Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht

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1 Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, November 2016 ISBN Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht 219. Lieferung ISBN Anleitung zum Einordnen Herauszunehmen sind: Zahl der Blätter Einzufügen sind: Zahl der Blätter Titelblatt Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Autoren S Titelblatt Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Autoren S Aserbaidschan S. 1 12, 12a, 13 20, 20a 20c, (Gesamtaustausch) Aserbaidschan S Bulgarien S. 1 26, 49/50, 63/64, 67/68, 75 78, Bulgarien S. 1 26, 26a/26b, 49/50, 63/64, 67/68, 75 78, Dänemark S (Gesamtaustausch) Dänemark S Kanada British Columbia S (Gesamtaustausch) Kanada British Columbia S Portugal S. 101/ Portugal S. 101/ Rumänien S. 1/ Rumänien S. 1/ gesamt gesamt Verlag für Stande#amt#wesen Frankfurt am Main Berlin

2 Zur 219. Lieferung Aserbaidschan Der Bericht wurde insgesamt auf aktuellen Stand gebracht. Jüngste Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht betreffen insbesondere strengere Maßstäbe zur Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit und Einschränkungen des Staatsangehörigkeitserwerbs aufgrund von Geburt in Aserbeidschan sowie die Erweiterung der Verlustgründe. Die Ehemündigkeit wurde einheitlich für Mann und Frau auf 18 Jahre festgelegt. In den Bericht neu aufgenommen sind Bestimmungen des Gesetzes über Kinderrechte, des Zivilgesetzbuches (zu Zivilrechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Vormundschaft und Pflegschaft, Verschollenheit und Todeserklärung sowie zum Namensrecht) und des Zivilprozessgesetzbuches (zum Internationalen Verfahrensrecht). Bulgarien Die Aktualisierung des Berichts betrifft va Änderungen im Gesetz über die bulgarische Staatsangehörigkeit, die verschiedene Erleichterungen im Bereich der Einbürgerung gebracht haben. Ergänzt wurden auch Aussagen über neu in Kraft getretene internationale Abkommen und EU-Verordnungen. Durch weitere punktuelle Änderungen wurde der Bericht insgesamt auf den neuesten Stand gebracht. Dänemark Die umfassende Überarbeitung beruht auf Neuerungen im Recht der Staatsangehörigkeit insbesondere bei deren Erwerb und der Zulassung mehrfacher Staatsangehörigkeit. Im Familienrecht erfolgten eine weitreichende Gleichstellung von Ehegatten und Zusammenlebenden ua bei der gemeinschaftlichen Adoption und der elterlichen Gewalt, die Einführung der Vorsorgevollmacht und Änderungen beim Unterhalt des Kindes. Im Übrigen betrifft eine Umstrukturierung der Verwaltung mit neuen Zuständigkeiten, materiell-rechtlich relevanten Verfahrensbestimmungen und der Schaffung eines elektronischen Eingangsportals den überwiegenden Normenbestand des Berichts. Kanada British Columbia Die vollständige Neubearbeitung des Berichts ist va durch den neuen Family Law Act bedingt, der 2013 den Family Relations Act abgelöst hat und mit dem die Provinz nun über eine moderne Familienrechtskodifikation verfügt. Der Bericht wurde außerdem um mehrere bisher nicht abgedruckte Gesetze ergänzt, ua den Interjurisdictional Support Orders Act und den Vital Statistics Act. Der neu verfasste Einführungsteil geht bei der Erläuterung der Rechtsnormen ausführlich auf die Rechtsprechung der Provinzgerichte ein. In diesem Zusammenhang wird auch das in der Praxis oft pragmatisch gehandhabte Verhältnis von bundesrechtlichen und provinzrechtlichen Normen behandelt. Portugal Es wird eine punktuelle Präzisierung vorgenommen. Rumänien Auf neuere Rechtsentwicklungen wird hingewiesen.

3 Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, November 2016 ISBN Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht Begründet von Dr. Alexander Bergmann Fortgeführt von Professor Dr. Dr. h. c. Murad Ferid Herausgegeben von Professor Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Henrich Regensburg Verlag für Stande#amt#wesen Frankfurt am Main Berlin

4 Das Werk wurde 1926 begründet durch Dr. Alexander Bergmann, Oberlandesgerichtspräsident a. D., und von der 30. bis zur 112. Lieferung fortgeführt von Professor Dr. Dr. h. c. Murad Ferid. Herausgeber seit der 113. Lieferung: Professor Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Henrich, Universität Regensburg. Verlag und Autoren verfolgen weltweit Rechtsentwicklungen, um eine aktuelle Darstellung der ausländischen Bestimmungen zu erreichen. Die maßgeblichen Rechtsquellen sind nicht immer zeitnah vollständig zugänglich. Daher wird empfohlen, bei der Auswertung von Länderberichten die Angaben zum Stand der Bearbeitung und die im Bedarfsfall angegebenen Hinweise auf neue Entwicklungen zu beachten. Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Freigrenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbei tung in elektronischen Systemen. Printed in Germany. Satz: Meta Systems Publishing & Printservices GmbH, Wustermark Druck: AZ Druck und Datentechnik GmbH, Kempten 6. Auflage, 1983 ff. ISSN Lieferung, ISBN

5 Inhaltsverzeichnis Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, November 2016 ISBN Inhaltsverzeichnis Anzahl der Blätter in arabischen Ziffern Ordner I Titelblatt 1 Vorwort 1 Verzeichnis der Autoren 2 Abkürzungsverzeichnis 3 Côte d Ivoire siehe Elfenbeinküste Dänemark 71 Ordner V Ägypten 53 Äquatorialguinea 6 Äthiopien 53 Afghanistan 24 Albanien 77 Deutschland 75 Dominikanische Republik Dschibuti 19 Ecuador 39 Elfenbeinküste 27 El Salvador 35 Eritrea 26 Estland 70 Finnland 80 Ordner II Ordner VI Internationale Abkommen 153 Die religiösen Eherechte 53 Algerien 38 Andorra 28 Angola 26 Argentinien 29 Armenien 38 Aserbaidschan 46 Australien 213 Bahrain 31 Ordner III Bangladesch 52 Belarus siehe Weißrussland Belgien 87 Bolivien 37 Bosnien und Herzegowina 75 Botsuana 32 Brasilien 56 Bulgarien 49 Burkina Faso 30 Burundi 19 Ordner IV Chile 63 China Titelblatt 1 Volksrepublik China 82 Republik China (Taiwan) 78 Hongkong 85 Costa Rica Lieferung 46 Frankreich 74 Gambia 9 Georgien 33 Ghana 66 Gibraltar 26 Griechenland 68 Großbritannien siehe Vereinigtes Königreich Guatemala 27 Guinea 17 Haiti 12 Honduras 21 Ordner VII Indien 126 Das Recht der Unionsstaaten und Unionsterritorien 35 Indonesien 70 Irak 13 Iran 91 Ordner VIII Irland 126 Island 36 Israel 76 Italien 71 Japan 46 Jemen 31 Jordanien 34 Ordner IX Kambodscha 55 Kamerun 67 Kanada (bis Prince Edward Insel) 326 Ordner X Kanada (ab Québec) 81 Kapverdische Republik 8 Kasachstan 50 Katar 33 Kenia 51 Kirgisistan 41 Kolumbien 32 Kongo, Demokratische Republik 76 Kongo, Republik 48 Korea, Demokratische Volksrepublik 13 Ordner XI Korea, Republik 33 Kosovo 49 Kroatien 50 Kuba 24 Kuwait 32 Laos 30 Lettland 68 Libanon 31 Liberia 9 Libyen 12 Liechtenstein 20 Litauen 82 Ordner XII Luxemburg 60 Madagaskar 37 Malaysia 83 Mali 11 Malta 61 Marokko 54 Mauretanien 26 Mauritius 46 Mazedonien 40 1

