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1 1 Inhalt 01 Überblick 02 Urheberrecht 03 Design-/Markenrecht 04 Sonstiges

2 2 01 Überblick 3D-Druck Additives Schichtbauverfahren 3D-Druck erfordert 3D-Vorlage Eigenes Neudesign 3D-Scan vorhandener Objekte Eigendruck, kommerzielle 3D-Druckereien oder FabLabs Betroffene Rechte/Gesetze Urheberrecht Marken-/ Design-/Patentrecht Ordnungsgesetze, z.b. Waffenrecht

3 3 02 Urheberrecht Urheberrechtlicher Schutz Persönliche geistige Schöpfung: z.b. Kunstwerke, Bauwerke, Werke der angewandten Kunst, Daher auch Gebrauchsgegenstände: Figuren, (Produkt-/ Industrie-)Designs, Mode, Schmuck, Möbel, Voraussetzung: Schöpfungshöhe erreicht Schöpfung: Neu- bzw. Andersartiges muss individuell geschaffen werden Herausragen aus Alltagsschaffen Unterschiedliche Maßstäbe je Werkkategorie Schutz für konkreten Ausdruck, den das Werk gefunden hat Grdsl. kein Schutz für Idee, These, Lehre, Erkenntnis, Stoff, Motiv (Ausnahme: Fabelschutz)

4 4 02 Urheberrecht

5 5 02 Urheberrecht Urheberrechtlicher Schutz Urheberrecht entsteht mit Schöpfung (keine Registrierung notw.) Inhaber ist Urheber Urheberrecht beinhaltet Verwertungsrechte (wirtschaftliche Seite) Persönlichkeitsrechte (ideelle Seite) Urheberrecht ist nicht übertragbar (nur Vererbung) übertragbar sind nur Nutzungsrechte im Kern unverzichtbar Schutzdauer: 70 Jahre p.m.a. (Leistungsschutzrechte anders)

6 6 02 Urheberrecht Urheberrechtlicher Schutz Verwertungsrechte Recht der Vervielfältigung und Verbreitung (z.b. Bücher, Datenträger) Recht der öffentlichen Wiedergabe (z.b. Vorführung) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (digital, online) Recht der Sendung, Jeder Eingriff in Verwertungsrechte setzt grdsl. Einwilligung voraus 3D-Vorlage greift in Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein (Digitalisat) 3D-Druck greift in Recht der Vervielfältigung ein

7 7 02 Urheberrecht Urheberrechtlicher Schutz Ansprüche bei Rechtsverletzungen Unterlassung Auskunft (Umfang der Rechtsverletzung) Schadensersatz Vernichtung Rückruf

8 8 02 Urheberrecht Urheberrechtliche Schranken 44a ff. UrhG: Verschiedene Vorschriften, die Verwertungsrechte zum Wohle der Allgemeinheit beschränken z.b. Zitatrecht, schulischer/wissenschaftlicher Gebrauch, Archive etc. 53 UrhG Privatkopie: Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, die weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

9 9 02 Urheberrecht Urheberrechtliche Schranken: Privatkopie einzelne Vervielfältigungen eines Werkes Werk muss nicht dem Nutzer gehören bis zu 7 Exemplare durch natürliche Person selber angefertigt oder durch Dritte, wenn unentgeltlich oder Papierform oder vergleichbar, d.h. Dritter nur Werkzeug des Auftraggebers und nur Vervielfältigung (keine Zusatzleistungen) Kommerzielle 3D-Druckdienstleistung nicht gedeckt FabLabs wohl gedeckt, wenn gemeinnützig und nur Aufwandsentschädigung

10 10 02 Urheberrecht Urheberrechtliche Schranken: Privatkopie zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern Art des Datenträgers/Werkmaterial egal Privater Gebrauch: Weitergabe weiterer Kopien nur bei enger persönlicher Verbindung die weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen Druckvorlage und Kopie dürfen nicht verkauft, vermietet oder in sonstiger Form kommerziell verwertet werden soweit nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Tauschbörsen (zukünftig relevant für Druckvorlagen?) Ausnahme: Ausführung von Plänen/Entwürfen zu Werken der bildenden Künste sowie Nachbau eines Werkes der Baukunst

11 11 03 Design-/Markenrecht Designschutz Schutz von Designs die neu und eigenartig sind Besonders Gestaltungsniveau nicht erforderlich Grdsl. Anmeldung und Registrierung beim DPMA (oder HABM) erforderlich Inhaber hat das ausschließliche Recht, Design zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen Bei Rechtsverletzung: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz etc.

