Tierhaltungsanlagen Planungsrechtliche Möglichkeiten der Kommunen

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1 Tierhaltungsanlagen Planungsrechtliche Möglichkeiten der Kommunen Vortrag am auf Einladung des SPD-Kreisverbandes Emsland in Meppen Prof. Dr. Axel Priebs Vorsitzender der SGK in der Region Hannover

2 Unsere Kulturlandschaft ist im Stress! Neue Anlagen für Verkehr und Logistik Neue Energien: Windkraft, Biomasse, Solarenergie Konflikte innerhalb der Ortslagen führen zu Volloder Teilaussiedlung landwirtschaftlicher Betriebe Produktionsweise der Landwirtschaft führt zu größeren, z. T. fabrikähnlichen Gebäuden Wirtschaftliche Konjunktur führt zu mehr Bodenabbau und neuen Hochspannungsleitungen Freizeitverhalten (Freizeitwohnen, Pferdeställe etc.) Problem: Nur teilweise steuerbar, teilweise privilegiert 2

3 Was sind eigentlich privilegierte Bauten im Außenbereich? Der Außenbereich umfasst das Gemeindegebiet außerhalb von Bebauungsplänen oder eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, ist also komplementär zum Innenbereich. Er genießt einen besonderen Schutz und soll grundsätzlich von Bebauung frei bleiben. Aber: Es gibt 8 Typen von privilegierten Vorhaben, die auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind oder einen spezifischen Bezug zum Außenbereich haben: zulässig, ohne dass eine Planung über einen Bebauungsplan erforderlich ist Beispiele: Land- und Forstwirtschaft, Ver- und Entsorgung, Windenergie, ortsgebundene gewerbliche Betriebe

4 Privilegiertes Bauen im Außenbereich Für privilegierten Vorhaben hat der Gesetzgeber eine generelle Planung vorweggenommen und ihnen einen Standort im Außenbereich zugewiesen Den privilegierten Vorhaben dürfen keine öffentlichen Belange entgegenstehen; raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen Privilegierte Vorhaben bedürfen meist einer Genehmigung nach Bau- oder Immissionsschutzrecht, aber gebundene Entscheidungen (Anspruch auf Genehmigung, wenn alle gesetzlichen Auflagen erfüllt) Einige Vorhaben können durch Planung konzentriert werden (z. B. Windkraft) 4

5 Beispiele für privilegierte landwirtschaftliche Vorhaben Landw. Betriebsgebäude, z. B. Stallgebäude, Maschinenhallen, Güllebehälter, Reithallen Tiermastanlagen Betriebsleiterwohnhäuser Biogasanlagen (in den Grenzen des 35 BauGB)

6 Tiermastanlagen im Baugesetzbuch In 35 Abs.1 Baugesetzbuch sind die Vorhaben ge- nannt, die unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich zulässig sind; dazu gehören in der gängigen Praxis Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen (Nr. 1, hierzu zählen die sog. landwirtschaftlichen Tiermastanlagen) wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (Nr. 4; hierzu zählen die sog. gewerblichen Tiermastanlagen, neuerdings aber nur bis zu einem bestimmten Schwellenwert) 6

7 Der Begriff der Landwirtschaft ( 201 BauGB) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

8 Abstrakte oder fehlende Futtergrundlage Es gilt nach 201 BauGB eine abstrakte Futtergrundlage d. h. der Zusammenhang zwischen landwirtschaftlicher Bodenbewirtschaftung und Tiermast ist aufgehoben. Tiere können vollständig mit zugelieferten Futtermitteln gemästet werden. Zum abstrakten Äquivalent an Nutzflächen gehören auch langfristige Pachtflächen Stehen entsprechende Flächen für Futteranbau nicht zur Verfügung, gelten die Tiermastställe zwar als gewerblich, wurden bislang jedoch i. d. R. nach 35 (1) Nr. 4 BauGB ebenfalls privilegiert im Außenbereich zugelassen (neuerdings jedoch nur bis zu bestimmten Schwellenwerten möglich) Die Unterscheidung in bäuerliche und gewerbliche Tiermastanlagen lässt keinen automatischen Rückschluss auf den Betreiber zu; auch ein Landwirt mit ungenügender Futtergrundlage kann in diesem Sinne eine gewerbliche Tiermastanlage betreiben 8