6 2 Inhaltsverzeichnis Ordner XIII Sierra Leone 15 Singapur 51 Mexiko 225 Moldau 50 Monaco 34 Mongolei 40 Montenegro 42 Neuseeland 65 Ordner XVII Slowakei 65 Slowenien 56 Somalia 15 Spanien 113 Sri Lanka 26 St. Lucia 18 Südafrika 100 Sudan 37 Ordner XIV Nicaragua 20 Niederlande 102 Nigeria 27 Norwegen 68 Österreich 100 Oman 34 Pakistan 61 Ordner XVIII Syrien, Arabische Republik 16 Tadschikistan 46 Tansania, Vereinigte Republik 56 Thailand 46 Togo 32 Tonga 9 Tschad 20 Tschechische Republik 93 Türkei 61 Tunesien 33 Ordner XV Panama 57 Papua-Neuguinea 47 Paraguay 40 Peru 49 Philippinen 39 Polen 63 Portugal 71 Ruanda 33 Ordner XIX Ordner XVI Rumänien 76 Russische Föderation San Marino 29 Schweden 50 Schweiz 27 Senegal 40 Serbien 48 Seychellen Turkmenistan 37 Ukraine 65 Ungarn 81 Uruguay 39 Usbekistan 29 Vatikanstadt 6 Venezuela 50 Vereinigte Arabische Emirate 35 Ordner XX Vereinigte Staaten von Amerika 131 Das Recht in den Einzelstaaten (Inhaltsverzeichnis, California, Florida, Georgia) 275 Ordner XXI Fortsetzung (Illinois, Maryland, Massachusetts, New Jersey, New York) 453 Ordner XXII Fortsetzung (Pennsylvania, Texas, Virginia) 139 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 148 Vietnam 23 Weißrussland 48 Zypern 49

7 Verzeichnis der Autoren Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, November 2016 ISBN Verzeichnis der Autoren mit bearbeiteten Ländern Autoren Länderberichte Prof. Dr. Regina Aebi-Müller Schweiz Dr. Lamara von Albertini Weißrussland Dr. Lichao Altenburger Republik China (Taiwan) Rechtsanwalt Markku Arends Finnland Dr. Kathrin Arnold Guinea Rechtsanwalt und Notar Dan Assan Israel Rechtsanwältin Christiane L. Bahner Island Notar Helmut Matthias Bardy USA (Ehegüterrecht) Prof. Dr. Ursula C. Basset Argentinien Rechtsanwalt Dr. Petr Bohata Slowakei, Tschechische Republik Prof. Dr. Willem Breemhaar Niederlande Ass. jur. Jutta Brink Senegal, Seychellen, Somalia, Südafrika Rechtsanwalt Axel Bormann Rumänien Dr. Veronica Bruckmoser, MA Phil., MBHL Neuseeland Dr. Oleg Buruiana, LL.M. Moldau Prof. Dr. Jae-Ok Chang Korea (Republik) Dr. Bernadette Chaussade-Klein Libanon Dr. Eve Cieslar Internationale Abkommen und Europäische Rechtsakte, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gibraltar, Liechtenstein, Mali, Philippinen, Sierra Leone, Sri Lanka Dr. Eliko Ciklauri-Lammich Georgien Prof. Dr. Dagmar CoesterWaltjen Irland Rechtsanwältin Anna Daschenko Ukraine Prof. Dr. Ulrich Daum Andorra, San Marino, Spanien, Uruguay Johannes Döveling, LL. M. Kenia Prof. Dr. Hans-Georg Ebert Ägypten, Bahrain, Katar Dr. Majid Enayat Iran Notarin Dr. Susanne Frank Monaco 219. Lieferung 1

8 2 Verzeichnis der Autoren Autoren Länderberichte Richter am Amtsgericht Dr. Reinhard Giesen Dänemark, Schweden Rechtsanwalt Martin Haußleiter Mexiko Priv.-Doz. Dr. Hellmuth Hecker Afghanistan, Elfenbeinküste, Libyen, Singapur, St. Lucia, Tonga, Vatikanstadt Dr. Assem Hefny Ägypten, Bahrain, Katar Prof. Dr. Bettina Heiderhoff Deutschland Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Henrich Frankreich, Gambia, Guinea, Italien, Togo, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Priv.-Doz. Dr. Thomas von Hippel Volksrepublik China Prof. Dr. Dubravka Hrabar Kroatien Dipl. Jurist Elvin Jabrayilov, LL.M. Eur., Wirt. Jurist Aserbaidschan Prof. Dr. Dominique Jakob, M I L Irland Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Erik Jayme Burundi, Kapverdische Republik, Zypern Dr. Dr. h. c. Christa Jessel-Holst Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro Rechtsanwalt Dr. Eleftherios J. Kastrissios, LL.M. Griechenland, Zypern Prof. Atsuko Kimura Japan Bernhard Klein Botsuana Rechtsanwalt Christian KönigTumpiya, LL.M. Kambodscha, Laos, Thailand Rechtsanwältin Kathrin Koops, Mag. Rer. Publ. Papua-Neuguinea Prof. Dr. Aleksandra Korać Graovac Kroatien Prof. Dr. Gabriele Koziol Japan Dr. Mladen Kraljić Serbien Prof. Dr. Suzana Kraljić Serbien Dr. Manuchehr Kudratov, LL.M. Tadschikistan Prof. Dr. Dr. h. c. Herbert Küpper Ungarn Birgit Kunze Hongkong Dr. Ursula Lewenton Indonesien Notar a. D. Dr. Edmund Liermann Bolivien Dr. Harald Löschner Irak Rechtsanwalt Dr. Moritz Lorenz Armenien, Kasachstan, Kirgisistan, Korea ( Demokratische Volksrepublik), Russische Föderation, Turkmenistan, Usbekistan, USACalifornia, -Florida, -Georgia, -Illinois, -Maryland, -Massachusetts, -New Jersey, -New York, -Pennsylvania, -Texas, -Virginia

