Auszug aus IDW PH
|
|
- Melanie Brandt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Auszug aus dem IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) Im Folgenden wird der Anhang des IDW Prüfungshinweises: Besonderheiten der Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) (Stand: ) wiedergegeben. Der komplette IDW PH wurde in der Zeitschrift IDW Life 4/2017 veröffentlicht oder kann über die IDW Verlag GmbH bezogen werden ( Anhang 1. Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die von einem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verlangte Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 sowie Muster für die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die von einem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verlangte Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 Der Prüfungsvermerk über die Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen eines Unternehmens in seiner Eigenschaft als EVU, Letztverbraucher und/oder Eigenversorger zur Erfüllung seiner Mitteilungspflichten nach 74 Abs. 2 bzw. 74a Abs. 2 EEG 2017 gegenüber seinem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber kann für das Kalenderjahr 2016 bspw. wie folgt formuliert werden: Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 einer Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen gegenüber einem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber An... [Gesellschaft] betreffend [regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber] Wir haben eine Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 zur Erlangung hinreichender Sicherheit der beigefügten Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen der [Gesellschaft] (im Folgenden: Gesellschaft) für das Kalenderjahr 2016 ( Aufstellung der EEGumlagepflichtigen ) durchgeführt. IDW Verlag GmbH 1
2 Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung der EEGumlagepflichtigen nach den Vorschriften des EEG 2017 [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)]. Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen beabsichtigten oder unbeabsichtigten falschen Angaben ist. [Sofern die beigefügte Aufstellung eine Endabrechnung nach 74 Abs. 2 EEG 2017 (Elektrizitätsversorgungsunternehmen) enthält: Eine Feststellung, ob und inwieweit die von der Gesellschaft belieferten Kunden Letztverbraucher i.s.d. Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind, ist nur auf der Seite der Kunden möglich. Gleiches gilt für sämtliche Angaben, die Kunden ggf. zum Zwecke der Abwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 gegenüber der Gesellschaft gemacht haben.] Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit zu der Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des Entwurfs einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften (IDW EPS 970 n.f.) sowie des IDW Prüfungshinweises: Besonderheiten der Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) (Stand: ) 1 durchgeführt. Danach wenden wir als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des Entwurfs eines IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EQS 1) an. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Die Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Die Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen enthaltenen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher beabsichtigter oder unbeabsichtigter falscher Angaben in der Aufstellung der EEGumlagepflichtigen ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der 1 Vgl. IDW EPS 970 n.f., Tz. 55; danach darf ein Verweis auf den IDW PH nur aufgenommen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer die im IDW PH enthaltenen Hinweise für die Anwendung der Grundsätze des IDW EPS 970 n.f. umgesetzt hat. IDW Verlag GmbH 2
3 Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung der EEGumlagepflichtigen. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Methoden bei der Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen sowie der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern geschätzten Werte. [Sofern die beigefügte Aufstellung eine Endabrechnung nach 74 Abs. 2 EEG 2017 (Elektrizitätsversorgungsunternehmen) enthält: Eine Prüfung, ob und inwieweit die von der Gesellschaft belieferten Kunden Letztverbraucher i.s.d. Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind, ist nur auf der Seite der Kunden möglich. Gleiches gilt für sämtliche Angaben, die Kunden ggf. zum Zwecke der Abwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 gegenüber der Gesellschaft gemacht haben. Daher erstreckt sich unser Urteil nicht auf die für die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen verwendeten Angaben von Kunden der Gesellschaft.] Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. [ggf. Begründung für die Einschränkung des Prüfungsurteils] Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung entspricht die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen für das Kalenderjahr 2016 in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften des EEG 2017 [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)]. [ggf. Ergänzender Hinweis] Maßgebende Vorschriften, Weitergabe- und Verwendungsbeschränkung Ohne unser Prüfungsurteil einzuschränken, weisen wir auf die Vorschriften der 70 ff. EEG 2017 hin, in denen die maßgebenden Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten des EEG 2017 beschrieben werden. Die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen wurde aufgestellt, um die Mitteilungspflichten nach 74 Abs. 2 bzw. nach 74a Abs. 2 EEG 2017 zu erfüllen. Folglich ist die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen möglicherweise für einen anderen als den vorgenannten Zweck nicht geeignet. Dementsprechend ist dieser Prüfungsvermerk an die Gesellschaft gerichtet und dient allein der Vorlage bei dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zum Zwecke der Abwicklung der bundesweiten Ausgleichsregelung des EEG Er darf nicht an sonstige Dritte weitergegeben und auch nicht für einen anderen als den vorgenannten Zweck verwendet werden. [Hinweis auf Allgemeine Auftragsbedingungen] IDW Verlag GmbH 3
