NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT. Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben

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1 NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Fachbereich 3.13 Düngebehörde Karin Lambers

2 Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Das Dünge-Paket der Bundesregierung Düngegesetz Änderung des Gesetzes vom BRats-Beschluss vom In Kraft seit Novelle der VO vom BRats-Beschluss vom In Kraft seit Düngeverordnung Stoffstrombilanzverordnung Geplant BT-Beschluss am BRat (kurzfristig von der Tagesordnung genommen) BRat Verbringens-VO Verordnungen auf Landesebene Änderung VO vom BT-Beschluss vom In Kraft seit Meldepflicht Wirtschaftsdünger Änderung VO vom In Kraft seit Meldepflicht Nährstoffvergleiche Geplant Zusätzlich: Gesamtbetrieblicher Düngebedarf VO über Maßnahmen nach 13 DüV Geplant Ausweisung Gebietskulissen Rote Gebiete Maßnahmen

3 : Beginn einer neuen Zeitrechnung im Düngerecht! Das ändert sich: 1. Vermutung der bedarfsgerechten Düngung gilt nicht mehr 2. Neue Kontrollwerte mit Rechtsfolgen eingeführt 3. Länderermächtigung ermöglicht neue Meldepflichten und weitere Beschränkung der Düngung in sensiblen Gebieten 4. Düngebedarf steht im Focus 5. Zweckbestimmung erweitert um allgemeinen Ressourcenschutz: Meeresschutz, gasförmige Verluste, Biotopschutz Transformationsprozess für alle Akteure

4 Was regelt die neue Düngeverordnung? Vom Düngebedarf bis zur Länderermächtigung: Die Regelungsbereiche der novellierten Düngeverordnung 1. Düngebedarfsermittlung 2. Anwendungsvorschriften bei der Aufbringung (Aufnahmefähigkeit des Bodens, Gewässerabstände) 3. Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung (Einarbeitung, Ausbringungstechnik, N-Obergrenze, Derogation, Sperrfristen, Ausbringung nach Ernte der Hauptkultur) 4. Anwendungsbeschränkungen (Primat der Zulässigkeit eines organischen Düngemittels, Kopfdüngung im Gemüseanbau) 5. Nährstoffvergleich 6. Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs 7. Lagerraum für Wirtschaftsdünger und Gärreste 8. Länderermächtigungen (Öffnungsklauseln) CC-Relevanz im Sommer/Herbst 2017

5 Die neue Düngeverordnung 3 Grundsätze der Anwendung 4 Düngebedarf

6 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln Ziel: Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen und der Nährstoffversorgung aus Boden und Düngung. Aufbringungszeit-punkt und menge sind so zu wählen, dass Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden.

7 Düngebedarf gemäß neuer Düngeverordnung 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln ( ) hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des 4 zu ermitteln. (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nur zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Düngebedarf ist aufzuzeichnen und darf nicht bzw. nur im Ausnahmefall überschritten werden Bußgeld!

8 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln Das Aufbringen von Düngemitteln darf nur erfolgen, wenn die Gehalte an N, NH 4 -N und P 2 O 5 vor der Aufbringung aufgrund: vorgeschriebener Kennzeichnung von Richtwerten von Analysen ermittelt worden sind. Hinsichtlich der N-Ausnutzung sind im Jahr des Aufbringens mindestens die in der DüV genannten N-MDÄ anzusetzen (z. B. N-MDÄ von Schweinegülle: 60 %).

9 Rechtsgrundlage Düngemittelverordnung (DüMV) vom (zuletzt geändert durch Art. 3 v ) Regelt das Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern (z. B. Gärresten aus NawaRo-Anlagen) Düngemitteln (z. B. Mineraldünger, Gärresten aus Koferment-Anlagen) Bodenhilfsstoffen Pflanzenhilfsmitteln Kultursubstraten in Bezug auf Stoffliche Voraussetzungen (Ausgangsstoffe, Aufbereitungshilfsmittel) Schadstoffe (Grenzwerte, Kennzeichnungsschwellen) Hygiene (Seuchen- und Phytohygiene) Kennzeichnung Kennzeichnungsanforderungen!

