Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick:
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- Clara Marie Reuter
- vor 6 Jahren
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1 Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: SEPA-Lastschrift im E-Commerce EURO-Eil-Lastschrift FAQ s Teil 3 Sehr geehrte Damen und Herren, in dieser Ausgabe unseres Newsletters gehen wir auf die viel diskutierten Themen SEPA-Lastschriften im E-Commerce und EURO-Eil-Lastschrift ein. Zudem erweitern wir die in den Ausgaben und begonnenen FAQ s. SEPA-Lastschrift vs. E-Commerce Das Bezahlverfahren Lastschrift im E-Commerce ist weder in der alten DTA-Welt noch in der neuen SEPA-Welt einem Händler zu empfehlen. Die Graphik verdeutlicht das Dilemma der Händler bzgl. des angebotenen Zahlungsmixes im Online-Shop. Es gibt Vorteile für das Lastschriftverfahren im Internet: Geringe Kosten auf der Händlerseite Hohe Akzeptanz auf der Kundenseite Ein großer Nachteil bei diesem Verfahren ist der fehlende Schutz vor Zahlungsausfällen. Dieses Risiko existiert bereits heute und führt zu: Rückbelastung des Kaufbetrages zzgl. Gebühren Verlust der Ware Arbeitsaufwand bzgl. der rechtlichen Nachverfolgung Die seit dem 9. Juli 2012 allgemein geltende Rückgabefrist von 8 Wochen nach Fälligkeit einer Lastschrift (Einzugsermächtigung oder SEPA-Basis-Lastschrift) verlängert sich im Falle eines fehlenden / ungültigen Mandates auf 13 Monate. 1
2 E-Commerce-Händler haben das Problem, dass ihnen i. d. R. keine unterschriebenen Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriftmandate vorliegen, insofern kann auch keine wirksame Umdeutung einer bestehenden Einzugsermächtigung in ein SEPA-Mandat erfolgen. Gültige SEPA-Mandate müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Eigenhändige Unterschrift durch den Zahlungspflichtigen => im E-Commerce nicht praktikabel qualifizierte elektronische Signatur => Infrastruktur bei den Zahlungspflichtigen nicht vorhanden E-Mandat => europaweit noch nicht umgesetzt und auch nicht in Sicht Das Risiko liegt beim Lastschrifteinreicher. Auf Basis der mit Ihnen getroffenen Inkassovereinbarung hat die Bank das Recht zu prüfen, ob gültige Mandate vorhanden sind. Die EURO-Eil-Lastschrift Ab dem 4. November 2013 wird es in Deutschland die Euro-Eil-Lastschrift (COR1) geben. Die Euro-Eil- Lastschrift ist eine Sonderform der SEPA-Basislastschrift mit verkürzter Vorlagefrist, die für Einreicher in Deutschland zunächst nur innerhalb Deutschlands nutzbar ist. Dies bedeutet für den Lastschrifteinreicher eine deutlich stärkere Angleichung an das bisher genutzte Einzugsermächtigungsverfahren gegenüber der SEPA-Basis-Lastschrift: Euro-Eil-Lastschrift (COR1) ab 4. November 2013 für Einreicher in Deutschland nur innerhalb Deutschlands einsetzbar Vorgegebene Vorlagefristen bei der Bank des Zahlungspflichtigen 1 Targettag vor Fälligkeit - Einreichungsfrist bei Ihrer Bank 2 Targettage Es gilt das SEPA-Basislastschrift-Mandat (keine spezifischen Regelungen) Separate Vereinbarungen im Inkassovertrag sind notwendig Das neue Lastschrift-Standardverfahren Aus unserer Sicht wird sich die Euro-Eil-Lastschrift für Lastschrifteinzüge in Deutschland als Standard- Lastschrift etablieren, da die Prozessabläufe innerhalb der einreichenden Unternehmen im Vergleich zur SEPA-Basis-Lastschrift deutlich vereinfacht werden. Eine aktualisierte Inkassovereinbarung wird derzeit juristisch aufbereitet und steht voraussichtlich Ende August / Anfang September 2013 zur Verfügung. 2
3 FAQ s - Teil 3 E Gläubiger-Identifikationsnummer 1. Was ist die Gläubiger-Identifikationsnummer? Um als Lastschrift-Einreicher (Zahlungsempfänger) die Lastschriften auf Basis der SEPA- Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigt der Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer (auch Creditor Identifier bzw. CI genannt). Hierbei handelt es sich um eine eindeutige Kennung, die EU-weit gültig ist und Sie als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. 2. Wo kann ich meine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen? Sie können in Deutschland Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank über das Internet beantragen. Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland (SEPA-Länder) müssen sich die Gläubiger-Identifikationsnummer bei der jeweils national zuständigen Stelle besorgen. 