4 (Ort) (Datum) (Siegel des Wirtschaftsprüfers) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer Muster für die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen eines Unternehmens in seiner Eigenschaft als EVU, Letztverbraucher und/oder Eigenversorger Die Aufstellung der EEG-umlagepflichtigen (Endabrechnung nach 74 Abs. 2 bzw. 74a Abs. 2 EEG 2017) ist vom Unternehmen in seiner Eigenschaft als EVU, Letztverbraucher und/oder Eigenversorger aufzustellen und könnte für das Kalenderjahr 2016 bspw. wie folgt gestaltet sein. Um klarzustellen, dass die Aufstellung vom zu prüfenden Unternehmen aufgestellt wurde, kann es hilfreich sein, wenn diese den Briefkopf des Unternehmens trägt und von der Gesellschaft unterzeichnet ist: Aufstellung der [Gesellschaft] der EEG-umlagepflichtigen gegenüber der... [regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber] für das Kalenderjahr 2016 Wir, die [Gesellschaft], sind * nach 74 Abs. 2 EEG 2017 in unserer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (vgl. Abschn. 1.) nach 74a Abs. 2 EEG 2017 in unserer Eigenschaft als Letztverbraucher (vgl. Abschn. 2.) nach 74a Abs. 2 EEG 2017 in unserer Eigenschaft als Eigenversorger (vgl. Abschn. 3.) verpflichtet, jeweils eine Endabrechnung über die umlagepflichtigen für das Kalenderjahr 2016 aufzustellen. Dieser Verpflichtung kommen wir mit der nachfolgenden Aufstellung bezüglich der Regelzone der... [regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber] (im Folgenden: regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber) nach: * Alle zutreffenden Optionen sind anzukreuzen. Im folgenden Abschnitt sind nur Angaben zu machen, sofern eine Verpflichtung besteht, eine Endabrechnung nach 74 Abs. 2 EEG 2017 aufzustellen (vgl. obige Einordnung). IDW Verlag GmbH 4
5 1. Endabrechnung nach 74 Abs. 2 EEG 2017 (Elektrizitätsversorgungsunternehmen) 1.1. In der nachfolgenden Tabelle geben wir in unserer Eigenschaft als Elektrizitätsversorgungsunternehmen die an Letztverbraucher gelieferten für den Zeitraum vom [Datum 2016] bis [Datum 2016] wieder, für die nach 60 Abs. 1 EEG 2014 der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber von uns eine EEG-Umlage verlangen kann: EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 60 Abs. 1 EEG 2014 (volle EEG-Umlage) EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014* EEG-Umlage nach 65 EEG 2014 Summe: * einschließlich nicht begrenzter Mengen nach 64 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 (Selbstbehalt) Diese umlagepflichtigen umfassen ggf. auch umlagepflichtige, für die wir den EEG-Umlageanspruch des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers im Wege einer Zahlung auf fremde Schuld i.s.v. 267 BGB für einen Dritten erfüllen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung Die in Abschn ausgewiesenen, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im folgenden kurz BAFA ) die EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014 bzw. 65 EEG 2014 begrenzt hat, teilen sich abnahmestellenbezogen folgendermaßen auf: Begrenzung von stromkostenintensiven Unternehmen nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014 Angaben lt. BAFA-Bescheid: A: Stromkostenintensives Unternehmen B: Abnahmestelle A: B: Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid * IDW Verlag GmbH 5
6 Angaben lt. BAFA-Bescheid: A: Stromkostenintensives Unternehmen B: Abnahmestelle A: B: A: B: A: B: Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid * Summe: Begrenzung von Schienenbahnen nach 65 EEG 2014 Schienenbahn lt. BAFA-Bescheid Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid * Summe * nur, die durch den BAFA-Bescheid erfasst sind, d.h. keine an Dritte weitergeleiteten bzw. auf andere Unternehmensteile entfallende Mengen 1.3. Nachträgliche Korrekturen nach 62 Abs. 2 EEG 2017 Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich nachträgliche Korrekturen nach 62 Abs. 2 EEG 2017 ergeben. Die nachfolgende Tabelle gibt diese Abweichungen jahresgenau gegenüber den wieder, die unserer Endabrechnung für ein vergangenes Kalenderjahr zugrunde lagen: IDW Verlag GmbH 6
7 Korrektur für das Kalenderjahr EEG-Umlageart* Änderung der umlagepflichtigen ggf.: betrifft lfd. Nummer in der nachfolgenden Tabelle * Angabe der Rechtsgrundlage für den relevanten EEG-Umlagesatz, mit dem die zu korrigierenden umlagepflichtigen abgerechnet werden müssen. In der vorstehenden Tabelle sind nachträgliche Korrekturen in Bezug auf folgende stromkostenintensive Unternehmen bzw. Schienenbahnen enthalten: Lfd. Nr Angaben lt. BAFA-Bescheid: A: Stromkostenintensives Unternehmen/ Schienenbahn B: Abnahmestelle A: B: A: B: A: B: Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid Im folgenden Abschnitt sind nur Angaben zu machen, sofern eine Verpflichtung besteht, eine Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 in der Eigenschaft als Letztverbraucher aufzustellen (vgl. obige Einordnung). 2. Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Letztverbraucher) 2.1. In der nachfolgenden Tabelle geben wir in unserer Eigenschaft als Letztverbraucher die von uns selbst verbrauchten, die nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen umlagebehaftet geliefert und auch nicht von uns selbst erzeugt wurden 2, für den Zeitraum vom [Datum 2016] bis [Datum 2016] wieder. Für diese kann 2 Sofern die selbst verbrauchten selbst erzeugt wurden, sind diese im Fall einer Umlagepflicht nach 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 unter Abschn. 3 auszuweisen. IDW Verlag GmbH 7
8 der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber nach 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 von uns eine EEG-Umlage verlangen 3 : EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2014 (volle EEG- Umlage) EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014* EEG-Umlage nach 65 EEG 2014 Summe * einschließlich nicht begrenzter Mengen nach 64 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 (Selbstbehalt) Diese umlagepflichtigen umfassen ggf. auch für unseren Selbstverbrauch, der nicht aus von uns selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen gedeckt wurde im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung Die in Abschn ausgewiesenen, für die das BAFA die EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014 bzw. 65 EEG 2014 begrenzt hat, teilen sich abnahmestellenbezogen folgendermaßen auf: Abnahmestellen lt. BAFA- Bescheid Aktenzeichen lt. BAFA- Bescheid * Summe: * nur, die durch den BAFA-Bescheid erfasst sind, d.h. keine an Dritte weitergeleiteten bzw. auf andere Unternehmensteile entfallenden Mengen 3 Hierunter fallen letztverbrauchte, die z.b. über Börsen oder über den außerbörslichen Handel (OTC-Handel) bezogen wurden. IDW Verlag GmbH 8
