Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

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1 Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 5., überarbeitete und erweiterte Auflage Unser Leitfaden erleichtert Ihnen die gezielte Vorbereitung auf eine DPR-Prüfung und bietet Ihnen wertvolle Unterstützung während des gesamten Enforcement- Verfahrens.

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3 Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 5., überarbeitete und erweiterte Auflage Unser Leitfaden erleichtert Ihnen die gezielte Vorbereitung auf eine DPR-Prüfung und bietet Ihnen wertvolle Unterstützung während des gesamten Enforcement- Verfahrens.

4 Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner Herausgegeben von PricewaterhouseCoopers 5., überarbeitete und erweiterte Auflage Juni 2014, 86 Seiten Bearbeitung der fünften Auflage WP StB Dr. Bernd Kliem und Dr. Nadja Kiehne Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigungen, Mikroverfilmung, die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Medien sind ohne Zustimmung des Verlags nicht gestattet. Printed in Germany Die Inhalte dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Sie entsprechen dem Kenntnisstand der Autoren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die in der Publikation angegebenen Quellen zurück oder wenden sich an die genannten Ansprechpartner. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bekennt sich zu den PwC-Ethikgrundsätzen (zugänglich in deutscher Sprache über und zu den Zehn Prinzipien des UN Global Compact (zugänglich in deutscher und englischer Sprache über Juni 2014 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

5 Vorwort zur fünften Auflage Vorwort zur fünften Auflage Das deutsche Enforcement-System, bestehend aus den Instanzen Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), ist nunmehr seit knapp neun Jahren für die Überwachung der normenkonformen Rechnungs legung kapitalmarktorientierter Unternehmen in Deutschland zuständig. Seit ihrer Gründung im Jahr 2005 hat die DPR über 950 Prüfungen abgeschlossen. 1 Fast alle der dem Enforcement unterliegenden Unternehmen wurden bereits einmal von der DPR geprüft, viele Unternehmen bereits zum zweiten Mal. Auch wenn den Unternehmen die grundsätzliche Vorgehensweise der DPR durch das erste durchlaufene Verfahren bekannt ist, beobachten wir, dass bei den geprüften Unternehmen weiterhin Klärungsbedarf zum Beispiel darüber besteht, welche Entscheidungen das Unternehmen zu treffen hat und mit welchen unternehmens internen Gremien diesbezüglich eine Absprache zu erfolgen hat. Unklarheit besteht auch hinsichtlich des Umfangs der Antworten auf die Fragen der DPR. Zwar können die Unternehmen, die bereits von der DPR geprüft wurden, oftmals auf die in früheren DPR-Verfahren gewonnenen Erfahrungen zurückgreifen, doch liegt das letzte Verfahren meist gewisse Zeit zurück und die Verantwortlichkeiten im Unternehmen bzw. die Zusammensetzung der für die Beantwortung der DPR-Fragen erforderlichen Personen haben sich zwischenzeitlich verändert. Zudem hat die DPR jedes Jahr neue Prüfungsschwerpunkte und die Themen bereiche, die von der DPR abgefragt werden, können sich von denen früherer Prüfungen unterscheiden. Neben den Prüfungsschwerpunkten der DPR wurden erstmalig von der europäischen Finanzaufsicht European Securities and Markets Authority (ESMA) Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2013 veröffentlicht. 2 Doch welche Verbindlichkeit haben die Schwerpunkte für deutsche Bilanzierer und welchen Einfluss hat die Arbeit der europäischen Aufsichts strukturen auf das deutsche Enforcement? Bereits zum heutigen Zeitpunkt lässt sich erkennen, dass die im Jahr 2011 gegründete ESMA eine deutlich aktivere Rolle als ihre Vorgängerorganisation Committee of European Securities Regulators (CESR) einnimmt. Die wichtigsten Erkenntnisse über die ESMA haben wir in einem gesonderten Kapitel dieses Leitfadens dargelegt. 1 Die Tätigkeitsberichte der DPR sind unter folgender URL abrufbar: taetigkeitsberichte.php (letzter Abruf: ). 2 Vgl. Prüfungsschwerpunkte der ESMA, abrufbar unter: files/ _esma_public_statement_-_european_common_enforcement_priorities_for_2013_ financial_statements_1.pdf (letzter Abruf: ). Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 5

6 Vorwort zur fünften Auflage Neben den Weiterentwicklungen rund um das Thema Enforcement gibt es aber auch einige Konstanten: DPR-Verfahren bleiben komplex und sind zumeist mit einem hohen Zeiteinsatz verbunden. Um Ihnen die bestmögliche Grundlage zur gezielten Vorbereitung auf eine DPR-Prüfung und Unterstützung während des gesamten Enforcement-Verfahrens zu bieten, dient die vorliegende fünfte Auflage des Enforcement Planner als ein Nachschlagewerk für: eine Gesamtdarstellung des Ablaufs eines Enforcement-Verfahrens eine optimale Vorbereitung auf eine DPR-Prüfung mit dem Ziel, eine selbsterklärende Dokumentation der Bilanzierungssachverhalte zu erstellen bewährte Maßnahmen, um eine DPR-Prüfung als zusätzliches Projekt neben der routinemäßigen Finanzberichterstattung zu meistern die Implementierung einer zielgerichteten Projekt- und Prozessorganisation Weiterentwicklungen in der Rechtsprechung zum Enforcement-Verfahren wichtige Empfehlungen zur Umsetzung von Fehlerfeststellungen und Hinweisen im Nachgang zu einer DPR-Prüfung Maßnahmen bei der Ausarbeitung einer neuen Bilanzierung und der Abstimmung mit der DPR (Pre-Cleareance) Wir wünschen Ihnen eine informative und hilfreiche Lektüre. Frankfurt am Main, Juni 2014 Harald Kayser Mitglied des Vorstands 6 Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

7 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis... 9 Tabellenverzeichnis...10 Abkürzungsverzeichnis...11 A Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Überblick Ergebnisse der Studie Erfahrungen kapitalmarkt orientierter Unternehmen mit den Prüfungen der Rechnungslegung durch die DPR Grundlegende Verfahrensregelungen der DPR Entwicklung und Stand der Prüfungen Stand der Rechtsprechung zum Enforcement-Verfahren ESMA und der Einfluss auf Enforcer und Bilanzierer in Deutschland B Vorbereitung auf eine DPR-Prüfung Prüfungsvorgehen der DPR Organisatorische Vorbereitung Projektmanagement Inhaltliche Vorbereitung Prüfungsschwerpunkte und unternehmensindividuelle Themen Pre-Clearance Optimierung der Dokumentation wesentlicher Bilanzierungsthemen C Die Prüfung durch die DPR Ablauf einer DPR-Prüfung Beginn des Prüfverfahrens Einleitungsschreiben Erklärung über die Mitwirkung des Unternehmens Weitere Maßnahmen zu Beginn des Prüfverfahrens Durchführung der Prüfung Frageschreiben Beantwortung schriftlicher Prüfungsfragen Vorlage angeforderter Unterlagen Besprechung mit DPR-Vertretern Abschluss des Prüfverfahrens Vorläufige und endgültige Prüfungsfeststellungen Rechnungslegung fehlerfrei Rechnungslegung fehlerhaft D Prüfung durch die BaFin und Rechtsschutz Prüfung Entscheidung der BaFin über Fehlerbekanntmachung Rechtsschutz im Enforcement-Verfahren Widerspruch Beschwerde Einstweiliger Rechtsschutz Handhabung von Rechtsbehelfen Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 7

