1. Verfahren EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 22.IX.2004 C(2004)3446fin
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.IX.2004 C(2004)3446fin Betreff: Staatliche Beihilfe NN 19/2004 Deutschland Senkung der Sozialbeiträge in der Seeschifffahrt Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. Verfahren 1. Mit Schreiben vom 11. Februar unterrichteten die deutschen Behörden die Kommission über eine Regelung zur Senkung der Lohnnebenkosten der Seeschifffahrtsunternehmen für ihre Besatzungen für die Jahre 2004 und 2005; diese entsprach den vorherigen Reglungen, die die Kommission in den letzten Jahren genehmigt hatte Der Fall wurde bei der Kommission als nicht notifizierte Beihilfe (NN 19/2004) registriert, da die Bundesrepublik Deutschland die entsprechenden Schritte vor der Notifizierung eingeleitet hatte. Mit Schreiben vom 17. März bat die Kommission um weitere Erläuterungen. Mit Fax vom 3. Juni wurden der Kommission zusätzliche Informationen übermittelt. 1 Bei der Kommission am 16. Februar 2003 unter der Nummer SG(2004) A/1807 registriert. 2 Beihilfen NN 94/2002, NN 89/2001, NN 97/2000, und NN 124/99. 3 Registriert unter der Nr. TREN D(2004) Bei der Kommission am 4. Juni.2004 unter der Nummer TREN(2004) A/22279 registriert. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon: (32-2)
2 2. Beschreibung der Beihilfe 2.1. Hintergrund 3. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 17. Dezember 2003 eine Richtlinie zur Senkung der Lohnnebenkosten (Sozialabgaben) in der deutschen Seeschifffahrt erlassen. Damit wird eine Regelung weitergeführt, die die Kommission erstmals am 5. Juni für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 und ein weiteres Mal am 10. Dezember 2003 für das Jahr 2003 genehmigt hatte Titel des Dokuments 4. Richtlinie zur Senkung der Lohnnebenkosten in der deutschen Seeschifffahrt Laufzeit 5. Die Regelung gilt für die Jahre 2004 und Zielsetzung 6. Die Zuwendungen für die Schifffahrtsunternehmen dienen der Senkung der Sozialabgaben für deutsche Seeleute und Seeleute aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an Bord von unter deutscher Flagge fahrenden Schiffen arbeiten. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend den verfügbaren Haushaltsmitteln. 7. Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass rund 290 Schiffe und 2950 Seeleute unter diese Regelung fallen. Diese Zahlen entsprechen den Angaben der deutschen Schiffseigner hinsichtlich des internationalen Handels. Durch die Regelung soll das Umflaggen deutscher Schiffe auf Drittlandsflaggen verhindert und maritimes Know-how in Deutschland erhalten werden Mittelausstattung 8. Die Zuwendungen für 2004 und 2005 werden aus staatlichen Mitteln finanziert (Kapitel 1202, Titel ). Der Bundeshaushalt 2004 sieht eine Summe von insgesamt 40,8 Mio. vor Förderkriterien 9. Die Zuwendungen werden Unternehmen mit eingetragenem Firmensitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährt, die deutsche oder EU-Seeleute auf eigenen, unter der Flagge eines deutschen Registers fahrenden Handelsschiffen beschäftigen. 5 Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002, Beihilfe Nr. NN 49/2002. In der offiziellen Sprachfassung unter folgender Internet Adresse abrufbar: 6 Bundesanzeiger Nr. 243 vom 31. Dezember
3 10. Handelsschiffe im Sinne der Richtlinie sind Seeschiffe, die - zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen im internationalen Seeverkehr aufgrund von Fracht- und/oder Überfahrtsverträgen eingesetzt oder zu diesen Zwecken gewerbsmäßig vermietet werden, - in einem deutschen Seeschiffsregister als Eigentum des betreffenden Seeschifffahrtsunternehmens eingetragen sind, - die in Deutschland geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. 11. Bei zurückgeflaggten Schiffen und Neubauten gilt dies ab dem Tag der Rückflaggung bzw. der Indienststellung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. 