Arbeitsmarktzugang nach dem Zuwanderungsgesetz
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- Teresa Lenz
- vor 6 Jahren
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1 Arbeitsmarktzugang nach dem Zuwanderungsgesetz Inhalt: A. Allgemeines [mehr] B. Allgemeiner unbeschränkter, erlaubnisfreier Zugang zur Erwerbstätigkeit aufgrund Freizügigkeitsrecht [mehr] C. Zulassung von neueinreisenden Ausländern: [mehr] 1. Beschäftigung ( 18 AufenthG, Regelverfahren) [mehr] 2. Zuwanderung von Hochqualifizierten ( Beste Köpfe ; 19 AufenthG) [mehr] 3. Zuwanderung von Selbständigen nach 21 AufenthG [mehr] D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung [mehr] E. Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet [mehr] F. Besondere Vorschriften [mehr] G. Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen (105 AufenthG) [mehr]
2 A. Allgemeines bisheriges doppeltes Genehmigungsverfahren für die Aufenthaltsgenehmigung (Ausländerbehörde) einerseits und die Arbeitsgenehmigung (Arbeitsverwaltung) andererseits fällt weg (sog. one-stop-government); keine ausdrückliche und isolierte Beantragung einer Arbeitsgenehmigung (Ausnahme: Beitrittsstaater in der Übergangsphase); mit der Aufhebung der 285 und 286 SGB-III ist die Möglichkeit der Erteilung von Arbeitserlaubnissen bzw. Arbeitsberechtigungen entfallen; stattdessen hat die Ausländerbehörde mit der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis auch zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit nach den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes und der dazu noch zu erlassenden Verordnungen gem. 42 AufenthG erlaubt wird;
3 A. Allgemeines Definition des Begriffs der Erwerbstätigkeit in 2 AufenthG: jede unselbständige Tätigkeit und Beschäftigung nach 7 SGB-IV: nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, also auch z.b. betriebliche Aus- und Weiterbildung; bei der Entscheidung über die Erwerbstätigkeit ist die Arbeitsverwaltung durch ein Zustimmungsverfahren (mehrstufiger Verwaltungsakt) zu beteiligen, soweit der Aufenthaltstitel nicht bereits zur zustimmungsfreien Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; ist das der Fall, berechtigt der Aufenthaltstitel auch zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, und zwar unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen des 21 AufenthG;
4 A. Allgemeines in der Aufenthaltserlaubnis ist die Art der Beschäftigung nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesagentur zu benennen. Beschränkungen aus der Zustimmung sind zu übernehmen. Die Bundesagentur soll hierfür bundesweit standardisierte Formulierungen verwenden. Handelt es sich um eine Beschäftigung, die gem. einer nach 42 zu erlassenden VO nicht zustimmungspflichtig ist, so ist die Art der Beschäftigung als Nebenbestimmung ( Erwerbstätigkeit nur gem..beschv erlaubt ) in der AE zu vermerken. Soll eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Arbeitsplatzsuche mit der Auflage versehen: Unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet für eine zustimmungsfreie Tätigkeit gem..vo sowie nach Maßgabe einer noch von der Arbeitsverwaltung zu erteilenden Zustimmung. für das gerichtliche Verfahren ist das Verwaltungsgericht zuständig (Beiladung der Bundesagentur für Arbeit nach 65 VwGO erforderlich; ausnahmsweise Sozialgericht bei Ablehnung einer Arbeitserlaubnis-EU für Beitrittsstaater direkt durch die Bundesagentur). zurück zur Übersicht
5 B. Allgemeiner unbeschränkter, erlaubnisfreier Zugang zur Erwerbstätigkeit aufgrund Freizügigkeitsrecht Unionsbürger sowie deren Familienangehörige (auch Drittstaatsangehörige) nach 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 7 FreizügG/EU, Übergangsregelung für Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten Litauen, Lettland, Estland, Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn und Slowenien (nicht für Malta und Zypern) Nach den Beitrittsverträgen gelten für die genannten Staaten Übergangsregelungen von zunächst 2 Jahren /vgl Regelung) hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und des Zugangs zum deutschen Arbeitsmarkt. Staatsangehörige dieser Staaten benötigen für eine Erwerbstätigkeit hin eine Arbeitsgenehmigung-EU nach 284 SGB III neu, die nach Maßgabe der gem. 288 SGB III geltenden Verordnungen bzw. des 39 Abs. 2 bis 4 AufenthG von der Agentur für Arbeit erteilt werden kann. Wird sie erteilt oder ist ein anderer Freizügigkeitstatbestand nach 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllt, findet dieses Gesetz auch für die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten in vollem Umfang Anwendung ( 13 FreizüG/EU).
