Das Bundesteilhabegesetz. Eingliederungshilfe in Veränderung und die Auswirkungen für uns alle
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- Gertrud Breiner
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1 Das Bundesteilhabegesetz Eingliederungshilfe in Veränderung und die Auswirkungen für uns alle Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung am 2. November 2017 in Lüneburg!
2 Vom SGB XII zum BTHG Ein langer Weg! Seit mindestens 15 Jahren wird über eine Neuausrichtung der Eingliederungshilfe spekuliert, diskutiert. Besonders die Arbeits- und Sozialminister haben hier Druck und Vorschläge gemacht. Hintergrund auch: die Kostenentwicklung in der EGH! Schon in der Regierungsära Kohl wurde(n) über Möglichkeiten nachgedacht und Entscheidungen getroffen, um den Kostenanstieg zu bremsen.
3 Vom BSHG zum SGB XII und SGB IX zum BTHG Besonders groß wurde der Druck nach dem Verglühen der Euphorie nach der Wiedervereinigung. Auch die Einführung der Pflegeversicherung hat den Wunsch nach einer besseren Transparenz in der EGH genährt. Bisher haben aus Sicht der meisten Akteure alle bisherigen Ansätze zu keinen größeren Erfolgen geführt. Kosten EGH 1995 = 13,19 Milliarden DM; 2001 = 18,7 Kosten EGH 2006 = 10,5 Milliarden ; 2016 = 16,5
4 Vom BSHG zum SGB XI/IX zum BTHG Anstieg der Fallzahlen; Professionalisierung; Angleichung der Altersentwicklung; Verbesserung der Diagnostik Im Bereich Wohnen ist die Umsteuerung von stationär auf ambulant durchaus gelungen. Dadurch sinken auch die Kosten pro Einzelfall. Ungebrochene Zugänge aber in das System WfbM/TaFö Neuer Wind für die Reformbemühungen ergab sich durch die Ratifizierung der BRK in Verschränkung von inhaltlichen und fiskalischen Gesichtspunkten Vor allen Dingen wurde der Bund auch dazu gedrängt, mehr finanzielle Lasten zu schultern.
5 Artikel 19 BRK Gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Aber: auch Auswirkungen für alle anderen Lebensbereiche. Inklusion meint: von Anfang an dabei sein!
6 Vom SGB XII zum BTHG Lange Zeit (durchaus bis ins Jahr 2016) sah es so aus, als ob es nicht zu einem Gesetz kommen würde. Wer würde sich politisch durchsetzen? Referentenentwurf mit deutlichen Spar-Akzenten Proteste bundesweit Intervention Bundesrat Kurzfristige Veränderung des Gesetzes Tatsächliche Verabschiedung und Wirksamkeit ab ! Das Gesetz hat viele Webfehler und viele schwierige Fragen z. T. bis 2023 vertagt (Modellversuche, bundesweite Evaluationen).
7 Vom SGB XII zum BTHG Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Weg vom Fürsorge- zu einem modernen Teilhaberecht Leistungen sollen am persönlichen Bedarf orientiert erbracht werden Personenzentrierung Sozialraumorientierung Neuer Begriff von Behinderung Stärkung der Selbstbestimmung der Betroffenen Soll kein Spargesetz werden, aber: Es geht auch darum, den Kostenanstieg in der Eingliederungshilfe in den letzten Jahrzehnten zu begrenzen!
8 Vom SGB XII zum BTHG Fürsorge: Ich weiß, was gut für Dich ist. Teilhabe personenzentriert: Abbau von Barrieren in den verschiedenen Lebensbereichen Du entscheidest, wo Du Dich in die Gesellschaft mit Deinen Neigungen, Fähigkeiten, Entwicklungspotentialen einbringen willst, und ich unterstütze Dich dabei. Sozialhilfeträger nicht mehr zuständig für EGH neuer Leistungsträger!
9 Vom SGB XII zum BTHG Umsetzung ab in verschiedenen Schritten bis zum Was ist schon passiert? Einkommenszuwachs für die Betroffenen (AFÖG verdoppelt; Schonvermögen deutlich erhöht; bessere Verrechnung des Werkstatteinkommens) Erweitertes Führungszeugnis notwendig Änderung Werkstätten-MitwirkungsVO Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen
10 Vom SGB XII zum BTHG Bei uns: Freistellung und Begleitung von Werkstatträten (Vorsitz und Stv.) Freistellung und Begleitung einer Frauenbeauftragten Bereitstellung von Räumlichkeiten und einer entsprechenden Ausstattung Die Wahlen haben im Oktober bereits stattgefunden.
