RECHENSCHAFTSBERICHT C-QUADRAT ARTS BEST MOMENTUM MITEIGENTUMSFONDS GEMÄß 20 INVFG FÜR DAS RECHNUNGSJAHR VOM 1. JÄNNER 2005 BIS 31.

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1 RECHENSCHAFTSBERICHT C-QUADRAT ARTS BEST MOMENTUM MITEIGENTUMSFONDS GEMÄß 20 INVFG FÜR DAS RECHNUNGSJAHR VOM 1. JÄNNER 2005 BIS 31. DEZEMBER 2005

2 AKTUELLE ORGANE C-QUADRAT Kapitalanlage AG,Wien 1010 Wien, Stubenring 2 Aktionär C-QUADRAT Investment AG Staatskommissäre Oberrat Mag. Michael Kortus Amtsdirektorin Christine Fruhstuck (Stellvertreterin) Aufsichtsräte Dipl. Vw. Helmut Geil (Vorsitzender) Mag. Thomas Rieß (stv. Vorsitzender) Mag. Peter Waldner Mag. Andreas Wimmer Vorstand Mag. Christian Jost Eric Samuiloff Dr. Hermann Reif (bis ) Prokuristen Mag Peter Reisenhofer Eva Maria Prochazka (ab ) Franz Wilhelm (ab ) Dr. Oliver Leustek (bis ) Depotbank Constantia Privatbank Aktiengesellschaft Wien Abschlussprüfer Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. Wien 2

3 RECHENSCHAFTSBERICHT des C-Quadrat ARTS Best Momentum Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG für das Rechnungsjahr vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 Sehr geehrter Anteilsinhaber, die C-QUADRAT Kapitalanlage AG legt hiermit den Bericht des C-Quadrat ARTS Best Momentum über das abgelaufene Rechnungsjahr vor. Am erfolgte eine Namensänderung von C-Quadrat Emerging Markets Recovery auf C- Quadrat ARTS Best Momentum. Weiters gestatten wir uns, Sie über die mit dem Stichtag durchgeführte Zusammenlegung der Fondsvermögen des C-Quadrat-Globaler Branchenfonds, Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG mit dem C-Quadrat ARTS Best Momentum, Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG zu informieren. Die Zusammenlegung erfolgte auf der Grundlage des 3 Abs. 2 InvFG 1993 als übertragende Übernahme mit dem C-Quadrat-Globaler Branchenfonds als übertragendem und dem C-Quadrat ARTS Best Momentum als übernehmendem Fonds. Grundlage war die Bewertung zu diesem Stichtag, welche in beiden Fonds nach übereinstimmenden Methoden und aus den selben Kursquellen erfolgte. 1. Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Geschäftsjahre Thesaurierungsfonds Fondsver- Errechneter Zur Thesau- Auszah- Wertent- mögen gesamt Wert je rierung ver- lung gem. wicklung. Thesaurie- wendeter Satz (Performance) rungsanteil Ertrag InvFG in % ,61 160,72 0,00 0,79 40, ,37 114,07 0,00 0,00 12, ,96 101,77 0,00 0,00 19, ,32 85,41 0,00 0,10-20, ,76 107,24 2,16 0,00-5,37 2. Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens 2.1. Wertentwicklung des Rechnungsjahres (Fonds-Performance) Thesaurierungsanteile: Ermittlung nach OeKB-Berechnungsmethode: pro Anteil in Fondswährung ( EUR ) ohne Berücksichtigung eines Ausgabeaufschlags Anteilswert am Beginn eines Rechnungsjahres 114,07 Anteilswert am Ende des Rechnungsjahres 160,72 Nettoertrag pro Anteil 46,65 Wertentwicklung eines Anteils im Rechnungsjahr 40,90 % 3

4 2.2. Fondsergebnis a) Realisiertes Fondsergebnis Ordentliches Fondsergebnis Erträge (ohne Kursergebnis) Zinsenerträge 5.977,44 Ordentliche Erträge ausländische IF 3.429, ,58 Zinsaufwendungen (Sollzinsen) ,68 Aufwendungen Vergütung an die KAG ,85 abzgl. Verwaltungskostenrückverg. aus Subfonds , ,70 Sonstige Verwaltungsaufwendungen Kosten für den Wirtschaftsprüfer ,50 Publizitätskosten -902,84 Wertpapierdepotgebühren ,22 Depotbankgebühr , , ,78 Ordentliches Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) ,88 1) 2) Realisiertes Kursergebnis Realisierte Gewinne ,77 Realisierte Verluste ,35 Realisiertes Kursergebnis (exkl. Ertragsausgleich) ,42 Realisiertes Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) ,54 1) 2) b) Nicht realisiertes Kursergebnis Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses ,68 Ergebnis des Rechnungsjahres ,22 c) Ertragsausgleich Ertragsausgleich für Erträge des Rechnungsjahres ,69 Ertragsausgleich ,69 Fondsergebnis gesamt ,91 1) Realisierte Gewinne und realisierte Verluste sind nicht periodenabgegrenzt und stehen so wie die Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses nicht unbedingt in Beziehung zu der Wertentwicklung des Fonds im Rechnungsjahr. 2) Kursergebnis gesamt, ohne Ertragsausgleich (realisiertes Kursergebnis, ohne Ertragsausgleich, zuzüglich Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses): EUR ,10. 4

