Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

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1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Vortrag am bei der SALO-Fachtagung: Rehabilitation und Betriebliches Eingliederungsmanagement

2 Übersicht 1. Zweck der gesetzlichen Regelung 2. Anwendungsbereich 3. Gesetzliche Mindestanforderungen 4. Durchführung: Umsetzung durch den Arbeitgeber 5. Folgen für den Kündigungsschutz (-prozess)

3 84 II 1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

4 Zweck und Ziel der gesetzlichen Regelung Ergänzung der beruflichen und medizinischen Rehabilitation um ein Instrument der betrieblichen Rehabilitation Gesellschaftlicher Vorteil: Verringerung der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit (Ökonomische) Vorteile für den Arbeitgeber durch BEM Vorteile für den Arbeitnehmer, insbesondere durch die Verknüpfung mit dem Rechtsanspruch auf behinderungsbedingte Beschäftigung

5 Anwendungsbereich des 84 II SGB IX Nicht in Kleinbetrieben (Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes) Gilt nicht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses Bei Schwerbehinderten: ggf. Willkürprüfung Bezieht sich auf alle Arbeitnehmer, nicht nur auf Schwerbehinderte Gilt auch bei häufigen Kurzerkrankungen (Gesamtzahl der Fehltage innerhalb eines Jahres) Begriff der Arbeitsunfähigkeit wie im Entgeltfortzahlungsgesetz

6 Gesetzliche Mindestanforderungen Beteiligung der Personal- und ggf. der Schwerbehindertenvertretung Beteiligung der gesetzlich vorgesehenen Ämter (z.b. gemeinsame Servicestellen, Integrationsamt) ggf. Einbeziehen des Betriebsarztes Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person sinnvollerweise in Betracht zu ziehende Möglichkeiten der Änderung oder Anpassung dürfen nicht ausgeschlossen werden Vorschläge aller Beteiligten müssen sachlich behandelt werden

7 Gesetzliche Mindestanforderungen Zusammengefasst: Eine am gesetzlichen Zweck des BEM orientierte Lösung muss ernsthaft versucht werden!

8 Durchführung des BEM (Übersicht) Allgemeine Anforderungen an das Verfahren Einleitung des Verfahrens Zustimmung des Betroffenen Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen ggf. Einbeziehen des Betriebsarztes Einbeziehen von Reha-Trägern und Integrationsamt

9 Allgemeine Verfahrensanforderungen Ergeben sich aus Ziel und Zweck der gesetzlichen Regelung und den Mindeststandards organisatorische Umsetzung durch den Arbeitgeber (Verfahrensregelung: Betriebsvereinbarung) BAG: Kein formalisiertes Verfahren, sondern ein verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess mit dem Ziel einer individuellen Lösung Nicht allein der Arbeitgeber sondern alle Beteiligten sind in der Pflicht Dokumentation des Verfahrens und der Ergebnisse

10 Einleitung des Verfahrens und Zustimmung des Betroffenen Information des Betroffenen über Zweck und Ziele des BEM Hinweis zu Datenerhebung und Datenschutz Einleitung des Verfahrens kann vom Betroffenen sowie von den betrieblichen Interessenvertretungen gefordert werden Zustimmung des Betroffenen ist zwingende Voraussetzung Bei Verweigerung der Zustimmung: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des BEM entfällt

11 Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen Betriebsrat und ggf. Schwerbehindertenvertretung können Durchführung des BEM verlangen Arbeitgeber muss die Interessenvertretung hinzuziehen (Ausnahme: Betroffener stimmt nicht zu) Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber ihm die Beschäftigten benennt, für die ein BEM durchgeführt werden muss

12 Einbeziehen von Ämtern Integrationsamt, wenn Schwerbehinderung vorliegt Integrationsfachdienste als Ansprechpartner Kommen Reha-Leistungen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, medizinische Reha mit stufenweiser Wiedereingliederung) in Betracht, werden die zuständigen Reha-Träger (zunächst: die gemeinsamen Servicestellen) einbezogen

13 Auswirkungen auf den Kündigungsschutz- (prozess) Nichtdurchführung des BEM ist weder bußgeldbewehrt noch formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung Aber: Kündigung eines kranken Arbeitnehmers kann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und damit unwirksam sein Nichtdurchführung (Auch: Durchführung, die nicht den Mindeststandards genügt) eines BEM führt zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Frage, ob andere Maßnahmen eine Kündigung verhindert hätten

14 Auswirkungen auf den Kündigungsschutz- (prozess) Nichtdurchführung des BEM nur dann unschädlich, wenn auch die Durchführung die Kündigung nicht hätte verhindern können (Beweislast: Arbeitgeber) Weitere Folgen für die Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess

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