10 Welche Angaben sind in der Kennzeichnung erforderlich? Düngemitteltyp (Nawaro-Gärrest = Wirtschaftsdünger, Coferment-Gärrest = org. NPK-Dünger) Nährstoffgehalte (N,P,K, CaO, Spurenelemente) Gewicht/Volumen Inverkehrbringer/Hersteller Ausgangsstoffe bzw. Tierart Anwendungs- und Lagerungshinweise Bei Bioabfällen (Kompost, Gärresten aus Cofermenten) weitergehende Anforderungen

11 Webcode unter

12 Düngebedarf gemäß neuer Düngeverordnung 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat (1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze ( ) zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen: 1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen ( ) 3. die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge, 4. die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen ( ) zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat 5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organischmineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, 6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen ( ) Nmin Humus org. Düngung Bedarfswert Vorfrucht

13 Anlage 4 Tabelle 2: N-Bedarfswerte Acker Frucht Ertragsniveau, dt/ha Sollwert kg N/ha Raps-W Weizen-W A,B Weizen-W C Weizen-W E Hartweizen Gerste-W Roggen-W Triticale-W Gerste-S Hafer Körnermais Silomais Zuckerrübe Kartoffel

14 Düngebedarf gemäß neuer Düngeverordnung 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat (1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze ( ) zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen: 1. die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen ( ) 3. die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge, 4. die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen ( ) zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat 5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organischmineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, 6. die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen ( ) Nmin Humus org. Düngung Bedarfswert Vorfrucht

15 Acker: Vom N-Bedarfswert zum N-Düngebedarf N- Nmin 0 bis 90 cm Richtwerte 30 kg N/ha/ (laut eigene Nmin-Richtwert) Proben N- N aus org. Substanz wenn > 4 % (humos) ab 4 % 20 org. kg N/ha Substanz (laut BU 20 >4 kg N/ha % Humus) Bedarfswert Düngebedarf Beispiel: W-Weizen 210 kg N/ha N aus org. Düngung 10 v.h. vom Vorjahr N aus Vorfrucht Vor- oder Zw.frucht 10 % 10 der kg im N/ha Vorjahr (100 ausgebrachten kg N/ha über N-Menge Gülle) 10 kg N/ha 10 bis 40 kg N/ha (über Raps) Beispiel: W-Weizen 140 kg N/ha N-Bedarfswert zum Zeitpunkt der Saat verfügbare bzw. im Laufe der - Vegetation verfügbar werdende N-Mengen im Boden = N-Düngebedarf

16 Die neue Düngeverordnung 5 und 6 Vorgaben für die Anwendung Aufnahmefähigkeit N-Obergrenze Sperrfristen

17 Besondere Vorgaben für N- und P-haltige Düngemittel 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln Keine Aufbringung auf nicht aufnahmefähige Böden (überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt). Direkter Eintrag oder Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer und auf benachbarte Flächen ist zu vermeiden. 4 m Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern zwischen Rand der Streubreite (wenn Streubreite <> Arbeitsbreite oder keine Grenzstreueinrichtung) und Böschungsoberkante 1 m Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern bei Geräten mit Grenzstreueinrichtung 5 m Mindestabstand zu oberirdischen Gewässern bei starker Hangneigung

18 Gewässerabstand bei der Düngung 4 m 1 m

19 Aufbringung auf gefrorenen Boden Aufnahmefähiger Boden bei Frost und Schnee 5 Abs. 1 Satz 3: Ausnahmen für die Aufbringung auf gefrorenen Boden 5 Abs. 1 Nr. 1 Boden taut über Tag auf und wird aufnahmefähig Bedingungen max. 60 kg N/ha 5 Abs. 1 Nr. 2 5 Abs. 1 Nr. 3 keine Abschwemmung in oberirdische Gewässer Acker mit Pflanzendecke (Winterkultur) Grünland / Dauergrünland 5 Abs. 1 Nr. 4 Gefahr einer Bodenverdichtung und Strukturschäden, wenn der Boden nicht gefroren ist

