Landtagswahl 22. April Leitfaden für die Gemeinden Teil 2 Wahltag

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1 Landtagswahl 22. April 2018 Leitfaden für die Gemeinden Teil 2 Wahltag

2 Erlass der Salzburger Landesregierung vom 16. März 2018 Zahl: W/6198/ Impressum Medieninhaber: Land Salzburg Herausgeber: Referat Wahlen und Staatsbürgerschaft, vertreten durch Mag. Michael Bergmüller Koordination: Dr. Elisabeth Sikora, Irene Kain Gestaltung und Satz: Grafik Land Salzburg Druck: Druckerei Land Salzburg Alle Postfach 527, 5010 Salzburg

3 Inhalt 1. Kontaktstellen Vor Öffnung des Wahllokales Allgemeines Beginn der Wahlhandlung Stimmabgabe - Allgemeines Beginn der Abstimmung Identitätsfeststellung Einspruch gegen die Zulassung eines Wahlberechtigten zur Stimmabgabe Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels Fehler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels Verbot der Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Kuverts Körper- oder sinnesbehinderte Wähler Personen im Wahllokal Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler Allgemeines Ausgabe der Stimmzettel/Wahlkuverts Der Wahlkartenwähler hat keinen Stimmzettel mehr zur Verfügung Fehler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels durch einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk Abgabe von Briefwahlkarten im Wahllokal Erfassen, Überprüfen und Öffnen der Briefwahlkarten durch die Gemeindewahlbehörde Erfassen und Überprüfen der Briefwahlkarten Öffnen der Briefwahlkarten Einlegen der Wahlkuverts aus den Briefwahlkarten in die Wahlurne Wahlapplikation Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses Vor Öffnen der Wahlurne Öffnen der Wahlurne Öffnen der Wahlkuverts und Stimmenzählung Abschluss des Wahlaktes... 18

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5 1. Kontaktstellen Anschrift: Amt der Salzburger Landesregierung Referat Wahlen und Staatsbürgerschaft Sebastian-Stief-Gasse Salzburg 5 Telefon: Telefax: wahlen-staatsbuergerschaft@salzburg.gv.at Internet: Fragen zur Wahlapplikation Ansprechperson: Ing. Peter Zuchna Telefon: peter.zuchna@salzburg.gv.at Referat Landesstatistik und Verwaltungscontrolling Ansprechperson: Mag. Ulrike Höpflinger Telefon: ulrike.hoepflinger@salzburg.gv.at Texte, die grau hinterlegt sind, sind nur für Wahlbehörden relevant, die zu Prüfung von Briefwahlkarten und/oder zur Auszählung von Briefwahlstimmen bestimmt sind. Hinweis: Die im Text verwendeten männlichen Personenbezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für beiderlei Geschlecht.

6 2. Vor Öffnung des Wahllokales 2.1 Allgemeines 6 Es dürfen sich nur Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, Vertrauenspersonen und Wahlzeugen im Wahllokal aufhalten. Es sind die Verfügungen über Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszone und Wahlzeit beim Eingang des Wahllokales anzuschlagen. Einrichtung des Wahllokales: Geeignete Tische und Stühle für die Mitglieder der Wahlbehörde und für die Wahlzeugen; Wahlzellen: In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen. Der Wähler muss den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können (Achtung: auch auf Fenster und Spiegel ist zu achten). Tisch und Stuhl, jedenfalls Stehpult, sowie eine ausreichende Beleuchtung und Schreibmaterial müssen vorhanden sein. Wahlurne: Die Wahlurne muss so aufgestellt sein, dass dem Wahlleiter Zugang und Kontrolle leicht möglich sind. In der Wahlzelle sind die von der Landeswahlbehörde abgeschlossenen jeweiligen Bezirkswahlvorschläge an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Es ist zu prüfen, dass am Wahltag im Wahllokal und im jeweiligen Vorzimmer sowie in der Wahlzelle kein politisches Werbematerial vorhanden ist (dies ist auch während der Wahl in regelmäßigen Abständen zu prüfen). Ferner ist am Wahltag jede Ansammlung im Gebäude des Wahllokales bzw. innerhalb der Verbotszone verboten. Eine telefonische Kontaktaufnahme zwischen den Wahlbehörden (Bezirk, Gemeinde, Sprengel) muss jederzeit möglich sein. Es ist zu prüfen, ob die Grüne Niederschrift (Sprengel) samt der Beilage Auszählhilfe Vorzugsstimmen, bzw die Gelbe Niederschrift (Gemeinde) samt Beilagen vorhanden ist. Es ist ausreichend Verpackungsmaterial für die Verpackung der Wahlakten bereitzuhalten. In Sprengelwahlbehörden, die sich noch nicht konstituiert haben, erfolgen vor Beginn der Wahlhandlung die Konstituierung und Angelobung.

