Auszug aus IDW PH

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1 Auszug aus dem IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) Im Folgenden wird der Anhang des IDW Prüfungshinweises: Besonderheiten der Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) (Stand: ) wiedergegeben. Der komplette IDW PH wurde in der Zeitschrift IDW Life 4/2017 veröffentlicht oder kann über die IDW Verlag GmbH bezogen werden ( Anhang 1. Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die von einem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verlangte Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 sowie Muster für die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die von einem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verlangte Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 Der Prüfungsvermerk über die Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen eines Unternehmens in seiner Eigenschaft als EVU, Letztverbraucher und/oder Eigenversorger zur Erfüllung seiner Mitteilungspflichten nach 74 Abs. 2 bzw. 74a Abs. 2 EEG 2017 gegenüber seinem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber kann für das Kalenderjahr 2016 bspw. wie folgt formuliert werden: Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 einer Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen gegenüber einem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber An... [Gesellschaft] betreffend [regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber] Wir haben eine Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 zur Erlangung hinreichender Sicherheit der beigefügten Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen der [Gesellschaft] (im Folgenden: Gesellschaft) für das Kalenderjahr 2016 ( Aufstellung der EEGumlagepflichtigen ) durchgeführt. IDW Verlag GmbH 1

2 Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung der EEGumlagepflichtigen nach den Vorschriften des EEG 2017 [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)]. Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen beabsichtigten oder unbeabsichtigten falschen Angaben ist. [Sofern die beigefügte Aufstellung eine Endabrechnung nach 74 Abs. 2 EEG 2017 (Elektrizitätsversorgungsunternehmen) enthält: Eine Feststellung, ob und inwieweit die von der Gesellschaft belieferten Kunden Letztverbraucher i.s.d. Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind, ist nur auf der Seite der Kunden möglich. Gleiches gilt für sämtliche Angaben, die Kunden ggf. zum Zwecke der Abwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 gegenüber der Gesellschaft gemacht haben.] Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit zu der Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des Entwurfs einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften (IDW EPS 970 n.f.) sowie des IDW Prüfungshinweises: Besonderheiten der Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) (Stand: ) 1 durchgeführt. Danach wenden wir als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des Entwurfs eines IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EQS 1) an. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Die Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Die Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen enthaltenen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher beabsichtigter oder unbeabsichtigter falscher Angaben in der Aufstellung der EEGumlagepflichtigen ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der 1 Vgl. IDW EPS 970 n.f., Tz. 55; danach darf ein Verweis auf den IDW PH nur aufgenommen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer die im IDW PH enthaltenen Hinweise für die Anwendung der Grundsätze des IDW EPS 970 n.f. umgesetzt hat. IDW Verlag GmbH 2

3 Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung der EEGumlagepflichtigen. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Methoden bei der Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen sowie der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern geschätzten Werte. [Sofern die beigefügte Aufstellung eine Endabrechnung nach 74 Abs. 2 EEG 2017 (Elektrizitätsversorgungsunternehmen) enthält: Eine Prüfung, ob und inwieweit die von der Gesellschaft belieferten Kunden Letztverbraucher i.s.d. Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind, ist nur auf der Seite der Kunden möglich. Gleiches gilt für sämtliche Angaben, die Kunden ggf. zum Zwecke der Abwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 gegenüber der Gesellschaft gemacht haben. Daher erstreckt sich unser Urteil nicht auf die für die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen verwendeten Angaben von Kunden der Gesellschaft.] Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. [ggf. Begründung für die Einschränkung des Prüfungsurteils] Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung entspricht die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen für das Kalenderjahr 2016 in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des EEG 2017 [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)]. [ggf. Ergänzender Hinweis] Maßgebende Vorschriften, Weitergabe- und Verwendungsbeschränkung Ohne unser Prüfungsurteil einzuschränken, weisen wir auf die Vorschriften der 70 ff. EEG 2017 hin, in denen die maßgebenden Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten des EEG 2017 beschrieben werden. Die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen wurde aufgestellt, um die Mitteilungspflichten nach 74 Abs. 2 bzw. nach 74a Abs. 2 EEG 2017 zu erfüllen. Folglich ist die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen möglicherweise für einen anderen als den vorgenannten Zweck nicht geeignet. Dementsprechend ist dieser Prüfungsvermerk an die Gesellschaft gerichtet und dient allein der Vorlage bei dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zum Zwecke der Abwicklung der bundesweiten Ausgleichsregelung des EEG Er darf nicht an sonstige Dritte weitergegeben und auch nicht für einen anderen als den vorgenannten Zweck verwendet werden. [Hinweis auf Allgemeine Auftragsbedingungen] IDW Verlag GmbH 3