5 2.3. Entwicklung des Fondsvermögens Fondsvermögen am Beginn d. Rechnungsjahres 3) ,37 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Ausgabe von Anteilen ,73 Rücknahme von Anteilen ,71 Ertragsausgleich , ,33 Fondsergebnis gesamt ,91 (das Fondsergebnis ist im Detail im Punkt 2.2 dargestellt) Fondsvermögen am Ende des Rechnungsjahres 4) , Verwendungs(Herkunfts-)rechnung Auszahlung/Wiederveranlagung Auszahlung (KESt) am für Thesaurierungsanteile zu je EUR 0, , ,41 Realisiertes Fondsergebnis (inkl. Ertragsausgleich) ,23 Aufwands- und Verlustabdeckung/Gewinnübertrag Aufwands- und Verlustabdeckung aus der Substanz ,84 Gewinnübertrag auf die Substanz , , ,41 3) 4) Anteilsumlauf zu Beginn des Rechnungsjahres: Thesaurierungsanteile Anteilsumlauf am Ende des Rechnungsjahres: Thesaurierungsanteile Die Auszahlung von EUR 0,79 je Thesaurierungsanteil wird ab 15. Februar 2006 gegen Einziehung des Ertragsscheines Nr. 7 von den depotführenden Kreditinstituten vorgenommen. Die kuponauszahlende Bank ist verpflichtet, die Auszahlung aus Thesaurierungsanteilen in Höhe von EUR 0,79 zur Abfuhr von Kapitalertragsteuer zu verwenden, sofern keine Befreiungsgründe vorliegen. Für die in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Zinserträge beträgt die errechnete KESt EUR 0,00 je Anteil, für die im Jahresertrag enthaltenen steuerpflichtigen Kursgewinne beträgt die errechnete KESt EUR 0,79 je Anteil. Den enthaltenen Unterfonds, die nicht in eigener Verwaltung stehen, wurden von deren jeweils verwaltenden Kapitalanlagegesellschaften Verwaltungsentschädigungen zwischen 0,16 % und 2,50 % per anno verrechnet. Für den Kauf der Anteile wurden von diesen Fondsgesellschaften keine Ausgabeaufschläge Rechnung gestellt. 5

6 3. Finanzmärkte und Anlagepolitik Der C-QUADRAT ARTS Best Momentum strebt als Anlageziel Kapitalzuwachs unter Inkaufnahme höherer Risken an. Bei der Umsetzung der Anlagepolitik bedient sich das Fondsmanagement eines technischen Handelsprogramms mit einer mittelfristig trendfolgenden Ausrichtung. Jene Fonds, die ein kurz- bis mittelfristig positives Trendverhalten zeigen, werden im Portfolio am stärksten gewichtet. Im Gegensatz zu den meisten klassisch gemanagten Dachfonds orientiert sich die Anlagestrategie des C-QUADRAT ARTS Best Momentum nicht an einer Benchmark, angestrebt wird vielmehr langfristig einen absoluten Wertzuwachs zu erwirtschaften. Der C-QUADRAT ARTS Best Momentum repräsentiert einen hochaktiven Managementstil, die Zusammensetzung des Portfolios ändert sich laufend. Dieser aktive Tradingansatz ist seit im Einsatz, davor hat der Fonds ausschließlich Regionen (Emerging Markets) abgedeckt. Das Jahr 2005 war rückblickend ein sehr gutes Aktienjahr. Die globalen Aktienmärkte konnten ihren im März 2003 begonnenen Anstieg eindrucksvoll fortsetzen. Der global breit gestreute MSCI World Aktienindex konnte auf Euro-Basis über 20% zulegen. Die Beiträge der einzelnen Regionen zu diesem beeindruckenden Ergebnis fielen dabei durchaus unterschiedlich aus. Besonders die Wertentwicklung der Börsen in den Emerging Markets und - insbesondere im zweiten Halbjahr in Japan konnten sich, gemessen in Lokalwährung, von den übrigen Marktplätzen deutlich absetzen. Hier wirkte vor allem die Dynamik des chinesischen Wirtschaftsbooms nach wie vor als wichtigster Katalysator. Auch die europäischen Börsen konnten im Jahr 2005 mit einer teilweise hohen zweistelligen Rendite ein sehr gutes Ergebnis erzielen. In der Folge ist auch der Bewertungsvorteil insbesondere im Vergleich zu den USA zurückgegangen. Belastet wurde die Stimmung in Europa zwischenzeitlich durch die Terroranschläge von London im Sommer des Jahres. Positiv wirkte sich hingegen der Regierungswechsel und die damit verbundene Aufbruchsstimmung unter den Unternehmen in Deutschland auf die europäischen Finanzmärkte aus. Die US-Börsen bildeten im Berichtszeitraum das Schlusslicht mit einer eher schwachen Jahresperformance. Lediglich der US-Dollar konnte von der Wachstumsdynamik und der vergleichsweise attraktiven Zinsentwicklung profitieren. Die relativ günstige Bewertung der Aktienmärkte sowie das vorhandene Wachstumspotenzial stimmen viele Experten auch für das Jahr 2006 positiv, dennoch sind größere Marktunsicherheiten und Rückschläge im Jahresverlauf nicht vollkommen auszuschließen. 6

