Der neue Versorgungsausgleich bei Scheidungen ab

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1 Der neue Versorgungsausgleich bei Scheidungen ab Praxisleitfaden für Personalabteilung und Entgeltabrechnung Bearbeitet von StB Thomas Fromme, Dr. jur. Alexander Ostrowicz 1. Auflage Taschenbuch. 48 S. Paperback ISBN Format (B x L): 14,8 x 21 cm Gewicht: 103 g Recht > Zivilrecht > Familienrecht > Güterrecht, Versorgungsausgleich, Unterhaltsrecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 2 Änderungen im Einkommensteuergesetz Neuer 3 Nr. 55 a EStG Die interne Teilung ist sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral. Die ausgleichsberechtigte Person erlangt mit ihrem neu begründeten Anrecht steuerlich die gleiche Rechtsstellung wie die ausgleichspflichtige Person. Das gilt auch für den Status Altvertrag bei Direktversicherungen und Pensionskassen (Zusage bis zum , weitere Anwendungsmöglichkeit der Pauschalversteuerung nach 40 b EStG). Siehe dazu 52 Abs. 36 EStG. Bereits laufende oder spätere Versorgungsleistungen werden bei der ausgleichsberechtigten Person so besteuert, wie das Anrecht bei der ausgleichspflichtigen Person zu besteuern wäre. Es ist jedoch für jede Person die eigene Kohorte zu ermitteln und anzuwenden. Neuer 3 Nr. 55 b EStG Gemäß 3 Nr. 55 b Satz 1 EStG wird bei einer externen Teilung der Teil des Ausgleichswerts gestellt, der sonst zu steuerpflichtigen Einkünften führen würde. Es bleibt bei der Besteuerung in der Auszahlungsphase. Durch 3 Nr. 55 b Satz 2 EStG wird diese Steuerfreiheit für bestimmte Fallgestaltungen ausgeschlossen, da sich sonst eine Besteuerungslücke ergeben würde. Die Steuerfreiheit des 3 Nr. 55 a EStG gilt bei einer externen Teilung nicht, wenn die Übertragung auf ein System durchgeführt wird, in dem die Zahlungen aus der Altersversorgung anders versteuert werden. Das betrifft insbesondere einen Wechsel von einem in ein anderes der folgenden Systeme: betriebliche Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse), Riester-Produkte (Zulage, Sonderausgaben-Abzug) und nach 3 Nr. 63 EStG e Anlageformen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) mit voller Steuerpflicht der Leistungen (Kohortensystem) Lebensversicherungen mit Besteuerung des Wertunterschiedes nach 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (ggf. mit Abgeltungssteuer) 11

3 Rentenversicherungen mit Besteuerung nur des Ertragsanteils nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG Individuell oder nach 40 b EStG pauschal besteuerte Beiträge mit Steuerfreiheit der Auszahlung Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat dem Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen mitzuteilen, außer diese sind dem Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person bereits bekannt. HINWEISE: In bestimmten Fällen einer externen Teilung kann es nach 3 Nr. 55 b EStG dazu kommen, dass der ausgleichspflichtige Arbeitnehmer den Ausgleichswert 5 Satz 1 EStG versteuern muss bzw. die Riester-Förderung zurück zahlen muss. Wählt die ausgleichsberechtigte Person eine solche externe Teilung, ist die Zustimmung der ausgleichspflichtigen Person erforderlich. Das sollte durch den Arbeitgeber abgefragt werden, bevor unnötige Kosten für die Teilung entstehen. Beispiele: Übertragung aus einer nachgelagert als Versorgungsbezug steuerpflichtigen Direktzusage oder Unterstützungskasse in eine nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Rentenversicherung Übertragung aus er oder riestergeförderter Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds in eine nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Rentenversicherung Die Steuerpflicht kann vermieden werden durch einen Übertrag in die neue Versorgungsausgleichskasse. Siehe dazu Kapitel 3. Ergänzung in 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG Leistungen, die eine ausgleichsberechtigte Person aufgrund der Teilung des Versorgungsanspruches aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse erhält, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Es gelten also die Regeln für Versorgungsbezüge (Kohorte, KVdR). 12