7 2.2 Beginn der Wahlhandlung Der Wahlleiter übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die weißen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel des eigenen Wahlbezirkes. Es ist zu prüfen, ob die Wahlbehörde beschlussfähig ist. Dazu werden die 16 und 17 LTWO, abgedruckt in der jeweiligen Niederschrift, vorgelesen. In Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen, übergibt der Wahlleiter die beigen Wahlkuverts mit den aufgedruckten Nummern der einzelnen Wahlbezirke 1 bis 6 sowie die leeren amtlichen Stimmzettel. Der Wahlleiter gibt der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel und gegebenenfalls der leeren amtlichen Stimmzettel bekannt. Vor der Wahlbehörde ist diese Anzahl zu überprüfen. Das Ergebnis ist in der Niederschrift festzuhalten. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung ist zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist Stimmabgabe - Allgemeines 3.1 Beginn der Abstimmung Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur aufgrund einer Wahlkarte ausüben (siehe Punkt 4.); daneben bleibt die Möglichkeit der Briefwahl bestehen, sofern die Briefwahlkarte rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde übermittelt werden kann (siehe Punkt 5. und 6.1). Danach geben die Wähler, in der Reihenfolge ihres Erscheinens, ihre Stimme ab. 3.2 Identitätsfeststellung Der Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen kommen alle amtlichen Lichtbild ausweise (zb Personalausweise, Pässe, Führerscheine) in Betracht. Ein Meldezettel oder eine amtliche Wahlinformation sind keine tauglichen Urkunden für eine gesetzeskonforme Identitätsfeststellung vor der Stimmabgabe.

8 Ein Wähler kann auch ohne Vorlage einer Urkunde oder einer sonstigen amtlichen Bescheinigung zur Wahl zugelassen werden, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Anhand des Wählerverzeichnisses wird überprüft, ob der Betreffende darin geführt ist und sich in dem für ihn zuständigen Wahllokal befindet. 3.3 Einspruch gegen die Zulassung eines Wahlberechtigten zur Stimmabgabe 8 Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität des Wählers ergeben. Einsprüche gegen die Zulassung zur Stimmabgabe können nur erhoben werden, solange die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme noch nicht abgegeben hat. Einwendungen können erheben: Die Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen, die Vertrauenspersonen sowie allenfalls im Wahllokal anwesende Wähler. Die Entscheidung der Wahlbehörde muss noch vor der Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen und ist endgültig. Der Einspruch und die Entscheidung sind im Abstimmungsverzeichnis ausdrücklich zu vermerken, und der Beschluss ist sofort in der Niederschrift festzuhalten. 3.4 Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses im Wahllokal ist gemäß der Landtagswahlordnung nicht zulässig. Der Name des Wählers wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik Abgegebene Stimme des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt. Dem Wähler wird vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowie ein leeres Wahlkuvert übergeben. 3.5 Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle. Dort füllt er den Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Der Wähler darf seinen Stimmzettel keinesfalls außerhalb der Wahlzelle ausfüllen und in das Wahlkuvert geben. Der Wahlleiter hat streng auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Stimmabgabe zu achten.