7 4. Zusammensetzung des Fondsvermögens WERTPAPIERBEZEICHNUNG WP-NR. WÄHRUNG BESTAND KÄUFE VERKÄUFE KURS KURSWERT %-ANTEIL ZUGÄNGE ABGÄNGE IN EUR AM FONDS- STK./NOM. IM BERICHTSZEITRAUM VERMÖGEN In organisierte Märkte einbezogene Wertpapiere Investmentfonds Credit Suisse Equity F.(Lux)Japan Megatrend H-Th. LU EUR , ,88 17,97 Credit Suisse Equity F.(Lux)Small Cap Japan H-Th. LU EUR , ,10 18,84 ESPA STOCK ISTANBUL Thesaurierer AT EUR , ,98 17,76 Hauck & Aufhäuser (Lux) DAC Asia-Tech Fonds Thes. LU EUR , ,69 4,82 JPMorgan Fleming - Global ex-us Select Small Cap A LU EUR , ,16 16,77 MEINL EQUITY AUSTRIA Ausschütter AT EUR , ,00 5, ,81 81,51 Schroder ISF - Korean Equity Fund A-Thes. LU USD , ,60 18, ,60 18,34 Summe der in organisierte Märkte einbezogenen Wertpapiere EUR ,41 99,85 Summe Wertpapiervermögen EUR ,41 99,85 Bankguthaben EUR-Guthaben Kontokorrent EUR , ,14 3,29 Summe der Bankguthaben EUR ,14 3,29 Sonstige Vermögensgegenstände Zinsansprüche aus Kontokorrentguthaben USD 431,99 362,53 0,00 Sollzinsen aus Kontokorrentüberziehungen EUR -274,00-274,00 0,00 Verwaltungsgebühren EUR , ,66-3,07 Depotgebühren EUR -159,48-159,48 0,00 7

8 Depotbankgebühren EUR -733,33-733,33-0,01 Rückstellungen für Prüfungskosten EUR , ,00-0,06 Summe Sonstige Vermögensgegenstände EUR ,94-3,14 FONDSVERMÖGEN EUR ,61 100,00 Anteilwert Thesaurierungsanteile EUR 160,72 Umlaufende Thesaurierungsanteile STK Umrechnungskurse/Devisenkurse Vermögenswerte in fremder Währung wurden zu den Umrechnungskursen/Devisenkursen per in EUR umgerechnet: Währung Einheiten Kurs US Dollar 1 EUR = 1,1916 USD Während des Berichtszeitraumes abgeschlossene Geschäfte, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung aufscheinen: WERTPAPIERBEZEICHNUNG WP-NR. WÄHRUNG KÄUFE VERKÄUFE ZUGÄNGE ABGÄNGE In organisierte Märkte einbezogene Wertpapiere Investmentfonds Activest Inv.(Lux) - Aktien Schweiz Thes. LU CHF AIG Equity Fund Switzerland Thes. CH CHF Activest Inv.(Lux) - Europa Potential C-Thes. LU EUR ADIG Fund EuropeSelect Class P-Thes. LU EUR Capital Invest Euro Cash Vollthesaurierer AT EUR Capital Invest Russia Stock Thesaurierer AT EUR Credit Suisse Equ.Fd.(Lux) Small Cap Germany LU EUR Credit Suisse Equity Fund (Lux) Spain Class B-Th. LU EUR DWS Institutional Money Plus Thesaurierer LU EUR DWS Investment (Lux)-DB Portfolio Euro Liquid. Th. LU EUR DWS Russia Thesaurierer LU EUR ESPA CASH EURO Thesaurierer AT EUR ESPA STOCK BIOTEC Thesaurierer AT EUR ESPA STOCK EUROPE-EMERGING Thesaurierer AT EUR ESPA STOCK PHARMA Thesaurierer AT EUR Griffin Eastern European Fund Thesaurierer IE EUR Hauck & Aufhäuser (Lux) VCH Expert Asia Opp.Thes. LU EUR JPMorgan Fleming - Eastern Europe Equity Fund A LU EUR Magna Eastern European Fund C-Thes. IE EUR Magna Global Emerging Markets Fund A-Thes. IE EUR Merrill Lynch IIF - World Mining Fund A2-Thes. LU EUR Parvest SICAV Euro Small Cap C Thesaurierer LU EUR