6 B. Allgemeiner unbeschränkter, erlaubnisfreier Zugang zur Erwerbstätigkeit aufgrund Freizügigkeitsrecht Staatsangehörige der EWR-Staaten nach 12 FreizügG/EU wie Unionsbürger, Schweizer nach Art. 1, 4 i.v. 10 des Freizügigkeitsabkommens der EU mit der Schweiz, Heimatlose nach 12, 17 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer zurück zur Übersicht
7 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: der geltende Anwerbestopp bleibt grundsätzlich bestehen; 1. Beschäftigung ( 18 AufenthG, Regelverfahren, Mangelberufe): Zulassung orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.
8 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung darf nach 18 Abs. 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Bundesagentur nach 39 AufenthG zugestimmt hat oder ohne Zustimmung nach Maßgabe einer RVO gem. 42 AufenthG oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung; Einzelheiten sind in einer Rechtsverordnung nach 42 Abs. 1 AufenthG durch das BMWA mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln: Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung -BeschV- v , BGBl. I, S. 2937)
9 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Zustimmung zu Beschäftigungen, die keine Berufausbildung voraussetzen ( 18 Abs. 3 AufenthG): Beschäftigung von Geringqualifizierten (nach 18 Abs. 3 AufenthG und 17 BeschV Tätigkeiten, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen) ist nur nach Maßgabe der Vorschriften der BeschV (RVO gem. 42 AufenthG) gem. 39 BeschV zulässig; Dies betrifft z.b.: Saisonbeschäftigungen ( 18 BeschV), Schaustellergehilfen ( 19 BeschV), Au-pair-Beschäftigung ( 20 BeschV) bestimmte Haushaltshilfen ( 21 BeschV) und Hausangestellte von entsandten Ausländern ( 22 BeschV)
10 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Zustimmung zu einer Beschäftigung von qualifizierten Bewerbern für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe, die durch die BeschV zugelassen: Sprachlehrer und Spezialitätenköche ( 26 BeschV), IT-Fachkräfte und Akademiker ( 27 BeschV), Leitende Angestellte und Spezialisten ( 28 BeschV), Sozialarbeiter für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien ( 29 BeschV), Pflegekräfte ( 30 BeschV),
11 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Zustimmungsfreie Beschäftigungen: Aus- und Fortbildungen ( 2 BeschV), Hochqualifizierte nach 19 Abs. 2 ( 3 BeschV), Führungskräfte ( 4 BeschV), Wissenschaft und Forschung ( 5 BeschV), kaufmännische Tätigkeiten ( 6 BeschV), besondere Berufsgruppen (z.b. Künstler, Berufssportler, 7 BeschV), Journalisten ( 8 AuslBeschV) Ferienbeschäftigungen ( 10 BeschV), kurzfristig entsandte Arbeitnehmer ( 11 BeschV), Repräsentanten bei internationalen Sportveranstaltungen ( 12 BeschV), Arbeitnehmer im internationalen Straßen- und Schienenverkehr ( 13 BeschV), Arbeitnehmer in der Schifffahrt und im Luftverkehr ( 14 BeschV), von einem EU-Dienstleistungserbringer entsandte Arbeitnehmer ( 15 BeschV);
12 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Zustimmungen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (vgl. insoweit auch 38 BeschV); bei Werkverträgen vgl. 39 und für Gastarbeitnehmer 40 BeschV
13 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach 39 AufenthG Zustimmung, wenn: keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt bestehen ( 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG), der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird und der Vorrang von Deutschen, Unionsbürgern und Ausländern mit verfestigtem Aufenthalt und z.b. türkischen Staatsangehörigen gewahrt wird;
14 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Vereinfachung der Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung für bestimmte Berufsgruppen und Wirtschaftszweige, soweit festgestellt, dass die Besetzung der offenen Stelle mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist ( 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG); unter den gleichen Voraussetzungen kann den Staatsangehörigen der Beitrittsländer eine qualifizierte Tätigkeit genehmigt werden ( 39 Abs. 6 AufenthG);