9 Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, November 2016 ISBN Verzeichnis der Autoren Autoren Länderberichte Prof. Dr. Brigitta Lurger, LL.M. Österreich Ann-Christin Maak, LL.M. Neuseeland Rechtsanwältin und Notarin Alexandra Margalith Israel Prof. Dr. Dieter Martiny Luxemburg Dr. Vincent Mayr, maître en droit Kanada (Gesamtstaat), Kanada-Alberta, -British Columbia, -Nova Scotia, -Ontario, -Québec Dr. Dietrich Nelle Äthiopien, Algerien, Dschibuti, Eritrea, Indien, Kamerun, Kongo (Demokratische Republik), Marokko, Mongolei, Ruanda Dr. Carl Friedrich Nordmeier Portugal Prof. Dr. Barbara Novak Slowenien Rechtsanwalt Hanswerner Odendahl Türkei Faith Amatika Omondi Kenia Robert Omondi Owino Kenia Prof. Dr. Johan Pauwels Burundi Rechtsanwalt Peter Pietsch Malta Prof. Dr. Dr. h. c. Walter Pintens Belgien, Burundi Priv. Doz. Dr. Knut Benjamin Pißler Volksrepublik China Dr. Hans-Friedrich von Ploetz Gambia Prof. Dr. Josef Prader Die religiösen Eherechte Hans Rau Angola, Äquatorialguinea Rechtsanwalt Dr. Hans-Juergen Richter Malaysia, Singapur Rechtsanwalt Jürgen Rieck Australien, Guatemala, Kolumbien, USA (Gesamtstaat) Rechtsanwalt Dr. Dirk Rissel, LL.M. Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Kuba, Venezuela Rechtsanwältin Dr. María de las Mercedes Rodríguez-Giavarini Argentinien Prof. Dr. Stephanie RohlfingDijoux Mauritius Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Rumpf Türkei Dr. Ibrahim Salama Jemen, Jordanien, Kuwait, Oman, Vereinigte Arabische Emirate Dr. Jürgen Samtleben Peru Dr. Jan Peter Schmidt Brasilien, El Salvador, Paraguay Dr. Simone Schönberger, LLM Frankreich, Togo, Madagaskar, Tunesien Rechtsanwalt Ulrich W. Schulze Estland, Lettland, Litauen Prof. Dr. Michael Schwimann Österreich Regierungsrat Dr. Maximilian Seibl USA (Gesamtstaat) 219. Lieferung 3

10 4 Verzeichnis der Autoren Autoren Länderberichte Dr. Anneken Kari Sperr Norwegen Richter am Bundespatent gericht a. D. Wolfgang Stoppel Albanien Prof. Dr. Simon Symeonidis Zypern G. K. Tuengerthal Nigeria Prof. Dr. Susan Turner Saelzer Chile Rechtsanwältin Tina de Vries Polen Prof. Dr. Klaus Wähler Afghanistan Prof. Dr. Ulrike Wanitzek Ghana, Kenia, Tansania Notar a. D. Dr. Wolfgang Weber Niederlande Dr. Axel Weishaupt Bangladesch, Kongo (Republik), Mauretanien, Pakistan, Philippinen, Sudan, Tschad Dr. Arno Wohlgemuth Vietnam Prof. Dr. Dr. h. c. Gordon R. Woodman Ghana Ralph Erik Zade, Ass. jur., licencié en droit Panama Prof. Dr. Karel Zupančič Slowenien

11 Dänemark 1 Dänemark Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, November 2016 ISBN Von Dr. Reinhard Giesen, Richter am Amtsgericht, Lübeck Stand: Lieferung

12 2 Dänemark Abkürzungen * AdoptG Bek Dkr EheG EheWirkG Einbürg- RdSchr ElterlVerantwG GBek GrdG Kinder- BeihG KinderG Kindes- UntG Adoptionsgesetz Bekanntmachung/Bekendtgørelse Dänische Kronen Gesetz über die Eingehung und Auflösung der Ehe Gesetz über die Wirkungen der Ehe Rundschreiben betreffend die Einbürgerung Gesetz über die elterliche Verantwor- tung Gesetzesbekanntmachung/ Lovbekendtgørelse Grundgesetz des Reiches Dänemark Gesetz über eine Kinderbeihilfe und die vorschussweise Zahlung von Kindesunterhalt Kindergesetz Gesetz über die Versorgung der Kinder LtC NamG NEheK PartnG RpfG StAG TFA TlgsG UfR UntGeltG VormG Lovtidende C Namensgesetz Nordische Konvention zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über internationalprivatrechtliche Regelungen über Ehe, Adoption und Vormundschaft Gesetz über die eingetragene Partnerschaft Rechtspflegegesetz Gesetz über die dänische Staatsangehörigkeit Tidsskrift for familie- og arveret Gesetz über die Güterteilung ua Ugeskrift for Retsvæsen Gesetz über die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen Vormundschaftsgesetz Abgekürzt zitierte Literatur Arnt Nielsen, International privat- og procesret, 1997 Borum, Lovkonflikter, Lærebok i international privatret, 8. Aufl 1970 Danielsen/Lynge Andersen, Fra forsørgelse til omstilling, underholdsbidrag til ægtefelle, 2014 (zitiert: Fra forsørgelse til omstilling) Giesen, Die Anknüpfung des Personalstatuts im norwegischen und deutschen internationalen Privatrecht, 2010 Godsk Pedersen/Godsk Pedersen, Familie- og arveret, 8. Aufl 2013 Henschel ua (Red), Dansk privatrett, 18. Aufl 2014 Hornslet/Danielsen, Adoptionsloven, 1974 Karnov: von Eyben/Pedersen/Rørdam (Red), Karnovs Lovsamling, 30. Aufl 2015 Lund-Andersen/Nørgaard, 2. Aufl 2012 Lynge Andersen/Danielsen, Urimeligt stillede ægtefeller samspillet mellem familieret og aftaleret, 2009 (zitiert: Urimeligt stillede ægtefeller) Nielsen, Familieretten, 6. Aufl 2012 (zitiert: Familieretten) Nielsen, Skilsmisseret de økonomiske forhold, 2008 (zitiert: Skilsmisseret) Philip, Dansk international privat- og procesret, 3. Aufl 1976 Siesby, Lærebok i International privatret, I: Almindelig del og formueret, 1983 Svenné Schmidt, International skilsmisse- og separationsret, 1972 (zitiert: Skilsmisseret) Svenné Schmidt, International person-, familie- og arveret, 1990 (zitiert: Familieret) * Allg Abkürzungen siehe iü in diesem Werk Ordner I»Abkürzungsverzeichnis«.

13 Dänemark 3 Inhalt Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, November 2016 ISBN I. Vorbemerkungen 4 II. Staatsangehörigkeitsrecht 8 A. Einführung 8 B. Die gesetzlichen Bestimmungen Grundgesetz des Reiches Dänemark v Rundschreiben betreffend die Einbürgerung v Gesetz über die dänische Staatsangehörigkeit v idf der Bek v III. Ehe- und Kindschaftsrecht 24 A. Einführung Rechtsquellen Europäische Rechtsakte und internationale Staatsverträge Internationales Privatrecht Internationales Verfahrensrecht Personenrecht Eherecht Kindschaftsrecht Namensrecht Personenstandsrecht 51 B. Die gesetzlichen Bestimmungen Nordische Konvention zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über internationalprivatrechtliche Regelungen über Ehe, Adoption und Vormundschaft v idf der Bek v Gesetz über die Eingehung und Auflösung der Ehe v idf der Bek v Gesetz über die Wirkungen der Ehe v idf der Bek v Gesetz über die Güterteilung ua v Kindergesetz v idf der Bek v Gesetz über die elterliche Verantwortung v idf der Bek v Adoptionsgesetz v idf der Bek v Vormundschaftsgesetz v idf der Bek v Gesetz über die Versorgung der Kinder v idf der Bek v Gesetz über eine Kinderbeihilfe und die vorschussweise Zahlung von Kindesunterhalt v idf der Bek v Gesetz über die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen v idf der Bek v Namensgesetz v idf der Bek v Rechtspflegegesetz v idf der Bek v Gesetz über die eingetragene Partnerschaft v idf der Bek v Lieferung