9 Raiffeisen-Finanz-AktienFonds Thesaurierer AT EUR Robeco Financials Equ.(EUR) Class LU EUR Türkei 75 Plus Ausschütter LU EUR AMEX Funds - Global Energy Equities A-Thes. LU USD Davis Funds SICAV - Financial Fund A-Thes. LU USD HSBC Gl.Inv.Funds - Indian Equity Ausschütter LU USD 0 1 ING(L)Invest - Latin America PB-Thesaurierer LU USD INVESCO Energy Fund A-Thes. LU USD INVESCO PRC Equity Fund A-Aussch. IE USD 0 1 JPMorgan Fleming - Emerging Markets Equity Fund A LU USD JPMorgan Fleming - Latin America Equity Fund A LU USD Merrill Lynch IIF - Latin American Fund A2-Thes. LU USD Merrill Lynch IIF-World Gold Fund A2-Thes. LU USD Vontobel Fund Emerging Markets Equity A2-Thes. LU USD Geldmarktpapiere DWS Investment (Lux) -EUR Reserve Fonds Thes. LU EUR C-QUADRAT Kapitalanlage AG Mag. Christian Jost Eric Samuiloff 9

10 5. Bericht des Aufsichtsrates Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat während des Rechnungsjahres laufend Bericht erstattet. Der Aufsichtsrat hat insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Fondsbestimmungen überwacht. Die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h., hat den Rechenschaftsbericht für den C-Quadrat ARTS Best Momentum, Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG, über das Rechnungsjahr vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 geprüft und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Prüfungsbericht des Bankprüfers sind dem Aufsichtsrat vorgelegt worden. Das Ergebnis der vom Aufsichtsrat vorgenommenen Überprüfung hat keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben. Wien, im Jänner 2006 Der Aufsichtsrat Dipl. Vw. Helmut Geil Vorsitzender 10

11 6. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Wir haben gemäß 12 Abs 4 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) den Rechenschaftsbericht über das Rechnungsjahr vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 des C-Quadrat ARTS Best Momentum, Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG, unter Einbeziehung der Buchführung geprüft. Die Prüfung erstreckte sich auch darauf, ob das Investmentfondsgesetz und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Die Buchführung, die tägliche Bewertung, die Berechnung von Abzugsteuern und die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Verwaltung des Sondervermögens, jeweils nach den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes, den ergänzenden Regelungen in den Fondsbestimmungen und den steuerlichen Vorschriften, liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank. Unsere Aufgabe als Abschlussprüfer ist es, auf Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die aus der Buchhaltung abgeleiteten Zahlen und die allgemeinen Aussagen des Rechenschaftsberichtes abzugeben sowie festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens das Investmentfondsgesetz und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Wir haben unsere Prüfung nach 12 Abs 4 Investmentfondsgesetz unter Beachtung der österreichischen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf den Rechenschaftsbericht, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Einhaltung des Gesetzes und der Fondsbestimmungen wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden unsere Kenntnisse der Verwaltung des Sondervermögens sowie unsere Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Nachweise für die Angaben in der Buchführung und im Rechenschaftsbericht auf Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsgrundsätze für den Rechenschaftsbericht. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht nach unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen wurden beachtet. Wien, am 14. Februar 2006 Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.h. Dr. Robert Wauschek e.h. Wirtschaftsprüfer 11

12 Grundlagen der Besteuerung Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Thesaurierungsanteile AT EUR 1. Anteile im Privatvermögen a) Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug zur Gänze endbesteuert, eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht erforderlich. Die Punkte 1.b. bis 1.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. b) Wurde keine Optionserklärung abgegeben Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen: 0,0000 c) Bei niedrigem Einkommensteuersatz sollten zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt die 1) nachstehend angeführten Beträge in die Steuererklärung aufgenommen werden - Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: 3,1757 Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 2) 3, Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz: 0, Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: 0,7900 Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 0,7900 d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw. auf deren Erstattung bzw. Möglichkeit des Antrags gem. 48 BAO: Siehe den Punkt 18. im Abschnitt B. e) Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen s. im Abschnitt B.): 0,0000 Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: 0,0000 f) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Abschnitt B. g) Erbschaftssteuerwert Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: 0,0000 Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 0, Anteile im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften (wie OHG, KG) a) Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug weitgehend 3) endbesteuert, zu versteuern sind lediglich die Substanzgewinne in der nachstehend angeführten Höhe: 0,0000 Die Punkte 2.b. bis 2.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. b) Wenn keine Optionserklärung abgegeben wurde: Statt des im Punkt a. angeführten Betrags ist steuerlich zu berücksichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen: 0,0000 c) Bei niedrigem Einkommensteuersatz sollte trotz Endbesteuerung zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der 4) KESt in die Steuererklärung aufgenommen werden - Anstatt der im Punkt a. (mit Optionserklärung) bzw. b. (ohne Optionserklärung) angeführten Beträge werden als 0,0000 steuerpflichtig berücksichtigt: - Darin enthalten: Einkünfte gemäß 37 EStG, für die der Hälftesteuersatz beansprucht wird: 0, Anzurechnende Kapitalertragsteuer Für Depots mit Optionserklärung: 0,7900 Für Depots ohne Optionserklärung: 0,7900 d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw. auf deren Erstattung bzw. Möglichkeit des Antrags gem. 48 BAO: Siehe den Punkt 18. im Abschnitt B. e) Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen s. im Abschnitt B.): 0,0000 Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: 0,0000 f) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Abschnitt B. 12