4 (Ort) (Datum) (Siegel des Wirtschaftsprüfers) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer Muster für die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen eines Unternehmens in seiner Eigenschaft als EVU, Letztverbraucher und/oder Eigenversorger Die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen (Endabrechnung nach 74 Abs. 2 bzw. 74a Abs. 2 EEG 2017) ist vom Unternehmen in seiner Eigenschaft als EVU, Letztverbraucher und/oder Eigenversorger aufzustellen und könnte für das Kalenderjahr 2016 bspw. wie folgt gestaltet sein. Um klarzustellen, dass die Aufstellung vom zu prüfenden Unternehmen aufgestellt wurde, kann es hilfreich sein, wenn diese den Briefkopf des Unternehmens trägt und von der Gesellschaft unterzeichnet ist: Aufstellung der [Gesellschaft] der EEG-umlagepflichtigen gegenüber der... [regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber] für das Kalenderjahr 2016 Wir, die [Gesellschaft], sind * nach 74 Abs. 2 EEG 2017 in unserer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (vgl. Abschn. 1.) nach 74a Abs. 2 EEG 2017 in unserer Eigenschaft als Letztverbraucher (vgl. Abschn. 2.) nach 74a Abs. 2 EEG 2017 in unserer Eigenschaft als Eigenversorger (vgl. Abschn. 3.) verpflichtet, jeweils eine Endabrechnung über die umlagepflichtigen für das Kalenderjahr 2016 aufzustellen. Dieser Verpflichtung kommen wir mit der nachfolgenden Aufstellung bezüglich der Regelzone der... [regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber] (im Folgenden: regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber) nach: * Alle zutreffenden Optionen sind anzukreuzen. Im folgenden Abschnitt sind nur Angaben zu machen, sofern eine Verpflichtung besteht, eine Endabrechnung nach 74 Abs. 2 EEG 2017 aufzustellen (vgl. obige Einordnung). IDW Verlag GmbH 4

5 1. Endabrechnung nach 74 Abs. 2 EEG 2017 (Elektrizitätsversorgungsunternehmen) 1.1. In der nachfolgenden Tabelle geben wir in unserer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen die an Letztverbraucher gelieferten für den Zeitraum vom [Datum 2016] bis [Datum 2016] wieder, für die nach 60 Abs. 1 EEG 2014 der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber von uns eine EEG-Umlage verlangen kann: EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 60 Abs. 1 EEG 2014 (volle EEG-Umlage) EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014* EEG-Umlage nach 65 EEG 2014 Summe: * einschließlich nicht begrenzter Mengen nach 64 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 (Selbstbehalt) Diese umlagepflichtigen umfassen ggf. auch umlagepflichtige, für die wir den EEG-Umlageanspruch des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers im Wege einer Zahlung auf fremde Schuld i.s.v. 267 BGB für einen Dritten erfüllen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung Die in Abschn ausgewiesenen, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im folgenden kurz BAFA ) die EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014 bzw. 65 EEG 2014 begrenzt hat, teilen sich abnahmestellenbezogen folgendermaßen auf: Begrenzung von stromkostenintensiven Unternehmen nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014 Angaben lt. BAFA-Bescheid: A: Stromkostenintensives Unternehmen B: Abnahmestelle A: B: Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid * IDW Verlag GmbH 5

6 Angaben lt. BAFA-Bescheid: A: Stromkostenintensives Unternehmen B: Abnahmestelle A: B: A: B: A: B: Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid * Summe: Begrenzung von Schienenbahnen nach 65 EEG 2014 Schienenbahn lt. BAFA-Bescheid Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid * Summe * nur, die durch den BAFA-Bescheid erfasst sind, d.h. keine an Dritte weitergeleiteten bzw. auf andere Unternehmensteile entfallende Mengen 1.3. Nachträgliche Korrekturen nach 62 Abs. 2 EEG 2017 Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich nachträgliche Korrekturen nach 62 Abs. 2 EEG 2017 ergeben. Die nachfolgende Tabelle gibt diese Abweichungen jahresgenau gegenüber den wieder, die unserer Endabrechnung für ein vergangenes Kalenderjahr zugrunde lagen: IDW Verlag GmbH 6