14 4 Dänemark I. Vorbemerkungen 1. Dänemark hat eine rund 1200-jährige staatliche Tradition. Nach dem Grundgesetz von 1953 ist Dänemark eine konstitutionelle Erbmonarchie. Das Land wird seit 1972 von Königin Margrethe II. regiert. Die gesetzgebende Gewalt über die rund 5,7 Millionen Einwohner üben die Königin und das Einkammerparlament (folketing) aus ( 3 S 1 GrdG). Im Folketing sitzen höchstens 179 Abgeordnete, darunter zwei von den Färöer Inseln und zwei aus Grönland ( 28 GrdG). Die Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt ( 32 Abs 1 GrdG). Die vom Folketing beschlossenen Gesetze bedürfen der königlichen Bestätigung ( 22 GrdG), die seit 1865 nie verweigert worden ist 1. Die vollziehende Gewalt liegt in der Hand der Königin ( 3 S 2 GrdG). Sie übt diese durch von ihr ernannte Minister unter der Leitung des Staatsministers aus ( 12, 14 GrdG). Die Minister bilden zusammen den Staatsrat, der unter dem Vorsitz der Königin tagt ( 17 GrdG). Das Folketing kann dadurch, dass es sein Misstrauen ausspricht, erreichen, dass die Königin einzelne Fachminister oder den Staatsminister entlässt ( 15 GrdG). Ein Beauftragter des Parlaments (ombudsmand) überwacht die gesamte staatliche Verwaltung ( 55 GrdG) 2. Die rechtsprechende Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt ( 3 S 3, 64 GrdG). Die Gerichte entscheiden auch über alle Fragen der Grenzen behördlicher Befugnisse ( 63 GrdG). Die von der Königin ernannten Richter (dommer) sind nicht zahlreich; hinzu kommen andere Juristen, die an den Gerichten als Sekretäre oder als»bevollmächtigte«(fuldmægtige) auch richterliche Tätigkeiten ausüben. Die evangelisch-lutherische Kirche ist dänische Volkskirche (Den danske folkekirke, 4 GrdG). Die Königin gehört ihr an ( 6 GrdG). Die Geistlichen und die Bediensteten der Volkskirche sind Staatsbeamte, die (mit Ausnahme für die südjütländischen Landesteile) auch den größten Teil des Personenstandswesens zu versehen haben, und zwar ohne Rücksicht auf die Konfession der Betroffenen. Einige andere Religionsgemeinschaften sind staatlich anerkannt 3. Im Übrigen herrscht Glaubensfreiheit ( GrdG). 2. Zum trat Dänemark der Europäischen Gemeinschaft bei 4. Bei einer Volksabstimmung 5 am lehnte eine Mehrheit von 50,7 Prozent den Maastrichter Vertrag ab. Nachdem die meisten der im Folketing vertretenen Parteien einen Kompromiss ausgearbeitet hatten, kam es auf dem Gipfeltreffen von Edinburgh zu einer Erklärung, die es Dänemark gestattete, dem Maastrichter Vertrag mit Vorbehalten auf den Gebieten der Währungs-, Rechts- und Verteidigungspolitik beizutreten. In einem Referendum stimmten nun 56,7 Prozent für den Vertrag, der am in Kraft trat. Bei einer Volksabstimmung am lehnten die Dänen mit 53,1 Prozent der Stim- 1 Auf Verlangen eines Drittels der Abgeordneten findet eine Volksabstimmung über ein vom Parlament beschlossenes G statt ( 42 GrdG). 2 Vgl G (Nr 473) v (Lov om Folketingets ombudsmand), idf der Bek (Nr 349) v Vgl Fn zu 16 Abs 1 Nr 2 EheG, unten III B 2. 4 Brüsseler Vertrag über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen u des Vereinigten Königreichs Großbritannien u Nordirland zur EWG v , ik (außer für Norwegen) ; vgl BeitrittsG (Nr 447) v (Tiltrædelsesloven). 5 Vgl 20 Abs 2, 42 GrdG.

15 Dänemark 5 Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, November 2016 ISBN men den Beitritt ihres Landes zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ab; die dänische Krone blieb Zahlungsmittel. Eine Volksabstimmung am führte zu einer Bestätigung der Vorbehalte, die Dänemark bei seinem Beitritt zum Maastrichter Vertrag erklärt hatte. Die Vorgabe, für Dänemark ein Opt-in-Modell zu installieren, um nicht auf den vorbehaltenen Gebieten Parallelabkommen mit der EU abschließen zu müssen, wurde mit 53,1 Prozent der Stimmen abgelehnt. 3. Die Gerichtsverfassung und das Gerichtsverfahren für die ordentlichen Gerichte sind im Rechtspflegegesetz geregelt erfolgte die größte Gerichtsreform seit Der Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist dreistufig. Der oberste Gerichtshof mit Sitz in Kopenhagen (Højesteret) ist Rechtsmittelinstanz bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ( 392 Abs 2 RpfG). Er ist mit einem Präsidenten und 15 weiteren Richtern besetzt ( 2 Abs 1 RpfG). Zwei Landgerichte (landsretter) sind sowohl Eingangsals auch Berufungsgerichte ( 6 RpfG). Das Vestre Landsret mit Sitz in Viborg ist für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der jütländischen Gerichte zuständig; das Østre Landsret mit Sitz in Kopenhagen entscheidet in zweiter Instanz über Entscheidungen der übrigen Gerichte, einschließlich der färöischen ( 5 Abs 1 und 2 RpfG). Die Amtsgerichte (byretter) verteilen sich auf nunmehr 24 (zuvor 82) Gerichtskreise ( 9 RpfG) 7. An den Amtsgerichten sind Einzelrichter tätig, während bei den höheren Gerichten Spruchkörper mit drei oder fünf Richtern gebildet werden. Das Amtsgericht ist gerichtliche Eingangsinstanz in allen Ehe-, Sorgerechts-, Vaterschafts-, Mitmutterschafts-, Vormundschafts- und Adoptionssachen ( 224, 226 Abs 2 S 2 RpfG). Viele Verfahren mit ehe- und kindschaftsrechtlicher Bedeutung werden aber zunächst bei einer Verwaltungsbehörde durchgeführt und dem Amtsgericht nur dann vorgelegt, wenn keine Einigung unter den Beteiligten zustandekommt. Als Unterabteilung führt jedes Amtsgericht ein Teilungsgericht (skifteret), das für die Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten oder Erben und bei Insolvenzen zuständig ist ( 1 3 TlgsG). Das Landgericht ist Berufungsinstanz ( 368 RpfG). Der Oberste Gerichtshof kann in dritter Instanz angerufen werden, wenn ein spezieller Ausschuss (procesbevillingsnævnet) bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache die weitere Berufung zulässt ( 371 Abs 1 S 2 RpfG). Sachvortrag, der in der Berufungsschrift nicht angegriffen wird oder bereits in der vorhergehenden Instanz hätte erfolgen können, bleibt in der Regel unberücksichtigt ( RpfG). 4. Den Hauptanteil der Aufgaben in familienrechtlichen Angelegenheiten nimmt die Staatsverwaltung (Statsforvaltningen) wahr 8. Anliegen einer Strukturreform 2005 war, ein System zu schaffen, in dem alle Aufgaben im Zusammenhang mit Ehetrennung, Scheidung und elterlicher Sorge an einem Ort gebündelt werden 9. Bei der Staatsverwaltung sind seit einer zeitgleich eingeleiteten Reform des Ehegesetzes alle Anträge auf Ehetrennung (separation) und Scheidung einzureichen ( 37 Abs 2 EheG). Das Ge- 6 RpfG, auszugsweise abgedr unten III B 13. Vgl Henschel ua S 81ff. 7 Hinzu kommt ein See- u Handelsgericht (Sø- og Handelsretten) in Kopenhagen u ein zentrales Registergericht (Tinglysningsretten) mit Sitz in Hobro. 8 1 G (Nr 542) v om regional statsforvaltning idf späterer ÄndG. Seit dem sind durch G (Nr 647) v die bis dahin bestehenden 5 Staatsverwaltungen in einer Behörde mit Hauptsitz in Aabenraa konzentriert. Regionale Zentren befinden sich in Aarhus, Ringkøbing, Aalborg, Odense, Nykøbing (Falster), Ringsted, Rønne u Kopenhagen. 9 Lynge Andersen/Danielsen, Urimeligt stillede ægtefæller, S Lieferung