12. Die deutschen Behörden versicherten in einem Schreiben vom 6. Oktober 2003 im Zusammenhang mit der Beihilfe Nr. NN 135/2003, dass Ausbaggerungsarbeiten und Arbeiten von Schwimmkränen von der Regelung ausgenommen würden und sie für Schleppdienste nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der betreffende Schlepper mehr als 183 Tage im Jahr für Seeverkehrstätigkeiten im Sinne der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt wird Berechnung der Einzelzuschüsse 13. Die Höhe der Zuwendungen berechnet sich je Schiff auf der Grundlage von vorgegebenen Pauschalsummen für die verschiedenen Kategorien von Seeleuten. Die Zuwendung entspricht daher der Summe der auf alle Seeleute, die die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen und in Deutschland lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig sind, entfallenden Einzelzuschüsse. In Ausbildung befindliche Seeleute fallen nicht darunter. 14. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die jährlichen Zuschüsse je Angestelltem für 2004 und 2005, die erheblich höher sind als die für das Jahr 2003 gewährten (ein Anstieg um bis zu 40 % gegenüber dem Stand von 2003): 3
4 Einzelzuschüsse [ ] Qualifikationen Seeleute der 1) Kapitän 2) Erster Offizier/Leiter der Maschinenanlage 3) Nautischer/Technischer Wachoffizier/Zweiter technischer/erster Offizier, der sich in der Erfahrungs-seefahrtszeit befindet und dessen erfolgreicher Abschluss der schulischen Offiziersausbildung bei Veröffentlichung der Richtlinie nicht mehr als drei Jahre zurückliegt 4) sonstige Offiziere 5) Schiffsmechaniker/ Schiffsbetriebsmeister 6) Schiffsleute und sonstige Arbeitnehmer, die im Rahmen des Schiffsbetriebes unbefristet beschäftigt werden Schiffsgröße BRZ 3000 BRZ Für die Berechnung eines ordnungsgemäßen anteiligen Betrags wurden spezielle Vorschriften erlassen, z.b. für Seeleute, die nicht während des gesamten Bewilligungszeitraums beschäftigt sind oder die während dieses Zeitraums zusätzlich eingestellt werden. Berücksichtigt wird auch, ob das Handelsschiff während der gesamten Bewilligungszeit die deutsche Flagge führt oder nicht Vorschriften für die Gewährung der Beihilfe 16. Anträge sind vor dem 30. November 2004 an die PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu richten. Die deutschen Behörden (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) haben die PwC Deutsche Revision damit beauftragt, ihre Entscheidungen vorzubereiten. Im Falle einer positiven Entscheidung erhebt die PwC eine Gebühr zwischen 300 und 1 200, entsprechend des dem Antragsteller insgesamt gewährten Beihilfebetrags. 4
5 17. Die Zuwendungen können Seeschifffahrtsunternehmen versagt werden, an denen eine natürliche Person ausländischer Staatsangehörigkeit oder eine juristische Person ausländischen Rechts (ausgenommen Personen oder Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten) oder eine Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt ist. Auch Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, wird keine Zuwendung gewährt. 18. Nach den neuen Leitlinien 7 könnte die Regelung nur dann auf Seeleute Anwendung finden, die auf Schleppern beschäftigt sind, wenn diese für die Beförderung eingesetzt werden. 19. Wird das Handelsschiff während des Bewilligungszeitraums veräußert oder ausgeflaggt oder gerät das Schiff in Totalverlust, ist der während des Bewilligungszeitraums gezahlte Zuschuss unverzüglich vollständig zurückzuzahlen. 20. Der PwC Deutsche Revision sind spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Nachweise dafür vorzulegen, dass die Zuwendungen rechtmäßig für die Zwecke verwendet wurden, für die sie bestimmt waren Erwartete Wirkung 21. Die deutschen Behörden erwarten, dass die neue Regelung im Jahr Handelsschiffe und etwa Seeleute betreffen wird. Die von der Kommission für 2003 genehmigte vorherige Regelung wurde für rund 300 Handelsschiffe und Seeleute in Anspruch genommen. 