13 3. Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) 5) a) Zurechnungen - Ausschüttung (ohne darin enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Unterfonds) 0, ordentliches Fondsergebnis: 0, ausländische Abzugssteuern auf ausländische Erträge: 0, inländische KESt auf inländische Dividendenerträge: 0, ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Unterfonds: 0, ausschüttungsgleiche Substanzgewinne ausländischer Unterfonds: 0, Ertragsausgleich auf ausländische Dividendenerträge: 0,0000 b) Abrechnungen - Beteiligungserträge gem. 10 Abs. 1 KStG: 0, Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen s. Abschnitt B.): 0, Ertragsausgleich auf ausländische Dividendenerträge: 0,0000 c) Grundsätzlich auf die Körperschaftsteuer anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer: 0,7900 (Achtung: Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur soweit zulässig, als diese in Abzug gebracht und an das 6) Finanzamt abgeführt wurde) - davon jedenfalls anrechenbar: KESt auf inländische Dividendenerträge: 0,0000 d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung bzw. Rückerstattung der ausländischen Quellensteuern auf die österr. Körperschaftsteuer: 0,0000 (Detailinformationen dazu sowie auf allenfalls auf Antrag gem. 48 BAO anrechenbare Beträge können dem Punkt 18. im Abschnitt B. entnommen werden.) In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht: 0,0000 e) Von den ausländischen Finanzverwaltungen gemäß DBA rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Abschnitt B. 4. Anteile im Vermögen von Privatstiftungen a) Zwischenbesteuerung gemäß 13 Abs. 3 KStG Einkünfte gemäß 13 Abs. 3 Z 1 KStG: 3,1757 b) Anspruch auf Erstattung der KESt für inländische Beteiligungserträge: 0,0000 c) Anspruch gemäß DBA auf Anrechnung von im Ausland in Abzug gebrachten Quellensteuern für Anleihen: 0,0000 Rückforderbare ausländische Quellensteuern 0,0000 1) Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt. 2) Zusätzlich zu dem im Punkt 1.b. angeführten Betrag. 3) Für Zwecke der Steuererklärung sind Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds, soweit diese bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns/Verlusts berücksichtigt wurden, aus diesem zu eliminieren und durch den hier angeführten steuerpflichtigen Betrag zu ersetzen. 4) Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt. 5) Hier sind unter a. Zurechnungen und b. Abrechnungen sämtliche Beträge enthalten, die in der Steuererklärung einer Kapitalgesellschaft aus dem Ergebnis des Fonds zu berücksichtigen sind. Soweit hier als Zurechnungen angeführte Beträge im Bilanzergebnis der Kapitalgesellschaft enthalten sind und damit in deren Steuererklärung an anderer Stelle aufscheinen (was üblicherweise zumindest hinsichtlich der Ausschüttung des Fonds der Fall sein wird), sind diese Beträge in der Steuererklärung bei den Zurechnungen außer Ansatz zu lassen. 6) Auf Grund von Befreiungserklärungen gem. 94 Z 5 EStG wird bei den meisten Kapitalgesellschaften ein KESt-Abzug durch die depotführende Bank sowie deren Abfuhr an das Finanzamt unterbleiben und wird daher keine Anrechnung zulässig sein. Soweit der hier angeführte Betrag der grundsätzlich anrechenbaren KESt auf eine inländische KESt auf inländische Dividendenerträge entfällt (siehe den Betrag oben unter a. Zurechnungen), ist er jedenfalls anrechenbar. 13