16 6 Dänemark richt entscheidet nur, wenn keine Einigkeit erzielt werden kann ( 43 Abs 1 S 2 EheG). Weitgehend Entsprechendes gilt für die Anerkennung und Feststellung der Vaterschaft bzw Mitmutterschaft ( 13 KinderG) und die Kindesadoption ( 1, 11 Abs 3 AdoptG). Darüber hinaus entscheidet die Staatsverwaltung über die Höhe des Unterhalts für Ehegatten ( 8 S 1 EheWirkG) und Kinder ( 13 Abs 2 KindesUntG), über die Anordnung der Vormundschaft, sofern nicht die Entziehung der Geschäftsfähigkeit in Betracht kommt ( 13 Abs 2 VormG), und in besonderen Fällen in namensrechtlichen Angelegenheiten ( 16 Abs 3 NamG) 10. Beschwerdeinstanz bei Entscheidungen der Staatsverwaltung in Ehe- und Kindschaftssachen ist in der Regel die Schiedsbehörde (Ankestyrelsen) 11. Diese ist zugleich zentrale Behörde im Verhältnis zu zahlreichen internationalen Übereinkommen, namentlich in Kindesrückführungs- und Adoptionsangelegenheiten ( 29a AdoptG) sowie für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen 12. Die Gemeinden sind für die Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen sowie die bürgerliche Eheschließung zuständig 13. Außerdem obliegt den Gemeinden die Kinderund Jugendfürsorge einschließlich der (freiwilligen oder zwangsweisen) Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie 14. Die Gemeinden können auch die Anordnung einer Vormundschaft beantragen ( 16 Abs 1 Nr 6 VormG). Ferner unterstützen sie die Staatsverwaltung in Adoptionssachen 15. Für die meisten Verfahren ist ab 2014 ein elektronisches Eingangsportal geschaffen worden, über das der verfahrenseinleitende Antrag gestellt werden muss (digital selvbetjening), so für die Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen ( 58d Abs 1 EheG), den Antrag auf Festsetzung des Ehegattenunterhaltes ( 52 Abs 1 EheWirkG), den Antrag auf Ehetrennung und Scheidung und damit in Zusammenhang stehende Anträge auf Festsetzung und Abänderung des Unterhaltes ( 58d Abs 2 EheG) 16. Nicht miteinander verheiratete Eltern können über das elektronische Eingangsportal eine Erklärung über die gemeinsame Übernahme der Fürsorge und Verantwortung abgeben ( 33a Abs 1 KinderG). Elektronisch einzureichen sind Anträge in Abstammungssachen ( 33a Abs 2 KinderG), auf Übertragung der elterlichen Sorge ( 31 ElterlVerantwG), auf Genehmigung der Adoption ( 29c Abs 1 AdoptG) und auf Festsetzung oder Änderung des Kindesunterhaltes ( 19a Abs 1 KindesUntG) oder auf Namensänderung ( 16a Abs 1 NamG). Von der elektronischen Antragstellung kann nur abgewichen werden, wenn 10 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung, die mwv durch das neue G über die Güterteilung ua (unten III B 4) geregelt ist, war eine Zuständigkeit der Staatsverwaltung ebenfalls in Betracht gezogen worden. Da die streitigen Fälle jedoch hohen juristischen Sachverstand, Entscheidungskompetenzen u ggf den Einsatz von Zwangsmitteln erfordern, blieb es hier bei der Zuständigkeit des Teilungsgerichts; vgl Betænkning (Nr 1518/2010) om ægtefælleskifte mv, Kap (S 76 80). 11 Vgl 58a Abs 1, 58b Abs 1 EheG, 52a Abs 1 Ehe- WirkG, 29b AdoptG, 21 KindesUntG, 21 NamG; nähere Informationen unter In Vormundschaftssachen entscheidet das Gericht ( 22 VormG). 12 Vgl 3 Abs 1 der VO (Nr 1858) v über die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen. 13 Vgl 1 Abs 1, 12 VO (Nr 1857) v über die Eingehung der Ehe. 14 Vgl SozialdienstG idf der Bek (Nr 1093) v (Lov om social service), idf späterer ÄndG. Um eine sachkundige u unparteiische Behandlung von Unterbringungssachen zu gewährleisten, muss innerhalb der Gemeindeverwaltung ein Kinder- u Jugendausschuss (børn- og ungeudvalg) gebildet werden, 74 SozialdienstG ivm 18ff G (Nr 983) v (Lov om retssikkerhed og administration på det sociale område) idf späterer ÄndG. 15 Vgl 13, 62 Abs 1 u 2 AdoptionsVO (Nr 1863) v Krit hinsichtlich der Automatisierung des Verfahrens insbes in Unterhaltsfragen Danielsen/Lynge Andersen, Fra forsørgelse til omstilling, S 361f.