3. Welche Daten werden bei der Beantragung seitens der Deutschen Bundesbank angefordert? Folgende weitere Daten werden benötigt: Name/Firma und Anschrift Registernummer (in Abhängigkeit von der Rechtsform: Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) sowie Ort des Registergerichts bzw. bei natürlichen Personen Ausweisnummer sowie ausstellende Behörde und Ort Angaben zu einer Ansprechperson: Name, Telefonnummer, -Adresse 4. Wie ist die Gläubiger-ID aufgebaut? Für Deutschland ist die Gläubiger-Identifikationsnummer genau 18 Stellen lang. Stellen 1-2: ISO-Ländercode für Deutschland (DE) Stellen 3-4: Prüfziffer, die analog der IBAN-Prüfziffer (ISO 13616) berechnet wird Stellen 5-7: Geschäftsbereichskennung, die vom Lastschriftgläubiger - beispielsweise zur Kennzeichnung einzelner Geschäftsbereiche oder Filialen des Lastschriftgläubigers - beliebig mit alphanumerischen Zeichen versehen werden kann. Standardmäßig sind diese drei Stellen mit den Buchstaben ZZZ belegt. Stellen 8-18: nationales Identifikationsmerkmal für den Lastschriftgläubiger in fortlaufend aufsteigender Nummerierung. Die achte Stelle der Gläubiger- Identifikationsnummer wird b.a.w. immer mit 0 belegt 3
4 5. Wann muss eine Gläubiger-Identifikationsnummer neu beantragt werden? Sofern sich Änderungen in der Person des Antragstellers ergeben, ist eine neue Gläubiger-ID zu beantragen. Die neue Gläubiger-ID muss den Zahlungspflichtigen mitgeteilt werden. Bei Änderungen der Anschrift (Straße), des Adresszusatzes, Daten zur Ansprechperson oder dem identitätswahrenden Rechtformwechsel ist eine Neubeantragung nicht notwendig. F Vorabinformation / Pre-Notification 1. Was ist eine Vorabankündigung / Pre-Notification? Vorabankündigungen sind bereits heute geübte Praxis im Rahmen der Lastschriftverfahren in Deutschland (Rechnungen, Zahlungspläne). Es handelt sich um die vorherige Information des Zahlungspflichtigen über anstehende Lastschrift- Belastungen. Es liegt im ureigenen Interesse des Lastschrifteinreichers, dass der Lastschrifteinzug erfolgreich ist. Dies ist i.d.r. dann der Fall, wenn der Zahlungspflichtige auf Grund der Vorabinformation für ausreichende Kontodeckung sorgen kann. 2. Ist eine SEPA-Lastschrift ohne Vorabankündigung autorisiert? Ja. Eine SEPA-Lastschrift wird mit der Unterzeichnung des Mandats autorisiert. Daher gilt eine SEPA-Lastschrift auch ohne Vorabankündigung aus rechtlicher Sicht als autorisiert. Die Übermittlung einer Vorabankündigung ist als Verpflichtung aus der Inkassovereinbarung einzuhalten. 3. Muss die Vorabankündigung das Fälligkeitsdatum der Zahlung enthalten? Ja. 4. Ist die Angabe des Fälligkeitsdatums auch als periodische Zeitangabe ( Der Rechnungsbetrag wird in 3 Raten jeweils zum 1. Arbeitstag eines Monats, beginnend ab September 20XX abgebucht ) oder muss das konkrete Kalenderdatum aufgeführt werden? Periodische Zeitangaben können genutzt werden. 4
5 5. Muss die Vorabankündigung neu erstellt werden, wenn sich (auf Grund von technischen Schwierigkeiten) das Fälligkeitsdatum ändert? Ja, um eine erfolgreiche Einlösung zu ermöglichen. 6. Muss die Vorabankündigung den genauen Betrag enthalten? Ja. 7. Muss die Vorabankündigung neu erstellt werden, wenn sich (z. B. auf Grund einer Teilrückgabe der Warensendung) der Betrag der Folgelastschrift ändert? Ja. Der geänderte Betrag ist dem Zahler mitzuteilen. 8. Wie weit im Voraus darf eine Lastschrift vorangekündigt werden? Das richtet sich nach den üblichen Geschäftspraktiken. Die Vorabankündigung muss jedoch wenn nichts anderes vereinbart 14 Kalendertage vor Fälligkeit durch den Zahlungsempfänger versandt sein. Es können aber auch kürzere Fristen (z. B. in den AGB) zwischen Einreicher und Zahlungspflichtigem vereinbart werden. 9. Muss sich der Zahlungsempfänger vor Einreichung einer Lastschrift vergewissern, dass seine Vorabankündigung vom Zahlungspflichtigen empfangen wurde? Nein, es genügt der Versand. G SEPA - Basislastschrift SDDcore 1. Ab wann werden kürzere Vorlagefristen (z. B. 1 Tag für Erst- und Folgelastschriften im SEPA-Basis- Lastschriftverfahren) unterstützt? Diese Option steht ab dem 4. November 2013 zur Verfügung und wird in der genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken Euro-Eil-Lastschrift heißen. Abonnieren Sie unseren kostenfreien SEPA-Newsletter! Nutzen Sie unser Wissen über die SEPA-Details. Gerne versorgen wir Sie regelmäßig mit aktuellen Informationen rund um das Thema SEPA per . Bitte melden Sie sich für diesen Service unter (Kontakt & Service -> Newsletter) an. Alle bisherigen Ausgaben unseres SEPA-Newsletters finden Sie in unserem SEPA-Newsletter Archiv unter Wir sind fit für SEPA gerne begleiten wir auch Sie aktiv bei Ihrem Umstellungsprozess! Ihre BIB Impressum Herausgeber: BANK IM BISTUM ESSEN eg, Gildehofstraße 2, Essen, in Zusammenarbeit 5 mit der WGZ BANK
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