22. Nach Einschätzung der deutschen Behörden dürfte die Senkung der Lohnnebenkosten für Seeleute je nach beruflicher Qualifikation zwischen 57 und 72 % ausmachen. 3. Würdigung der Beihilfe 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe 23. Laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 24. Da die aus staatlichen Mitteln gewährten Zuwendungen für 2003 einen bestimmten Wirtschaftszweig begünstigen (die deutsche Schifffahrt), drohen sie den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund stellen die Zuwendungen für 2003 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 7 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 13/3 vom 17. Januar
6 3.2. Rechtsgrundlage 25. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sieht vor, dass Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, und bietet somit eine mögliche Grundlage für eine Ausnahmeregelung. Für den vorliegenden Fall stellt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) nach Ansicht der Kommission die geeignete Rechtsgrundlage dar. 26. Im Allgemeinen ist zu sagen, dass Beihilfen nicht auf Kosten der Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten gewährt werden sollten und nicht den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten in einem Ausmaß verzerren dürfen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Ferner müssen staatliche Beihilfen stets auf solche Maßnahmen beschränkt werden, die erforderlich sind, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Die kumulative Wirkung aller von staatlichen (nationalen, regionalen oder kommunalen) Behörden gewährten Beihilfen ist stets zu berücksichtigen. 27. Beihilfen für den Seeverkehr sind insbesondere vor dem Hintergrund der unlängst verabschiedeten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr 8, im Folgenden Leitlinien genannt, zu prüfen. Darin sind Regelungen für staatliche Beihilfen festgelegt, die eingeführt werden können, um die Seeverkehrsinteressen der Gemeinschaft im Hinblick auf allgemeine Ziele zu unterstützen, beispielsweise um einen sichereren, effizienteren, zuverlässigeren und umweltfreundlicheren Seeverkehr sicherzustellen, die Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten oder die Rückführung unter deren Flagge zu fördern, einen Beitrag zur Konsolidierung des in den Mitgliedstaaten bestehenden maritimen Sektors zu leisten und dabei weiterhin für eine insgesamt wettbewerbsfähige Flotte auf den Weltmärkten zu sorgen, das maritime Know-how zu erhalten und zu verbessern sowie die Beschäftigung europäischer Seeleute zu schützen und zu fördern und, gemäß dem Weißbuch über die Verkehrspolitik der Gemeinschaft einen Beitrag zur Förderung neuer Dienstleistungen im Bereich des Kurzstreckenseeverkehrs zu leisten. 8 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 13/3 vom 17. Januar
7 3.3. Beurteilung der Beihilfe 28. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können bestimmte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Aufgabe der Kommission ist es, die Kriterien festzulegen, nach denen staatliche Beihilfen genehmigt werden. Die Kommission hat dazu neue Leitlinien für staatliche Beihilfe im Seeverkehr erlassen. Darin heißt es, dass Beihilfen nicht auf Kosten der Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten gewährt werden sollten und nicht den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten in einem Ausmaß verzerren dürfen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Ferner müssen staatliche Beihilfen stets auf solche Maßnahmen beschränkt werden, die erforderlich sind, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Die kumulative Wirkung aller von staatlichen (nationalen, regionalen oder kommunalen) Behörden gewährten Beihilfen ist stets zu berücksichtigen. 