Mehr

Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014

Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11 Die Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Die Teil 1: Gesetz zur Einführung der Blauen Karte Teil 2: Teil 3: Prozess zur Erteilung der Blauen Karte Teil 4: Weitere

Mehr

Familienkassen i. S. d. 72 EStG. Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

Familienkassen i. S. d. 72 EStG. Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn Familienkassen i. S. d. 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit HAUSANSCHRIFT An der Küppe 1, 53225 Bonn BEARBEITET VON Steuerabteilung

Mehr

Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Arbeitsmarktzulassungsverfahren Informationen der Agentur für Arbeit Bad Hersfeld - Fulda Waldemar Dombrowski, Christina Fink Arbeitsmarktzulassungsverfahren Inhalt 1) Einführung 2) Arbeitsmarktzulassungsverfahren Drittstaatsangehörige

Mehr

Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74926 RECHTSINFORMATION Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer"

Mehr

Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen

Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG Zielgruppe: erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums Aufenthaltszweck: Suche eines dem Studienabschluss

Mehr

Stand Januar Merkblatt. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland. Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Stand Januar Merkblatt. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland. Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Stand Januar 2005 Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Leitfaden durch dieses Merkblatt Wenn Sie als Ausländer

Mehr

Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer.

Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer. Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer. Kapitel 2 Abschnitt 1 Allgemeines 4 Abs. 5 6 Abs. 1 6 Abs. 3 7 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltserlaubnis

Mehr

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,

Mehr

Stand: Oktober 2015 Menschen mit Fluchthintergrund

Stand: Oktober 2015 Menschen mit Fluchthintergrund Stand: Oktober 2015 Menschen mit Fluchthintergrund Zugang zum Arbeitsmarkt Arbeit Ausbildung - Praktikum Arbeitserlaubnisverfahren und Zugang zu Förderleistungen Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt

Mehr

ERLAUBNIS ZUR AUSBILDUNG UND ARBEIT

ERLAUBNIS ZUR AUSBILDUNG UND ARBEIT ERLAUBNIS ZUR AUSBILDUNG UND ARBEIT Information für Personalentscheider/innen Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Betriebe in Deutschland dürfen jeden Menschen

Mehr

Fachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung

Fachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung Jutta Feiler, Bereichsleiterin Arbeitsmarktzulassung Fachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung 1. Grundsätzliches Staatsangehörige

Mehr

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen: Monatlich sind mindestens zu zahlen: Einstiegsqualifizierung (EQ) > 216 Euro Vergütung, > 108 Euro Sozialversicherungsbeiträge. Beide Beiträge von der Arbeitsagentur refinanziert werden. Es steht Ihnen

Mehr

DA Personen, die auf Antrag nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden

DA Personen, die auf Antrag nach 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden 17 (3) 1 Sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, ist auch eine Anspruchsberechtigung nach 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt. 2 Besteht

Mehr

Wie bekomme ich eine. Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren

Wie bekomme ich eine. Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds. Diesen Flyer finden Sie in mehrere

Mehr

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 I. Allgemeines Neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes

Mehr

Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Arbeitsmarktzulassungsverfahren Information der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung Susanne Witt, 18. November 2014 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen

Mehr

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen IMPRESSUM: Herausgeber Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. Redaktion Claudius Voigt 3. Auflage 2012 Alle Rechte vorbehalten Gefördert durch

Mehr

Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland

Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Was versteht man unter der so genannten Vorrangprüfung? II. Beschäftigung von Staatsangehörigen

Mehr

Herzlich willkommen! www.netzwerk-iq.de I 2011. Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

Herzlich willkommen! www.netzwerk-iq.de I 2011. Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche

Mehr

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen 3. überarbeitete Auflage 2013 Gefördert durch Mittel von: IMPRESSUM Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen Herausgeber

Mehr

Rheinische Arbeitsrechtstage. Anwerbung von ausländischen Fachkräften. Köln,

Rheinische Arbeitsrechtstage. Anwerbung von ausländischen Fachkräften. Köln, Rheinische Arbeitsrechtstage Anwerbung von ausländischen Fachkräften Köln, 19.06.2015 Dr. Gunther Mävers, Maître en droit Fachanwalt für Arbeitsrecht Worum geht es? à Rechtssichere Beschäftigung von ausländischen