7 Korrektur für das Kalenderjahr EEG-Umlageart* Änderung der umlagepflichtigen ggf.: betrifft lfd. Nummer in der nachfolgenden Tabelle * Angabe der Rechtsgrundlage für den relevanten EEG-Umlagesatz, mit dem die zu korrigierenden umlagepflichtigen abgerechnet werden müssen. In der vorstehenden Tabelle sind nachträgliche Korrekturen in Bezug auf folgende stromkostenintensive Unternehmen bzw. Schienenbahnen enthalten: Lfd. Nr Angaben lt. BAFA-Bescheid: A: Stromkostenintensives Unternehmen/ Schienenbahn B: Abnahmestelle A: B: A: B: A: B: Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid Im folgenden Abschnitt sind nur Angaben zu machen, sofern eine Verpflichtung besteht, eine Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 in der Eigenschaft als Letztverbraucher aufzustellen (vgl. obige Einordnung). 2. Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Letztverbraucher) 2.1. In der nachfolgenden Tabelle geben wir in unserer Eigenschaft als Letztverbraucher die von uns selbst verbrauchten, die nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen umlagebehaftet geliefert und auch nicht von uns selbst erzeugt wurden 2, für den Zeitraum vom [Datum 2016] bis [Datum 2016] wieder. Für diese kann 2 Sofern die selbst verbrauchten selbst erzeugt wurden, sind diese im Fall einer Umlagepflicht nach 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 unter Abschn. 3 auszuweisen. IDW Verlag GmbH 7

8 der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber nach 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 von uns eine EEG-Umlage verlangen 3 : EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 (volle EEG- Umlage) EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014* EEG-Umlage nach 65 EEG 2014 Summe * einschließlich nicht begrenzter Mengen nach 64 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 (Selbstbehalt) Diese umlagepflichtigen umfassen ggf. auch für unseren Selbstverbrauch, der nicht aus von uns selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen gedeckt wurde im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung Die in Abschn ausgewiesenen, für die das BAFA die EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014 bzw. 65 EEG 2014 begrenzt hat, teilen sich abnahmestellenbezogen folgendermaßen auf: Abnahmestellen lt. BAFA- Bescheid Aktenzeichen lt. BAFA- Bescheid * Summe: * nur, die durch den BAFA-Bescheid erfasst sind, d.h. keine an Dritte weitergeleiteten bzw. auf andere Unternehmensteile entfallenden Mengen 3 Hierunter fallen letztverbrauchte, die z.b. über Börsen oder über den außerbörslichen Handel (OTC-Handel) bezogen wurden. IDW Verlag GmbH 8

9 2.3. Nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 ergeben. Die nachfolgende Tabelle gibt diese Abweichungen jahresgenau gegenüber den wieder, die unserer Endabrechnung für ein vergangenes Kalenderjahr zugrunde lagen: Korrektur für das Kalenderjahr EEG-Umlageart* Änderung der umlagepflichtigen ggf.: betrifft lfd. Nummer in der nachfolgenden Tabelle * Angabe der Rechtsgrundlage für den relevanten EEG-Umlagesatz, mit dem die zu korrigierenden umlagepflichtigen abgerechnet werden müssen. In der vorstehenden Tabelle sind nachträgliche Korrekturen in Bezug auf folgende durch das BAFA begrenzte Abnahmestellen unseres Unternehmens enthalten: lfd. Nr Angaben lt. BAFA-Bescheid Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid Im folgenden Abschnitt sind nur Angaben zu machen, sofern eine Verpflichtung besteht, eine Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 in der Eigenschaft als Eigenversorger aufzustellen (vgl. obige Einordnung). 3. Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Eigenversorger) 3.1. In der nachfolgenden Tabelle geben wir in unserer Eigenschaft als Eigenversorger die von uns selbst erzeugten und selbst verbrauchten für den Zeitraum vom [Datum 2016] bis [Datum 2016] wieder, für die der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber von uns nach 61 Abs. 1 EEG 2014 eine EEG-Umlage verlangen kann: IDW Verlag GmbH 9