12 12 03 Design-/Markenrecht Designschutz Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf

13 13 03 Design-/Markenrecht Designrechtliche Schranken 40 DesignG: Rechte aus eingetragenem Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden Situation vergleichbar wie im Urheberrecht Privatnutzung zu nicht kommerziellen Zwecken zulässig Private Eigennutzung zulässig FabLabs wohl zulässig Kommerzielle 3D-Druckereien wohl unzulässig Sonderfall Nachdruck von Ersatzteilen: Bei Einbau in komplexes Gesamterzeugnis nur geschützt, wenn bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sichtbar

14 14 03 Design-/Markenrecht Markenschutz Schutz eines Zeichens, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden Schutzgegenstand vor allem Unterscheidungsfunktion von Zeichen (Hinweisfunktion, nicht äußere Form/Gestaltung) Wörter, Buchstaben, Zahlen, Grafiken, akustische Signale und dreidimensionale Formen z.b. für Lego (aber Patent abgelaufen, daher Marke nicht schutzfähig für Spielbausteine) Anmeldung und Eintragung ins DPMA bzw. HABM erforderlich

15 15 03 Design-/Markenrecht Markenschutz Schutz für alle Waren und/oder Dienstleistungen möglich (45 Klassen) Schutz auf weitere Länder erstreckbar (EU-Gemeinschaftsmarke, IR-Marke) Markenschutz besteht zunächst unabhängig von Benutzung des Zeichens; 5 Jahre Benutzungsschonfrist Mit Eintragung der Marke hat Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren/Dienstleistungen zu benutzen Ansprüche bei markenmäßiger Nutzung im geschäftlichen Verkehr von identischen oder verwechselbar ähnlichen Marken für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, )

16 16 03 Design-/Markenrecht Markenschutz Markenmäßige Verwendung Nutzung der Marke zur Kennzeichnung von Waren/ Dienstleistungen Anzunehmen bei kommerziellen 3D-Druckereien, die als 3D- Marken geschützte Nachbildungen/Druckvorlagen anbieten im geschäftlichen Verkehr jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zur Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks Kommerzielle Nutzung des 3D-Drucks daher unzulässig (auch wenn auf Replika hingewiesen wird) Zulässig bei reiner Privatnutzung/FabLabs wohl zulässig

17 17 04 Sonstiges Patentschutz Schutz neuer Erfindungen Ideenschutz (Patent), nicht Gestaltungsschutz (Urheber-, Designrecht) bzw. Kennzeichenschutz (Markenrecht) Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden ( 11 Nr. 1 PatentG) Schrankenbestimmung ähnlich wie Urheber- und Designrecht Privatnutzung zulässig, kommerzielle Nutzung unzulässig

18 18 04 Sonstiges Ordnungsgesetze Zahlreiche Fragen offen Beispiel Waffen: Waffengesetz regelt Umgang mit gefährlichen Gegenständen Druckvorlage schon erfasst? Beispiel gefährliche Maschinen: Nachbau: Einhaltung DIN-Vorschriften?

19 19 05 Fazit Fazit Gesetzgeberische Entscheidung, private Nutzung zu erlauben Daher im Urheber-, Design-, Marken- und Patentrecht etc. rein private, nicht aber kommerzielle Nutzung zulässig Kommerzielle Nutzung weder für Privatnutzer noch von Privatnutzern erlaubt Nach aktuellen Marktverhältnissen bietet Rechtslage in diesen Bereichen angemessenen Interessenausgleich Massenhafte Privatnutzung kann Rechte der Anbieter aushöhlen Ordnungsgesetze in Sonderbereichen ausreichend? Mittelfristig gesetzlicher Regelungsbedarf

20 20 Vielen Dank! SKW Schwarz Rechtsanwälte Dr. Konstantin Wegner Wittelsbacher Platz München k.wegner@skwschwarz.de

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