Mehr

ERWERBSTÄTIGKEIT VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

ERWERBSTÄTIGKEIT VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN MERKBLATT Recht und Fairplay ERWERBSTÄTIGKEIT VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN Das zuletzt am 01.08.2012 zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie ( Blue Card EU ) geänderte Zuwanderungsgesetz regelt neben

Mehr

JC Deutsche Weinstraße, AA Landau. Bleibeberechtigte und Flüchtlinge

JC Deutsche Weinstraße, AA Landau. Bleibeberechtigte und Flüchtlinge JC Deutsche Weinstraße, AA Landau Bleibeberechtigte und Flüchtlinge Die aktuelle Situation im Rechtskreis SGB II und SGB III Die Zugänge an Asylbewerbern in den Kommunen verdoppeln sich lt. Schlüsselzahlen

Mehr

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen Gefördert durch Mittel von: IMPRESSUM Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen Herausgeber Flüchtlingsrat Niedersachsen

Mehr

Merkblatt für leistungsstarke ausländische Forscher, Experten und Studienabsolventen, die in NRW arbeiten wollen

Merkblatt für leistungsstarke ausländische Forscher, Experten und Studienabsolventen, die in NRW arbeiten wollen Merkblatt für leistungsstarke ausländische Forscher, Experten und Studienabsolventen, die in NRW arbeiten wollen Regelungen für die Einreise: Ausländer, die in Deutschland arbeiten oder studieren wollen,

Mehr

Frankfurt am Main. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit ausländischem Pass

Frankfurt am Main. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit ausländischem Pass Frankfurt am Main Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit ausländischem Pass Sie können Leistungen zur Grundsicherung im Jobcenter Frankfurt am Main beantragen, wenn folgende Voraussetzungen

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! 1 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr. 46 48153 Münster 0251-14486-26 Voigt@ggua.de www.einwanderer.net Aufenthalt nach dem

Mehr

Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München. Änderung des Zuwanderungsgesetzes - Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Anlage

Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München. Änderung des Zuwanderungsgesetzes - Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Anlage Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München Änderung des Zuwanderungsgesetzes - Wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Anlage Beschluss Nr. 68 Beschluss der Vollversammlung vom 26.11.07

Mehr

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Fachkräfteengpässe sollte das Potenzial von Flüchtlingen für den Arbeitsmarkt genutzt werden.

Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Fachkräfteengpässe sollte das Potenzial von Flüchtlingen für den Arbeitsmarkt genutzt werden. Merkblatt Flüchtlinge Stand: 21.01.2016 Information für Arbeitgeber die Zahl der Flüchtlinge, die auch in unserer Region Schutz vor Verfolgung suchen, ist in den letzten Monaten stark gestiegen und das

Mehr

Beschäftigungs- und Ausbildungserlaubnis für Drittstaater

Beschäftigungs- und Ausbildungserlaubnis für Drittstaater Beschäftigungs- und Ausbildungserlaubnis für Drittstaater Georg Classen 1. Die Erwerbserlaubnis Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilt die Ausländerbehörde die Erwerbserlaubnis ( one stop

Mehr

Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer.

Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer. www.iq-niedersachsen.de - Projekt AQ - Claudius Voigt Südstr. 46, 48153 Münster. Fon: 0251 14486-26. Mail: voigt@ggua.de. Web: www.ggua.de. Stand: August 2015 Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit

Mehr

Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer

Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer I. Allgemeines Im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz

Mehr

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw Merkblatt zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem 30.04.2011 bzw. 31.12.2011 1 Mit 01.05.2004 sind folgende Staaten der EU beigetreten: Estland, Lettland, Litauen,

Mehr

Aktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht

Aktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht Ausländische Forscherinnen und Forscher für Deutschland gewinnen! Aktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht Entwicklung der Rechtslage für Forscher und Studierende Aktuelle Rechtslage

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen 21 AufenthG Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung

Mehr

Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland

Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1. Wie wird die Zuwanderung von ausländischen Arbeitnehmern nach Deutschland gesteuert?