14 Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des C-Quadrat ARTS Best Momentum Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt steuerpflichtig sind. Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Österreichs haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. Rechnungsjahr: Privatanleger Betriebliche Anleger Privatstiftungen Natürliche Personen Juristische im Rahmen Auszahlung: (auch OHG, KG,...) Personen der Einkünfte mit ohne mit ohne aus Kapital- ISIN: AT Option Option Option Option vermögen EUR EUR EUR EUR EUR EUR 1. Ordentliches Fondsergebnis 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Zuzüglich: a) Einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern (ohne Berücksichtigung des avoir fiscal) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 c) Steuerpflichtige außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,8464 0,8464 0,0000 0,0000 0,0000 0,8464 d) Steuerpflichtige Substanzgewinne (20%) 2,3293 2,3293 0,0000 0,0000 0,0000 2,3293 e) Erträge aus Immobilienfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Ertrag 3,1757 3,1757 0,0000 0,0000 0,0000 3, Abzüglich: a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge 1) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 c) Gemäß DBA steuerfreie Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 d) Steuerfrei gemäß 10 Abs 1 KStG (Inlandsdividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 e) Steuerfrei gemäß 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) 2) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 f) Steuerneutraler Ertragsausgleich auf Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 g) gem. DBA steuerfreier Ertrag aus Immobilienfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Verbleibender Ertrag 3,1757 3,1757 0,0000 0,0000 0,0000 3, Hievon endbesteuert 3,1757 3,1757 0,0000 0,0000 0,0000 0, Steuerpflichtige Einkünfte 3) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 3, Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres 160,72 160,72 160,72 160,72 160,72 160,72 9. Erbschaftssteuerwert 0,00 0,00 Detailangaben 10. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht 4) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, von den im Ausland entrichteten Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 18. a)) 5) 6) 7) 8) aus Aktien (Dividenden)(ohne Berücksichtigung des avoir fiscal) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus Anleihen (Zinsen) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18. b)) 8) 9) aus Aktien (Dividenden)(ohne Berücksichtigung des avoir fiscal) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus Anleihen (Zinsen) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 c) weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18 c)) 10) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Beteiligungserträge gemäß 37 Abs 4 EStG/ 10 Abs 1 KStG (Inländische Dividenden brutto) 11) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen: 12) a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 13) 14) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 c) ausländische Dividenden 4) 13) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 13) 14) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 13) 14) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 f) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 13) 14) 0,8464 0,8464 0,8464 0,8464 0,8464 0,8464 g) Erträge aus Indexzertifikaten 13) 14) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 h) Erträge aus Immobilienfonds 13) 14) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 i) Substanzgewinne (20%) 13) 14) 2,3293 2,3293 2,3293 2,3293 2,3293 2, Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Österreichische KEST II auf: 12) a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 1) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 c) ausländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 g) Erträge aus Indexzertifikaten 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 h) Erträge aus Immobilienfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Österreichische KESt II (gesamt) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Österreichische KEST III auf: f) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,2116 0,2116 0,2116 0,2116 0,2116 0,2116 i) Substanzgewinne (20%) 0,5784 0,5784 0,5784 0,5784 0,5784 0,5784 Österreichische KEST III (gesamt) 0,7900 0,7900 0,7900 0,7900 0,7900 0, Österreichische KESt II und III (gesamt) 0,7900 0,7900 0,7900 0,7900 0,7900 0,

15 18. a) Zu Punkt 11. a) anrechenbare ausländische Steuern Summe aus Aktien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) Zu Punkt 11. b) rückerstattbare ausländische Steuern Summe aus Aktien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 c) Zu Punkt 11. c) weder anrechen- noch rückerstattbare ausländische Steuern Summe aus Aktien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 1) Privatanleger können gemäß 240 Abs 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt geltendmachen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KSt im Wege der Veranlagung. 2) wenn keine Entlastung auf Grund eines DBAs erfolgt, dh keine Anrechnung von Quellensteuern (sonst voller Steuersatz) 3) dieser Betrag unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung 4) sind in der Privatstiftung nur dann steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), wenn eine Steuerentlastung auf Grund von DBAs in Anspruch genommen wird. 5) Der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden 6) für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind. Im Einzelfall (bei direkter Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden. 7) Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind. 8) Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten. 9) Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare bzw Merkblätter sind beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart erhältlich. 10) Der gemäß DBA Österreich-USA zustehende Rückforderungsanspruch betreffend die US-Quellensteuer kann derzeit auf Grund einer gegenteiligen Ansicht der US-Finanzbehörde nicht durchgesetzt werden, mit der Rückerstattung der US-Quellensteuer kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechnet werden. Ein Verständigungsverfahren gemäß DBA zwischen den Finanzbehörden der USA und Österreichs in dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. 11) Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Beteiligungserträge mit dem KESt I-Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung auf Antrag mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert und die KESt (teilweise) rückerstattet werden. 12) Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß 94 Z 5 EStG Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung führt, auf die ESt/KSt anrechenbar. 13) Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Erträge mit dem KESt II-Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) rückerstattet werden. 14) Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zum KESt-Abzug optieren kann) 15

16 F O N D S B E S T I M M U N G E N G E M Ä ß 2 0 I N V F G F Ü R D E N C - Q U A D R AT A R T S B E S T M O M E N T U M Für die C-Quadrat Kapitalanlage AG Mag. Christian Jost Eric Samuiloff 16

17 F o n d s b e s t i m m u n g e n g e m ä ß 2 0 I n v F G Allgemeine Fondsbestimmungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der C-Quadrat Kapitalanlage AG (nachstehend "Kapitalanlagegesellschaft" genannt) für den von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds, die nur in Verbindung mit den für den jeweiligen Kapitalanlagefonds aufgestellten besonderen Fondsbestimmungen gelten: 1 Grundlagen Die Kapitalanlagegesellschaft unterliegt den Vorschriften des österreichischen Investmentfondsgesetzes 1993 in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend InvFG genannt). 2 Miteigentumsanteile 1. Das Miteigentum an den zum Kapitalanlagefonds gehörigen Vermögenswerten ist in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. 2. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert. Nach Maßgabe der besonderen Fondsbestimmungen können die Anteilscheine in mehreren Anteilscheingattungen ausgegeben werden. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden ( 24 Depotgesetz in der jeweils geltenden Fassung) dargestellt. 3. Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in der Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in der Höhe seines Anteiles an den in der Sammelurkunde verbrieften Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. 4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzliche Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilwertes ( 6) eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Miteigentümer gelegen erachtet. 3 Anteilscheine und Sammelurkunden 1. Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. 2. Die Sammelurkunden tragen die handschriftlichen Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft. 4 Verwaltung des Kapitalanlagefonds 17