8 Inhaltsverzeichnis E Aufgaben nach Verfahrensabschluss Auswertung der Prüfungsfeststellungen Mögliche Auswirkungen des Fehlers und seine Korrektur Handlungsalternativen bei der Fehlerkorrektur Nachschau der DPR Abschließende Aufgaben des Projektleiters...74 F Checklisten Vorbereitung auf eine DPR-Prüfung Beginn der DPR-Prüfung Durchführung der Prüfung Abschluss des Prüfverfahrens Aufgaben nach Verfahrensabschluss Zusammenfassende Darstellung Ihre Ansprechpartner Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

9 Abbildungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Abb. 1 Gegenüberstellung Prüfungsgegenstand/ kein Prüfungsgegenstand des Enforcement...14 Abb. 2 Organe der DPR Abb. 3 Organe der Prüfstelle Abb. 4 Am DPR-Verfahren Beteiligte Abb. 5 Hinweise der DPR aus den Geschäftsjahren Abb. 6 Abb. 7 Fehlerfeststellungen im Rahmen der Fehlerbekanntmachungen entsprechend 37q WpHG Fehlerfeststellungen zum Anhang im Rahmen der Fehlerbekanntmachungen entsprechend 37q WpHG Abb. 8 Aufbau der ESMA Abb. 9 Koordination von Enforcement-Aktivitäten Abb. 10 Prüfungsvorgehen im Vergleich Abb. 11 Projektteam...41 Abb. 12 Ablauf eines Vorbereitungsprojekts Abb. 13 Dokumentationsprozess Abb. 14 Abb. 15 Benutzeroberfläche eines Soll-Dokumentationsprogramms...47 Gap-Analyse des Soll-Dokumentationsprogramms am Beispiel latenter Steuern Abb. 16 Prozessablauf DPR-Prüfung Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 9

10 Tabellenverzeichnis Tabellenverzeichnis Tab. 1 Auswahlverfahren für die Stichprobenprüfung Tab. 2 Entwicklung und Stand der Prüfverfahren der DPR Tab. 3 Zustimmungsquote bei Fehlerfeststellungen der DPR Tab. 4 Auf Ebene der BaFin abgeschlossene Verfahren Tab. 5 Chronologische Reihenfolge der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen...31 Tab. 6 Themen der Prüfungsschwerpunkte (mit jeweiliger Jahresangabe) Tab. 7 Soll-Dokumentation am Beispiel latenter Steuern Tab. 8 Adressaten von Verfügungen der BaFin Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

11 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis AktG Alt. AMF AR BaFin BilKoG BilKoUmV CESR Aktiengesetz Alternative Autorité des Marchés Financiers Aufsichtsrat Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bilanzkontrollgesetz Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung Committee of European Securities Regulators DPR Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. DRS DTA DTL EECS ESMA EWR FinDAG FREP FRRP GVG HFA HGB IAS Deutsche Rechnungslegungs Standards Deferred Tax Asset Deferred Tax Liabilities European Enforcers' Co-ordination Sessions European Securities and Markets Authority (deutsch: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) Europäischer Wirtschaftsraum Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Financial Reporting Enforcement Panel (siehe DPR) Financial Reporting Review Panel Gerichtsverfassungsgesetz Hauptfachausschuss des IDW Handelsgesetzbuch International Accounting Standards IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. IFRS International Financial Reporting Standards Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 11

12 Abkürzungsverzeichnis KWG MU OLG RS StB TK TU TUG US-GAAP VAG VG VGH VwGO VwVfG WP WpHG WpÜG ZPO Kreditwesengesetz Mutterunternehmen Oberlandesgericht Stellungnahme zur Rechnungslegung Steuerberater Teilkonzern Tochterunternehmen Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz United States Generally Accepted Accounting Principles Versicherungsaufsichtsgesetz Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsverfahrensgesetz Wirtschaftsprüfer Wertpapierhandelsgesetz Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Zivilprozessordnung 12 Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

13 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland A Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland 1 Überblick Unternehmensskandale im In- und Ausland haben nicht nur das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinformationen einzelner Unternehmen, sondern auch das Vertrauen in die Integrität und Stabilität des gesamten Marktes mithin die Glaubwürdigkeit des Finanzplatzes erschüttert. 3 Vor diesem Hintergrund wurde ein Überwachungsmechanismus eingeführt, welchem neben Abschlussprüfer und Aufsichtsrat die Aufgabe übertragen wurde, die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen zu überprüfen. Mit dem Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) vom 15. Dezember 2004 wurden die rechtlichen Grundlagen für das deutsche Rechnungslegungs-Enforcement (im Folgenden kurz Enforcement ) gelegt. Ziel des Enforcement ist es, Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen von Jahres- und Konzernabschlüssen in den zugehörigen Lage- und Konzernlageberichten und seit dem Jahr 2007 auch in den Halbjahres finanzberichten kapitalmarktorientierter Unternehmen präventiv entgegenzuwirken. Sofern dennoch Fehler auftreten, hat im Sinne der Korrektivwirkung des Enforcement eine zeitnahe und transparente Fehlerkorrektur zu erfolgen. Dadurch soll das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit einzelner Unternehmensinformationen sowie in die Integrität und Stabilität des deutschen Kapitalmarkts insgesamt gestärkt werden. Betroffene Unternehmen Dem Enforcement unterliegen die Rechnungslegungsunterlagen aller Unter nehmen, deren Wertpapiere im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind (vgl. 342b Abs. 2 Satz 2 HGB, 37n WpHG). Zu den Wertpapieren zählen insbesondere Aktien und Schuldverschreibungen. Unerheblich ist, ob das Unternehmen seinen Sitz im Inoder Ausland hat. Prüfungsgegenstand Geprüft werden der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht (vgl. 342b Abs. 2 Satz 1 HGB, 37o Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz WpHG). Obwohl der Wortlaut des Gesetzes ( oder ) eine alternative Prüfung nahelegt, werden Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie die zugehörigen Lageberichte regelmäßig gemeinsam geprüft. Schwerpunkt der Prüfungstätigkeit bilden jedoch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht. Darüber hinaus unterliegen seit Inkrafttreten des Transparenzrichtlinie- Umsetzungsgesetzes (TUG) im Jahr 2007 der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht des Halbjahresfinanzberichts dem Enforcement. 3 Offizielle Begründung des BilKoG, in: Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz BilKoG), S. 18. Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 13