4 Ergänzung in 22 Nr. 5 Satz 2 EStG Leistungen, die eine ausgleichsberechtigte Person aufgrund der Teilung des Versorgungsanspruches erhält, sind in dem Umfang nachgelagert steuerpflichtig, wie diese auch bei der ausgleichspflichtigen Person steuerpflichtig gewesen wären. Das betrifft insbesondere Leistungen aus übertragenen Beiträgen, die nach 3 Nr. 55 b Satz 1 EStG waren. Neuer 52 Abs. 36 Satz 10 EStG Um bei der Besteuerung der Erträge aus einem Versicherungsvertrag eine Gleichbehandlung beider Ehegatten zu gewährleisten, wird bei einer Teilung des Versorgungsanspruches der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fiktiv mit übertragen. In diesen Fällen ist das übertragene Anrecht wie ein Vertrag gegen Einmalbeitrag zu behandeln. Das ist wichtig z. B. in Verbindung mit der Steuerbefreiung für bis zum abgeschlossene Verträge (sog. alte Direktversicherungen und Pensionskassen) für die Berechnung der Frist für den en hälftigen Unterschiedsbetrag nach 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG für seit dem abgeschlossene Lebensversicherungen die weitere Anwendung des 40 b EStG (der aus der Teilung entstandene Vertrag kann vom Ausgleichsberechtigten jedoch nicht weiter im Rahmen des 40 b EStG bespart werden). Ergänzung in 93 Abs. 1 a Satz 1 EStG Bei Riester-geförderten Beträgen führt die Teilung des Versorgungsanspruches dann nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der Zulagen und Steuerersparnis nach 10 a Abs. 4 EStG, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen weiterhin bestimmungsgemäß verwendet wird. Beiträge des ersten und letzten Jahres der Ehezeit werden monatsweise zugeordnet, unabhängig vom tatsächlichen Zahlungstermin. Sowohl die ausgleichsverpflichtete als auch die ausgleichsberechtigte Person erhalten von der zentralen Stelle einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Der Anbieter erhält von der zentralen Stelle einen Datensatz nach 90 Abs. 2 Satz 6 EStG. 13

5 Tab. 2.1: Überblick zu den steuerlichen Auswirkungen bei einer externen Teilung Durchführungsweg Steuerliche Behandlung zum Zeitpunkt der (bisher) beim (neu) beim Ausgleichsberechtigten Teilung beim Auszahlung beim Ausgleichsberechtigten Direktzusage, Unterstützungskas se Direktzusage, Unterstützungskasse Vertrag nach 3 Nr. 63 EStG, Riester- Vertrag steuerpflichtig als Versorgungsbezug nach 19 EStG in voller Höhe steuerpflichtig 5 EStG Basisrente (z. B. DRV, berufsständisches Versorgungswerk, Rürup- Vertrag) steuerpflichtig unter Anwendung des Kohortenprinzips Bis zum abgeschlossene private Rentenversicherung oder nach 40 b EStG pauschal versteuerte Direktversicherung / Pensionskasse steuerpflichtig Ertragsanteil steuerpflichtig 1 Satz 3 a) bb) EStG 14

6 Tab. 2.1: Überblick zu den steuerlichen Auswirkungen bei einer externen Teilung (Forts.) Durchführungsweg Steuerliche Behandlung zum Zeitpunkt der (bisher) beim (neu) beim Ausgleichsberechtigten Teilung beim Auszahlung beim Ausgleichsberechtigten Vertrag nach 3 Nr. 63 EStG, Riester-Vertrag Direktzusage, Unterstützungskasse Vertrag nach 3 Nr. 63 EStG, Riester- Vertrag steuerpflichtig als Versorgungsbezug nach 19 EStG in voller Höhe steuerpflichtig 5 EStG Basisrente (z. B. DRV, berufsständisches Versorgungswerk, Rürup- Vertrag) steuerpflichtig unter Anwendung des Kohortenprinzips Bis zum abgeschlossene private Rentenversicherung oder nach 40 b EStG pauschal versteuerte Direktversicherung / Pensionskasse steuerpflichtig Ertragsanteil steuerpflichtig 1 Satz 3 a) bb) EStG 15

7 Tab. 2.1: Überblick zu den steuerlichen Auswirkungen bei einer externen Teilung (Forts.) Durchführungsweg Steuerliche Behandlung zum Zeitpunkt der (bisher) beim (neu) beim Ausgleichsberechtigten Teilung beim Auszahlung beim Ausgleichsberechtigten Vertrag nach 40 b EStG Vertrag nach 40 b EStG Wie der ursprüngliche 40-b-Vertrag des Vertrag nach 3 Nr. 63 EStG, Riester- Vertrag in voller Höhe steuerpflichtig 5 EStG Basisrente (z. B. DRV, berufsständisches Versorgungswerk, Rürup- Vertrag) steuerpflichtig unter Anwendung des Kohortenprinzips bis zum abgeschlossene private Rentenversicherung steuerpflichtig Ertragsanteil steuerpflichtig 1 Satz 3 a) bb) EStG 16

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