17 Dänemark 7 Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, November 2016 ISBN besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer zu erwarten ist, dass von ihr kein Gebrauch gemacht werden kann. 5. Unter den dänischen Rechtsquellen bildet das Danske Lov König Christians V. von 1683 die historische Grundlage 17. Bis heute sind einzelne Vorschriften dieser Kodifikation in Kraft; im Übrigen traten Einzelgesetze an deren Stelle. Seit 1871 werden alle neuen Gesetze in einem Gesetzblatt (Lovtidende) verkündet 18, das heute drei Abteilungen umfasst. Abteilung A enthält die meisten Gesetze sowie die von der Regierung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen (bekendtgørelser oder anordninger). Abteilung B enthält nur noch die Budgetgesetze, Abteilung C Staatsverträge. Verwaltungsvorschriften, die meist als Rundschreiben (cirkulærer) ergehen, werden wenn überhaupt im Ministerialblatt (Ministerialtidende) veröffentlicht. Die Gesetze und Materialien werden im Gesetz- bzw Ministerialblatt jahrgangsweise in der Reihenfolge der Veröffentlichung nummeriert. Zitiert wird üblicherweise, wenn nicht ein allgemeiner Gesetzestitel bekannt ist, nach dieser Nummer und Datum (oder lediglich der Angabe des Jahres) der Verkündung. Die meisten praktisch wichtigen Gesetze und Rechtsverordnungen sind nach Sachgebieten gegliedert in einem seit 1923/24 bestehenden Sammelwerk des Verlags Karnov (Karnovs Lovsamling) abgedruckt und dort zugleich von Hochschullehrern und Ministerialbeamten kommentiert worden 19.Im Internet sind alle Vorschriften in der offiziellen Datenbasis idf ihrer letzten Neubekanntmachung zu finden 20. Wichtigstes Publikationsorgan für Rechtsprechung ist die Juristische Wochenschrift UfR, in deren Teil B auch Aufsätze erscheinen. 6. Außengebiete Dänemarks sind die Färöer und Grönland mit jeweils um die Einwohnern. Zwischen ihnen und Dänemark besteht sogenannte Reichseinheit (rigsfællesskab): die Färöer und Grönland gehören zum dänischen Reich, dürfen sich aber weitgehend selbst verwalten. Auf dem Gebiet des Familienrechts haben beide Außengebiete weitgehend keine eigene Gesetzgebungskompetenz. Gesetze des dänischen Parlaments können dort aber erst in Kraft treten, nachdem sie den Behörden der Selbstverwaltung vorgelegt wurden 21. Die Färöer und Grönland sind selbständige Mitglieder des Nordischen Rates, gehören aber der Europäischen Union nicht an 22. Die Färöer (Færøerne, Føroyar) genießen seit 1948 weitgehende Autonomie mit einer eigenen Volksvertretung (lagting) und Regierung (landsstyre) 23. Die Zuständigkeit 17 Vgl Korkisch, Einführung in das Privatrecht der nord Länder I, 1977, S 4f. 18 GBek (Nr 608) v (Lov om udgivelsen af en Lovtidende og en Ministerialtidende). Die Bek geht auf das G v zurück; Text in: Karnov Nr Siehe oben S 2, abgekürzt zit Lit. Ein jährlich aktualisiertes Fundstellenverzeichnis für die in Dänemark geltenden G u internat Staatsverträge bietet Topsøe-Jensen, Dansk Lovregister. Für die Außengebiete erscheinen von Zeit zu Zeit entspr Verz: Færøsk Lovregister, hrsg vom Reichsbeauftragten (Rigsombudsmand) für die Färöer, 1966ff, u Grønlandsk Lovregister, hrsg vom Staatsministerium für Grönland, 1951ff. 20 Zu beachten ist daher, dass die nach der letzten GBek (lovbekendtgørelse) ggf erfolgten Änderungen nicht in den Gesetzestext eingearbeitet sind. In der privaten Datenbank sind die wichtigsten dän G demgegenüber mit tagesaktuellen Änderungen aufgeführt. 21 Hinweis zu den Gesetzesständen finden sich unten in Teil III B in der Fn zu den jeweiligen Schlussbestimmungen. 22 Vgl hinsichtlich der Färöer Art 52 EU-Vertrag ivm Art 355 Nr 5a AEU. Grönland ist der Union assoziiert, Art 52 EU-Vertrag ivm Art 355 Nr 2 Abs 1, 198ff AEU. 23 G (Nr 137) v (Lov om Færøernes hjemmestyre), zuletzt geändert durch G (Nr 578 u 579) v ; Text in: Karnov Nr Lieferung

18 8 Dänemark zur Gesetzgebung umfasst für den Bereich des Ehe- und Kindschaftsrechts lediglich das Namensrecht. Bevor dänische Reichsgesetze auf den Färöern in Kraft treten können, sind die dortigen Selbstverwaltungsorgane zu konsultieren. Daher kommt es, dass auf den Färöern einzelne Gesetze, die in Dänemark aufgehoben oder geändert wurden, noch in einer älteren oder örtlich modifizierten Fassung gelten. Neuerdings wird auf den Färöern wieder zunehmend die volle Unabhängigkeit angestrebt, wie schon unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg. Das Gericht der Färöer befindet sich in Tórshavn und hat die Funktion eines Amtsgerichts. Berufungsgericht ist das Østre Landsret. Gesetze sind in der Fassung ihrer letzten Neubekanntmachung unter fo/ zu finden. Grönland (Grønland, Kalâdlit Nunât), das den Status einer Kolonie hatte, ist seit 1978 autonom 24. Seitdem sind die Kompetenzen der grönländischen Volksvertretung (landsting) und die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Reichsgesetze weitgehend wie für die Färöer geregelt. Aufgrund der großen Verschiedenheit der Lebensverhältnisse ist aber schon früher gerade im Personen- und Familienrecht nur ein relativ kleiner Teil der dänischen Gesetzgebung auf Grönland erstreckt worden. In letzter Zeit hat sich die Tendenz zur Rechtsangleichung verstärkt. In Grönland bestehen noch vier Kreisgerichte (kredsretter) sowie das Retten i Grønland (mit allgemein oder konkret zugewiesenen gewichtigeren Fällen) als allgemeine Eingangsinstanz sowie ein Landgericht in Nuuk als Rechtsmittelinstanz (Grønlands Landsret). Berufungsgericht für Entscheidungen des grönländischen Landgerichts ist das Højesteret 25. Die offizielle Datenbank für Gesetze der grönländischen Selbstverwaltung ist II. Staatsangehörigkeitsrecht A. Einführung Die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit sind im Gesetz über die dänische Staatsangehörigkeit nur teilweise festgelegt. Aus den 1 2A StAG folgt, dass dem dänischen Recht das ius sanguinis-prinzip zugrunde liegt. Die Staatsangehörigkeit erwirbt demnach, wer von einem dänischen Elternteil (Vater, Mutter, Mitmutter) abstammt oder vor Vollendung des 12. Lebensjahres von Dänen adoptiert wird. Auf das Land der Geburt oder den familienrechtlichen Status der Eltern kommt es nicht an. Eine Person, die als Findelkind in Dänemark aufgefunden wird, gilt bis zum Nachweis einer anderen Staatsangehörigkeit ebenfalls als dänischer Staatsangehöriger ( 1 Abs 2 StAG). Die Einbürgerung erfolgt in Dänemark durch namentliche Verleihung der Staatsangehörigkeit in einem verkündeten Gesetz. In einem solchen»gesetz über die Verlei- 24 G (Nr 473) v (Lov om Grønlands selvstyre); Text in: Karnov Nr 1.1.7; zuvor G (Nr 577) v (Lov om Grønlands hjemmestyre). 25 Vor Einführung des Grönländischen RpfG (Nr 305) v , ik , waren die Kreisgerichte hauptsächlich mit Laienrichtern im Nebenamt besetzt. Mit einer Strukturreform durch das ÄndG (Nr 1388) v (Ændring af retskredsene i Grønland mv) reduzierte man 2013 die Anzahl der Kreisgerichte von vormals 18 u änderte den Instanzenzug. Am Retten i Grønland u am Grönländischen Landgericht müssen examinierte Richter eingesetzt werden.