14 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland In Bezug auf den Abschluss erstreckt sich die Prüfung auf sämtliche Bestandteile, wie Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapital veränderungsrechnung. Hingegen bilden das Risikofrüherkennungssystem, der Abhängigkeitsbericht und der Bilanzeid keinen Prüfungsgegenstand des Enforcement, da diese keine Abschlussbestandteile darstellen. Auch unterliegt die Zwischenberichterstattung des ersten und dritten Quartals nicht dem Enforcement. Abb. 1 Gegenüberstellung Prüfungsgegenstand/kein Prüfungsgegenstand des Enforcement Prüfungsgegenstand des Enforcement zuletzt festgestellter Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht zuletzt gebilligter Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht zuletzt veröffentlichter verkürzter Abschluss und der zugehörige Zwischen lagebericht des Halb jahresfinanz berichts Kein Prüfungsgegenstand Bilanzeid Risikofrüherkennungssystem Abhängigkeitsbericht Zwischenberichterstattung des ersten und dritten Quartals Zweistufigkeit des Enforcement Das deutsche Enforcement ist zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe erfolgt die Überprüfung der Rechnungslegungsunterlagen durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (im Folgenden DPR oder Prüfstelle). 4 Die DPR ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der eigens für das Enforcement gegründet wurde. Aufgrund der privatrechtlichen Struktur kann die DPR eine Prüfung nicht gegen den Willen des betroffenen Unternehmens durchführen. Vielmehr ist sie auf die Kooperation der Unternehmen angewiesen, die nicht zur Mitwirkung an der DPR- Prüfung verpflichtet sind (vgl. 342b Abs. 4 Satz 1 HGB). Diese Mitwirkungsfreiheit der Unternehmen besteht jedoch nur gegenüber der DPR und bezieht sich nicht auf das gesamte Enforcement-Verfahren. Verweigert ein Unternehmen die Mitwirkung an der DPR-Prüfung, so eröffnet auf der zweiten Stufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsbehörde nach entsprechender Berichterstattung durch die DPR die Prüfung. Die BaFin kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen ihre Prüfungsanordnung und deren Grund im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Dadurch wird das Enforcement-Verfahren in jedem Fall durchgeführt (vgl. 342b Abs. 6 Nr. 2 HGB, 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG i. V. m. 37o WpHG und 37o Abs. 1 Satz 5 WpHG). Das Enforcement-Verfahren lässt sich in verschiedene Phasen unterteilen; Diese erstrecken sich von der Einleitung einer Prüfung durch die DPR oder durch die BaFin bis zum Abschluss der Prüfung und dem Umgang mit den Prüfungsergebnissen. 4 Die DPR tritt international auch unter der Bezeichnung Financial Reporting Enforcement Panel (FREP) auf. 14 Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

15 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Prüfungsanlässe und Einleitung der Prüfung durch DPR oder BaFin Die DPR eröffnet auf der ersten Stufe des Enforcement-Verfahrens eine Prüfung aus einem von drei Prüfungsanlässen: Stichprobenprüfung Anlassprüfung Prüfung auf Verlangen der BaFin Stichprobenprüfungen 5 stellen mit circa 85 Prozent der Prüfungen den Regelfall der DPR-Prüfungen dar. Sie erfolgen ohne konkreten Anlass auf Basis einer Stichprobenziehung. Ein gesondertes öffentliches Interesse an der Prüfung ist nicht erforderlich. Die Grundsätze für die stichprobenartige Prüfung werden in Abschnitt A 3 Grundlegende Verfahrensregelungen der DPR erläutert. Im Gegensatz zum Jahres- und Konzernabschluss sind Stichprobenprüfungen des Halbjahres finanzberichts nicht zulässig. Treten im Rahmen einer Stichprobenprüfung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses Anhaltspunkte für den nachfolgenden Halbjahresfinanzbericht auf, kann auch Letzterer einer Prüfung unterzogen werden. Die Durchführung einer Anlassprüfung setzt das Vorliegen eines konkreten Anhalts punkts für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften voraus. 6 Sie unterbleibt jedoch, wenn offensichtlich kein öffentliches Interesse an der Prüfung besteht, 7 da die Auswirkungen des etwaigen Fehlers belanglos sind. Als belanglos gelten unwesentliche Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften, sofern diese in ihrer Gesamtheit für die Beurteilung der Lage des Unternehmens und in Relation zur Größenordnung von Umsatz, Gewinn oder Vermögen des Unternehmens von untergeordneter Bedeutung sind und keine Auswirkungen auf die den Aktienkurs beeinflussenden Faktoren haben. Zusammenfassend liegen unerhebliche Auswirkungen vor, wenn das durch den Jahres- oder Konzern abschluss und den Lage bericht oder Konzernlagebericht vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz und Ertrags lage sowie der Zukunftsaussichten des Unternehmens durch die möglichen Fehler in keiner Weise verfälscht wird. 8 Gleicher Maßstab gilt in Bezug auf den im Halbjahres finanzbericht enthaltenen (verkürzten) Abschluss und den Zwischenlage bericht. Ohnehin kann hier eine Prüfung nur anlassbezogen erfolgen, eine turnusmäßige Stichprobenziehung durch die DPR ist nicht vorgesehen. Bei einer Anlassprüfung beschränkt sich der Umfang der Prüfung grundsätzlich auf jene Sachverhalte, bezüglich derer Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungs legungs vorschriften vorliegen. Die Prüfstelle kann jedoch den Umfang der Prüfung erweitern, wenn sich durch die Prüfung Anhaltspunkte für weitere Verstöße ergeben. Erfolgt eine Anlassprüfung des Halbjahresfinanzberichts, schließt dies die gleichzeitige Aufnahme der Prüfung des letzten Jahres- bzw. Konzern abschlusses nicht aus. Auch bei einer DPR-Prüfung auf Verlangen der BaFin 9 müssen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungs legungs vorschriften vorliegen und ein öffentliches Interesse an der Prüfung bestehen. 10 Die BaFin gibt hier den Anstoß für eine Prüfung auf der ersten Stufe. 5 Vgl. 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HGB b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HGB b Abs. 2 Satz 4 HGB. 8 Vgl. Tätigkeitsbericht der DPR für das Jahr 2005, S. 12, abrufbar unter: (letzter Abruf: ) b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HGB p Abs. 2 WpHG i. V. m. 37o Abs. 1 Satz 1 WpHG. Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 15