10 EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 (35 % der vollen EEG-Umlage) EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 EEG 2014 (volle EEG-Umlage) EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014* EEG-Umlage nach 65 EEG 2014 Summe * einschließlich nicht begrenzter Mengen nach 64 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 (Selbstbehalt) Diese umlagepflichtigen umfassen ggf. auch die von uns im Kalenderjahr selbst verbrauchten über kwh, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kw erzeugt wurden. In diesem Fall sind die bis zu kwh, die nach 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 von der EEG- Umlage befreit sind, nicht enthalten im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung Die in Abschn ausgewiesenen, für die das BAFA die EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014 bzw. 65 EEG 2014 begrenzt hat, teilen sich abnahmestellenbezogen folgendermaßen auf: Abnahmestellen lt. BAFA- Bescheid Aktenzeichen lt. BAFA- Bescheid * Summe * nur, die durch den BAFA-Bescheid erfasst sind, d.h. keine an Dritte weitergeleiteten bzw. auf andere Unternehmensteile entfallenden Mengen IDW Verlag GmbH 10

11 3.3. Nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 ergeben. Die nachfolgende Tabelle gibt diese Abweichungen jahresgenau gegenüber den wieder, die unserer Endabrechnung für ein vergangenes Kalenderjahr zugrunde lagen: Korrektur für das Kalenderjahr EEG-Umlageart* Änderung der umlagepflichtigen ggf.: betrifft lfd. Nummer in der nachfolgenden Tabelle * Angabe der Rechtsgrundlage für den relevanten EEG-Umlagesatz, mit dem die zu korrigierenden umlagepflichtigen abgerechnet werden müssen. In der vorstehenden Tabelle sind nachträgliche Korrekturen in Bezug auf folgende durch das BAFA begrenzte Abnahmestellen unseres Unternehmens enthalten: Lfd. Nr Abnahmestellen lt. BAFA-Bescheid Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid [Ort, Datum] Unterschrift(en) für das Unternehmen IDW Verlag GmbH 11

12 2. Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die von einem zuständigen Verteilernetzbetreiber verlangte Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 sowie Muster für die Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Eigenversorger) Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die von einem zuständigen Verteilernetzbetreiber verlangte Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 Der Prüfungsvermerk über die Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 eines Eigenversorgers zur Erfüllung seiner Mitteilungspflichten gegenüber dem zuständigen Verteilernetzbetreiber kann für das Kalenderjahr 2016 bspw. wie folgt formuliert werden. Um klarzustellen, dass die Endabrechnung vom zu prüfenden Unternehmen aufgestellt wurde, kann es hilfreich sein, wenn diese den Briefkopf des Unternehmens trägt und von der Gesellschaft unterzeichnet ist: Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 einer Endabrechnung eines Eigenversorgers gegenüber dem zuständigen Verteilernetzbetreiber An... [Eigenversorger] Wir haben eine Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 zur Erlangung hinreichender Sicherheit der beigefügten Endabrechnung der [Eigenversorger] (im Folgenden: Gesellschaft) für das Kalenderjahr 2016 ( Endabrechnung ) durchgeführt. Die Endabrechnung dient der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten nach 74a Abs. 2 EEG Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung der Endabrechnung nach den Vorschriften des EEG 2017 [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)]. Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung der Endabrechnung zu ermöglichen, die frei von wesentlichen beabsichtigten oder unbeabsichtigten falschen Angaben ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit zu der Endabrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des Entwurfs einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften (IDW EPS 970 n.f.) sowie des IDW Prüfungshinweises: Besonderheiten der Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung von IDW Verlag GmbH 12