9 Welche Probleme können durch die Privilegierung großer Stallanlagen entstehen? Standortwahl alleine durch Landwirt Durch fehlende räumliche Steuerung Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung Sinkende Akzeptanz der Außenbereichsvorhaben insgesamt (Windkraft, Bodenabbau, Tiermastanlagen, sonstige landwirtschaftliche Gebäude) Unmut bei Teilen der Bevölkerung über Beeinträchtigungen ihres Wohnumfeldes, in aller Regel gibt es keine durchsetzbaren Abwehrrechte für Anlieger Unmut in Gemeinderäten durch begrenzte Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten, drohende Sanktionen bei rechtswidrigem Verzögern und Verhindern (z. B. Schadenersatzforderungen) Unmut auch auf der Kreisebene durch begrenzte Steuerungsmöglichkeiten insbesondere gegenüber privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben

10 Aktuelle Novellierung des 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Bundestagsbeschluss vom ) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeit unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.

11 Entprivilegisierung von gewerblichen Stallbauten Genehmigungsgrenzen (Mengenschwellen) nach BImSchG und UVPG Stand: Mai

12 Kaum Steuerungsmöglichkeiten durch die Regionalplanung des Landkreises Steuerungsmöglichkeit nur gegenüber raumbedeutsamen Vorhaben, weil diese die Ziele der Raumordnung zwingend beachten müssen (z. B. Vorranggebiete für den Freiraumschutz, für Natur und Landschaft, für Rohstoffgewinnung und für Erholung) Voraussetzung für Raumbedeutsamkeit sind erhebliche Auswirkungen über den unmittelbaren Nahbereich hinaus (Flächenverbrauch, Landschaftsbild und Anzahl der Tiere alleine nicht ausreichend) UVP-Pflicht für Vorhaben kann als Anhalt für Raumbedeutsamkeit dienen; in Sachsen-Anhalt sind Anlagen, die bei der Genehmigung einem UVP- Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung bedürfen und in Nr. 7 (1) UVPG aufgeführt sind, einem Raumordnungsverfahren zu unterziehen. Ausweisung von Eignungsgebieten mit Ausschlusswirkung für raumbedeutsame gewerbliche Mastanlagen möglich, setzt aber Positivplanung voraus

13 Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinden bezüglich Tiermastanlagen Steuerungsmöglichkeiten durch Bauleitplanung: 1. Positivplanung im Flächennutzungsplan 2. Positivplanung im qualifizierten B-Plan 3. Positivplanung im einfachen B-Plan a) Aufstellung eines gemeindeweiten B-Plans b) Aufstellung eines oder mehrerer einfacher B- Pläne für bedrohte Teile des Gemeindegebiets

14 1. Positivplanung im Flächennutzungsplan mit Ausschlusswirkung Nach 35 Abs. 3 Satz 3 können im FNP Vorrangzonen dargestellt werden, durch die ein eigentlich privilegiertes Vorhaben außerhalb dieser Vorrangzonen unzulässig ist (Beispiel Windkraft) Da diese Vorschrift nur für die Nr. 2 bis 6 des 35 Abs. 1 gilt, sind derartige Sonderbauflächen jedoch nicht für landwirtschaftliche Tiermastanlagen möglich. Eine Ausschlusswirkung ist also nur für privilegierte gewerbliche Tiermastanlagen möglich. Beispiel: Stadt Meppen (mit Definition von 800 m um Siedlungs- und Siedlungsentwicklungsbereichen. Nach der aktuellen Novellierung des 35 sind gewerbliche Tiermastanlagen ab einem Schwellenwert nicht mehr privilegiert, d. h. es muss für diese zuerst ein B-Plan aufgestellt werden.