19 Dänemark 9 Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, November 2016 ISBN hung der dänischen Staatsangehörigkeit«(lov om indfødsrets meddelelse), das kontinuierlich in Halbjahresabständen verabschiedet wird, werden alle neu eingebürgerten Personen, oft mehrere Tausend, in alphabetischer Reihenfolge benannt 1. Diese Naturalisationspraxis hat Verfassungsrang ( 44 Abs 1 GrdG, vgl 6 Abs 1 StAG) 2. Grundsätzlich hängt es von der freien Entscheidung des Parlaments ab, ob die Einbürgerung einer ausländischen Person erfolgt oder nicht. Praktisch hat sich aber seit längerem etabliert, dass ein Rundschreiben der jeweiligen Regierungsparteien 3, aktuell das Einbürgerungs-Rundschreiben vom , in Paragrafenform festlegt, unter welchen Voraussetzungen das zuständige Ministerium eine einbürgerungswillige Person in den Entwurf für ein Gesetz über die Verleihung der dänischen Staatsangehörigkeit aufnehmen soll. Das Parlament kann dann davon ausgehen, dass in dem Gesetzesentwurf nur Personen genannt sind, die die Voraussetzungen des Einbürgerungs-Rundschreibens erfüllen. Zweifelsfälle werden auf besondere Vorlage in einem Parlamentsausschuss behandelt. Die Einbürgerungspraxis ist hierdurch relativ stark politischen Schwankungen ausgesetzt. Zu den Voraussetzungen für eine Einbürgerung gehören vor allem Anforderungen an eine bestimmte Aufenthaltsdauer, nachgewiesene Kenntnisse des Dänischen und wirtschaftliche Selbstständigkeit. Die bisherige Staatsangehörigkeit muss nicht aufgegeben werden. Kinder von Eingebürgerten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die dänische Staatsangehörigkeit, ohne dass sie neben ihren Eltern im Einbürgerungsgesetz erwähnt werden ( 6 Abs 2 ivm 5 StAG). Lediglich die Einbürgerung von Angehörigen nordeuropäischer Staaten und früherer dänischer Staatsangehöriger regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Regelungen beruhen teilweise auf staatsvertraglichen Verpflichtungen, die die nordeuropäischen Staaten untereinander getroffen haben 4. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erhalten die betroffenen Personen die dänische Staatsangehörigkeit durch Erklärung gegenüber der Staatsverwaltung ( 3 5 StAG). Auch hier kann der Antragsteller seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Eine Regelung, die in Dänemark geborenen und aufgewachsenen Personen den vereinfachten Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gegenüber der Staatsverwaltung ermöglichte, war zwar zum eingeführt ( 3A StAG af), aber bereits zum wieder aufgehoben worden. Der Verlust der dänischen Staatsangehörigkeit kann von Gesetzes wegen ( 8 StAG), durch erkennendes Urteil ( 8A, 8B StAG) oder auf Antrag des Betroffenen durch einen Verwaltungsakt ( 9 StAG) erfolgen. 1 Hin u wieder wird ein G über die Verleihung der dän Staatsang auch für eine einzige Person verabschiedet, etwa im Fall von Mary Elizabeth Donaldson, der damaligen Verlobten von Kronprinz Frederik (G Nr 212 v ). 2 Sie entwickelte sich als Folge einer Regelung, derzufolge das Indigenat (indfødsret), also die Geburt innerhalb des dän Reiches oder die Abstammung von in Dänemark geborenen Reichsuntertanen, zur Voraussetzung für die Bekleidung öff Ämter gemacht worden war, 1 der VO v (Text in: Karnov Nr 1.2); vgl hierzu Feldbæk in: Feldbæk (Hrsg), Dansk identitetshistorie (Bd 1), 1991, S 197ff. Die VO war direkte Reaktion auf das dt Regiment des Ministers Johann Friedrich Struensee. Die Bezeichnung»indfødsret«für die dän Staatsang besteht bis heute fort. 3 Karnov Anm 27 zu 6 StAG, Christensen/Albæk Jensen/Hansen Jensen, Grundloven med kommentarer, 2015, S Vgl zuletzt»aftale om gennemførelse af visse bestemmelser om statsborgerret«v Lieferung

20 10 Dänemark Von den internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts 5 hat Dänemark ratifiziert: UN-Übk v über die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen mwv (BGBl 1974 II 1304); UN-Übk v zur Verminderung der Staatenlosigkeit mwv (BGBl 1977 II 1217); Fakultativ-Protokoll v über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener UN-Übk über diplomatische Beziehungen mwv (BGBl 1969 II 994); Fakultativ-Protokoll v über den Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener UN-Übk über konsularische Beziehungen mwv (BGBl 1973 II 550); Europ Übk v über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern mwv (BGBl 1973 II 83); Deutschland ist seit nicht mehr Vertragsstaat (BGBl 2002 II 171); Europ Übk v über die Staatsangehörigkeit mwv (BGBl 2006 II 1351); Genfer UN-Abk v über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mwv (BGBl 1954 II 619) sowie Protokoll v über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mwv (BGBl 1970 II 194); UN-Übk v über die Rechtsstellung der Staatenlosen mwv (BGBl 1977 II 235); Nordische Konvention v über die Durchführung gewisser Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit 14. Bilateral gilt seit dem das deutsch-dänische Abkommen über Austausch und Mitteilungen in Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungssachen 15 (BAnz Nr 17/ 1961). Mit Österreich schloss Dänemark am 13./ das Abkommen über den Austausch von Naturalisationsmitteilungen und anderer Mitteilungen über den Erwerb von Staatsbürgerschaften Siehe in diesem Werk Ordner I Cieslar, Internat Abk u Europ Rechtsakte; vgl iü unten III A 2. 6 Bek v , LtC Nr Bek v , LtC Nr Bek v , LtC Nr Bek v , LtC Nr Bek v , LtC Nr 37. Das 1. Änderungsprotokoll v ist für Dänemark seit ik (Bek v , LtC Nr 12). 11 Bek v , LtC Nr Bek v , LtC Nr 55 bzw Bek v , LtC Nr 21; Bek v , LtC Nr Bek v , LtC Nr Bek v , LtC Nr 36. Urspr Bek v , LtC Nr Bek v , LtC Nr Bek v , LtC Nr 33.