16 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Die Durchführung durch die BaFin selbst kommt in Betracht, wenn ihr die DPR berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert, das Unternehmen mit dem Ergebnis der DPR-Prüfung nicht einverstanden ist 11 oder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der DPR oder an der ordnungsgemäßen Prüfungsdurchführung durch die DPR bestehen ( 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG). Prüfungsmaßstab und relevante Normen Die DPR bzw. BaFin prüft, ob der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht sowie der zuletzt veröffentlichte (verkürzte) Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht. 12 Die Prüfung der jeweiligen Finanzberichte erfolgt anhand derjenigen Rechnungslegungs normen und -standards, die auch für die Erstellung der Berichte maßgeblich waren. Dies ergibt sich aus den jeweiligen nationalen Vorschriften am Sitz des geprüften Unternehmens. Im Regelfall kommen für Unternehmen mit Sitz in Deutschland die International Accounting Standards (IAS) bzw. International Financial Reporting Standards (IFRS) und das Handelsgesetzbuch (HGB) sowie andere einschlägige nationale Normen wie beispielsweise die Deutschen Rechnungs legungs Standards (DRS) in Betracht. Bei einem Unternehmenssitz im Ausland bilden die in dem Land vorgeschriebenen Rechnungslegungsstandards den relevanten Prüfungsmaßstab, wenn das Unternehmen in Deutschland kapitalmarktorientiert wäre. Beispielsweise wären die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) bei einem Sitz in den USA als Prüfungsmaßstab im Rahmen des Enforcement-Verfahrens einschlägig. Ergebnis der Prüfung Hat die DPR die Prüfung abgeschlossen, teilt sie dem Unternehmen 13 sowie der BaFin 14 das Ergebnis mit. Folgende drei Alternativen kommen in Betracht: Die DPR hat keinen Fehler festgestellt. Die DPR hat keinen Fehler festgestellt, gibt jedoch Hinweise auf Unregelmäßigkeiten der Rechnungslegungsunterlagen, die dann in der zukünftigen Rechnungslegung des Unternehmens berücksichtigt werden sollten. Die DPR hat einen oder mehrere Fehler festgestellt. Zusätzlich können auch in diesem Fall Hinweise auf Unregelmäßigkeiten gegeben werden. Wurde kein Fehler festgestellt bzw. enthält das Prüfungsergebnis nur Hinweise, so ist die DPR-Prüfung damit grundsätzlich abgeschlossen. Eine Fortsetzung der Prüfung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die BaFin erhebliche Zweifel an dem Prüfungsergebnis der DPR oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung hat. In diesem Fall kann sie eine erneute, eigene Prüfung durchführen p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG b Abs. 2 Satz 1 HGB, 37n WpHG b Abs. 5 Satz 1 HGB b Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 HGB. 16 Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

17 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Mit Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 22. Januar 2009 hat eine Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren dann zu erfolgen, wenn die geprüfte Rechnungslegung einen oder mehrere Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder der sonst durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards aufweist, die entweder für sich allein betrachtet oder in ihrer Gesamtheit aus der Sicht des Kapitalmarkts wesentlich sind. 15 Insofern ist bei mehreren vorliegenden Fehlern die Wesentlichkeitsbeurteilung für jeden Fehler separat vorzunehmen. Auch hat die Wesentlichkeitsbeurteilung nicht erst bei der Entscheidung über die Veröffentlichung durch die BaFin zu erfolgen. Entscheidung über Einverständnis Hat die DPR einen Fehler festgestellt und ihre Entscheidung gegenüber dem Unternehmen begründet, ist dem Unternehmen Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Frist zu äußern, ob es mit dem Ergebnis der Prüfung einverstanden ist. 16 Die gesetzlichen Vertreter entscheiden über die Zustimmung oder Ablehnung der Fehlerfeststellung. Es empfiehlt sich dabei auch eine Abstimmung mit dem Aufsichtsrat bzw. mit dem Prüfungsausschuss. Erklärt sich das Unternehmen mit dem festgestellten Fehler einverstanden, ist das Prüfverfahren damit grundsätzlich abgeschlossen. Die BaFin entscheidet dann darüber, ob der festgestellte Fehler bekannt zu machen ist. Eine Fortsetzung des eigentlichen Prüfverfahrens kommt wiederum nur in Betracht, wenn die BaFin trotz der Fehlerfeststellung Mängel in der Prüfungsdurchführung durch die DPR oder am Ergebnis der Prüfung sieht und daher erneut prüft. 17 Ist das Unternehmen dagegen mit der Fehlerfeststellung der DPR nicht einverstanden, leitet die BaFin auf der zweiten Stufe eine Prüfung ein. 18 Die BaFin kann im Rahmen ihrer Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass entgegen dem Prüfungsergebnis der DPR kein Fehler vorliegt. Nach Mitteilung an das Unternehmen 19 ist die Prüfung auf der zweiten Stufe damit beendet. Stellt die BaFin dagegen wie die DPR einen Fehler fest, 20 so ist dieser zu begründen und dem betroffenen Unternehmen mitzuteilen. 21 Anordnung der Bekanntmachung Wird ein Fehler festgestellt, ordnet die BaFin in aller Regel seine Bekanntmachung an. In diesem Fall ist der Fehler vom Unternehmen unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger und möglichst zeitgleich in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informations verbreitungs system bekannt zu machen. Zu veröffentlichen sind der Fehler und die wesentlichen Teile der Begründung. 22 Die BaFin kann auf Antrag des Unternehmens auf eine Bekanntmachungsanordnung verzichten, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden. 23 Diese Möglichkeit wird von der BaFin sehr restriktiv gehandhabt. 15 Vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom , Aktenzeichen WpÜG 1/08 und 3/ b Abs. 5 Satz 2 HGB p Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG. 18 Vgl. 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 WpHG q Abs. 3 WpHG q Abs. 1 WpHG , 41 VwVfG q Abs. 2 Satz 1 WpHG q Abs. 2 Satz 3 WpHG. Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 17