9 2.3. Nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 ergeben. Die nachfolgende Tabelle gibt diese Abweichungen jahresgenau gegenüber den wieder, die unserer Endabrechnung für ein vergangenes Kalenderjahr zugrunde lagen: Korrektur für das Kalenderjahr EEG-Umlageart* Änderung der umlagepflichtigen ggf.: betrifft lfd. Nummer in der nachfolgenden Tabelle * Angabe der Rechtsgrundlage für den relevanten EEG-Umlagesatz, mit dem die zu korrigierenden umlagepflichtigen abgerechnet werden müssen. In der vorstehenden Tabelle sind nachträgliche Korrekturen in Bezug auf folgende durch das BAFA begrenzte Abnahmestellen unseres Unternehmens enthalten: lfd. Nr Angaben lt. BAFA-Bescheid Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid Im folgenden Abschnitt sind nur Angaben zu machen, sofern eine Verpflichtung besteht, eine Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 in der Eigenschaft als Eigenversorger aufzustellen (vgl. obige Einordnung). 3. Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Eigenversorger) 3.1. In der nachfolgenden Tabelle geben wir in unserer Eigenschaft als Eigenversorger die von uns selbst erzeugten und selbst verbrauchten für den Zeitraum vom [Datum 2016] bis [Datum 2016] wieder, für die der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber von uns nach 61 Abs. 1 EEG 2014 eine EEG-Umlage verlangen kann: IDW Verlag GmbH 9
10 EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 (35 % der vollen EEG-Umlage) EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 EEG 2014 (volle EEG-Umlage) EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014* EEG-Umlage nach 65 EEG 2014 Summe * einschließlich nicht begrenzter Mengen nach 64 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 (Selbstbehalt) Diese umlagepflichtigen umfassen ggf. auch die von uns im Kalenderjahr selbst verbrauchten über kwh, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kw erzeugt wurden. In diesem Fall sind die bis zu kwh, die nach 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 von der EEG- Umlage befreit sind, nicht enthalten im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung Die in Abschn ausgewiesenen, für die das BAFA die EEG-Umlage nach 64, 103 Abs. 3 bzw. 4 EEG 2014 bzw. 65 EEG 2014 begrenzt hat, teilen sich abnahmestellenbezogen folgendermaßen auf: Abnahmestellen lt. BAFA- Bescheid Aktenzeichen lt. BAFA- Bescheid * Summe * nur, die durch den BAFA-Bescheid erfasst sind, d.h. keine an Dritte weitergeleiteten bzw. auf andere Unternehmensteile entfallenden Mengen IDW Verlag GmbH 10
11 3.3. Nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 ergeben. Die nachfolgende Tabelle gibt diese Abweichungen jahresgenau gegenüber den wieder, die unserer Endabrechnung für ein vergangenes Kalenderjahr zugrunde lagen: Korrektur für das Kalenderjahr EEG-Umlageart* Änderung der umlagepflichtigen ggf.: betrifft lfd. Nummer in der nachfolgenden Tabelle * Angabe der Rechtsgrundlage für den relevanten EEG-Umlagesatz, mit dem die zu korrigierenden umlagepflichtigen abgerechnet werden müssen. In der vorstehenden Tabelle sind nachträgliche Korrekturen in Bezug auf folgende durch das BAFA begrenzte Abnahmestellen unseres Unternehmens enthalten: Lfd. Nr Abnahmestellen lt. BAFA-Bescheid Aktenzeichen lt. BAFA-Bescheid [Ort, Datum] Unterschrift(en) für das Unternehmen IDW Verlag GmbH 11
12 2. Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die von einem zuständigen Verteilernetzbetreiber verlangte Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 sowie Muster für die Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Eigenversorger) Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk über die von einem zuständigen Verteilernetzbetreiber verlangte Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 Der Prüfungsvermerk über die Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 eines Eigenversorgers zur Erfüllung seiner Mitteilungspflichten gegenüber dem zuständigen Verteilernetzbetreiber kann für das Kalenderjahr 2016 bspw. wie folgt formuliert werden. Um klarzustellen, dass die Endabrechnung vom zu prüfenden Unternehmen aufgestellt wurde, kann es hilfreich sein, wenn diese den Briefkopf des Unternehmens trägt und von der Gesellschaft unterzeichnet ist: Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 einer Endabrechnung eines Eigenversorgers gegenüber dem zuständigen Verteilernetzbetreiber An... [Eigenversorger] Wir haben eine Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 zur Erlangung hinreichender Sicherheit der beigefügten Endabrechnung der [Eigenversorger] (im Folgenden: Gesellschaft) für das Kalenderjahr 2016 ( Endabrechnung ) durchgeführt. Die Endabrechnung dient der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten nach 74a Abs. 2 EEG Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung der Endabrechnung nach den Vorschriften des EEG 2017 [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)]. Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung der Endabrechnung zu ermöglichen, die frei von wesentlichen beabsichtigten oder unbeabsichtigten falschen Angaben ist. Verantwortung des Wirtschaftsprüfers Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit zu der Endabrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung des Entwurfs einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen und ähnliche Leistungen im Zusammenhang mit energierechtlichen Vorschriften (IDW EPS 970 n.f.) sowie des IDW Prüfungshinweises: Besonderheiten der Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung von IDW Verlag GmbH 12
13 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2016 (IDW PH ) (Stand: ) 4 durchgeführt. Danach wenden wir als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des Entwurfs eines IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EQS 1) an. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Die Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die Endabrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Die Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Endabrechnung enthaltenen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher beabsichtigter oder unbeabsichtigter falscher Angaben in der Endabrechnung ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung der Endabrechnung. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Methoden bei der Aufstellung der Endabrechnung sowie der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern geschätzten Werte. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. [ggf. Begründung für die Einschränkung des Prüfungsurteils] Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung ist die Endabrechnung für das Kalenderjahr 2016 in allen wesentlichen Belangen nach den Vorschriften des EEG 2017 [sowie... (Bezeichnung etwaiger Hinweise zur Gesetzesauslegung)] aufgestellt. [ggf. Ergänzender Hinweis] Maßgebende Vorschriften, Weitergabe- und Verwendungsbeschränkung Ohne unser Prüfungsurteil einzuschränken, weisen wir auf die Vorschriften der 70 ff. EEG 2017 hin, in denen die maßgebenden Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten des EEG 2017 beschrieben werden. Die Endabrechnung wurde aufgestellt, um die Mitteilungspflichten 4 Vgl. IDW EPS 970 n.f., Tz. 55; danach darf ein Verweis auf den IDW PH nur aufgenommen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer die im IDW PH enthaltenen Hinweise für die Anwendung der Grundsätze des IDW EPS 970 n.f. umgesetzt hat. IDW Verlag GmbH 13