13 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) (Stand: ) 4 durchgeführt. Danach wenden wir als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des Entwurfs eines IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EQS 1) an. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Die Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die Endabrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Die Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Endabrechnung enthaltenen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher beabsichtigter oder unbeabsichtigter falscher Angaben in der Endabrechnung ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung der Endabrechnung. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Methoden bei der Aufstellung der Endabrechnung sowie der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern geschätzten Werte. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. [ggf. Begründung für die Einschränkung des Prüfungsurteils] Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung ist die Endabrechnung für das Kalenderjahr 2016 in allen wesentlichen Belangen nach den Vorschriften des EEG 2017 [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)] aufgestellt. [ggf. Ergänzender Hinweis] Maßgebende Vorschriften, Weitergabe- und Verwendungsbeschränkung Ohne unser Prüfungsurteil einzuschränken, weisen wir auf die Vorschriften der 70 ff. EEG 2017 hin, in denen die maßgebenden Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten des EEG 2017 beschrieben werden. Die Endabrechnung wurde aufgestellt, um die Mitteilungspflichten 4 Vgl. IDW EPS 970 n.f., Tz. 55; danach darf ein Verweis auf den IDW PH nur aufgenommen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer die im IDW PH enthaltenen Hinweise für die Anwendung der Grundsätze des IDW EPS 970 n.f. umgesetzt hat. IDW Verlag GmbH 13

14 nach 74a Abs. 2 EEG 2017 zu erfüllen. Folglich ist die Endabrechnung möglicherweise für einen anderen als den vorgenannten Zweck nicht geeignet. Dementsprechend ist dieser Prüfungsvermerk an die Gesellschaft gerichtet und dient allein der Vorlage bei dem für die Erhebung der EEG-Umlage berechtigten Netzbetreiber zum Zwecke der Abwicklung der bundesweiten Ausgleichsregelung des EEG Er darf nicht an sonstige Dritte weitergegeben und auch nicht für einen anderen als den vorgenannten Zweck verwendet werden. [Hinweis auf Allgemeine Auftragsbedingungen] (Ort) (Datum) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer (Siegel des Wirtschaftsprüfers) Muster für die Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Eigenversorger) gegenüber einem Verteilernetzbetreiber Die Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Eigenversorger) gegenüber einem Verteilernetzbetreiber ist vom Unternehmen aufzustellen und könnte für das Kalenderjahr 2016 bspw. wie folgt gestaltet sein. Um klarzustellen, dass die Endabrechnung vom zu prüfenden Unternehmen aufgestellt wurde, kann es hilfreich sein, wenn diese den Briefkopf des Unternehmens trägt und von der Gesellschaft unterzeichnet ist: Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Eigenversorger) der [Gesellschaft] gegenüber der... [zuständiger Verteilernetzbetreiber] für das Kalenderjahr 2016 Wir, die [Gesellschaft], sind nach 74a Abs. 2 EEG 2017 in unserer Eigenschaft als Eigenversorger verpflichtet, eine Endabrechnung über die umlagepflichtige für das Kalenderjahr 2016, mit Angaben für den Zeitraum vom [Datum 2016] bis [Datum 2016], aufzustellen. Dieser Verpflichtung kommen wir nachfolgend gegenüber der... [zuständiger Verteilernetzbetreiber] (im Folgenden: Verteilernetzbetreiber) nach: 1. In der nachfolgenden Tabelle geben wir in unserer Eigenschaft als Eigenversorger die von uns selbst erzeugten und selbst verbrauchten für den o.g. Zeitraum wieder, für die der Verteilernetzbetreiber von uns nach 61 Abs. 1 EEG 2014 i.v.m. 7 AusglMechV 5 eine EEG-Umlage verlangen kann: 5 Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) in der Fassung, die bis zum in Kraft war. IDW Verlag GmbH 14

15 EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 (35 % der vollen EEG-Umlage) EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 (volle EEG-Umlage) Summe Diese umlagepflichtigen umfassen ggf. auch die von uns im Kalenderjahr selbst verbrauchten über kwh, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kw erzeugt wurden. In diesem Fall sind die bis zu kwh, die nach 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 von der EEG- Umlage befreit sind, nicht enthalten. 2. Nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 ergeben. Die nachfolgende Tabelle gibt diese Abweichungen jahresgenau gegenüber den wieder, die unserer Endabrechnung für ein vergangenes Kalenderjahr zugrunde lagen: Korrektur für das Kalenderjahr EEG-Umlageart* Änderung der umlagepflichtigen * Angabe der Rechtsgrundlage für den relevanten EEG-Umlagesatz, mit dem die zu korrigierenden umlagepflichtigen abgerechnet werden müssen. [Ort, Datum] Unterschrift(en) für das Unternehmen IDW Verlag GmbH 15

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