18 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Bedeutung der Fehlerfeststellung und -bekanntmachung für die Unternehmen Die primäre Bedeutung des Enforcement-Verfahrens liegt in der drohenden negativen Öffentlichkeitswirkung. Durch die Bekanntmachung der festgestellten Fehler ist das Unternehmen dem Risiko eines sinkenden Aktienkurses der emittierten Wertpapiere ausgesetzt. Ebenso droht durch die Fehlerbekanntmachung ein Reputations verlust für das Unternehmen im Allgemeinen und sowohl für die gesetzlichen Vertreter als auch für den Aufsichtsrat im Speziellen. Von einem solchen Reputationsverlust für das bilanzierende Unternehmen gehen den Ergebnissen einer im Jahr 2013 durchgeführten Befragung ausgewählter Vorstandsmitglieder zufolge über 60 Prozent der befragten Unternehmen aus. 24 Ferner kann die Fehlerbekanntmachung dazu führen, dass Anleger gegenüber der Gesellschaft bzw. den Mitgliedern der Geschäftsführung Schadenersatzansprüche geltend machen. Fehlerfolgen bzw. -korrektur Mit der Bekanntmachung der Fehlerfeststellung endet das Enforcement-Verfahren. Ob der Fehler Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Abschlusses hat oder ob und wie ein festgestellter Fehler zu korrigieren ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Dies ergibt sich vielmehr aus den gesellschaftsrechtlichen und jeweils anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften (im Regelfall IFRS oder HGB). Nach IFRS sind wesentliche Fehler durch rückwirkende Anpassung der Bilanzierung im ersten vollständigen Abschluss zu korrigieren, der zur Veröffentlichung nach der Entdeckung der Fehler genehmigt wurde (IAS 8.42). Ein Fehler wird dann als wesentlich eingestuft, wenn dieser die auf Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte. Handelsrechtliche Jahresabschlüsse, die zwar fehlerhaft, nicht aber nichtig im Sinne des 256 AktG sind, können in aller Regel in laufender Rechnung im nächsten Jahresabschluss korrigiert werden. Liegt jedoch ein Fehler vor, der zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt, besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur direkten Änderung des Abschlusses (Ausnahme: Korrektur in laufender Rechnung, z. B. bei 256 Abs. 6 AktG). Daraus ergeben sich Folgewirkungen, wie etwa eine Nachtragsprüfung gemäß 316 Abs. 3 Satz 2 HGB und die erneute Feststellung des Abschlusses. Ferner können sich Auswirkungen für Gewinnverwendungsbeschlüsse, Steuererklärungen und bereits festgestellte Folgeabschlüsse ergeben. Die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) zur Rechnungs legung IDW RS HFA 6 konkretisiert die Auffassung des Berufsstands der Wirtschafts prüfer über die Notwendigkeit bzw. Zulässigkeit der Änderung eines Jahres- oder Konzernabschlusses. Die jeweilige Vorgehensweise bei der Fehlerkorrektur und die damit verbundenen Folgewirkungen sollten einzelfallbezogen zusammen mit dem Abschlussprüfer untersucht werden. Eine detailliertere Darstellung der Alternativen erfolgt in Abschnitt E. 24 Dies ist ein Untersuchungsergebnis der gemeinsamen Studie von Deutschem Aktieninstitut e. V. und PwC aus dem Jahr Zu weiteren Details der Studie vgl. Abschnitt A Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

19 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Rechtsbehelfe Die Feststellung eines Fehlers und die Anordnung der Fehlerbekanntmachung durch die BaFin stellen jeweils eigenständige Verwaltungsakte dar. Das Unternehmen kann gegen jede dieser Anordnungen Widerspruch nach 37t Abs. 1 Satz 1 WpHG einlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Beschwerde statthaft ( 37u Abs. 1 Satz 1 WpHG). Für diese ist ausschließlich das OLG Frankfurt am Main zuständig. 25 Der Widerspruch und die Beschwerde gegen die vorgenannten Verfügungen der BaFin haben keine aufschiebende Wirkung. 26 Der Gesetzgeber hat hier dem Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Anordnungen der BaFin den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Unternehmen eingeräumt. Dies bedeutet in der Regel auch, dass eine Fehler bekannt machung bereits zu erfolgen hat. Kosten des Enforcement-Verfahrens Das Enforcement wird durch eine von den kapitalmarktorientierten Unternehmen erhobene Umlage finanziert, soweit die Kosten nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattungen oder sonstige Einnahmen gedeckt sind ( 17d Abs. 1 Satz 1 FinDAG). Grundlage des Verteilungsschlüssels sind die inländischen Börsenumsätze der umlagepflichtigen Unternehmen. 27 Die gegebenenfalls anfallenden Kosten einer Prüfung durch die BaFin werden von der Umlage nicht erfasst. Vielmehr werden die Prüfungskosten der BaFin dem jeweiligen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt. Die BaFin rechnet auf Stundenbasis ab. Die bei der BaFin angefallenen Kosten sind nicht zu erstatten, wenn das Prüfungsergebnis der BaFin zugunsten des Unternehmens von dem der DPR abweicht. 2 Ergebnisse der Studie Erfahrungen kapitalmarktorientierter Unternehmen mit den Prüfungen der Rechnungslegung durch die DPR Im Oktober 2013 haben das Deutsche Aktieninstitut e. V. und PwC eine erneute Befragung von kapitalmarkt orientierten Unternehmen zu Erfahrungen mit DPR- Prüfungen durchgeführt. Mit der Befragung wird an die Umfrage aus dem Jahr 2009 angeknüpft. 28 Teilnehmer, Themen und Methodik Insgesamt wurden im Juni Unternehmen im Rahmen einer Studie angeschrieben. Bei den angeschriebenen Unternehmen handelt es sich um Aktienemittenten des Dax, MDax, SDax und TecDax; ergänzt wurden diese um weitere größere börsennotierte Aktiengesellschaften, die keinem der Indizes angehören, sowie um größere Unternehmen, die aufgrund börsennotierter Anleihen kapitalmarktorientiert sind u Abs. 2 WpHG i. V. m. 48 Abs. 4 WpÜG t Abs. 2 WpHG bzw. 37u Abs. 1 Satz 2 WpHG. 27 Details zur Erhebung und der Umlagevorauszahlung regelt die Bilanzkontrollkosten- Umlageverordnung (BilKoUmV). 28 Die folgenden Ausführungen basieren auf der Studie Bilanzkontrolle Die Studie mit den ausführlichen Ergebnissen kann unter bezogen werden (letzter Abruf: ). Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 19