15 2. Positivplanung im qualifizierten B-Plan Festsetzung von Sonderbaugebieten für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen möglich Im B-Plan können technische Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Filter etc. nach dem Stand der Technik) sowie Zahl der GVE (über Punkteregelung nach VDI- Richtlinie) festgesetzt werden Aber: Ausschlusswirkung nur für gewerbliche Tiermastanlagen an anderen Standorten möglich Problem: Veränderungssperre wirkt nicht bezüglich eines Antrages außerhalb dieses Grundstücks

16 3. Positivplanung im einfachen B-Plan Einfacher B-Plan für große Teile des Gemeindegebiets (praktisch gemeindeweit) Festsetzung von Sonderbauflächen für gewerbliche und landwirtschaftliche Tierhaltung Konzentration der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausschlusswirkung an anderen Standorten Hohe Anforderungen an die Planung, da der landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltung ein angemessener Raum zu gewähren ist, Bestandsschutz bestehender Betriebe ist zu sichern Beispiel: Stadt Meppen für westliches Stadtgebiet Einfacher B-Plan für einzelne Teil des Gemeindegebiets (Freiraumsicherung) Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, aber Beschränkung der Grundfläche, dadurch Ausschluss großer landw. Tierhaltungsanlagen, Ausschluss gewerblicher Tierhaltung (Beispiel: Bruchhausen-Vilsen)

17 Veränderungen durch die aktuelle BauGB-Novellierung? keine Auswirkungen auf landwirtschaftliche Stallanlagen (35 Abs1 Nr. 1) FNP-Darstellungen für gewerbliche Stallanlagen gelten fort kleine gewerbliche Anlagen sind weiterhin privilegiert, d. h. Bau kann unmittelbar beantragt werden, natürlich auch in den Sonderbauflächen gewerbliche Anlagen oberhalb des Schwellenwerts bedürfen aber jetzt eines B-Plans, auf dessen Aufstellung kein Rechtsanspruch besteht Gemeindeweise Vorrangflächen für gewerbliche Stallanlagen nur noch erforderlich, wenn die Standorte der noch privilegierten kleineren gewerblichen Stallanlagen gesteuert werden soll. Die Anlagen oberhalb des Schwellenwertes haben nicht mehr den Anspruch, dass ihnen substanziell Raum geboten wird. in den FNP-Sonderbauflächen für gewerbliche Stallbauten sind auch landwirtschaftliche Vorhaben zulässig

18 Diskussionsvorschlag der Region Hannover zur Reform des 35 (nicht umgesetzt) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,.. 9. der Tierhaltung im Rahmen eines Betriebes nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 dient und wenn das Vorhaben weder UVP-pflichtig ist noch einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung im Sinne des UVPG bedarf 18

19 Probleme der gegenwärtigen Rechtslage Für große gewerbliche Stallanlagen bringt die BauGB-Novellierung eine weit gehende Angleichung an andere gewerbliche Bauvorhaben Rechtslage für große landwirtschaftliche Bauvorhaben ist unverändert Jede Steuerung ist mit einer Positivplanung verbunden, wodurch die Attraktivität für überregionale Investoren steigt und sich der Druck auf die Bodenpreise erhöht Die heutigen Steuerungsmöglichkeiten kommen nur für stark vorbelastete Gemeinden in Frage, andere Gemeinden haben keine echten Steuerungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Vorhaben Verhinderungsplanung ist unzulässig und ist für Kommunen sehr riskant Mehr kommunale Steuerungsmöglichkeiten bringen auch stärkere Konflikte in die Ratsgremien

20 Literaturempfehlung Die m. E. beste Darstellung zum Thema hat Dr. Wolfgang Schrödter verfasst, (früher HGF des Nds. Städtetages): Intensivtierhaltung im Außenbereich Teil I: Nachrichten des Nds. Städtetages, Heft 5/2010, S Teil II: Nachrichten des Nds. Städtetages, Heft 6/2010, S Hinweis: Hier sind natürlich die Folgen der jüngsten BauGB-Novelle noch nicht verarbeitet

21 21 Besten Dank für Eure/Ihre Aufmerksamkeit!

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