14 nach 74a Abs. 2 EEG 2017 zu erfüllen. Folglich ist die Endabrechnung möglicherweise für einen anderen als den vorgenannten Zweck nicht geeignet. Dementsprechend ist dieser Prüfungsvermerk an die Gesellschaft gerichtet und dient allein der Vorlage bei dem für die Erhebung der EEG-Umlage berechtigten Netzbetreiber zum Zwecke der Abwicklung der bundesweiten Ausgleichsregelung des EEG Er darf nicht an sonstige Dritte weitergegeben und auch nicht für einen anderen als den vorgenannten Zweck verwendet werden. [Hinweis auf Allgemeine Auftragsbedingungen] (Ort) (Datum) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer (Siegel des Wirtschaftsprüfers) Muster für die Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Eigenversorger) gegenüber einem Verteilernetzbetreiber Die Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Eigenversorger) gegenüber einem Verteilernetzbetreiber ist vom Unternehmen aufzustellen und könnte für das Kalenderjahr 2016 bspw. wie folgt gestaltet sein. Um klarzustellen, dass die Endabrechnung vom zu prüfenden Unternehmen aufgestellt wurde, kann es hilfreich sein, wenn diese den Briefkopf des Unternehmens trägt und von der Gesellschaft unterzeichnet ist: Endabrechnung nach 74a Abs. 2 EEG 2017 (Eigenversorger) der [Gesellschaft] gegenüber der... [zuständiger Verteilernetzbetreiber] für das Kalenderjahr 2016 Wir, die [Gesellschaft], sind nach 74a Abs. 2 EEG 2017 in unserer Eigenschaft als Eigenversorger verpflichtet, eine Endabrechnung über die umlagepflichtige für das Kalenderjahr 2016, mit Angaben für den Zeitraum vom [Datum 2016] bis [Datum 2016], aufzustellen. Dieser Verpflichtung kommen wir nachfolgend gegenüber der... [zuständiger Verteilernetzbetreiber] (im Folgenden: Verteilernetzbetreiber) nach: 1. In der nachfolgenden Tabelle geben wir in unserer Eigenschaft als Eigenversorger die von uns selbst erzeugten und selbst verbrauchten für den o.g. Zeitraum wieder, für die der Verteilernetzbetreiber von uns nach 61 Abs. 1 EEG 2014 i.v.m. 7 AusglMechV 5 eine EEG-Umlage verlangen kann: 5 Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) in der Fassung, die bis zum in Kraft war. IDW Verlag GmbH 14
15 EEG-Umlageart EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 (35 % der vollen EEG-Umlage) EEG-Umlage nach 61 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 (volle EEG-Umlage) Summe Diese umlagepflichtigen umfassen ggf. auch die von uns im Kalenderjahr selbst verbrauchten über kwh, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kw erzeugt wurden. In diesem Fall sind die bis zu kwh, die nach 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 von der EEG- Umlage befreit sind, nicht enthalten. 2. Nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 Über die in den vorstehenden Tabellen gemachten Angaben hinaus haben sich nachträgliche Korrekturen nach 61 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 2 EEG 2017 ergeben. Die nachfolgende Tabelle gibt diese Abweichungen jahresgenau gegenüber den wieder, die unserer Endabrechnung für ein vergangenes Kalenderjahr zugrunde lagen: Korrektur für das Kalenderjahr EEG-Umlageart* Änderung der umlagepflichtigen * Angabe der Rechtsgrundlage für den relevanten EEG-Umlagesatz, mit dem die zu korrigierenden umlagepflichtigen abgerechnet werden müssen. [Ort, Datum] Unterschrift(en) für das Unternehmen IDW Verlag GmbH 15
Daimler AG 4T /04/2013
Daimler AG 4T 2012 29/04/2013 DAG Konzern Prüfungsbericht Konzernabschluss zum 31.12.2012 und zusammengefasster Lagebericht Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Daimler AG, Stuttgart Vermerk
MehrVerantwortung der gesetzlichen Vertreter
Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1
MehrVerantwortung der gesetzlichen Vertreter
Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung gemäß 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 28 ("EEG") über Angaben nach 49 EEG der [Elektrizitätsversorgungsunternehmen]
Mehrkpmg Bericht über die unabhängige Prüfung des Corporate Governance-Berichtes gemäß 96 Abs. 2 AktG für das Geschäftsjahr 2015/16
kpmg EVN AG, Maria Enzersdorf Bericht über die unabhängige Prüfung des Corporate Governance-Berichtes gemäß 96 Abs. 2 AktG für das Geschäftsjahr 2015/16 17. November 2016 KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-
Mehr- Lippstadt, 28.08.2015
Ansprechpartner: Frau Sonja Rappold Tel.: 02941/28 29 230 Frau Hannah Meister Tel.: 02941/28 29 241 Email: Netznutzung@stadtwerke-lippstadt.de - Lippstadt, 28.08.2015 EEG-Umlage für die Eigenversorgung:
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2011 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft e e Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung
MehrFormulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht
Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Zurück an: regionetz GmbH Telefon: 02403/701-5830 NM-D / Einspeisung Fax: 02403/701-5000 Zum Hagelkreuz 16 Email: einspeisung@regionetz.de 52249 Eschweiler Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- konventionellen
Mehr1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen
1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
MehrHANSAINVEST Hanseatische Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG. Privatvermögen
Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Jahresberichten. Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und 2 Name des Investmentvermögens: SI SafeInvest ISIN: DE000A0MP292 1 c cc) i.s.d. 3
Mehrwir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat III B 2 Übergreifendes Energierecht, Erneuerbare- Energien-Gesetz Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Düsseldorf, 25. November 2014 524/617 vorab per
MehrErklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht
Bitte zurücksenden an: Syna GmbH Team Einspeiser Ludwigshafener Str. 4 65929 Frankfurt am Main Kontakt: Einspeiser-Team Telefon: 069 8088 0022 Telefax: 069 3107-2553 E-Mail: einspeiser@syna.de Erklärung
MehrDie Pflicht der Zahlung der EEG-Umlage für den Eigenversorger ergibt sich aus 61 des EEG 2014.