18 F o n d s b e s t i m m u n g e n g e m ä ß 2 0 I n v F G 1. Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds zu verfügen und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Sie handelt hierbei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat die Interessen der Anteilinhaber und die Integrität des Marktes zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des 84 Abs. 1 Aktiengesetz anzuwenden und die Bestimmungen des InvFG sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Dritter bedienen und diesen auch das Recht überlassen, im Namen der Kapitalanlagegesellschaft oder im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber über die Vermögenswerte zu verfügen. 2. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. 3. Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds dürfen außer in den - laut den besonderen Fondsbestimmungen - vorgesehenen Fällen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. 4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere Finanzanlagen gemäß 20 und 21 InvFG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. 5 Depotbank Die im Sinne des 23 InvFG bestellte Depotbank ( 13) führt die Depots und Konten des Kapitalanlagefonds und übt alle übrigen ihr im InvFG sowie in den Fondsbestimmungen übertragenen Funktionen aus. 6 Ausgabepreis und Anteilswert 1. Die Depotbank hat den Wert eines Anteils (Anteilswert) für jede Anteilscheingattung jedes Mal dann zu errechnen und den Ausgabepreis und Rücknahmepreis ( 7) zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Der Wert eines Anteils ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte, der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Kapitalanlagefonds gehörenden Geldmarktinstrumente und Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kurswerte werden die letztbekannten Börsekurse bzw. Preisfeststellungen zugrundegelegt, wobei die Kurse des jeweiligen Börsevortages herangezogen werden. 2. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert zuzüglich eines Aufschlages pro Anteil zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Der sich ergebende Preis wird aufgerundet. Die Höhe dieses Aufschlages bzw. der Rundung ist in den besonderen Fondsbestimmungen ( 25) angeführt. 3. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis werden für jede Anteilscheingattung in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht. 7 Rücknahme 18

19 F o n d s b e s t i m m u n g e n g e m ä ß 2 0 I n v F G 1. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem sein Anteil an dem Kapitalanlagefonds zum jeweiligen Rücknahmepreis auszuzahlen, und zwar gegebenenfalls gegen Rückgabe des Anteilscheines, der noch nicht fälligen Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines. 2. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Wert eines Anteils, abzüglich eines Abschlags und/oder einer Abrundung, soweit dies in den besonderen Fondsbestimmungen ( 25) angeführt ist. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises gemäß 6 kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kapitalanlagefonds 5 v.h. oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, deren Bewertungskurse aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situationen ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten entsprechen. 8 Rechnungslegung 1. Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß 12 InvFG erstellten Rechenschaftsbericht. 2. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß 12 InvFG erstellten Halbjahresbericht. 3. Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht werden in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufgelegt. 9 Behebungszeit für Erträgnisanteile Der Anspruch der Anteilinhaber auf Herausgabe der Erträgnisanteile verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. Solche Erträgnisanteile sind nach Ablauf der Frist als Erträgnisse des Kapitalanlagefonds zu behandeln. 10 Veröffentlichung Auf alle die Anteilscheine betreffenden Veröffentlichungen - ausgenommen die Verlautbarung der gemäß 6 ermittelten Werte - findet 10 Kapitalmarktgesetz Anwendung. Die Veröffentlichung erfolgt entweder durch vollständigen Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder indem Exemplare dieser Veröffentlichung in der Kapitalanlagegesellschaft und den Zahlstellen in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und das Erscheinungsdatum und die Abholstellen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, 11 Änderung der Fondsbestimmungen 19

20 F o n d s b e s t i m m u n g e n g e m ä ß 2 0 I n v F G Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Fondsbestimmungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern. Die Änderung bedarf ferner der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens aber drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft. 12 Kündigung und Abwicklung 1. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung des Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten bzw. sofern das Fondsvermögen EUR unterschreitet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch öffentliche Bekanntmachung ( 10) kündigen. 2. Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung des Kapitalanlagefonds, so wird die Verwaltung oder Abwicklung nach den diesbezüglichen Bestimmungen des InvFG erfolgen. 12a Zusammenlegung oder Übertragung von Fondsvermögen Die Kapitalanlagegesellschaft kann das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds unter Einhaltung von 3 Abs. 2 bzw. 14 Abs. 4 InvFG mit Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds zusammenlegen oder das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds auf Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds übertragen bzw. Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds in das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds übernehmen. Besondere Fondsbestimmungen für den C-Quadrat ARTS Best Momentum, Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG (nachstehend Kapitalanlagefonds ). Der Kapitalanlagefonds entspricht der Richtlinie 85/611/EWG. 13 Depotbank Depotbank ist die Constantia Privatbank Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Bankgasse 2 14 Zahl- und Einreichstellen, Anteilscheine (für kombinierte Ausschüttungs- und/oder Thesaurierungs) 1. Zahl- und Einreichstellen für die Anteilscheine und Erträgnisscheine ist Constantia Privatbank Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Bankgasse Für den Kapitalanlagefonds werden sowohl Ausschüttungsanteilscheine als auch Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Abzug und zwar jeweils über einen Anteil ausgegeben. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden dargestellt. Effektive Stücke können daher nicht ausgefolgt werden. 3. Soweit die Anteilscheine in Sammelurkunden dargestellt werden, erfolgt die Gutschrift der Ausschüttungen gemäß 28 bzw. der Auszahlungen gemäß 29 durch das jeweils für den Anteilinhaber depotführende Kreditinstitut. 20