9 3.6 Fehler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und ersucht er um Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. 3.7 Verbot der Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Kuverts Es ist verboten, dass der Wahlberechtigte Worte, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert anbringt Körper- oder sinnesbehinderte Wähler Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Der Wähler muss in der Lage sein, die Begleitperson gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. 3.9 Personen im Wahllokal In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorganen nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Stimmabgabe und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Jede Ansammlung im Gebäude des Wahllokales bzw. innerhalb der Verbotszone ist verboten. Kinder im Wahllokal: Die Entscheidung, ob Kinder das Wahllokal betreten dürfen oder nicht, hat die Wahlbehörde vor Ort im Einzelfall zu treffen. Dabei ist insbesondere auf das Erfordernis einer Aufsichtspflicht Rücksicht zu nehmen. Die Mitnahme eines Kindes in eine Wahlzelle sollte jedoch auf jene Fälle beschränkt werden, bei denen aufgrund des Alters des Kindes dem Erfordernis der Wahrung des Wahlgeheimnisses jedenfalls Rechnung getragen wird.

10 4. Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler 4.1 Allgemeines 10 Eine Stimmabgabe mittels Wahlkarte ist nur in Wahllokalen möglich, die für Wahlkartenwähler vorgesehen sind. Die Wahlkarte ist ein weißes Kuvert (Größe DIN E5). In diesem Wahlkartenkuvert befinden sich der amtliche Stimmzettel jenes Wahlbezirkes, in dem die Wahlkarte ausgestellt wurde, sowie ein weißes Wahlkuvert (Größe DIN C5) mit der Nummer des jeweiligen Wahlbezirkes. Für die Stimmabgabe hat sich der Wähler zunächst auszuweisen. Sodann hat der Wahlkartenwähler dem Wahlleiter die Wahlkarte zu übergeben. Der Name des Wahlkartenwählers ist, sofern er nicht im eigenen Sprengel wählt, am Schluss des Wählerverzeichnisses und in der Niederschrift (Wahlkartenblatt) unter fortlaufender Zahl einzutragen. Die Wahlkarte ist der Niederschrift anzuschließen. Für den Fall, dass eine Wahlkarte verschlossen und/oder die Unterschrift bereits geleistet wurde, darf der Wähler keinesfalls zur Stimmabgabe im Wahllokal zugelassen werden. Wurde die Wahlkarte jedoch von der Gemeinde ausgestellt, der der Wahlsprengel zugehörig ist, sind Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, von der Sprengelwahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokales entgegenzunehmen und nach Schließen des Wahllokales unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten (siehe Punkt 5. Briefwahl). 4.2 Ausgabe der Stimmzettel/Wahlkuverts Der Wahlleiter hat die ihm vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte zu öffnen und den amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen. Möglichkeit 1: Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, sind ihm der entnommene amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert aus der Wahlkarte wieder auszuhändigen. Möglichkeit 2: Wählt der Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er nicht eingetragen ist, sind ihm der entnommene amtliche Stimmzettel zusammen mit einem beigen Wahlkuvert mit der gleichen Nummer des Wahlbezirks wie auf dem Wahlkuvert aus der Wahlkarte auszuhändigen. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler, die ein beiges Wahlkuvert erhalten, darauf hinzuweisen, dass sie das Wahlkuvert verschließen, bevor sie es dem Wahlleiter übergeben.