Mehr

1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Freizügigkeitsgesetz/EU)

1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Freizügigkeitsgesetz/EU) Aufenthaltsrecht 1. EU-Bürger 2. Nicht-EU-Bürger 3. Besondere Aufenthaltsrechte 4. Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft 1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG),

Mehr

Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungen des SGB II und III für Migranten

Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungen des SGB II und III für Migranten Agentur für Arbeit Stand: 1.10.2015 Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungen des für Migranten Abkürzungsverzeichnis abh ABH Abs. AsA AsylVfG AsylbLG AufenthVO Ausl. AuslG AuslGVwV AuswG AVwV BA BAB BaE

Mehr

Vorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz-rechtsreferat

Vorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz-rechtsreferat Vorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz- 1.10.2015 1 Drittstaatsangehörige Wann dürfen Drittstaatsangehörige

Mehr

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Referent: Sigmar Walbrecht Hannover, 12.016.2016 Die Veröffentlichungen des Projektverbundes AZF 3 geben nicht notwendigerweise die Rechtsauffassung des BMAS und der

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten

Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten MERKBLATT Recht und Fairplay Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten Am 01.08.2012 ist das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie

Mehr

Agentur für Arbeit Fürstenfeldbruck. Integration von geflüchteten Menschen in den Arbeitsund. Ausbildungsmarkt

Agentur für Arbeit Fürstenfeldbruck. Integration von geflüchteten Menschen in den Arbeitsund. Ausbildungsmarkt Agentur für Arbeit Fürstenfeldbruck Integration von geflüchteten Menschen in den Arbeitsund Ausbildungsmarkt Agenda Überblick Asylverfahren - Beschäftigung Integration in Arbeit und Ausbildung Zusammenarbeit

Mehr

Aufenthalte zum Zweck der Erwerbstätigkeit und Ausbildung

Aufenthalte zum Zweck der Erwerbstätigkeit und Ausbildung EU-Bürger/-innen, EWR-Staater und Schweizer Staatsangehörige genießen nach den Regelungen des Freizügigkeitsrechts ein Aufenthaltsrecht. Für sie gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit für unselbständige bzw.

Mehr

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. ESF Projekt Netwin 3 -Netzwerk Integration Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN zur WEBINARREIHE Asylbewerber und Flüchtlinge für den regionalen Arbeitsmarkt

HERZLICH WILLKOMMEN zur WEBINARREIHE Asylbewerber und Flüchtlinge für den regionalen Arbeitsmarkt HERZLICH WILLKOMMEN zur WEBINARREIHE Asylbewerber und Flüchtlinge für den regionalen Arbeitsmarkt Unterstützt durch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden- Württemberg Arbeitgeber-Service Beschäftigung

Mehr

I. Übersicht Aufenthaltsstatus Flüchtlinge II. Schulische Bildung III.Zugang zu Praktika, Ausbildung und Arbeit IV. Arbeits- und Ausbildungsförderung

I. Übersicht Aufenthaltsstatus Flüchtlinge II. Schulische Bildung III.Zugang zu Praktika, Ausbildung und Arbeit IV. Arbeits- und Ausbildungsförderung Benita Suwelack, Hessischer Flüchtlingsrat - ESF-Netzwerk BLEIB in Hessen Transferagentur Kommunales Bildungsmanagement Hessen, Workshop Flüchtlinge - Offenbach, den 20.5.2015 I. Übersicht Aufenthaltsstatus

Mehr

Informationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter

Informationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter Informationsveranstaltung zum Arbeitsmarktzugang Geflüchteter Berlin, 19.06.2015 1 Lebensbedingungen Unsicherheit über weitere Perspektive psychosoziale Konsequenzen, Traumatisierung, fehlende Tagesstruktur,

Mehr

Flüchtlinge und Asylbewerber. Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen?