21 F o n d s b e s t i m m u n g e n g e m ä ß 2 0 I n v F G 15 Veranlagungsinstrumente und -grundsätze 1. Für den Kapitalanlagefonds dürfen nach Maßgabe der 4, 20, 20b und 21 InvFG und der 16ff der Fondsbestimmungen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden. 2. Für den Kapitalanlagefonds werden die verschiedenen Vermögenswerte nach folgenden Veranlagungsgrundsätzen ausgewählt: Wertpapiere Für den C-Quadrat ARTS Best Momentum können bis zu 30 v.h. des Fondsvermögens weltweit begebene Aktien (jedweder Bonität, Währung und Branche) und Aktien gleiche Wertpapiere, wie insbesondere Genussscheine, (jedweder Bonität, Währung und Branche) erworben werden. Für den C-Quadrat ARTS Best Momentum können bis zu 30 v.h. des Fondsvermögens weltweit begebene Zertifikate (jedweder Bonität, Währung und Branche) wie Indexzertifikate erworben werden. Anteile an Kapitalanlagefonds Für den C-Quadrat ARTS Best Momentum können bis zu 100 v.h. des Fondsvermögens Anteile anderer Kapitalanlagefonds gemäß 17 dieser Fondsbestimmungen erworben werden, die ihrerseits überwiegend oder ausschließlich in weltweit begebene Aktien und Aktien gleichen Wertpapieren (jedweder Bonität, Währung und Branche) investieren. Für den C-Quadrat ARTS Best Momentum können als kurzfristig defensive Maßnahme Anteile anderer Kapitalanlagefonds gemäß 17 dieser Fondsbestimmungen erworben werden, die ihrerseits überwiegend oder ausschließlich in weltweit begebene Anleihen (jedweder Bonität, Währung und Branche) oder überwiegend oder ausschließlich in weltweit begebene Geldmarktwertpapiere (jedweder Bonität), unabhängig von deren Währung, investieren. Für alle zuvor genannten Anteile anderer Kapitalanlagefonds gemäß 17 dieser Fondsbestimmungen gilt: Anteile anderer Kapitalanlagefonds gemäß 17 dieser Fondsbestimmungen, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), können insgesamt bis zu 100 v.h. des Fondsvermögens erworben werden. Für maximal 30 v.h. des Fondsvermögens des Kapitalanlagefonds können insgesamt Anteile an anderen Kapitalanlagefonds gemäß 17 dieser Fondsbestimmungen erworben werden, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG nicht erfüllen (OGA). Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds dürfen bis zu 20 v.h. des Fondsvermögens erworben werden. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen Der Kapitalanlagefonds kann auch bis zu 50 v.h. des Fondsvermögens in Sichteinlagen und kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten halten, wobei maximal 20 v.h. davon bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden dürfen, sofern das betreffende Kreditinsitut seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat. Derivative Finanzinstrumente bzw. Instrumente mit eingebetteten Derivativen werden nicht eingesetzt. 21

22 F o n d s b e s t i m m u n g e n g e m ä ß 2 0 I n v F G 16 Börsen und organisierte Märkte 1. Wertpapiere dürfen erworben werden, wenn sie an der Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates amtlich notiert oder gehandelt werden oder an einem anderen anerkannten, geregelten für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates gehandelt werden oder an einer im Anhang angeführten Börse eines Drittstaates amtlich notieren oder an einem im Anhang angeführten anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittstaates gehandelt werden, oder die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einer der vorgenannten Börsen oder zum Handel an einem der vorgenannten anderen Märkte beantragt wird und die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt. 2. Insgesamt dürfen bis zu 10 v.h. des Fondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 erfüllen, angelegt werden. 17 Anteile an Kapitalanlagefonds 1. Anteile an Kapitalanlagefonds ( = Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften offenen Typs), welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), dürfen erworben werden, sofern diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.h. des Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren. 2. Anteile an Kapitalanlagefonds, welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG nicht erfüllen (OGA) und deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens der Kapitalanlagefonds zurückgenommen oder ausbezahlt werden, dürfen insgesamt bis zu 30 v.h. des Fondsvermögens erworben werden, sofern a) diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.h. des Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren und b) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, und c) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und d) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. 22

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