11 Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle. Dort füllt er den Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das verschlossene Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. 4.3 Der Wahlkartenwähler hat keinen Stimmzettel mehr zur Verfügung Hat ein Wahlkartenwähler seinen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlbezirks ausgestellt worden ist, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirkes oder wenn es sich um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlbezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist. Bezeichnung der Wahlbezirke und Wahlbezirksnummern: 11 Wahlbezirk Wahlbezirksnummer Hallein 1* Salzburg-Stadt 2* Salzburg-Umgebung 3 St. Johann im Pongau 4 Tamsweg 5 Zell am See 6 *Achtung: andere Reihung als bei Bundeswahlen. 4.4 Fehler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels durch einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk Wenn einem Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist und er um Aushändigung eines weiteren Stimmzettels ersucht, ist ihm ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

12 5. Abgabe von Briefwahlkarten im Wahllokal 12 Möchte ein Wähler seine bereits verschlossene und/oder unterschriebene Wahlkarte im Wahllokal abgeben, ist Folgendes zu beachten: Möglichkeit 1 Briefwahlkarten der eigenen Gemeinde: Wurde die Wahlkarte von der Gemeinde ausgestellt, der der Wahlsprengel zugehörig ist, ist die Briefwahlkarte von jeder Sprengelwahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokales entgegenzunehmen. Nach Schließen des Wahllokales sind die Briefwahlkarten unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde oder die für die Auszählung der Briefwahlstimmen bestimmte Sprengelwahlbehörde weiterzuleiten (siehe Punkt 8.1). Möglichkeit 2 - Briefwahlkarten fremder Gemeinden: Wurde die Wahlkarte von einer Gemeinde ausgestellt, der der Wahlsprengel nicht zugehörig ist, ist der Wähler darauf aufmerksam zu machen, dass die Sprengelwahlbehörde in diesem Fall zur Entgegenahme der Briefwahlkarte nicht zuständig und eine rechtzeitige Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde ggf. nicht bzw. voraussichtlich nicht möglich ist. Hinweis: Für den Fall, dass eine Wahlkarte verschlossen und/oder die Unterschrift bereits geleistet wurde, ist nur noch die Wahl mittels Briefwahl möglich. Der Wähler darf keinesfalls als Wahlkartenwähler zur Stimmabgabe im Wahllokal zugelassen werden (siehe Punkt 4. Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler).

13 6. Erfassen, Überprüfen und Öffnen der Briefwahlkarten durch die Gemeindewahlbehörde 6.1 Erfassen und Überprüfen der Briefwahlkarten: Der Eingang der Briefwahlkarten ist von der Gemeindewahlbehörde zu dokumentieren. Es wurde dazu empfohlen, dass die Briefwahlkarten bereits vor dem Wahltag durch Hilfspersonal in einer Briefwahlkarten-Administration erfasst werden. Gemeinden, die das LMR Programm der Fa. Kufgem GmbH bzw. der Fa. Comm Unity EDV GmbH nutzen, können die Wahlkarten-Administration in den LMR- Auswertungen führen. Für alle anderen Gemeinden wurde in der Wahlapplikation im Menüpunkt Drucksorten eine Excel-Tabelle zur Erfassung der miteinzubeziehenden bzw. nicht miteinzubeziehenden Briefwahlkarten (Briefwahlkarten-Administration) zum Herunterladen bereitgestellt. Sämtliche Briefwahlkarten sind in der Briefwahlkartenadministration zu erfassen. Der Gemeindewahlleiter prüft unter Beobachtung der anwesenden Beisitzer die bislang im Weg der Briefwahl eingelangten Briefwahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses und, ob die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben worden ist. Bei Briefwahlkarten, die nicht mit einem unversehrten Verschluss eingelangt sind oder keine eidesstattliche Erklärung aufweisen, wird der Nichtigkeitsgrund in der Briefwahlkarten-Administration vermerkt. A Der Nichtigkeitsgrund keine Unversehrtheit des Verschlusses wird in der Briefwahlkarten-Administration mit dem Buchstaben A vermerkt. B Der Nichtigkeitsgrund Fehlen der eidesstattlichen Erklärung wird mit B vermerkt. Nach Einlangen der im Wege der Sprengelwahlbehörden am Wahltag abgegebenen Briefwahlkarten werden auch diese hinsichtlich des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen A und B überprüft und in der Briefwahlkarten-Administration entsprechend erfasst. C Eventuell verspätet einlangende Briefwahlkarten werden ebenfalls in der Briefwahlkarten-Administration erfasst und der Nichtigkeitsgrund C vermerkt. Briefwahlkarten gelten als rechtzeitig eingelangt, wenn sie spätestens am Wahltag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das letzte Wahllokal in der Gemeinde geschlossen wurde, an die zuständige Gemeindewahlbehörde übermittelt wurden. Auch jene Wahlkarten, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer der in der Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht wurden, gelten als rechtzeitig eingelangt. 13

