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1 PwC FS Tax GmbH Seite 1/8 Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für die Zwischenausschüttung per (Zeitraum vom bis zum ) Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P per (Tag der Beschlussfassung: ) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger EUR Kapitalgesellschaft EUR Sonst. Betriebsvermögen EUR 1a) Betrag der Ausschüttung** 41, , , a) aa) 1 a) bb) In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge 41, , , Teilthesaurierungsbetrag/ausschüttungsgleicher Ertrag 1 b) Betrag der ausgeschütteten Erträge In den ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene: aa) bb) cc) dd) ee) Erträge i.s.d. 2 Abs. 2 S. 1 dieses Gesetzes i.v.m. 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG Veräußerungsgewinne i.s.d. 2 Abs. 2 S. 2 InvStG, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 2 KStG unterliegen Erträge im Sinne des 2 Abs. 2a InvStG (Zinsschranke) Im Privatvermögen steuerfreie Alt- Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Bezugsrechten und Termingeschäften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am anzuwendenden Fassung Steuerfreie Alt-Veräußerungsgewinne aus Bezugsrechten auf Freianteile an Kapitalgesellschaften i.s.d. 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 InvStG in der am , , , , , ,

2 PwC FS Tax GmbH Seite 2/8 anzuwendenden Fassung ff) Steuerfreie Gewinne aus dem An- und Verkauf inländischer und ausländischer Grundstücke außerhalb der 10-Jahresfrist i.s.d. 2 Abs. 3 InvStG 0, gg) hh) Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 1 InvStG, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind (insbesondere ausländische Mieterträge und Gewinne aus An- und Verkauf ausländischer Grundstücke) in gg) enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen 0, , ii) Ausländische Einkünfte, auf die tatsächlich ausländische Quellensteuer einbehalten wurde / als einbehalten gilt ( 4 Abs. 2 InvStG), sofern die ausländische Quellensteuer nicht als Werbungskosten abgezogen wurde jj) in ii) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist kk) in ii) enthaltene ausländische Einkünfte, auf die ausländische Quellensteuer als einbehalten gilt (fiktive Quellensteuer) ll) in kk) enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 2 des KStG oder 3 Nr. 40 des EStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes i.v.m. 8b Abs. 1 des KStG anzuwenden ist mm) nn) oo) Erträge i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 i.v.m. 8b Abs. 1 KStG in ii) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG in kk) enthaltene Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG 1 d) Teil der Ausschüttung, der zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigt

3 PwC FS Tax GmbH Seite 3/8 1 d) aa) 1 d) bb) 1 d) cc) Zinsen, sonstige Erträge, ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT, ausländische Mieten, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 und 2 InvStG davon in 1 d) aa) enthaltene Zinsen, sonstige Erträge, steuerpflichte Mieten und steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) aa) enthaltene Erträge aus Wertpapierleihegeschäften i.s.d. 15 Abs. 1 S. 7 InvStG davon in 1 d) aa) enthaltene ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu-Veräußerungsgewinne [entspricht 1 d) cc)] Inländische Dividenden, inländische Erträge aus REIT, inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre i.s.d. 7 Abs. 3 InvStG davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b I KStG unterliegen davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Erträge aus REIT davon in 1 d) bb) enthaltene inländische Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien < 10 Jahre davon in 1 d) bb) enthaltene Erträge aus inländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen Ausländische Dividenden, ausländische Erträge aus REIT sowie Neu-Veräußerungsgewinne i.s.d. 7 Abs. 1 S. 5 InvStG in der bis zum anzuwendenden Fassung (danach S. 4), soweit in Doppelbuchstabe aa) enthalten davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Dividenden, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b

4 PwC FS Tax GmbH Seite 4/8 I KStG unterliegen davon in 1 d) cc) enthaltene ausländische Erträge aus REIT davon in 1 d) cc) enthaltene Neu- Veräußerungsgewinne davon in 1 d) cc) enthaltene Erträge aus ausländischen Dividenden, die nicht unter die Steuerbegünstigung nach 8b Abs. 1 und 2 KStG fallen 1 f) aa) Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 EStG oder 34c Abs. 1 EStG entfällt und für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde 1 f) bb) in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen 1 f) cc) Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und in Verbindung mit 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, soweit diese nicht nach 4 Abs. 4 InvStG abgezogen wurden 1 f) dd) in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. dem 8b Abs. 2 KStG oder im Fall des 16 dieses Gesetzes dem 8b Abs. 1 KStG unterliegen 1 f) ee) Anrechenbare Quellensteuer, die auf die Einkünfte i.s.d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt (fiktive Quellensteuer) 1 f) ff) in ee) enthaltene als gezahlt geltende Quellensteuer (fiktive Quellensteuer), die auf Einkünfte entfällt, die dem Teileinkünfteverfahren i.s.d. 3 Nr. 40 EStG bzw. der Steuerbefreiung i.s.d. 8b Abs. 1 und 2 KStG unterliegen 1 f) gg) in 1 f) aa) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt

5 PwC FS Tax GmbH Seite 5/8 1 f) hh) in 1 f) cc) enthaltene abziehbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt 1 f) ii) in 1f) ee) enthaltene anrechenbare Quellensteuer, die auf Einkünfte i.s.d. 21 Abs. 22 S. 4 InvStG AIFMStAnpG i.v.m. 8b Abs. 1 KStG entfällt 1 g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (bei Immobilien) 1 h) Im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre 0, , , ** Der 'Betrag der Ausschüttung' berücksichtigt gezahlte / erstattete Quellensteuern von 0 EUR/Anteil (Saldogröße).

6 PwC FS Tax GmbH Seite 6/8 Bescheinigung gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) An die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft). Die Gesellschaft hat uns beauftragt, gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG zu bescheinigen, dass die vorgenannten von der Gesellschaft gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG zu veröffentlichenden Angaben für den Investmentfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Verantwortung für die Ermittlung der steuerrechtlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Steuerrechts liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Bei der Ermittlung der steuerrechtlichen Angaben wurde auf die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen für den betreffenden Zeitraum zurückgegriffen. Bestandteile der Ermittlung sind Überleitungsrechnungen nach steuerrechtlichen Vorschriften sowie die Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerrechtlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentfonds (Ziel- Investmentfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Ziel-Investmentfonds vorliegenden steuerrechtlichen Angaben. In die Ermittlung der steuerrechtlichen Angaben sind Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen. Unsere Aufgabe war es, eine Beurteilung abzugeben, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Investmentsteuergesetzes bekannt zu machenden Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Darüber hinaus haben wir in der Bescheinigung anzugeben, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordung vorliegen, der sich (1) auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG oder (2) auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG beziehen. Hierbei haben wir keine abschließende rechtliche Wertung oder besondere Prüfung der Gestaltungen des Investmentfonds vorzunehmen, sondern lediglich Sachverhalte zu beschreiben, aus denen sich ein solcher Gestaltungsmissbrauch ergeben kann.

7 PwC FS Tax GmbH Seite 7/8 Grundlage für unsere Beurteilung waren die zugrunde liegende Buchführung und sonstige Aufzeichnungen der Gesellschaft. Gegenstand unserer Beurteilung waren die darauf beruhenden Überleitungsrechnungen und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben. Unsere Untersuchung umfasste insbesondere die steuerrechtliche Qualifikation der Einkünfte von Kapitalanlagen, der sonstigen Erträge und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerrechtlicher Aufzeichnungen. Nicht Gegenstand unseres Auftrages war es, die uns vorgelegten Unterlagen und Angaben analog einer handelsrechtlichen Abschlussprüfung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Im Hinblick auf die Einhaltung der im 1 Abs. 1b InvStG modifizierten Anlagebestimmungen erfolgten von uns keine gesonderten Prüfungshandlungen. Auch darüber hinaus sind wir von der Vollständigkeit und Richtigkeit der uns vorgelegten Unterlagen und Angaben der Gesellschaft ausgegangen. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an Ziel-Investmentfonds investiert hat, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Ziel-Investmentfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerrechtlichen Angaben durch die Gesellschaft nach Maßgabe vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerrechtlichen Angaben sowie die Qualifizierung dieser Ziel- Investmentfonds als Investmentfonds i.s.d. 1 Abs. 1b InvStG wurden von uns nicht geprüft. Die Untersuchung umfasste auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere neue Erkenntnisse aus der Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG, dass die Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Darüber hinaus haben sich keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach 42 der Abgabenordnung ergeben, die sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach 5 Abs. 1 InvStG oder auf die Aktiengewinne nach 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG beziehen, auswirken können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus Sicht der Finanzverwaltung aus den von dem Investmentfonds durchgeführten Geschäften oder sonstigen Umständen, insbesondere dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen, dem Bezug von Leistungen, durch die Werbungskosten entstehen, der Vornahme eines Ertragsausgleichs, der Entscheidung über die Ausschüttung von Erträgen, Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.

8 PwC FS Tax GmbH Seite 8/8 Wir erstatten diese Bescheinigung auf Grundlage des mit der Gesellschaft geschlossenen Auftrags, dem die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 zugrunde liegen. Unsere Verantwortung für die Auftragsdurchführung ergibt sich ausschließlich aus unserem Auftragsverhältnis mit der Gesellschaft und besteht danach allein dieser gegenüber. Frankfurt am Main, 4. Mai 2017 PwC FS Tax GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Markus Hammer Steuerberater Martina Westenberger Rechtsanwältin / Steuerberaterin

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