Infoveranstaltung am a SGB VIII. Stadtverwaltung / Amt für Jugend und Soziales

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1 Infoveranstaltung am a SGB VIII Stadtverwaltung / Amt für Jugend und Soziales

2 Das neue Bundeskinderschutzgesetz: Der 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz vom neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig bestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Das bezieht sich auch auf neben- und ehrenamtliche Tätigkeiten.

3 Keine Beschäftigung oder Vermittlung einschlägig vorbestrafter Personen durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Regelmäßige Vorlage erweiterter Führungszeugnisse (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

4 Sicherstellungsverpflichtung der öffentlichen Träger: Keine Beschäftigung oder Vermittlung einschlägig vorbestrafter Personen durch die Träger der freien Jugendhilfe Abschluss von Vereinbarungen der öffentlichen mit den freien Trägern (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.

5 Sicherstellungsverpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Einbeziehung Nebenoder Ehrenamtlicher Entscheidung über die Tätigkeiten, die von diesen Personen wahrgenommen werden dürfen (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

6 Sicherstellungsverpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Einbeziehung der Vereine und derer Neben-/Ehrenamtlicher in die Vereinbarungen (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

7 Straftaten: 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174 a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174 b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174 c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 176 a Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern 176 b Schwerer Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

8 Straftaten: 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 180 a Ausbeutung von Prostituierten 181 a Zuhälterei 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183 Exhibitionistische Handlungen 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 Verbreitung pornografischer Schriften 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften 184 b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften 184 c Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste 184 d Ausübung verbotener Prostitution 184 e Jugendgefährdende Prostitution 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen

9 Rahmenvereinbarung Rheinland-Pfalz / Beschlussfassung am im Landesjugendhilfeausschuss Ziele: Vermeidung einer Vielzahl von differenzierten Einzelvereinbarungen Suche nach einer praxisfreundlichen Lösung

10 Die Rahmenvereinbarung wurde im Januar 2014 geschlossen durch: - Landesjugendamt - Städtetag - Landkreistag - Gemeinde- und Städtebund - Landesjugendring - LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege - Evangelische Landeskirchen - (Erz-)Diözesen

11 Inhalt der Vereinbarung Definition Kerntätigkeiten Prüfschema der ehrenamtlichen Tätigkeiten Ausnahmen Selbstverpflichtungserklärung der ehren/ nebenamtlichen Mitarbeitenden

12 Kerntätigkeiten Kerntätigkeiten, soweit sie mit Minderjährigen ausgeübt Werden, für die das Führungszeugnis verpflichtend ist: Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen (Art und Dauer), Tätigkeiten, die Pflegeaufgaben und somit enge Körperkontakte einschließen (Intensität), Tätigkeiten, die Einzelarbeit vergleichbar mit Einzelunterricht beinhalten, Tätigkeiten, die allein, d.h. nicht im Team, durchgeführt werden (Art und Intensität).

13 Prüfschema In dem Prüfschema werden 10 Kriterien für die Beurteilung von Tätigkeiten formuliert, sie sind jeweils in 3 Stufen eingeteilt und mit Punktwerten versehen. Ab einem Punktwert von 10 ist die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis erforderlich. Wichtig: der Punktwert 0 bedeutet nicht, dass keine Gefährdung für Kinder und Jugendliche gesehen wird, sondern dass sie relativ geringer eingeschätzt wird.

14 Prüfschema nach 72a SGB VIII Tätigkeit ermöglicht Aufbau eines Vertrauensverhältnisses beinhaltet eine Hierarchie, ein Machtverhältnis Punktwert berührt die persönliche Sphäre des Kindes/Jugendlichen (sensible Themen / Körperkontakte o.ä.) wird gemeinsam mit anderen wahrgenommen Ab einer Gesamtzahl von 10 Punkten muss für die Tätigkeit das erweiterte Führungszeugnis eingesehen werden 0 Punkte [1] 1 Punkt 2 Punkte Nein Vielleicht Gut möglich Nein Nicht auszuschließen Ja Nie Nicht auszuschließen Immer Ja Nicht immer Nein findet in der Öffentlichkeit statt Ja Nicht immer Nein findet mit Gruppen statt Ja Hin und wieder auch mit Einzelnen hat folgende Zielgruppe über 15 J J. unter 12 J. findet mit regelmäßig wechselnden Kindern/Jugendlichen statt hat folgende Häufigkeit Nein Ja Teils, teils Nein Ein bis zweimal Mehrfach (z.b. auch mehr als drei Tage hintereinander) hat folgenden zeitlichen Umfang Stundenweise Mehrere Stunden tagsüber Regelmäßig Über Tag und Nacht