14 6.2 Öffnen der Briefwahlkarten 14 Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung der anwesenden Beisitzer die Briefwahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und überprüft dabei, ob folgende Nichtigkeitsgründe vorliegen: D Die Wahlkarte enthält kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts. E Die Wahlkarte enthält nicht das Wahlkuvert des Wahlbezirks, in dem sie ausgestellt worden ist. Liegt ein Nichtigkeitsgrund vor, dürfen die Briefwahlkarten in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes ist in der Briefwahlkarten- Administration entsprechend zu erfassen. Sämtliche Briefwahlkarten, die nicht miteinbezogen werden dürfen, sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gesamtzahl der miteinzubeziehenden Briefwahlkarten ist festzustellen und muss der Gesamtzahl der entnommenen Wahlkuverts aus Briefwahlkarten entsprechen. Nur für die Landeshauptstadt Salzburg: Bei der Auszählung der Briefwahlstimmen in einem eigenen Wahlsprengel kann der Wahlleiter bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde die Briefwahlkarten öffnen, die Wahlkuverts entnehmen und in die Wahlurne legen. Ein Öffnen der Wahlkuverts aus Briefwahlkarten ist erst nach Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde zulässig. 6.3 Einlegen der Wahlkuverts aus den Briefwahlkarten in die Wahlurne Zuständig zur Ermittlung der Briefwahlstimmen ist: die Gemeindewahlbehörde in Gemeinden, die keine Sprengeleinteilung haben; die Gemeindewahlbehörde, die die Aufgaben einer Sprengelwahlbehörde wahrnimmt, wenn sie für die Auszählung der Briefwahlstimmen bestimmt wurde; die Sprengelwahlbehörde, die für die Auszählung der Briefwahlstimmen bestimmt wurde. Der Gemeindewahlleiter legt die Wahlkuverts aus den Briefwahlkarten in die Wahlurne; bei Gemeinden, die in Sprengel eingeteilt sind, in die Wahlurne des Sprengels, der zur Auszählung der Briefwahlstimmen bestimmt wurde. Gemeindewahlbehörden, die ausschließlich die Aufgaben einer Gemeindewahlbehörde (nicht auch die Aufgaben einer Sprengelwahlbehörde) wahrnehmen, unterbrechen zu diesem Zeitpunkt die Sitzung bis zur Rückkehr des Gemeindewahlleiters.

15 7. Wahlapplikation Die in der Wahlapplikation einzutragenden Werte sind alle auch Bestandteil der Niederschriften. Um doppelte Erfassungen zu vermeiden, ist es daher grundsätzlich möglich bzw. zulässig, die Werte zuerst in der Wahlapplikation statt in der Niederschrift einzutragen und dann die Ausdrucke aus der Wahlapplikation als Beilage zur Niederschrift zu verwenden. In der Niederschrift reicht dann der Vermerk, dass der Ausdruck aus der Wahlapplikation beiliegt. Sofortmeldungen: Sofortmeldungen sind unverzüglich auf die schnellste Art, somit grundsätzlich durch Eingabe in die Wahlapplikation, zu übermitteln. Keine EDV im Sprengel: Steht im Sprengel keine Wahlapplikation zur Verfügung, ist nur die Niederschrift zu verwenden. Sofortmeldungen müssen unverzüglich auf die schnellste Art (Telefon/Fax) der Gemeinde übermittelt werden; diese leitet dann die Sofortmeldung via Wahlapplikation weiter. Technische Probleme: Steht die Wahlapplikation aufgrund technischer Probleme nicht zur Verfügung, sind alle Werte in der Niederschrift einzutragen. Sofortmeldungen sind unverzüglich auf die schnellste Art (Telefon/Fax) zu übermitteln. 15