11 Mitbestimmung WfbM Ordnung und Verhalten Arbeitszeitgestaltung Arbeitsentgelte Urlaub Verpflegung Technische Überwachungseinrichtungen Fort-/Weiterbildung Aufenthaltsraumgestaltung Soziale Aktivitäten der Beschäftigten
12 WfbM im Brennpunkt Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung bei den Vereinten Nationen: Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands vom Der Ausschuss ist besorgt über (a) Segregation auf dem Arbeitsmarkt des Vertragsstaates; (b) finanzielle Fehlanreize, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern; (c) den Umstand, dass segregierte Behindertenwerkstätten weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern.
13 WfbM im Brennpunkt Empfehlung für Deutschland: a) die schrittweise Abschaffung der Behindertenwerkstätten durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt; b) die Sicherstellung, dass Menschen mit Behinderungen keine Minderung ihrer Sozial- und Altersversicherung erfahren, die gegenwärtig an die Behindertenwerkstätten gebunden ist.
14 Zugang zur Eingl.hilfe Eingliederungshilfe ist Personen nach 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in mindestens fünf einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in mindestens drei einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist.
15 Vom SGB XII zum BTHG Veränderungen ab : Teilhabeplan-Gesamtplanverfahren gemäß ICF Hierbei: Wirkungskontrolle! Start der ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung Zusätzliche Anbieter von Werkstattleistungen Stärkung des Budgets für Arbeit Alternativen zur Werkstatt bereits im Vorfeld viel Geld wird dafür in Modellvorhaben investiert. Zusätzl. Wahlmöglichkeiten! Gesamtplanung Gesamtplankonferenz
16 Gesamtplanung Das Gesamtplanverfahren hat folgende Maßstäbe: Beteiligung LB im gesamten Verfahren Dokumentation der Wünsche des LB Beachtung der Kriterien: transparent trägerübergreifend interdisziplinär konsensorientiert individuell lebensweltbezogen sozialraumorientiert und zielorientiert
17 Teilhabe-Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses Beteiligte: Leistungsberechtigte Person des Vertrauens des Leistungsberechtigten Eingliederungshilfeträger Andere Rehaträger und Jobcenter Beteiligte Leistungserbringer (?!) Pflegekassen, nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten
18 Gesamtplankonferenz Zustimmung LB Soweit nicht schriftliches Verfahren ausreichend Gemeinsame Beratung auf Grundlage der Bedarfsermittlung über: Stellungnahme der Leistungsträger gutachterliche Stellungnahme Wünsche des LB Beratungs- und Unterstützungsbedarf die Erbringung der Leistungen
19 ICF - Lebensbereiche Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation 4. Mobilität 5. Selbstversorgung 6. Häusliches Leben 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen 8. Bedeutende Lebensbereiche 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben
20 Vom SGB XII zum BTHG Eingliederungshilfe vom SGB XII ins SGB IX (medizinische Reha; Teilhabe am Arbeitsleben; Teilhabe Bildung; soziale Teilhabe) Soziale Teilhabe: Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
21 Vom SGB XII zum BTHG Soziale Teilhabe konkret: 1. Leistungen für Wohnraum (NICHT KdU-SGB XII!!!) 2. Assistenzleistungen 3. Heilpädagogische Leistungen 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung 7. Leistungen zur Mobilität 8. Hilfsmittel
22 Vom SGB XII zum BTHG - Assistenzleistungen Leistungen für die allgemeine Erledigung des Alltags (Haushaltsführung) Leistungen zur Gestaltung sozialer Beziehungen Leistungen zur persönlichen Lebensplanung Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben Leistungen zur Freizeitgestaltung Leistungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlich verordneten Leistungen
23 Assistenzleistungen Die Leistungsberechtigten entscheiden über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf Ort Zeitpunkt der Inanspruchnahme. ( 78 Abs. 2) Grundlage ist der Teilhabe-Gesamtplan
24 Assistenzleistungen Die Leistungen umfassen 1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und 2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.
25
26 BTHG Wunsch und Wahlrecht Leistungen nach Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum, eigenen Kräften und Mitteln. Wünschen der LB ist zu entsprechen, soweit angemessen Nicht angemessen: vergleichbare Leistung unverhältnismäßig teurer Bei der Entscheidung nach 104, Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird.