15 Organisation der Einsichtnahme Für ehren- oder nebenamtliche Tätigkeiten ist die Einsichtnahme speziell zu regeln, wer sie vornimmt. Dazu ist eine Positivliste (geschützt im Internet) sinnvoll (Personen, die ein im Sinne des 72a SGB VIII beanstandungsfreies erweitertes Führungszeugnis vorgelegt haben, sowie Datum der Vorlage). Sie sollte für Personen, die über den Mitarbeitereinsatz entscheiden, zugänglich sein. Die Einsichtnahme und Aufnahme in die Liste kann von den gleichen Personen oder von besonders herausgehobenen Personen (da es ggf. auch um belastende FZ geht) vorgenommen werden. Datenschutz: Die Daten sind vertraulich zu behandeln. Die Teile der Liste in dem eine einschlägige rechtskräftige Verurteilung vermerkt ist, muss in jedem Fall vor öffentlichem Zugriff geschützt sein. Für die Positivliste sollte man sich das Einverständnis der (zukünftigen) MitarbeiterInnen geben lassen.

16 Stadtjugendamt bzw. Kreisjugendamt Neuwied Örtliche Zuständigkeit und Dokumentationspflicht, dass alle von ihm geförderten Träger die Verpflichtung im Sinne des 72 a SGB VIII eingehen, d.h. - selbstständiger Beitritt selbstständiger Mitglieder (ev. Kirchengemeinden, Vereine, ) - Beitritt unselbständiger Träger über die Landesverbände.

17 Umsetzung bei selbstständigen freien Trägern, die nicht durch einen Landesverband/Spitzenverband vertreten werden: 1. Beitritt zur Rahmenvereinbarung (Formblatt/Vordruck) 2. Ermittlung der Personen, die ein Führungszeugnis vorlegen müssen (Kerntätigkeiten, Prüfschema)

18 Umsetzung bei (un-)selbstständigen freien Trägern: 1. Ehrenamtliche beantragen das Führungszeugnis selbst. 2. Kostenfreiheit des erweiterten Führungszeugnisses / die Ehrenamtlichen müssen einen eigenen Antrag bei ihrer Wohnsitzgemeinde stellen. 3. Führungszeugnis wird Ehrenamtlichen persönlich zugeschickt. 4. Ehrenamtlicher legt Führungszeugnis dem Vorsitzenden / Geschäftsführer (oder einer bestimmten Person des Trägers der freien Jugendhilfe) vor. 5. Führungszeugnis wird vom Vereinsvorstand / Geschäftsführer selbst eingesehen und dokumentiert, das erweiterte Führungszeugnis wird wieder an den Ehrenamtlichen zurück gegeben. 6. Eine Neuvorlage soll alle fünf Jahre erfolgen.

19 Folge eines Nichtbeitritts: Die Umsetzung des Bundesgesetzes ist Pflicht. Bei einer Verweigerung der Umsetzung verliert der Träger die öffentliche Fördervoraussetzung nach 74 SGB VIII.

20 Informationen des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz: (Suchbegriff: 72 a) sowie zahlreiche Beiträge im Internet

21 Zuständig im Bereich der Jugendpflege / Kinder- und Jugendförderung: Stadt Neuwied: Jürgen Gügel, 02631/802180, jguegel@neuwied.de Kreis Neuwied: Britta Gerlach, 02631/ , britta.gerlach@kreis-neuwied.de Land: (u.a.) Rudi Neu, 06131/967263, neu.rudi@lsjv.rlp.de

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