Flüchtlinge und Asylbewerber. Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen? Flüchtlinge und Asylbewerber Wer darf arbeiten? Wer kann eine Ausbildung machen? Wer kann ein Praktikum machen? Drei grundsätzliche Gruppen von Flüchtlingen Anerkannte Asylverfahren noch nicht abgeschlossen

Mehr

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika und weitere Maßnahmen können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:

Praktika für Flüchtlinge Folgende Praktika und weitere Maßnahmen können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen: Einstiegsqualifizierung (EQ) Es ist eine angemessene Vergütung vorgesehen. Anteile der Vergütung (bis zu 231 Euro monatlich) der Sozialversicherung (116 Euro monatlich) von der Arbeitsagentur refinanziert

Mehr

Erwerbstätigkeit ACHTUNG:

Erwerbstätigkeit ACHTUNG: ACHTUNG: Weitere Informationen zum neuen Visumverfahren bei Aufnahme einer finden Sie auf der Intranetseite von Referat 508 unter diesem Link: http://my.intra.aa/generator/intranet/amt/abteilungen/abt

Mehr

Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015

Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015 Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015 Ulrike Schwarz, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. ein 15jähriger

Mehr

Aktuelle Spielregeln bei Beschäftigung von EU-Bürgern und Angehörigen aus Drittstaaten

Aktuelle Spielregeln bei Beschäftigung von EU-Bürgern und Angehörigen aus Drittstaaten Arbeitnehmerfreizügigkeit Aktuelle Spielregeln bei Beschäftigung von EU-Bürgern und Angehörigen aus Drittstaaten von Raschid Bouabba, MBA, MCGB GmbH,Berlin Die grenzüberschreitende Beschäftigung macht

Mehr

Zugänge zur Erwerbstätigkeit für Neu-Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

Zugänge zur Erwerbstätigkeit für Neu-Unionsbürger und ihre Familienangehörigen Zugänge zur Erwerbstätigkeit für Neu-Unionsbürger und ihre Familienangehörigen Dorothee Frings Die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union lässt sich als Keimzelle der Unionsbürgerschaft

Mehr

Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis

Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis SGBII SGBII UNBE BE 9 19 Hochqualifizierte 23 II Jüdische Kontingentflüchtlinge 26 III Statusflüchtlinge 26 IV Nach 7 Jahren aus humanitären

Mehr

Flüchtlingsrat. Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen. Niedersachsen e.v. 5. aktualisierte Auflage, Juli 2014

Flüchtlingsrat. Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen. Niedersachsen e.v. 5. aktualisierte Auflage, Juli 2014 Flüchtlingsrat Niedersachsen e.v. Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen 5. aktualisierte Auflage, Juli 2014 Gefördert durch Mittel von: IMPRESSUM Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht

Mehr

Blaue Karte EU. Gewinnung von hochqualifizierten Fachkräften aus aller Welt. Dr. Timo Karsten. Rüsselsheim, 6. März 2013

Blaue Karte EU. Gewinnung von hochqualifizierten Fachkräften aus aller Welt. Dr. Timo Karsten. Rüsselsheim, 6. März 2013 Blaue Karte EU Gewinnung von hochqualifizierten Fachkräften aus aller Welt Dr. Timo Karsten Rüsselsheim, 6. März 2013 Ausgangssituation osborneclarke.de Fachkräftemangel Unumstrittener Fachkräftemangel:

Mehr

Antwort der Landesregierung

Antwort der Landesregierung Landtag Brandenburg Drucksache 4/3276 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1267 der Abgeordneten Susanne Melior Fraktion der SPD Drucksache 4/3134 Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes

Mehr

Wichtige Verbesserungen bei Arbeitserlaubnis und -suche für ausländische Studierende und andere Ausländer ab 1.8.2012

Wichtige Verbesserungen bei Arbeitserlaubnis und -suche für ausländische Studierende und andere Ausländer ab 1.8.2012 Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin Info vom 28.06.2012 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Wichtige

Mehr

Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungen des SGB II und III für Migranten/innen

Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungen des SGB II und III für Migranten/innen Agentur für Arbeit Stand: 29.09.2016 Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungen des für Migranten/innen Abkürzungsverzeichnis abh ABH Abs. AE AsA AsylG AsylbLG AufenthG AufenthV Ausl. AuswG AVwV - AufenthG

Mehr

Sozialleistungen für Nicht-EU-Ausländer im Rentenalter

Sozialleistungen für Nicht-EU-Ausländer im Rentenalter Sozialleistungen für Nicht-EU-Ausländer im Rentenalter 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Sozialleistungen für Nicht-EU-Ausländer im Rentenalter Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. Mai 2016 Fachbereich:

Mehr

Ausbildung Erwerbstätigkeit Familiennachzug Humanitäre Gründe

Ausbildung Erwerbstätigkeit Familiennachzug Humanitäre Gründe Aufenthaltsrechtliche Regelungen für Studierende Wilfried Schmäing Au Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Wiesbaden, den 23. Mai 2011 Aufenthaltszwecke Ausbildung Erwerbstätigkeit Familiennachzug

Mehr

Sie interessieren sich für einen kurz-, mittel- oder langfristigen ärztlichen Aufenthalt als Gast an der Universitäts-Frauenklinik? Jederzeit gern!