21 Dänemark 11 B. Die gesetzlichen Bestimmungen 1. Grundgesetz des Reiches Dänemark v Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin, November 2016 ISBN (1) Kein Ausländer kann die Staatsangehörigkeit 2 anders als durch Gesetz erhalten. 2. Rundschreiben betreffend die Einbürgerung v (An alle Polizeidirektoren, alle Staatsverwaltungen, den Reichsombudsmann in Grönland und den Reichsombudsmann auf den Färöern) Richtlinien für die Einbürgerung (Hier kein Abdruck) Anlage Vereinbarung über die Einbürgerung Vorbemerkungen (Hier kein Abdruck) Kapitel 1 Einleitung Nach 44 des Grundgesetzes kann kein Ausländer die Staatsangehörigkeit anders als durch Gesetz erhalten. Die Einbürgerung beruht daher ausschließlich auf der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Gesetzentwurf wird zweimal jährlich durch den Ausländer-, Integrationsund Wohnungsminister vorgelegt. Diese Vereinbarung beschreibt die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit die Regierung eine Person ohne Vorlage vor den Staatsangehörigkeitsausschuss des Parlaments 2 in den Entwurf des Gesetzes über die Verleihung der Staatsangehörigkeit aufnimmt. Personen, die in den Entwurf der Regierung für ein Gesetz über die Verleihung der Staatsangehörigkeit aufgenommen worden sind, erfüllen daher entweder die Anforderungen dieser Vereinbarung oder sind nach einer Vorlage 1 GrdG (Nr 169) v (Danmarks Riges Grundlov Grundloven), ik seit demselben Tag u seitdem nicht geändert. Das GrdG ersetzt die Verfassung v ; Text in: Karnov Nr Dän: indfødsret; bezeichnet im Unterschied zu statsborgerret nur die dän Staatsang. (2) (Hier kein Abdruck) vor den Staatsangehörigkeitsausschuss des Parlaments im Gesetzentwurf berücksichtigt worden. Die Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Behandlung von Einbürgerungsanträgen oder der Beratung von Personen, die einen solchen Antrag stellen wollen, nicht darauf hinwirken, dass die Betreffenden ihren Wunsch auf Behandlung ihres Antrages fallen lassen. Das Verfahren bei Einbürgerungsanträgen vollzieht sich in zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt durch das Ausländer-, Integrations- und Wohnungsministerium entsprechend den Richtlinien wahrgenommen. Der zweite Abschnitt besteht in der Behandlung des Entwurfs des Gesetzes über die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch das Parlament. Bei der Behandlung der Einbürgerungsanträge durch das Ausländer-, Integrations- und Wohnungsministerium handelt es sich grundsätzlich nicht um Entscheidungen aufgrund Gesetzes, sondern um die Vorbereitung eines Gesetzentwurfs. Die Verfahrensweise des Ausländer-, Integrations- und Wohnungsministeriums hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Person die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, ähnelt aber sehr der allgemein durch die öffentliche Verwaltung wahrzunehmenden Sachwaltung. Deshalb sind bei der Behandlung von Einbürgerungsangelegenheiten allgemein die Vorschriften des Verwaltungsgesetzes und an- 1 Einbürg-RdSchr (Nr 10873) v (Cirkulæreskrivelse om naturalisation) des Justizministeriums, ik seit ( 33 der allg Bestimmungen); geändert durch RdSchr (Nr 9248) v , Text in: Karnov Nr Dän: Folketingets Indfødsretsudvalg Lieferung

22 12 Dänemark dere verwaltungsrechtliche Grundsätze zu beachten 3. Im Hinblick auf den zweiten Abschnitt ist anzumerken, dass das Ausländer-, Integrationsund Wohnungsministerium zum Zweck der Behandlung jedes Gesetzentwurfs durch das Parlament verschiedene Übersichten über die Antragsteller vorlegt und Fragen zur Auswahl beantwortet. Diese Angaben können den Hintergrund für die Anbringung individueller Änderungsvorschläge hinsichtlich der Auswahl einzelner Personen im Gesetzentwurf darstellen. Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen 1 Personen, die die Voraussetzungen dieser Vereinbarung hinsichtlich Aufenthaltes, Alters, der Lebensführung, des Bestehens von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand, des eigenständigen Aufkommens für den Lebensunterhalt, der Kenntnisse des Dänischen und der dänischen gesellschaftlichen Verhältnisse, der dänischen Kultur und Geschichte erfüllen, werden im Entwurf der Regierung für ein Gesetz über die Verleihung der Staatsangehörigkeit aufgenommen. Die Aufnahme ist jedoch davon abhängig, dass der Antragsteller auf Recht und Gewissen die Erklärungen abgibt, die für die Behandlung des Antrages durch das Parlament erforderlich sind. 2 Für die Aufnahme in einen Entwurf für ein Gesetz über die Verleihung der Staatsangehörigkeit ist Voraussetzung, dass der Antragsteller Treue und Loyalität zu Dänemark und zur dänischen Gesellschaft gelobt und erklärt, dass er die dänischen Gesetze, darunter das Grundgesetz des Reiches Dänemark, befolge und grundlegende dänische Werte und Rechtsprinzipien, darunter die dänische demokratische Ordnung, respektiere. 3 (1) Die Anforderungen, die nach dieser Vereinbarung erfüllt sein müssen, damit eine Person in einen Entwurf für ein Gesetz über die Verleihung der Staatsangehörigkeit aufgenommen werden kann, sollen in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem der Gesetzesentwurf angenommen wird. (2) Die Anforderungen an eine Aufenthaltsdauer gemäß Kap 3 und eine Karenzzeit nach eventueller Straffälligkeit gemäß 19 sollen am Ende des Monats erfüllt sein, in dem der betreffende Entwurf eines Gesetzes über die Verleihung der Staatsangehörigkeit voraussichtlich angenommen wird. 4 4 (Aufgehoben) Kapitel 3 Aufenthalt 5 (1) Für die Aufnahme in einen Entwurf für ein Gesetz über die Verleihung der Staatsangehörigkeit ist Voraussetzung, dass der Antragsteller eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und einen inländischen Wohnsitz hat. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die von den Vorschriften der 8 Abs 4, 12 und 14 S 1 umfasst sind. (2) Personen, die von den Vorschriften der 7 S 1, 13, 14 S 3, 15 und 18 umfasst sind, können in einen Entwurf für ein Gesetz über die Verleihung der Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, auch wenn sie nicht über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügen. 6 Die in den 7 und 8 genannten Aufenthaltsfristen werden von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Antragsteller zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Sofern der Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise nach Dänemark erhalten hat, rechnet die Aufenthaltsfrist jedoch vom Zeitpunkt der Einreise an. 7 Angehörige eines nordeuropäischen Staates können nach zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthaltes in einen Entwurf für ein Gesetz über die Verleihung der Staatsangehörigkeit aufgenommen werden. Personen, die als Flüchtlinge anerkannt sind oder mit diesen gleichzustellen sind, und Staatenlose können nach acht Jahren ununterbrochenen Aufenthaltes in einen Entwurf für ein Gesetz über die Verleihung der Staatsangehörigkeit aufgenommen werden. Andere Ausländer können nach neun Jahren ununterbrochenen Aufenthaltes berücksichtig werden. 8 (1) Eine Person, die mit einem däni- 3 Eine amtl Anm lautet: Es wird auf den Entschluss des Parlaments Nr 36 v hingewiesen, aus dem hervorgeht, dass das Parlament Wert auf eine Sicherung guter Verwaltungspraxis im gesamten Verlauf der Sachbehandlung legt. 4 Im vorausgehenden Einbürg-RdSchr 2013 (abgedr in diesem Werk 206. Lfg) regelte 4 das Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsang.

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