20 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Von den 189 angeschriebenen Unternehmen haben 66 an der Studie teilgenommen, was einer Rücklaufquote von 35 Prozent entspricht. Dabei stehen höhere Rücklaufquoten im Dax und MDax niedrigeren Quoten bei den anderen Unternehmen gegenüber. Hieraus ergab sich eine repräsentative Stichprobe, welche das Spektrum der Unternehmen, die einer DPR-Prüfung unterliegen, gut abbildet. Die Studie wurde als Befragungsstudie mittels eines standardisierten Fragebogens durchgeführt. Den teilnehmenden Unternehmen wurden in sechs Bereichen größten teils geschlossene Fragen gestellt. In den meisten Fällen kamen Fragen mit Einfach- und Mehrfachwahl-Antworten zum Einsatz sowie vereinzelt Ratingskalen. Die einzelnen Fragenbereiche beinhalteten jedoch auch offene Fragen, beispielsweise wenn nach Wünschen für die Zukunft oder vergleichbaren zukünftigen Veränderungen gefragt wurde. Die Antworten der teilnehmenden Unternehmen wurden unter Differenzierung nach Branche, Größe und Art der Kapitalmarktorientierung ausgezählt. Die ausgewerteten Ergebnisse wurden sodann bei gleichen Charakteristika aufaddiert und durch die Grundgesamtheit (= n) den einzelnen Antwortmöglichkeiten zugeordnet. Die in dieser Studie ermittelten Ergebnisse lassen jedoch keinerlei Querbezüge oder Korrelationen zu. Ergebnisse der Befragung Insgesamt zeigt sich, dass der Großteil der teilnehmenden Unternehmen bereits Erfahrungen mit DPR-Prüfungen gesammelt hat. Nur ein Unternehmen wurde bislang nicht geprüft. Ein Drittel wurde einmal geprüft und zwei Drittel der Unternehmen sogar bereits zwei Mal oder öfter. Des Weiteren lässt sich feststellen, dass bei über 90 Prozent der Unternehmen die letzte Prüfung eine Stichprobenprüfung war und sich nur ein geringer Teil einer Anlassprüfung oder einer Prüfung auf Verlangen der BaFin unterziehen musste. Bezüglich der Branchenstruktur lassen sich keine markanten Schwerpunkte erkennen. In den letzten Jahren haben die Vorbereitungen auf Prüfungen durch die DPR noch einmal zugenommen, wobei fast 90 Prozent der Unternehmen externe Informationen bzw. externe Unterstützung nutzten. Hauptinformationsquelle sind sowohl der Abschlussprüfer als auch die DPR selbst. Jedoch ist auch der schleichende Bedeutungszuwachs der European Securities and Markets Authority (ESMA) zu erkennen, da 60 Prozent der Unternehmen Informationen aus mindestens einer Publikation der Marktaufsichts behörde nutzen. Für die Mehrheit der Unternehmen ist eine gezielte Vorbereitung auf eine DPR-Prüfung Standard, in welcher sowohl der generelle Ablauf der Prüfung als auch spezielle Bilanzierungssachverhalte vorbereitet werden. Es zeigt sich, dass diese Mehrheit der Unternehmen die eigenen Vorbereitungen als hilfreich erachten und diese zukünftig weiter anpassen wollen, besonders im Bereich der Dokumentation von Bilanzierungs sachverhalten. Die Prozesse der DPR-Prüfungen sind eingespielt. Unternehmen müssen typischerweise mit zwei bis vier Frageschreiben rechnen sowie einer Prüfdauer von drei bis zwölf Monaten. Dem stehen sowohl die als nicht ausreichend bewerteten Fristen als auch der Umfang der Unterlagen und Dokumente, die die DPR in einem typischen Prüfverfahren anfordert, gegenüber. Bezüglich des Zusammenwirkens der Prozess beteiligten lässt sich festhalten, dass besonders die Zusammenarbeit mit dem fallverantwortlichen DPR-Prüfer und dem eigenen Abschlussprüfer als gut bewertet werden. Leichte Tendenzen bezüglich einer positiveren Zusammenarbeit sowie höheren Prüfungsintensität zeigen sich bei Unternehmen, die bereits mehrere 20 Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

21 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Prüfungen durchlaufen haben. Der Einfluss der DPR geht jedoch weit über die Feststellung von Fehlern hinaus. So akzeptieren 90 Prozent der teilnehmenden Unternehmen die Feststellungen und Hinweise der DPR und 38 Prozent berichten zudem von einer Anpassung ihrer Bilanzierungspraxis aufgrund von Diskussionen mit der DPR. Allgemein sehen 46 Prozent der Unternehmen eine Verbesserung in der Aussagekraft der Jahres- und Konzernabschlüsse infolge des Enforcement. 25 Prozent sehen keine Verbesserung und die übrigen Unternehmen sind unentschlossen in dieser Frage. Die Prüfungsschwerpunkte, die von der DPR einmal im Jahr veröffentlicht werden, entsprechen überwiegend den Erwartungen der Unternehmen. Ferner zeigt sich, dass das Verfahren des Pre-Clearance 29 dosiert genutzt wird. Die Unternehmen klären komplexe Bilanzierungssachverhalte im Wesentlichen im eigenen Unternehmen bzw. mit ihren Wirtschaftsprüfern und Beratern. Rund 60 Prozent befürchten zudem eine Schädigung der Reputation des Unternehmens oder der jeweils zuständigen Person, wenn ein Fehler festgestellt werden sollte. Doch 30 Prozent sehen demgegenüber keinerlei Folgen in einer Fehler veröffentlichung. Somit zeigt sich, dass Fehlerveröffentlichungen im Kontext bewertet werden. Zusätzlich hatten die Unternehmen im Rahmen der Studie die Möglichkeit, zusätzliche Wünsche an den Prüfprozess zu formulieren. Hierbei wurde angeregt, dass die DPR mehr Details zu bisherigen Fehlerfeststellungen bekannt geben sowie Fragestellungen auf anonymer Basis veröffentlichen sollte, um die Möglichkeiten der inhaltlichen Vorbereitung auf Prüfungen zu verbessern. Im Ganzen haben sich die Kommunikation, Prüfprozesse und das Zusammenspiel der Beteiligten bei Verschiebung im Detail eingespielt. Es wird deutlich, dass die Vorbereitungen auf Prüfungen professionell sind und im Vergleich zu 2009 noch einmal umfassender geworden sind. Insgesamt zeigt sich, dass Bilanz prüfungen durch die DPR zu einem festen und offensichtlich normal empfundenen Bestandteil der Regeln für kapitalmarktorientierte Unternehmen geworden sind. 29 Weitere Informationen zum Pre-Clearence-Verfahren finden Sie in Kapitel B 3.2. Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 21