29. Im Einzelnen gestattet Ziffer 3.2 der Leitlinien ausdrücklich geringere Sozialversicherungssätze für Seeleute aus der Gemeinschaft auf Schiffen, die in einem Mitgliedstaat registriert sind. Nach den Leitlinien der Gemeinschaft sollten die insgesamt in Form von Steuer- und Sozialabgabenermäßigungen, Ersetzen der Mannschaft, direkten Investitionsbeihilfen und Regionalbeihilfen gewährten Beihilfen nicht den Gesamtbetrag der Steuern und Sozialabgaben überschreiten, die von Schifffahrtsunternehmen und Seeleuten erhoben werden (Beihilfenhöchstgrenze). 30. Auch wenn es schwierig ist, den genauen Anteil an einer Senkung der Soziallasten in allen Fällen zu errechnen, wird er für alle Kategorien von Seeleuten in jedem Fall unter 100 % liegen. Die deutschen Behörden gaben in einem Schreiben vom 6. Oktober 2003 im Zusammenhang mit der Beihilfe Nr. NN 135/2003 an, dass die Intensität (Anteil der Beihilfe an den zu entrichtenden Sozialbeiträgen) durchschnittlich rund 65 % der Lohnnebenkosten für 2003 entsprechen würde. Für 2004 und 2005 dürfte die Intensität zwischen 57 % und 72 % liegen. 31. Zunächst stellt die Kommission fest, dass die Regelung nur für den Seeverkehr im Sinne des Gemeinschaftsrechts gilt und eine unstatthafte Anwendung auf nicht förderungsfähige Tätigkeiten wie Ausbaggerungsarbeiten oder Hafenschleppdienste vermieden wird. Insbesondere wird die Anwendung dieser Regelung auf Schleppdienste an die Bedingung gebunden, dass der betreffende Schlepper mehr als 183 Tage im Jahr für Seeverkehrstätigkeiten im Sinne der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt wird. 32. Weiter nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass es hinsichtlich der Senkung arbeitsbezogener Kosten gegenwärtig in Deutschland keine ähnliche unter Ziffer 3.2 der Leitlinien fallende Beihilfenregelung für den Seeverkehr gibt, die mit der derzeit einer Prüfung unterzogenen Regelung kumuliert werden könnte. Deutschland hat eine Tonnagesteuerregelung eingeführt, die mit Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1998 genehmigt wurde. Aufgrund der ihr vorliegenden Angaben geht die Kommission allerdings davon aus, dass der von Deutschland gewährte Gesamtbetrag der im Rahmen der Kapitel 3 bis 6 gewährten Beihilfe nicht den Gesamtbetrag der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge überschreitet, die von Reedern und Seeleuten erhoben werden. Die in Kapitel 11 der Leitlinien festgelegten Höchstgrenzen werden also eingehalten. Dennoch erinnert die Kommission Deutschland daran, dass die Einhaltung der Höchstgrenze im Fall jedes einzelnen Schifffahrtsunternehmens, dem möglicherweise im Rahmen der derzeitigen oder einer anderen, insbesondere regionalen, Regelung eine Beihilfe gewährt werden soll, geprüft werden muss. 7
8 33. In Anbetracht der Verfahren, die für die Gewährung von Beihilfen an Schifffahrtsunternehmen festgelegt wurden, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Haushaltsmittel allen Schifffahrtsgesellschaften gestatten, diese Reglung in Anspruch zu nehmen, wird diese als transparent und nicht diskriminierend betrachtet. 34. Schließlich sollte darauf hingewiesen werden, dass die Beihilferegelung andere Bedingungen wie zum Beispiel das Verbot, Beihilfen in einem Umfang zu gewähren, der die Arbeitskosten unter die Nettolöhne der Seeleute sinken lässt, erfüllt. 35. Somit steht die Beihilfe im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft Zusage Deutschlands 36. Die Kommission erinnert Deutschland an seine Verpflichtung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/ des Rates, den zuständigen Dienststellen der Kommission einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Regelung zu unterbreiten. 4. Beschluss 37. Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 83 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Sie stellt jedoch auf Grund der vorstehenden Würdigung fest, dass die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Energie und Verkehr Direktion A B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Loyola de Palacio Vizepräsidentin 9 Abl. L 83/1 vom
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