KWK-Anlagenleistung von 1,15 bis 10,0 kw Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2014 Für das Netzgebiet der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG (e-netz Südhessen) sind wir für die Auszahlung der Einspeisevergütung
MehrBericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013
UNIQA Versicherung Aktiengesellschaft Vaduz Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Versicherungsrevisionsstelle
Mehr, ,29
Bilanz zum 31.12.2014 Die Bilanz der Stiftung Mitarbeit für das Jahr 2014 ist durch Dr. Glade, König und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Neuss geprüft worden. Ellerstraße
MehrOrtsübliche Bekanntgabe
Zweckverband der Abwasserentsorgung und Wasserversorgung Startseite > Service > Jahresabschluss Jahresabschluss 2013 Ortsübliche Bekanntgabe zur Feststellung des Jahresabschlusses 2013 des Zweckverbandes
MehrPrüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission
MehrPrüfungsbericht. IDEAL Lebensversicherung a.g. Berlin
Prüfungsbericht IDEAL Lebensversicherung a.g. Berlin Prüfungsbericht zur Angemessenheit des Compliance-Management- Systems der IDEAL Lebensversicherung a.g. zur Umsetzung geeigneter Grundsätze und Maßnahmen
MehrPersonal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014
Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung
MehrBericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014
Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Stand: 01.09.2015 Bericht der SWM Versorgungs GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen:
MehrHinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 28.04.2016
Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 28.04.2016 Hinweisblatt Stromzähler 2 Sehr geehrte Antragssteller, mit dieser Fassung des
MehrBericht über die Durchführung der externen Qualitätsprüfung gem. A-QSG des Prüfungsbetriebes [des überprüften WP / der überprüften WP-Gesellschaft]
Musterbericht über die Durchführung der externen Qualitätsprüfung gem. A-QSG Bericht über die Durchführung der externen Qualitätsprüfung gem. A-QSG des Prüfungsbetriebes [des überprüften WP / der überprüften
Mehrzu dürfen. Im Folgenden finden Sie unsere Anmerkungen und Änderungsvorschläge:
Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Astrid Wirnhier Referat III B 2 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Düsseldorf, 26. Januar 2016 524/617 per E-Mail: buero-iiib2@bmwi.bund.de
MehrEntwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (IDW EPS 970 n.f.)
Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (IDW EPS 970 n.f.) (Stand: 24.11.2010) 1 Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf
MehrKEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG
KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:
MehrStiftung Krankenhaus Maria zum finstern Wald, Einsiedeln
Stiftung Krankenhaus Maria zum finstern Wald, Einsiedeln Bericht des Wirtschaftsprüfers an den Stiftungsrat zur Bilanz und Betriebsrechnung des Rettungsdienstes des Spitals Einsiedeln Bilanz und Betriebsrechnung
MehrVeröffentlichung der Rechnungen der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg für 2014/2015
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7880 Mitteilung des Präsidenten des Landtags Veröffentlichung der Rechnungen der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg für 2014/2015
MehrDer Rechtsrahmen für die Eigenversorgung mit Strom. Fachgespräch der Clearingstelle EEG 23. September 2015 Dr. Guido Wustlich, Referatsleiter III B 2
Der Rechtsrahmen für die Eigenversorgung mit Strom Fachgespräch der Clearingstelle EEG 23. September 2015 Dr. Guido Wustlich, Referatsleiter III B 2 Eine Vorbemerkung Warum ist die Regelung zur Eigenversorgung
MehrDie Pflicht der Zahlung der EEG-Umlage für den Eigenversorger ergibt sich aus 61 des EEG 2014.
PV-Anlagenleistung von 7,7 bis 10,0 kwp Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2014 Für das Netzgebiet der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG (e-netz Südhessen) sind wir für die Auszahlung der Einspeisevergütung
MehrClere AG Bad Oeynhausen. Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016
Clere AG Bad Oeynhausen Jahresabschluss und Lagebericht zum 30. Juni 2016 Anlagen 1.1 Lagebericht 1.2 Bilanz 1.3 Gewinn- und Verlustrechnung 1.4 Anhang 1.5 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 1.6
MehrEntwurf IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts einer Gebietskörperschaft (IDW EPS 730)
Entwurf IDW Prüfungsstandard: Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts einer Gebietskörperschaft (IDW EPS 730) (Stand: 08.12.2005) 1 Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den nachfolgenden Entwurf
MehrBericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009
Bericht nach 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2010 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: eins energie in sachsen GmbH & Co. KG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
MehrS o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g. zum Softwareprodukt. DocuWare in der Version 6.8, Elektronische Kopie
S o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g zum Softwareprodukt DocuWare in der Version 6.8, in den Einsatzvarianten On-Premise sowie DocuWare-Cloud, nach IDW PS 880 für die DocuWare GmbH Germering SCHACKSTRASSE
MehrFormulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht
Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft
MehrDie Rolle der Wirtschaftsprüfer und 50 EEG 2012 WP Gerhard Denk Dipl.-Ing. Markus Radtke
Die Rolle der Wirtschaftsprüfer und 50 EEG 2012 Gerhard Denk Dipl.-Ing. Markus Radtke 17. Fachgespräch der Clearingstelle EEG 20. März 2014, Berlin IDW auf einen Blick Charakteristika eingetragener Verein
MehrEEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung
EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung Am 27. Juni 2014 hat der Bundestag die EEG-Novelle verabschiedet. Wesentliches Ziel der Novellierung war zum einen, den Kostenanstieg bei der Förderung erneuerbaren
MehrHinweisblatt Stromzähler. für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 31.03.2015
Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 31.03.2015 Hinweisblatt Stromzähler 2 Sehr geehrte Antragssteller, mit dieser Fassung des
MehrWir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.g. Entwurf.