22 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland 3 Grundlegende Verfahrensregelungen der DPR Grundlage der Tätigkeit der DPR ist der Anerkennungsvertrag vom 30. März 2005 zwischen der Prüfstelle und dem Bundesministerium der Justiz, zu dem der Gesetzgeber das Ministerium in 342b ff. HGB ermächtigt hat. Die DPR hat die Einzelheiten ihres organisatorischen Aufbaus und des Prüfungsablaufs den gesetzlichen Vorgaben entsprechend geregelt. Dazu zählen neben der Satzung der Prüfstelle insbesondere die Verfahrensordnung sowie die Grundsätze für die stichprobenartige Prüfung gemäß 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HGB (jeweils in der aktuellen Version abrufbar unter Diese sind vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt. Überblick über die Satzung der DPR Die Satzung regelt neben den Mitgliedschaftsbedingungen auch die interne Organisation des Vereins. Hiernach sind folgende vier Vereinsorgane zu unterscheiden: 30 Abb. 2 Organe der DPR Vorstand bestehend aus Vor sitzendem, Stellvertreter, Schatz meister, maximal zwei weiteren Mitgliedern Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins keine Berechti gung, der Prüf stelle oder ihren Mitgliedern Weisungen zu erteilen Normierungs ausschuss sieben sach kundige Mit - glieder (be stehend aus Vorstands vor sitzendem und sechs von der Mitglieder ver sammlung gewählten Personen) Wahl und Ab berufung des Präsidenten und Vize präsidenten Wahl und Ab berufung der sonstigen Mit glieder der Prüf stelle Prüfstelle mindestens fünf Mitglieder (bestehend aus Präsident, Vize präsident und weiteren Mit gliedern der Prüf stelle) führt die DPR-Prüfungen durch Mitglieder versammlung bestehend aus Vereinsmitgliedern Wahl und Ab berufung des Vorstands vorsitzenden, dessen Stellvertreters, Schatzmeisters sowie der weiteren Mit glieder Wahl der Mit glieder des Normierungsausschusses Der Nominierungsausschuss wurde von den Gründungsmitgliedern bestellt und benennt die Mitglieder der Prüfstelle, wodurch sichergestellt ist, dass die DPR den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unabhängige, vertrauliche und sachverständige Prüfungen durchführt. Im Rahmen der DPR-Prüfungen haben die kapitalmarktorientierten Unternehmen allein Kontakt zu (prüfungsbezogenen) Mitgliedern der Prüfstelle. 30 Vgl. Satzung des Vereins Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V., abrufbar unter: (letzter Abruf: ). 22 Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

23 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Überblick über die Verfahrensordnung der Prüfstelle Die Verfahrensordnung besteht aus drei Teilen. Teil A regelt die Organisation der Prüfstelle. 31 Die nachfolgende Übersicht stellt die unterschiedlichen Organe und ihre Tätigkeiten überblicksartig dar. Abb. 3 Organe der Prüfstelle Präsidium Leitungsfunktion und Repräsentant der Prüfstelle nach außen Unterstützung durch Vize präsident Plenum Zusammensetzung aus den Mitgliedern der Prüfstelle Einberufung des Plenums erfolgt durch den Präsidenten insbesondere zuständig für die Verabschiedung und Änderung der Verfahrensordnung der Prüfstelle Ausschüsse bestehend aus Mitgliedern der Prüfstelle Mitglieder der Ausschüsse werden durch Präsidium bestimmt folgende Ausschüsse sind ständig gebildet: Verfahrensordnung Compliance Vorprüfungen Stichproben Medienanalyse internationale Zusammenarbeit Beschwerden Bildung weiterer Ausschüsse bei Bedarf Kammern bestehend aus Präsident, Vize präsident und jeweils einem weiteren Mitglied der Prüfstelle Anzahl der Kammern ist abhängig von den Mitgliedern der Prüf stelle Vorsitz der Kammern hat Präsident oder Vizepräsident inne zuständig für die Urteilsfindung in Bezug auf Fehler haftigkeit des Abschlusses zu Beratungszwecken können der fall - verantwort liche Prüfer, andere Mit glieder der Prüfstelle sowie der beigezogene Prüfer zu Kammersitzungen hinzuge zogen werden Die Kammern der Prüfstelle treffen die endgültigen Entscheidungen für die Ergebnisse der Prüfungen ( 4 Abs. 1 Verfahrensordnung). Die Anzahl der Kammern entspricht derjenigen der Mitglieder der Prüfstelle ohne Präsident und Vizepräsident ( 4 Abs. 2 Verfahrensordnung). Den Kammern gehören jeweils der Präsident und der Vizepräsident sowie ein weiteres Mitglied der Prüfstelle an ( 4 Abs. 3 Verfahrensordnung). Die Kammer entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ( 4 Abs. 6 Verfahrensordnung). Die einzelnen Prüfungen werden nach einem festen Prinzip auf die Kammern verteilt ( 5 Abs. 1 Verfahrensordnung). Grundlage für die Urteilsfindung der Kammern ist die Prüftätigkeit des in die einzelnen Prüfungen involvierten fallverantwortlichen Prüfers ( 6 Abs. 1 Satz 2 Verfahrensordnung). Der fallverantwortliche Prüfer ist die primäre Kontaktperson für das einer DPR-Prüfung unterliegende kapitalmarktorientierte Unternehmen; von ihm wird das Frageschreiben verfasst. Neben dem fallverantwortlichen Prüfer wird pro DPR-Prüfung ein weiteres Mitglied der Prüfstelle als Berichtskritiker eingesetzt ( 8 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung). Bei zusätzlich erforderlichen Personalkapazitäten hinsichtlich Qualifikation und zeitlichen Umfangs werden weitere Mitglieder der Prüfstelle beigezogen, darunter der sogenannte beigezogene Prüfer ( 7 Abs. 2 Verfahrensordnung). 31 Vgl. Verfahrensordnung der Prüfstelle, abrufbar unter: grundlagen/ _verfahrensordnung_pruefstelle.pdf (letzter Abruf: ). Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 23