20 Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel 6 Abs. 4 Stickstoffobergrenze Aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff über alle organischen Dünger im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen bis in Höhe von 170 kg N/ha und Jahr. Kompost in 3 Jahren bis max. 510 kg N/ha. Die Regelung gilt für Wirtschaftsdünger (Gülle, Mist, Geflügelkot) Gärreste insgesamt Klärschlamm, Kompost und andere organische und organischmineralische Dünger

21 6 Abs. 7 Sperrfristen für die Ausbringung Sperrfristen bei Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (= alle N-Düngemittel > 1,5 % N in der TM, auch mineralische) Acker Grünland mehrjähriger Feldfutterbau nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis Aussaat bis 15. Mai Ausnahme: Festmist von Huf- oder Klauentieren und Komposte bis zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis 15. September zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis bis zu Gemüse,- Erdbeer- und Beerenobstflächen Absolute Höchstmengen: 30 kg NH 4 -N oder 60 kg Gesamt-N je ha

22 Die neue Düngeverordnung 8 bis 10 Administrative Vorgaben Nährstoffvergleich Neue Kontrollwerte

23 8 Nährstoffvergleich Wie bisher Vergleich Zufuhr / Abfuhr und Saldo Vergleich Zufuhr / Abfuhr Zufuhr u.a. : organische Düngemittel mineralische Düngemittel Abfälle (Klärschlamm, Kompost) Weidehaltung N-Bindung Leguminosen Abfuhr: Haupt- und Nebenernteprodukte Weidehaltung Änderungen bei den Grunddaten des Nährstoffvergleichs Neue Richtwerte für den Stallplatzanfall und Weide Neue Anrechnungen des Stickstoffs aus der Tierhaltung Plausibilisierte Nährstoffabfuhr aus dem Grobfutter (Grünland, Silomais) = Nährstoffabfuhr nur noch bis in Höhe der Aufnahme durch Grobfutterfresser

24 Neue Kontrollwerte für Stickstoff und Phosphat 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches Neu: Kontrollwerte (ehemals N-/P-Überschuss) N-Saldo max. 60 kg N/ha und Jahr im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre ab 2018 und folgende Düngejahre: 50 kg N/ha und Jahr im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre P-Saldo max. 20 kg P 2 O 5 /ha und Jahr im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre ab 2018 und folgende Düngejahre: 10 kg P 2 O 5 /ha und Jahr 15 Übergangsvorschrift: Bisherige N- und P-Salden werden fortgeschrieben, Überschreitung im mehrjährigen Nährstoffvergleich führt ab dem Düngejahr 2018/2019 zur Beratungspflicht In Bezug auf Phosphat zu beachten: Begrenzung der Düngung auf Schlägen mit P-Gehalten in der Bodenuntersuchung > 20 mg Phosphat CAL bis in Höhe der voraussichtlichen Abfuhr

25 Die neue Düngeverordnung 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärresten Lagerraum allgemein Lagerraum speziell Vertragliche Vereinbarungen Verwertung

26 Lagerraum nach Düngeverordnung 12 Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände sind auf die Belange des Betriebes und des Wasserschutzes abzustimmen. Wirtschaftsdünger und Gärrückstände: Lagerkapazität zur Überbrückung der Sperrfrist flüssige Wirtschaftsdünger und Gärrückstände: Mindestlagerkapazität von 6 Monaten Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände erzeugen ohne eigene Aufbringungsflächen oder mehr als 3 GVE/ha: Mindestlagerkapazität 9 Monate ab dem Festmist, Kompost: Mindestlagerkapazität 1 Monat, Mindestlagerkapazität 2 Monate ab dem Soweit der Betrieb nicht über ausreichende Lagerkapazitäten verfügt, ist durch schriftliche vertragliche Regelungen mit einem Dritten sicherzustellen, dass die o. g. Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet werden.