27 Gemeinsame Inanspruchnahme Poolen Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach 113 Abs. 2 Nr. 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen ( 116 Abs. 2 Nr. 1). Zumutbarkeit einer gepoolten Leistung gegeben? Zu klären im Gesamtplanverfahren!
28 Bundesteilhabegesetz 2020 für den Bereich Wohnen Auflösung der bekannten Strukturen im Leistungsrecht Ambulant/stationär diese Zuordnungen entfallen Eingliederungshilfe ist ausschließlich personenzentrierte Fachleistung unabhängig vom Ort neuer Leistungsträger! Unabhängig von Wohnform ermittelt und erbracht Grundsicherungsleistungen für alle über das SGB XII Lebensunterhalt (Existenzsichernde Leistungen) Kosten der Unterkunft
29 Vergütung bisher im stationären Wohnen Grundpauschale Maßnahmepauschale Investitionsbetrag Alle Kosten wurden insgesamt vom Leistungsträger (Sozialhilfe) übernommen, der sich aber von anderen hat Kosten erstatten lassen (plus Vereinnahmung von Renten, Geld aus der Pflegekasse). Schaffen wir es und wie, all unsere Kosten in die neue Logik zu übertragen?
30 Sicherstellung Lebensunterhalt im Wohnen 6 Regelbedarfsstufen gibt es. Für uns bedeutsam: R-Stufe 1: bei Eltern, alleine in Wohnung, u.u. WG = 409,-- Euro R-Stufe 2: besondere, gemeinschaftl. Wohnformen = 368,-- Euro Dieser Regelbedarf wird an den Menschen ausgezahlt!
31 Sicherstellung Lebensunterhalt Warenkorb Nahrungsmittel, Getränke Bekleidung und Schuhe Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung Innenausstattung, Haushaltsgeräte und gegenstände, laufende Haushaltsführung Gesundheitspflege Verkehr Nachrichtenübermittlung Freizeit, Unterhaltung, Kultur Bildungswesen Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen
32 Offene Fragen bei der Umstellung Welche Regelsatzleistungen habe ich in meinem Wohnangebot? Biete ich Regelsatzleistungen für Mieter zusätzlich an? Wie berechne ich diese? Wie hoch dürfen diese sein? Wie gestalte ich Verträge? Zusätzlich eigene Mietverträge? Muss/ Sollte dies in der LV abgebildet sein Zwingende Regelsatzleistungen Wählbare Regelsatzleistungen Wie gehen die Klienten mit ihrem Regelsatz um? Wie sichere ich den richtigen Umgang?
33 Wohnung und besondere Wohnformen Wohnung = Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und in ihrer Gesamtheit alle, für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen Kriterien: Baurechtliche Wohnungsnutzung kein Sonderbau Erforderliche Funktionen und Ausstattungen: Schlafen, Essen, Waschen u. U. Haupt- und Untermieter u. U. Vertrag über interne WG-Regelungen
34 Kosten der Unterkunft Persönlicher Wohnraum (alleine oder zu zweit) + zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung = Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten alleine oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die ihnen zusammen mit weiteren Personen zur gemeinsamen Nutzung überlassen werden
35 Kosten der Unterkunft werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für 1. die persönlichen Räumlichkeiten, wenn sie allein bewohnt werden, in voller Höhe, wenn sie von zwei Personen bewohnt werden, jeweils hälftig, 2. die persönlich genutzten Räumlichkeiten, die vollständig oder teilweise möbliert zur Nutzung überlassen werden, in der sich daraus ergebenden Höhe, 3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt.
36 Kosten der Unterkunft Aufwendungen für Unterkunft und Heizung müssen im örtlichen Zuständigkeitsbereich durchschnittlich angemessen sein. Mietspiegel als Option, um das zu belegen. Kosten können um bis zu 25 % höher ausfallen gesondert ausgewiesene, zusätzliche Kosten Im Einzelfall können darüber hinaus gehende Kosten beim neuen Leistungsträger der Eingliederungshilfe geltend gemacht werden.
37 Gesamtplankonferenz Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes 27a Absatz 3 SGB XII, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt. Verfahren mit oder ohne Leistungserbringer (der ist an Ergebnisse der Gesamtplanung gebunden!)?
38 Offene Fragen Wie gehen beide Seiten mit dem entstehenden, hohen Verwaltungsaufwand um? Gibt es auf Landesebene pragmatische Vorschläge zur Umsetzung, die nicht auf allen Seiten zu viele Ressourcen verbrennen? Wie erhalten wir die Attraktivität der jetzigen stationären Angebote?