15 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: die Zustimmung kann in zeitlicher, beruflicher und betrieblicher und/oder regionaler Hinsicht eingeschränkt werden ( 39 Abs. 4 AufenthG); nähere Einzelheiten können durch RVO nach 42 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geregelt werden: nach 13 BeschVerfV: berufliche Tätigkeit, Arbeitgeber, des Bezirks der Bundesagentur für Arbeit, der Lage und Verteilung der Arbeitszeit; Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen ( 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
16 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Versagungsgründe ( 40 AufenthG) Entspricht den Versagungsgründen in 6 ArbeitsgenehmigungsVO a.f. Widerruf der Zustimmung ( 41 AufenthG) Entspricht den Gründen in 7 Abs. 1 Satz 1 ArbeitsgenehmigungsVO a.f.; Widerruf erfolgt gegenüber der Ausländerbehörde; Ausländerbehörde ist nach 52 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, ihrerseits den Aufenthaltstitel in dem entsprechenden Umfang zu widerrufen; zurück zur Übersicht
17 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: 2. Zuwanderung von Hochqualifizierten ( beste Köpfe ; 19 AufenthG) Insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion, Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten (z. Zt. ca ); durch Rechtsverordnung nach 42 AufenthG, nach zwischenstaatlicher Vereinbarung oder nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach 39 AufenthG; Möglichkeit der Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an (Niederlassungserlaubnis); Landesregierung kann bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach 19 Abs. 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. zurück zur Übersicht
18 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: 3. Zuwanderung von Selbständigen nach 21 AufenthG bei übergeordnetem wirtschaftlichen Interesse oder besonderem regionalen Bedürfnis, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
19 C. Zulassung von neu einreisenden Ausländern: Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse ist in der Regel anzunehmen, wenn die Investition mindestens 1 Mio. beträgt und mindestens 10 Arbeitsplätze geschaffen werden; Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen; 21 Abs. 2 trägt den besonderen völkerrechtlichen Vereinbarungen Rechnung; bei Ausländern, die älter als 45 Jahre sind, soll eine angemessene Altersversorgung verlangt werden. zurück zur Übersicht
20 D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung Geregelt in einer Rechtsverordnung nach 42 Abs. 2 AufenthG (ohne Zustimmung des Bundesrates): Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung BeschVerfG- v , BGBl. I, S. 2934):
21 D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung 1. Erteilung einer Erlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur ( 1 BeschVerfV): Ausländer, die aus anderen Zwecken als nach 17, 18 und 19 AufenthG eine AE besitzen oder die nicht schon nach 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Beschäftigung berechtigt sind, denen der Aufenthalt im Bundesgebiet nach 61 AsylVfG gestattet ist und die eine Duldung nach 60a AufenthG besitzen
22 D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung 2. Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ohne Zustimmung für bestimmte Beschäftigungen nach der Beschäftigungsverordnung BeschV- ( 2 BeschVerfV): Beschäftigung, die auch nach 2 Nr. 1 und 2, 3, 4 Nr. 1 bis 3, 5, 7 Nr. 3 bis 5, 9 und 12 BeschV zustimmungsfrei ist
23 D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung 3. Beschäftigung von bestimmten Familienangehörigen ohne Zustimmung der Bundesagentur ( 4 BeschVerfV): wenn Familienangehörige (auch Lebenspartner) im Betrieb eines Arbeitgebers arbeiten, mit dem sie häuslicher Gemeinschaft leben 4. Für sonstige Beschäftigungen nach 4 BeschVerfV