27 Anhaltswerte für sinnvolle Güllelagerkapazitäten Betriebstyp Futterbaubetrieb Futterbau/ Veredlungsbetriebe Flächennutzung reine Grünlandnutzung bzw. hoher Grünlandanteil überwiegend Ackernutzung Gülleausbringung im Herbst zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Wintergetreide. Anhaltswerte für eine sinnvolle Güllelagerkapazität 6 Monate 6-8 Monate Betriebe mit erhöhtem Silomaisanteil kein Grünland und keine Möglichkeit zur pflanzenbedarfsgerechten Gülledüngung im Herbst 8-10 Monate

28 Verbringens- und MeldeVO Novelle der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger ab 1. Juli 2017 in Kraft Mit der Novelle führt Niedersachsen die Pflichten zur Aufzeichnung und Meldung in Verkehr gebrachter Wirtschaftsdünger nach Bundes- und Landesverordnung zusammen. Viele Betriebe nutzen bereits jetzt die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Aufzeichnung und Meldung in einem Schritt im niedersächsischen Meldeprogramm für Wirtschafsdünger zu erledigen. Zusätzlich verlängert die Novelle die Aufbewahrungspflichten und ergänzt einige wichtige Angaben. Die neuen Regelungen gelten für Lieferungen ab Juli Für Lieferungen bis Ende Juni 2017 gelten noch die bisherigen Regelungen.

29 Verbringens- und MeldeVO Novelle der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger ab 1. Juli 2017 in Kraft Neue Betroffene Neu: Meldepflicht für reine Aufnehmer / alle Aufnahmen! Bisher: Meldepflicht nur für Aufnehmer, die selbst auch Abgeber sind. Aufzeichnungspflicht bereits für alle Aufnehmer / Aufnahmen. Kürzere Fristen Neu: Spätestens 1 Monat nach Abschluss einer Lieferung melden! Neu: Monatsfrist zur Meldung auch für Importe / Aufnahmen! Bisher: Meldung Abgabe / Aufnahme bis 1 Monat nach Abschluss eines Lieferhalbjahres, Importe bis des Folgejahres. Aufzeichnung von Aufnahmen zur Verwertung im eigenen Betrieb spätestens 2 Monate nach der Lieferung, sonst auch 1 Monat). Längere Aufbewahrung Neu: Meldung / Aufzeichnung zur Lieferung 7 Jahre aufbewahren / speichern! Bisher: Aufzeichnungen 3 Jahre aufbewahren.

30 Verbringens- und MeldeVO Novelle der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger ab 1. Juli 2017 in Kraft Weitere Angaben Neu: Nährstoff- und Trockensubstanzgehalte melden! Neu: Transport-Identifikations-Nummern bei Importen aus anderen Staaten melden (z. B. niederländische VDM Nummern)! Bisher: Meldung von Nährstoffgehalten freiwillig möglich sowie weitere freiwillige Angaben in einem Bemerkungsfeld. Erweiterte Bagatellgrenze Neu: Meldepflicht ab Überschreiten von 200 t/m³ Abgaben und Aufnahmen im Kalenderjahr, auch in der Summe! Bisher: Melden bei Überschreiten von 200 t/m³ Abgaben im Kalenderjahr, noch nicht in der Summe mit Aufnahmen gerechnet. Aufzeichnen schon zuvor bei Überschreiten der 200 t/m³ in der Summe von Abgaben und Aufnahmen.

31 Verbringens- und MeldeVO Novelle der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger ab 1. Juli 2017 in Kraft Wie überprüfen Sie Ihre Meldungen? Die Programmfunktion Meldungsabgleich führt eine automatisierte Prüfung durch und zeigt bei Unstimmigkeiten eine Beanstandungsliste an (Ihre Angaben zu einer Lieferung weichen von den Angaben der Zulieferer und Abnehmer ab oder Ihre Meldung fehlt). Wichtig: Diese Prüffunktion können Sie nur ausführen, wenn Sie unter Ihrer Hauptbetriebsnummer im Programm angemeldet sind!

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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