Stellungnahme des zum Entwurf des IDW Prüfungsstandards (IDW EPS 840) zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i.s.d. 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) Wir bedanken
MehrRAIFFEISEN KAPITALANLAGE-GESELLSCHAFT m.b.h.
Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)
MehrDer Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas
Der Rechtsrahmen für die energetische Nutzung von Klärgas Christian Buchmüller und Jörn Schnutenhaus 1. Einführung...71 2. Förderung nach dem KWKG...71 2.1. Förderung der Stromerzeugung...72 2.1.1. Anspruchsvoraussetzungen...72
MehrEEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen. Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015
EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015 1 Wer Kartoffeln aus dem eigenen Garten isst, muss dafür auch keine Mehrwertsteuer zahlen. Peter
MehrEntwurf einer Neufassung des IDW Standards: Die Prüfung des internen Kontrollsystems bei Dienstleistungsunternehmen (IDW EPS 951 n.f.
Arbeitskreis Rechnungslegung des Deutschen Steuerberaterverbands e.v. Littenstraße 10 10179 Berlin Tel: 030/278 76-2 Fax: 030/278 76-799 Mail: rechnungslegung@dstv.de B 01/13 vom 31.05.2013 Entwurf einer
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrPreisblatt für den Stromnetzzugang gem. StromNEV inkl. vorgelageres Netz
Langensalza Preisblatt für den Stromnetzzugang gem. StromNEV inkl. vorgelageres Netz 1. Netzentgelte für Entnahmestellen mit 1/4-h-Leistungsmessung im Stromverteilungsnetz esleistungspreissystem Benutzungsdauer
MehrInstitut der Wirtschaftsprüfer Frau Eulner. Per E-Mail eulner@idw.de
MORITZ PIKL WINTERLICH, RA STB WP, GÜTERBAHNHOFSTR. 35, 37154 NORTHEIM KANZLEI NORTHEIM Institut der Wirtschaftsprüfer Frau Eulner Per E-Mail eulner@idw.de UNSER ZEICHEN AKTENZEICHEN SACHBEARBEITER DATUM
MehrBerlin, 25. November 2014
zum Referentenentwurf zur Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz [Stand 19. November 2014] Berlin, 25. November 2014 Der Verband kommunaler
MehrClearingstelle EEG 18. Fachgespräch Das EEG 2014
Das EEG 2014 Klärungsbedarf aus Sicht der Netzbetreiber Assessor jur. Christoph Weißenborn / BDEW Berlin, 23. September 2014 www.bdew.de Eintritt in die verpflichtende Direktvermarktung Verpflichtende
MehrBundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Hanna Schumacher Referat III B 2 11019 Berlin. Düsseldorf, 2.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Dr. Guido Wustlich Frau Hanna Schumacher Referat III B 2 11019 Berlin Düsseldorf, 2. April 2014 524/617 per E-Mail: guido.wustlich@bmwi.bund.de, hanna.schumacher@bmwi.bund.de
MehrBericht der Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG nach 52 Abs. 1, Nr. 2 EEG für das Jahr 2013
Bericht der Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG nach 52 Abs. 1, Nr. 2 EEG für das Jahr 2013 Netzbetreiber (bis 30.06.2014): Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG Frankfurter
MehrBesondere Ausgleichsregelung: Maßgebliche Stromkosten und Durchschnittsstrompreise. Hinweise zum Verfahren, Antragstellung und Nachweisführung
Besondere Ausgleichsregelung: Maßgebliche Stromkosten und Durchschnittsstrompreise Hinweise zum Verfahren, Antragstellung und Nachweisführung 1. Hintergrund Die Europäische Kommission hat in ihren Leitlinien
MehrWirtschaftliches Prüfungswesen Arbeitsmaterialien Teil 2
Wirtschaftliches Prüfungswesen Arbeitsmaterialien Teil 2 Quellen: Graumann. Wirtschaftliches Prüfungswesen. 3. Auflage 2012. Inhalt: Die Nummerierung der Abbildungen entspricht der Darstellung im Buch
MehrSteuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum
Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 28.09.2016 Celios Avocado per 28.09.2016 (Tag der Beschlussfassung: 28.09.2016) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger
MehrEEG-Umlage auf Eigenversorgung aus Sicht der Bundesnetzagentur
EEG-Umlage auf Eigenversorgung aus Sicht der Bundesnetzagentur Jan Sötebier, Referat erneuerbare Energien 22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG Berlin, 23. September 2015 www.bundesnetzagentur.de EEG
MehrHinweisblatt Einzelkaufleute
Hinweisblatt Einzelkaufleute Nachträgliche Nachträgliche Antragstellung Antragstellung für für die die Begrenzungsjahre Begrenzungsjahre 2015, 2015, 2016 2016 und und 2017 2017 Fehler! Verweisquelle konnte
MehrBesteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
MehrGDV-Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten: Durchführung der Prüfung WP StB Dr. Klaus-Peter Feld
GDV Pressegespräch am 13. März 2015 GDV-Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten: Durchführung der Prüfung WP StB Dr. Klaus-Peter Feld Prüfungspflicht Prüfungspflicht ergibt sich aus
MehrBundesnetzagentur (BNetzA) Referat für erneuerbare Energien (605) Tulpenfeld 4 53113 Bonn. Düsseldorf, 1. Dezember 2015
Bundesnetzagentur (BNetzA) Referat für erneuerbare Energien (605) Tulpenfeld 4 53113 Bonn Düsseldorf, 1. Dezember 2015 524/617 Konsultation zum Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung Sehr geehrte Damen
MehrVorgangsID: Betreiber der Stromerzeugungsanlage. Tel.: Fax: Inbetriebnahme: Installierte Leistung:
VERBINDLICHE ERKLÄRUNG ZUR ERMITTLUNG DER FÖRDERFÄHIGKEIT UND DER MAßGEBLICHEN VERGÜTUNGSHÖHE FÜR STROM AUS BIOMASSE-ANLAGEN NACH DEM GESETZ FÜR DEN VORRANG ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE- ENERGIEN-GESETZ-EEG)
MehrErläuterung zum Erhebungsbogen Stromkennzeichnung der Bundesnetzagentur nach 42 Abs. 7 EnWG
Allgemeine Erläuterung: Die übermittelten Daten aus dem Erhebungsbogen Stromkennzeichnung werden von der Bundesnetzagentur zur Überprüfung der in den Stromkennzeichnungen an Letztverbrauchern ausgewiesenen
MehrEinführung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. auch für Eigenversorgung. Grundsatz der EEG-Umlagepflicht. Newsletter-Abo
NEWSLETTER ERNEUERBARE ENERGIEN AUGUST 2014 Eigenstromnutzung aus EEG-Anlage nach 1.8.2014 Was müssen Bestandsanlagen nach dem neuen EEG 2014 beachten Einführung Seit 1. August 2014 gilt das EEG 2014 nicht
MehrErklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex
Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
MehrTransaktionen an der Eurex Bonds GmbH
Kapitel III der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) Stand 08.02.2016 Seite 1 Kapitel III Präambel Präambel Dieses Kapitel III bildet einen integralen
MehrAuf folgende Punkte mache ich besonders aufmerksam:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B -
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle
Rechtliche Rahmenbedingungen für solare Eigenversorgungs- und Direktliefermodelle 100 % Erneuerbare-Energie-Regionen Forum 2 Photovoltaikmarkt 2014: Mit solarem Eigenverbrauch, Speichern und Vor-Ort-Versorgung
MehrPhotovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014. 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen. Anja Assion
WWW.GOETZE.NET Photovoltaik in der Praxis Das neue EEG 2014 7. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen Anja Assion Rechtsanwältin, Petersstraße 15, 04109 Leipzig AGENDA 1. Gesetzgebungsprozess 2.
MehrPreisblätter 2013 (Stand 28.12.2012)
Preisblätter 2013 (Stand 28.12.2012) Im Zuge der am 29.10.2007 in Kraft getretenen Anreizregulierungsverordnung sind Netzbetreiber der Energieversorgung verpflichtet, die Netznutzungspreise nach Maßgabe
MehrIDW Prüfungsstandard: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 250)
IDW Prüfungsstandard: Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 250) (Stand: 09.09.2010) 1 1. Vorbemerkungen...1 2. Art und Umfang des Begriffs der Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung...2
MehrJahresleistungspreissystem
Preisblatt 1: Netznutzung für Kunden mit reg. Leistungsmessung (RLM) Preisstand ab 01. Januar 2013, Stand: 21.12.2012 Ab einer Jahresenergiemenge von 100.000 kwh ist gemäß 12 der Netzzugangsverordnung
MehrErklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex
Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
MehrBericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2014
Bericht nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG des Netzbetreibers EEG-Einspeisungen im Jahr 2014 Netzbetreiber (VNB): Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 10001099 Vorgelagerter Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB):
MehrAmtsblatt für den Kreis Paderborn
zugleich satzungsmäßiges Verkündungsorgan der Stadt Bad Wünnenberg 71. Jahrgang 29. Oktober 2014 Nr. 46 / S. 1 Inhaltsübersicht: 144/2014 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bad Wünnenberg über die 62.
MehrVorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte
Vorläufiges Preisblatt 2013 Strom - Netznutzungsentgelte Stand: 31.10.2012 www.infraserv-knapsack.de Unverbindlichkeit des Preisblattes Gemäß 20 Abs. 1 S.1, 2 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, bis
MehrDie Ausgleichsmechanismusverordnung
Die Ausgleichsmechanismusverordnung Christian Glenz Referent im Referat für Übergreifendes Energierecht und EEG Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin, 29. Juni 2015 Gliederung Entwicklung
MehrBetriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow
7.4 Betriebssatzung der Stadt Güstrow für den Städtischen Abwasserbetrieb Güstrow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Verordnung über die Eigenbetriebe der
MehrKöln, den 18. März 2015-53852/K -
Köln, den 18. März 2015-53852/K - Prüfungsbericht zur Angemessenheit und Implementierung des Systems der Versicherungsgruppe die Bayerische zur Einhaltung des GDV-Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten
MehrPreisblatt Netznutzung Strom ab 01.01.2015 im Solar Valley Thalheim
Preisblatt Netznutzung Strom ab 01.01.2015 im Solar Valley Thalheim Die unter den nachfolgenden Punkten 1 und 2 aufgeführten Preise für die Netznutzung beinhalten die Kosten für die Netzinfrastruktur,
MehrErläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur
Erläuterungen zum Formular zur Meldung von Photovoltaikanlagen an die Bundesnetzagentur Ab dem 1. Januar 2009 sind gemäß 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Betreiberinnen und Betreiber
MehrQualitätssicherungsmaßnahmen im Mammographie-Screening
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Mammographie-Screening 1. Der programmverantwortliche Arzt 1.1. Übermittlung der Daten zur Überprüfung der Dedektionsraten an das Referenzzentrum in 3-monatigen Abstand
MehrBetriebskrankenkasse der BMW AG, Dingolfing. Jahresrechnung zum 31. Dezember 2012. - Testatsexemplar -
Betriebskrankenkasse der BMW AG, Dingolfing Jahresrechnung zum 31. Dezember 2012 - Testatsexemplar - Krankenversicherung BESTÄTIGUNGSVERMERK An die Betriebskrankenkasse der BMW AG, rechtsfähige Körperschaft
MehrMerkblatt. zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für. Unternehmen des produzierenden Gewerbes
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Unternehmen des produzierenden Gewerbes Stand: 18. März 2005 Herausgeber:
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrHinweisblatt zur elektronischen Signatur des WP-Prüfungsvermerks. im Antragsjahr 2015
Hinweisblatt zur elektronischen Signatur des im Antragsjahr 2015 2 Bitte lesen Sie dieses Hinweisblatt aufmerksam und bis zum Ende durch! 1. Grundsätzliches Während in den Vorjahren die Stellung eines
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
MehrZWISCHENABSCHLUSS zum der. Cembra Beteiligungs GmbH (nunmehr Cembra Beteiligungs AG) Am Stadtpark 9, 1030 Wien
ZWISCHENABSCHLUSS zum 31.12.2009 der Cembra Beteiligungs GmbH (nunmehr Cembra Beteiligungs AG) Am Stadtpark 9, 1030 Wien ABCD Cembra Beteiligungs GmbH (nunmehr Cembra Beteiligungs AG), Wien Bericht über
MehrDas Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus:
Anlage 1b Preisblatt für Kunden ohne Leistungsmessung (Stand 01.01.2015) Das Entgelt für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Stadtwerke Rostock Netzgesellschaft mbh sowie der vorgelagerten Netze
MehrPreisblätter Netznutzung Strom
Preisblätter Netznutzung Strom Bei Fragen zu den v. g. Preisblättern, stehen wir Ihnen unter strom_netz@swsls.de zur Verfügung. Preisblatt 1: Netznutzungsentgelte für Kunden mit Lastgangmessung Preisblatt
MehrVertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -
SiGeKo-Vertrag RifT-Muster L220 Land Fassung: April 2004 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»
MehrD i e n s t v e r e i n b a r u n g. gem. 36 MVG. über Einführung und Einsatz des mobilen Datenerfassungssystems. in der Diakonie-Sozialstation.
Entwurf Stand: 11.04.2014 D i e n s t v e r e i n b a r u n g gem. 36 MVG über Einführung und Einsatz des mobilen Datenerfassungssystems. 1 in der Diakonie-Sozialstation. 2 Zwischen (Bezeichnung des Dienstgebers)
MehrPROGNOSE DER EEG-UMLAGE 2015 NACH AUSGLMECHV
PROGNOSE DER EEG-UMLAGE 2015 NACH AUSGLMECHV Prognosekonzept und Berechnung der Übertragungsnetzbetreiber Stand 15.10.2014 AGENDA Rechtliche Grundlagen der Umlageberechnung Beauftragte Gutachter Bestimmung
MehrVorläufiges Preisblatt Netzentgelte Strom gültig ab 01.01.2016 Stand 15.10.2015
Vorläufiges Preisblatt Netzentgelte Strom gültig ab 01.01.2016 1.1: Kunden mit Lastgangzählung und einer Jahresnutzungsdauer von mindestens 2.500 Vollbenutzungsstunden/a Entnahmestelle Leistungspreis Arbeitspreis
MehrSavills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills
MehrRÜCKABWICKLUNG 19 STROMNEV. Vorschlag zur Umsetzung für die Jahre 2012 und 2013 beginnend im Jahr 2014
RÜCKABWICKLUNG 19 STROMNEV Vorschlag zur Umsetzung für die Jahre 2012 und 2013 beginnend im Jahr 2014 PROBLEMSTELLUNG Gesetzgeber hat im Jahr 2013 mit der Neuregelung des 19 Abs. 2 StromNEV rückwirkend
MehrGrundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen (GoA)
Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen (GoA) Die GoA regeln die allgemeinen Grundsätze die der Wirtschaftsprüfer (WP) bei jeder Abschlussprüfung zu beachten hat um die fachlichen
MehrAnlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen
Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Vorabgenehmigungsverfahren (1) Die Bestellung des apothekenpflichtigen
MehrGrundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei KFS/PG2
Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen das neue FG KFS/PG2 ÖGWT - 8. September 2009 Univ.-Doz. Dr. Robert Hofians, WP Fachgutachten neu Berichterstattung (KFS PG 2, Musterbericht)
MehrWie stelle ich eine korrekte Rechnung?
Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.s. des 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
MehrTeil 2: Zwischenkonzernabschluss zum 30. Juni t (t = aktuelles Jahr) Prüferische Durchsicht durch den Wirtschaftsprüfer
1 Anhang VII a: Anforderungen an die Unterlagen und Nachweise für die Bestätigung der finanziellen Kriterien (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) während einer Spielzeit gemäß 8a LO und deren Prüfung /
MehrLeistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand; Konkretisierung der Leistungsbeziehungen durch 12b Abs. 4 StromStV
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Bundesfinanzdirektionen nachrichtlich: Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON
MehrERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG DER PREISBLÄTTER FÜR DIE NETZNUTZUNG STROM
ERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG DER PREISBLÄTTER FÜR DIE NETZNUTZUNG STROM DER DORTMUNDER NETZ GMBH Gültig ab 01.01.2014 1. Netznutzung Die Dortmunder Netz GmbH stellt als Netzbetreiber ihr Stromversorgungsnetz
Mehr