16 8. Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses 8.1 Vor Öffnen der Wahlurne 16 Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben. Die Anzahl der im Wahllokal abgegebenen Briefwahlkarten ist in der Niederschrift zu vermerken und unverzüglich auf die schnellste Art dem Gemeindewahlleiter bekannt zu geben. Wurden keine Briefwahlkarten entgegengenommen, ist dies mit 0 in der Niederschrift einzutragen und dem Gemeindewahlleiter auf die schnellste Art bekannt zu geben. Danach sind die Briefwahlkarten dem Gemeindewahlleiter unverzüglich zu übermitteln/übergeben. Stimmzettelverwaltung: Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden, die auch die Aufgaben einer Sprengelwahlbehörde wahrnehmen, stellen fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden (unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben) und ob die Zahl der ausgegebenen Stimmzettel zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt. Die Verwaltung der Stimmzettel ist in der grünen Niederschrift zu vermerken. Neu: Die Erfassung der Anzahl der Stimmzettel in der Wahlapplikation ist bei dieser Wahl nicht vorgesehen. Eine Wahlbehörde, die auch zur Feststellung des Wahlergebnisses einer oder mehrerer besonderer Wahlbehörden bestimmt ist, hat mit der weiteren Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses so lange zu warten, bis die Wahlakten einschließlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde übernommen wurden. Die Wahl akten der besonderen Wahlbehörde sind anhand deren Niederschrift zu prüfen. Anschließend sind die Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde mit den Wahl kuverts in der Urne zu vermischen. Die Anzahl der Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde ist in der Niederschrift einzutragen.

17 Eine Sprengelwahlbehörde, die auch zur Auszählung von Briefwahlstimmen bestimmt wurde, hat mit der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses so lange zu warten, bis der Gemeindewahlleiter die Wahlkuverts aus Briefwahlkarten in die Wahlurne gelegt hat. Bevor der Gemeindewahlleiter die Wahlkuverts aus Briefwahlkarten in die Wahlurne des Sprengels legt, gibt er der Sprengelwahlbehörde die Anzahl bekannt. Die Anzahl der eingelegten Wahlkuverts aus Briefwahlkarten ist in der Niederschrift einzutragen. Feststellung der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und Eintragung in die Niederschrift; Öffnen der Wahlurne Mischen der Wahlkuverts in der Urne (zb durch Schütteln der Urne); Entleeren der Wahlurne; Trennen der weißen und der beigen Wahlkuverts; Feststellung der Zahl der von den Wählern abgegebenen weißen Wahlkuverts und Beurkundung in der Niederschrift; Feststellung der Zahl der beigen Wahlkuverts und Beurkundung in der Niederschrift; SOFORTMELDUNG: Die Zahl der beigen Wahlkuverts ist unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben. Wurden keine beigen Wahlkuverts abgegeben, ist auch dies in gleicher Weise bekanntzugeben. Verpacken der beigen Wahlkuverts: Die Zahl der beigen Wahlkuverts ist unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben. Wurden keine beigen Wahlkuverts abgegeben, ist auch dies in gleicher Weise bekanntzugeben. Auf dem Umschlag sind die Nummer des eigenen Wahlbezirkes (Hallein 1, Salzburg-Stadt 2, Salzburg-Umgebung 3, St. Johann 4, Tamsweg 5, Zell am See 6), die Bezeichnung der Wahlbehörde sowie die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Für Gemeindewahlbehörden: In Gemeinden, die in Sprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die beigen Kuverts aus den Sprengeln zusammenzufassen und in einen Umschlag zu verpacken; dieser ist fest zu verschließen und zu versiegeln. Auf dem Umschlag sind die Nummer des eigenen Wahlbezirkes (Hallein 1, Salzburg-Stadt 2, Salzburg-Umgebung 3, St. Johann 4, Tamsweg 5, Zell am See 6), die Bezeichnung der Wahlbehörde sowie die Anzahl der im Umschlag ent haltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Gemeinden, die nicht in Sprengel eingeteilt sind, gehen wie Sprengelwahlbehörden vor.