24 D. Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung 5. Zustimmungen der Bundesagentur ohne Vorrangprüfung nach 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ( 5 BeschVerfV): bei Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber, wenn die Zustimmung für mindestens 1 Jahr erteilt worden war ( 6 BeschVerfV), wenn die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde ( 7 BeschVerfV), für eine Ausbildung und Beschäftigung von ausländischen Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen ( 8 BeschVerfV), für diejenigen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, 3 Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben und sich seit 4 Jahren erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten ( 9 BeschVerfV); Unterbrechenszeiten werden entsprechend 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG berücksichtigt, bestimmte Voraufenthaltszeiten nach Abs. 2 nicht angerechnet; Zulassung von geduldeten Ausländern nach 10 und 11 BeschVerfV; örtlich Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ort der Beschäftigung liegt zurück zur Übersicht
25 E. Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet nach Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ( 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis bei Aufnahme aus dem Ausland ( 22 Satz 3 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis bei unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter ( 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis bei unanfechtbarer Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 1 ( 25 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis im Falle des Familiennachzugs zu einem Deutschen ( 28 Abs. 5 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis im Falle des sonstigen Familiennachzugs von Ehegatten und Kindern, soweit der Ausländer zu dem der Nachzug erfolgt, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist unbeschränkt bzw. soweit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach 39 AufenthG erforderlich ist nur mit Zustimmung ( 29 Abs. 5 AufenthG),
26 E. Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet Aufenthaltserlaubnis bei eigenständigem Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach 31 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Aufenthaltserlaubnis für Wiederkehrer ( 37 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche ( 38 Abs. 4 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis für Studenten für eine Beschäftigung bis 90 ganze und 180 halbe Tage pro Jahr oder einer studentischen Hilfstätigkeit ( 16 Abs. 3 AufenthG) und türkischen Staatsangehörigen nach 4 Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung (Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 EWG/Türkei). zurück zur Übersicht
27 E. Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet Studenten können nach 16 Abs. 4 AufenthG im Anschluss an ihr Studium eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche erhalten; der Zugang richtet sich nach den allgemeinen Kriterien; Die gilt nicht, wenn der Aufenthalt z.b. aus entwicklungspolitischen Gründen von vorneherein beschränkt war ( 8 Abs. 2 AufenthG). zurück zur Übersicht
28 G. Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen (105 AufenthG) Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer; Arbeitserlaubnis gilt als Zustimmung der Bundesagentur zur Aufnahme einer Beschäftigung; die Nebenbestimmungen zur Arbeitserlaubnis sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen; eine vor Inkrafttreten des AufenthG erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur zur Aufnahme einer Beschäftigung (wichtig für Inhaber einer jetzigen befristeten Aufenthaltserlaubnis); die einem Ausländer vor dem gegebene Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsge nehmigung gilt als Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels fort ( 46 Abs. 1 BeschV, 16 Abs. 1 BeschVerfV); besondere Regelung für IT-Fachkräfte ( 46 Abs. 2 BeschV); eine bis zum arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem als zustimmungsfrei ( 46 Abs. 3 BeschV, 12 Abs. 2 BeschVerfV); zustimmungsfreie Beschäftigungen nach 7 Nr. 4 BeschV für bestimmte Berufssportler ( 46 Abs. 4 BeschV); zurück zur Übersicht
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