24 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Abb. 4 Am DPR-Verfahren Beteiligte Fallverantwortlicher Prüfer zuständig für Durchführung sämtlicher Prüfungs tätig keiten, um der Kammer eine sach gerechte Entscheidungs findung zu ermöglichen Berichtskritiker kritische Durch sicht der Prüfungs unterlagen des fall verantwortlichen Prüfers Beigezogener Prüfer Unterstützung des fall verantwortlichen Prüfers bei Bedarf Der fallverantwortliche Prüfer, andere Mitglieder der Prüfstelle sowie der gegebenenfalls beigezogene Prüfer können zu den Sitzungen der Kammer zu Beratungs zwecken hinzugezogen werden. Teil B der Verfahrensordnung enthält Regelungen zu den Integritätsanforderungen, die das Unabhängigkeits- und Verschwiegenheitsgebot sowie das Verwertungsverbot betreffen. Neben Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unterliegen weitere bei der Prüftätigkeit bekannt gewordene Erkenntnisse über das zu prüfende Unternehmen der Verschwiegenheit und dürfen nicht unbefugt verwertet werden. Das Prüfverfahren ist in Teil C der Verfahrensordnung reglementiert. Neben Ausführungen zum Ablauf des Prüfverfahrens sind hier unter anderem gesetzliche Anzeigepflichten gegenüber Strafbehörden und der Wirtschaftsprüferkammer, die jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit der DPR sowie der Umgang mit Beschwerden geregelt. Der Verfahrensablauf wird detailliert in Abschnitt C dieses Leitfadens erläutert. Grundsätze für die stichprobenartige Prüfung Die Grundsätze für die stichprobenartige Prüfung regeln die Ermittlung der Unternehmen, deren Abschluss turnusmäßig geprüft wird. 32 Die Auswahl erfolgt sowohl als risikoorientierte Auswahl als auch als Zufallsauswahl. Ungefähr 30 Prozent der Stichprobenprüfungen eröffnet die DPR als bewusste Auswahl auf Basis von Informationen zu besonders risikobehafteten Umständen. Im Übrigen wird ein geschichtetes Stichprobenverfahren eingesetzt. Mit der Schichtung wird erreicht, dass Unternehmen, die im Dax, MDax, SDax und TecDax geführt werden, alle vier bis fünf Jahre gezogen werden, während die übrigen Unternehmen nur alle acht bis zehn Jahre in die Stichprobe fallen. Die Ziehung erfolgt grundsätzlich ohne Zurücklegen, bis alle Unternehmen der jeweiligen Schicht in dem vorgesehenen Zeitraum geprüft wurden, es sei denn, dass der DPR zwischenzeitlich neue Risikofaktoren bekannt werden, die ein vorzeitiges Zurücklegen erfordern. Somit kann ein Unternehmen nach Abschluss einer Prüfung nicht sicher sein, wann die DPR die nächste Prüfung eröffnen wird. 32 Vgl. Verfahrensordnung der Prüfstelle, abrufbar unter: grundlagen/ _verfahrensordnung_pruefstelle.pdf (letzter Abruf: ). 24 Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

25 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Eine Übersicht über das Auswahlverfahren für die Stichprobenprüfung gibt Tabelle 1: Tab. 1 Auswahlverfahren für die Stichprobenprüfung Kombiniertes System Risikoorientierte Auswahl (Auswahlprinzip) (bewusste Auswahl) Kennzeichen Auswahlkriterien sind z. B.: besonders risiko be haftete Umstände (z. B. erstmaliges Listing, außer gewöhnliche Transaktionen wie Unter nehmens erwerbe/ -veräußerungen oder Trans aktionen mit nahestehenden Personen) besonders risiko be haftete Sach ver haltsgestaltungen, wirt schaftliche Lage Informationsbasis: Veröffentlichungen über und von kapital marktorientierten Unter nehmen sonstige Hinweise Geschichtetes Stich proben verfahren (Zufallsauswahl) Schichtungen, derzeit nach Börsenindex Ziehen mit Zurücklegen nur, wenn neue Risiko faktoren bekannt werden gezogene, aber bis zum Jahresende nicht eröffnete Prüfungen werden ins Folgejahr übertragen Zeitintervall für die Prüfung: Dax, MDax, SDax, TecDax: 4 5 Jahre übrige: 8 10 Jahre Anteil 30 % der Stichproben prüfungen 70 % der Stichproben prüfungen 4 Entwicklung und Stand der Prüfungen Tätigkeitsbericht der DPR Die DPR hat ihre Tätigkeit am 1. Juli 2005 aufgenommen und informiert seitdem in jährlichen Berichten über ihre Tätigkeit. Innerhalb der nunmehr neunjährigen Bestehensdauer hat die DPR mehr als 950 Prüfungen durchgeführt, wobei in über 200 Fällen eine fehlerhafte Rechnungslegung festgestellt wurde. 33 Eine Übersicht über die in Tabelle 2 wiedergegebene Entwicklung und den Stand der Prüfverfahren der DPR geben die DPR-Tätigkeitsberichte für die entsprechenden Zeiträume. Bezogen auf die Fehlerfeststellungen wurde zusätzlich eine normalisierte Fehler quote (jeweils im Klammern) angegeben. Die normalisierte Fehler quote wurde um Mehrfachzählungen derselben Fehler und Prüfungen mit einem offenkundigen fehlerhaften Prüfungsergebnis bereinigt. 34 Die gesunkene Fehlerquote im Jahr 2013 führt die DPR wie schon 2012 unter anderem darauf zurück, dass eine Vielzahl von Unternehmen zum zweiten Mal von der DPR geprüft wurden, die DPR-Verfahren eine größere Aufmerksamkeit bei Aufsichtsräten bzw. Prüfungsausschüssen erlangen und sich die Wirtschaftslage der Unternehmen verbessert hat Vgl. Tätigkeitsberichte der DPR für die Jahre Seit dem Jahr 2010 weist die DPR zusätzlich eine normalisierte Fehlerquote in ihren statistischen Auswertungen aus. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden im Weiteren die Tätigkeitsberichte für die Jahre nicht dargestellt. 34 Vgl. Tätigkeitsbericht der DPR für das Jahr Vgl. Tätigkeitsbericht der DPR für das Jahr 2013, S. 4 und S. 5. Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner 25

26 Rechnungslegungs-Enforcement in Deutschland Tab. 2 Prüfverfahren Entwicklung und Stand der Prüfverfahren der DPR abgeschlossene Prüf verfahren davon Anlass prüfungen davon Stich proben prüfungen davon Prüfungen auf Verlangen der BaFin davon Fehlerfest stellungen in % 27 19, normalisierte Fehler quote in % (23) (19) (25) (19) (16) (11) Hinweise der DPR Im Sinne ihrer präventiven Aufgabe erteilt die DPR Hinweise zu neu zu beachtenden Vorschriften oder zur Behandlung kritischer Sachverhalte, die sich aus den nicht zu prüfenden Auffälligkeiten der Rechnungslegung, aus Erkenntnissen aus den Zwischen berichten oder aus möglichen wesentlichen Auswirkungen auf den nachfolgenden Abschluss ergeben. Dadurch sollen künftige Fehler vermieden werden. Dies gilt auch für unwesentliche Abweichungen zu den Rechnungslegungsvorschriften. 36 Die Hinweise der DPR beziehen sich daher auf die künftige Rechnungslegung und betreffen die folgenden Aspekte: bilanzielle Behandlung von wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag neue oder geänderte Rechnungslegungsvorschriften komplizierte Übergangsbestimmungen unwesentliche Fehler, die für die künftige Rechnungslegung wesentlich werden könnten 36 Vgl. Tätigkeitsbericht der DPR für das Jahr Gut vorbereitet mit dem Enforcement Planner

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