18 8.3 Öffnen der Wahlkuverts und Stimmenzählung Der Leitfaden Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln wird bereitgehalten. Die Wahlbehörde öffnet die weißen Wahlkuverts und entnimmt die Stimmzettel. 18 Ist ein Wahlkuvert leer, so ist dies dem Wahlleiter zu geben und das Wahlkuvert mit der Aufschrift leer zu versehen. Sind zwei oder mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert, so sind diese zusammenzuheften (näheres im Leitfaden Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimm - zetteln ). Die Stimmzettel werden nach Parteien geordnet, und jeder Stimmzettel wird auf seine Gültigkeit nach den Kriterien gültige Parteistimme, ungültiger Stimmzettel geprüft, und ungültige Stimmzettel werden aussortiert. Die ungültigen Stimmzettel sind sodann zu zählen. Die mit leer bezeichneten Wahlkuverts sind ebenfalls zu zählen und gelten als ungültige Stimmen. Die als ungültig beurteilten Stimmzettel werden mit laufenden Nummern versehen und in die Tabelle II der grünen Niederschrift mit der Begründung der Ungültigkeit eingetragen. Die Anzahl der leeren Kuverts wird ebenfalls in die Tabelle II der grünen Niederschrift eingetragen. Alle geordneten gültigen Stimmzettel werden daraufhin gezählt, die Summen gebildet und parteiweise in die Tabelle I der grünen Niederschrift eingetragen. SOFORTMELDUNG: Das Ergebnis der Landtagswahl ist sodann durch die Sprengelwahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Gemeindewahlbehörde bekannt zu geben. Ordnen der nach Parteien geordneten Stimmzettel nach solchen mit Bezeichnung von Bewerbern und solchen ohne Bezeichnung von Bewerbern (Vorzugsstimmen). Es wird geprüft, ob eine gültige oder eine ungültige Vorzugstimme vorliegt. Ein Mitglied der Wahlbehörde oder ein Hilfsorgan führt das Vorzugsstimmenprotokoll pro Partei und trägt je gültiger Vorzugsstimme bei dem betreffenden Bewerber einen Strich ein. Das Hilfsorgan oder ein Mitglied der Wahlbehörde überträgt nun die Anzahl der auf den jeweiligen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen in die Auszählhilfe Vorzugsstimmen. SOFORTMELDUNG: Das Ergebnis der Landtagswahl ist sodann durch die Sprengelwahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Gemeindewahlbehörde bekannt zu geben.

19 9. Abschluss des Wahlaktes Alle ungültigen Stimmzettel (inklusive Stimmkuverts mit der Aufschrift leer ) werden in gesonderte Umschläge verpackt, die mit entsprechenden Aufschriften zu versehen sind. Die gültigen Stimmzettel werden je nach Parteiliste und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne gültige Vorzugsstimmen in Umschläge verpackt, die entsprechend zu beschriften sind. Nachdem der Wahlleiter mit der anwesenden Wahlbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift überprüft hat, wird diese von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterfertigt (ebenso allfällige Mehrausfertigungen der Niederschrift). Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde (siehe Niederschrift). Die Sprengelwahlbehörden haben die Wahlakten verschlossen und nach Möglichkeit in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die von den Sprengelwahlbehörden vorgenommen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen. Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und nach Möglichkeit in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse vor Schließen des letzten Wahllokales im Land Salzburg ist nicht zulässig. 19

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