06 Artenschutzrechtliche Vorprüfung

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1 06 Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Bebauungsplan samt örtlicher Bauvorschriften Löhl V, Legelshurst im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB Fassung für die Offenlage Projekt: 1627 Bearbeiter: Dipl.-Landschaftsökologe D. Krümberg

2 B-Plan samt örtl. Bauv. Löhl V, Legelshurst gem. 13 a BauGB - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite 1. Anlass Ergebnisse der Begehung Derzeitige Nutzung Habitatpotenzial für artenschutzrechtlich relevante Arten (-gruppen) Säugetiere Vögel Reptilien und Amphibien Sonstige artenschutzrechtlich relevante Gruppen (Pflanzen, Fische und Rundmäuler, Insekten, Weichtiere und Krebse) Empfohlener resultierender Untersuchungsumfang... 4

3 B-Plan samt örtl. Bauv. Löhl V, Legelshurst gem. 13 a BauGB - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Seite 1 1. Anlass Die Gemeinde Willstätt plant die Aufstellung des Bebauungsplans Löhl V, Legelshurst um die unten beschriebene Fläche für Wohnbebauung zu erschließen. Im Rahmen der Bebauungsplanung ist der besondere Artenschutz nach 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Um zu überprüfen, inwieweit durch die Planung artenschutzrechtlich relevante Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie) betroffen sein könnten, wurde die bhm Planungsgesellschaft mbh, Bruchsal, von der Gemeinde mit der Erstellung der vorliegenden artenschutzrechtlichen Vorprüfung beauftragt. In diesem Zusammenhang wurden die Planflächen und deren Umfeld von einem erfahrenen Faunisten am begangen, um das Habitatpotenzial einzuschätzen und ggf. mit der Unteren Naturschutzbehörde den Untersuchungsbedarf für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) abzustimmen. Abb.: 1: Luftbildansicht des geplanten 0,97 ha großen Geltungsbereiches, Quelle: bhm 2. Ergebnisse der Begehung 2.1 Derzeitige Nutzung Die Untersuchungsfläche stellte sich am 13. Mai 2016 wie folgt dar: Bei der Planfläche handelt es sich um eine relativ feuchte Mähwiese (Abb.: 2) ohne wertgebende Strukturen wie zum Beispiel Hecken oder Bäume. Im Süden und Osten wird die Fläche von durchgehender Wohnbebauung begrenzt. Eine Ausnahme bildet nur der von Osten kommende Zuweg, welche Teil der Planfläche ist. Im Norden an die Fläche angrenzend befinden sich zwei Wohnhäuser sowie eine große Scheune mit Schuppen und Stall, die jedoch nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Zwischen Wohnhäusern und Scheune im Norden und der Planfläche im Süden befindet sich ein strukturreicher

4 B-Plan samt örtl. Bauv. Löhl V, Legelshurst gem. 13 a BauGB - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Seite 2 Saum. Neben einigen Obstbäumen befinden sich hier mehrere Holzlagerstapel, ein Gemüsebeet im Bereich des Wohnhauses sowie eine kleine betonierte Fläche in der Nähe der Scheune. Randlich an der Scheune wird zudem diverses Material wie Schutt und Dachpfannen (Abb.: 3) gelagert. Im Westen grenzen ein Kuhstall sowie ein Geräteschuppen an das Untersuchungsgebiet. Abb.: 2: Blick Richtung Südosten auf die Planfläche, Quelle: Foto bhm

5 B-Plan samt örtl. Bauv. Löhl V, Legelshurst gem. 13 a BauGB - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Seite 3 Abb.: 3: Blick auf die Scheune im Nordosten, Quelle: Foto bhm 2.2 Habitatpotenzial für artenschutzrechtlich relevante Arten (-gruppen) Aus den oben genannten Strukturen in der Planfläche lässt sich folgendes Habitatpotenzial für artenschutzrechtlich relevante Arten ableiten: Säugetiere Streng geschützte Säugetierarten sind alle bei uns heimischen Fledermäuse, Wolf, Biber, Feldhamster, Wildkatze, Fischotter, Haselmaus, Nerz, Mufflon, Birkenmaus, Braunbär sowie diverse Meeressäuger. Die Untersuchungsflächen und deren Umfeld bieten geeignete Habitatstrukturen für Fledermäuse. Essentielle Lebensraumstrukturen für weitere streng geschützte Säugetierarten sind nicht vorhanden. Für die Haselmaus z. B. fehlen größere zusammenhängende Gehölzbereiche. Fledermäuse können das Gebiet zur Nahrungssuche nutzen. Die im Norden angrenzende Scheune bietet zudem stellenweise gute Quartiermöglichkeiten für Zwergfledermäuse. Die im Westen angrenzende Scheune hingegen ist zu durchlässig um als Quartier für Fledermäuse zu dienen. Als Nahrungsrevier ist die Fläche insbesondere für Fledermäuse des Siedlungsbereiches von Bedeutung. Aufgrund der fehlenden Strukturen im Geltungsbereich und potenziell besserer Jagdgebiete in unmittelbarer Nähe, ist die Fläche jedoch nicht von essentieller Bedeutung für die Tiere.

6 B-Plan samt örtl. Bauv. Löhl V, Legelshurst gem. 13 a BauGB - Artenschutzrechtliche Vorprüfung Seite 4 Evtl. Quartiere in den Scheunen würden durch die Bebauung aufgrund der zahlreichen Jagdmöglichkeiten ebenfalls nicht gefährdet werden Vögel Alle europäischen Vogelarten fallen unter den besonderen Artenschutz nach 44 BNatSchG. Die Planfläche eignet sich aufgrund seiner geringen Größe und seiner Lage im Siedlungsbereich nicht als Brutrevier für Bodenbrüter. Für andere Gilden wie z. B. Gehölz- oder Höhlenbrüter ist die Fläche aufgrund fehlender geeigneter Strukturen ebenfalls nicht geeignet. Die angrenzenden Scheunen bieten gute Nistmöglichkeiten für die Schleiereule, für welche die Planfläche ein gutes Jagdrevier darstellen würde. Aufgrund gleichwertiger Nahrungsreviere in unmittelbarer Nähe, ist das Gebiet für diese Art nicht essenziell Reptilien und Amphibien Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Untersuchungsflächen kann das Vorkommen von Amphibien und Reptilien weitgehend ausgeschlossen werden. Die im Norden zwischen Planfläche und Scheune gelegene Fläche bietet zwar geeignete Strukturen für Zaun- und Mauereidechsen, ein Vorkommen kann aufgrund des hohen Prädatorendrucks durch Katzen nahezu ausgeschlossen werden. Da die Strukturen zudem erhalten bleiben, kann von einer Untersuchung abgesehen werden Sonstige artenschutzrechtlich relevante Gruppen (Pflanzen, Fische und Rundmäuler, Insekten, Weichtiere und Krebse) Für weitere streng geschützte Arten aus den o. g. Gruppen sind in den Untersuchungsflächen und deren Umfeld keine geeigneten Lebensräume vorhanden, weshalb von einer weiteren Prüfung abgesehen werden kann. 3. Empfohlener resultierender Untersuchungsumfang Bei der Begehung im Mai 2016 konnte als Habitatpotenzial für artenschutzrechtlich relevante Tiere festgestellt werden, dass eine Eignung als Nahrungsrevier für Vögel und Fledermäuse vorliegt. Da aber eine essenzielle Bedeutung der Flächen ausgeschlossen werden kann, werden bei einer Bebauung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst und es sind keine weiteren Untersuchungen erforderlich.

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