Sie interessieren sich für einen kurz-, mittel- oder langfristigen ärztlichen Aufenthalt als Gast an der Universitäts-Frauenklinik? Jederzeit gern! Sie interessieren sich für einen kurz-, mittel- oder langfristigen ärztlichen Aufenthalt als Gast an der Universitäts-Frauenklinik? Jederzeit gern! Wir unterscheiden hier an der Universitäts-Frauenklinik

Mehr

Information. für deutsche Gastfamilien. Au-pair-Beschäftigung

Information. für deutsche Gastfamilien. Au-pair-Beschäftigung Stand: Januar 2010 Information für deutsche Gastfamilien Au-pair-Beschäftigung 1. Allgemeines 2. Anwerbung und Vermittlung von Au-pair 3. Vergütung für die Vermittlung 4. Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren

Mehr

Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen

Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus

Mehr

21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung. Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer

21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung. Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer 21. Juni 2016, Thomas Wünsche, Fachtag Zuwanderung Zugang und Förderung von Arbeit und Ausbildung für humanitäre Zuwanderer 5-stufiger Prozess im Ankunftszentrum Leistungsberechnung/Zuweisung Unterkunft

Mehr

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit

Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit Leistungen der Sozialhilfe an aus dem Strafvollzug entlassene Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit 1 23 SGB XII Absatz 1 Satz 1 bis 3 Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe

Mehr

Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten

Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten Vergleichende Übersicht über die verschiedenen Aufenthaltstitel im deutschen Aufenthaltsgesetz Übersicht über die verschiedenen

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Handwerkskammer Chemnitz Abteilung Berufsbildung Herrn Andrè Pollrich Limbacher Straße 195 09116 Chemnitz Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus

Mehr

Arbeiten in Deutschland

Arbeiten in Deutschland Arbeiten in Deutschland Rechtliche Bestimmungen für internationale Studierende während und nach dem Studium Study & Work ist eine gemeinsame Initiative von Inhalt Arbeiten in Deutschland... 3 Arbeiten

Mehr

Arbeitshilfe. Prüfschema: Zugang zum SGB II für AusländerInnen

Arbeitshilfe. Prüfschema: Zugang zum SGB II für AusländerInnen Arbeitshilfe Projekt Q GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Volker Maria Hügel Claudius Voigt Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Web: www.einwanderer.net Prüfschema: Zugang

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Information und Beratung Handwerkskammer Reutlingen, Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen Karl-Heinz Goller, Telefon 07121 2142-260, E-Mail: karl-heinz.goller@hwk-reutlingen.de

Mehr

Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern Migrationsberatung der BA: Zuständigkeit im Bereich SGB III Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern Angebote und Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit Themen Aufenthaltsrechtliche

Mehr

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) FreizügG/EU Ausfertigungsdatum: 30.07.2004 Vollzitat: "Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl.

Mehr

Zugang von Ausländerinnen und Ausländern. für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Zentrale, PEG 21

Zugang von Ausländerinnen und Ausländern. für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Zentrale, PEG 21 Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Inhaltsverzeichnis 1. Personengruppen und Aufenthaltsregelungen 3 1.1. Wer ist Ausländerin oder

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnellere

Mehr

Glossar. Aufenthaltserlaubnis:

Glossar. Aufenthaltserlaubnis: Glossar Aufenthaltserlaubnis: Für den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt.

Mehr

Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV

Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV für Staatsangehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Ehemalige jugoslawische Republik

Mehr

Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen

Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) Foto: Marion Vogel 2 Einreise und Aufenthalt aus familiären Gründen (Ehegatten- und Familiennachzug) Die Einreise und der

Mehr