39 Umsetzung in Niedersachsen Länder sind wesentlich gefragt bei der Neuordnung der Zuständigkeiten, neuen Rahmenverträgen, Verfahren zur Bedarfsermittlung. Möglichst bald neuen Leistungsträger EGH benennen EGH Kinder/Jugendliche Kommunen EGH Erwachsene Land; Rahmenvertrag dann auch für jetzige Ambulante Betreuung! Möglichst keine neuen Instrumente zur Gruppenbildung Möglichst bisherige Kultur der offenen, vertrauensund respektvollen Zusammenarbeit fortführen
40 Vom SGB XII zum BTHG Für Anbieter Hauptfragen in Bezug auf eigene Leistungen: Wie personenzentriert im Sinne von Teilhabe sind unsere Leistungen? Setzen wir mit unseren Leistungen nur an den Beeinträchtigungen oder auch an den Barrieren an? Wissen wir, was der Einzelne sich an Teilhabe wünscht? Wie weit werden wir tatsächlich dem individuellen Wunsch gerecht?
41 BTHG Eingliederungshilfe und Pflege Leistungen SGB XI beitragsfinanziert und Leistungen BTHG steuerfinanziert das dicke Brett ist nicht gebohrt worden! Bleibt bei pauschal 266 Euro! 103, SGB IX: Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des 43a i.v.m. 71 Abs. 4 SGB XI erbracht,...umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten. Wenn Pflege nicht sichergestellt werden kann Pflegeheim
42 BTHG Eingliederungshilfe und Pflege 266 drohen pauschal auch bei Menschen, die in anderen Räumlichkeiten (z. B. WG) leben, a) in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderung und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, b) auf deren Überlassung das Wohn-und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet (bei Koppelung von Vermietung und Betreuung) und
43 BTHG Eingliederungshilfe und Pflege c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären (nanu!?) Einrichtung entspricht.
44 BTHG Eingliederungshilfe und Pflege Abklärung bis (Richtlinie Verband der Pflegekassen) Lebenslagenmodell als Kriterium bei Kombination mit Hilfe zur Pflege Abgrenzung zu pflegerischen Betreuungsmaßnahmen nach SGB XI?
45 BTHG Eingliederungshilfe und Pflege Ziel der Leistung? Was steht im Vordergrund? Aufgabe EGH ( 90, SGB IX):... LB eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und Führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
46 BTHG Eingliederungshilfe und Pflege Aufgabe der Pflege ( 2, SGBXI): Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten.
47 BTHG Eingliederungshilfe und Pflege Ziel der Leistung? Was steht im Vordergrund? Das wird gar nicht so einfach! Schnittmengen mit Pflegeversicherung deutlich erhöht! Anspruch bei häuslicher Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung: körperbezogene Pflegemaßnahmen pflegerische Betreuungsmaßnahmen Hilfen bei der Haushaltsführung Anspruch erstreckt sich auf Module des 14 SGB XI
48 BTHG Eingliederungshilfe und Pflege Fragen für uns als Anbieter: Begleitung in der eigenen Wohnung durch Dienst der EGH? Anerkennung des Dienstes der EGH für Betreuungsund Entlastungsangebote gemäß SGB XI? Umfassende Begleitung durch Pflegedienst? Kombination zweier Dienste? Erbringung beider Leistungen mit einem Team?
49 BTHG Vergütung Leistungserbringer 131 Rahmenverträge: Bestimmung der Höhe der Leistungspauschalen, Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung und Wirksamkeitskriterien Fortgeltung: Alter LRV gilt bis zum fort Aber: Verordnungsermächtigung! Kürzung der Vergütung möglich!
50 Vom SGB XII zum BTHG Aufgrund der Konstruktion des Gesetzes sind viele Fragen offen, auf Bundes- und Länderebene im politischen Prozess zu konkretisieren. Es gibt Reformen in allen Geschäftsfeldern der LHLH (SGB XII, XI, VIII). Das erfordert von allen Beteiligten: Wachsamkeit und Engagement Positive Grundhaltung mit möglichst wenig Angst Veränderungsbereitschaft, denn Veränderungen wird es geben!
51 Vielen Dank! Für die geballte Aufmerksamkeit! Für Fragen und kritische Anmerkungen! Lassen wir uns nicht verrückt machen! Denn: Wir bringen eine, in vielen Jahrzehnten aufgebaute Erfahrung mit!
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