Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. November 2002

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1 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. November Dienstsitz Bonn - Z C 3 - O /02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0) (oder 682 0) FAX +49 (0) TELEX poststelle@bmf.bund.de Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - L - VA - Bundesamt für Finanzen - Verteiler 27 A - nachrichtlich: - Bundesrechnungshof - 2 Mehrabdrucke - - Prüfungsgebiet VII 2 - Prüfungsämter des Bundes - je 2 Mehrabdrucke - - Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung nachgezahlter Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung und evtl. Arbeitgeberleistungen zum Ausgleich eines Schadenersatz-/Bereicherungsanspruchs des Arbeitnehmers; Änderungen ab 1. Januar BMF vom 9. Mai Z C 2 - O /95-2. BMF vom 26. Juni Z C 2 - O / Zur lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nachgezahlter Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung und evtl. Arbeitgeberleistungen zum Ausgleich eines Schadenersatz-/Bereicherungsanspruchs des Arbeitnehmers teile ich Folgendes mit: Postanschrift: Postfach 13 08, Bonn Weitere Dienstgebäude : Bonn, Husarenstr. 32 und Ellerstr Hauptgebäude (Lieferanschrift): Graurheindorfer Str. 108, Bonn Bonn-Bad Godesberg, Langer Grabenweg Dienstsitz Berlin, Wilhelmstr. 97 und Mauerstr

2 - 2 - I. Verspätete Anmeldung des Arbeitnehmers und verspätete Abführung von Arbeitgeberleistungen durch Verschulden des Arbeitgebers 1 Nachzahlung von Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung 1.1 Lohnsteuerliche Behandlung Die Nachzahlung von Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln [siehe 19 Einkommensteuergesetz (EStG)]. Für die lohnsteuerliche Behandlung ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Arbeitgeberleistungen nachgezahlt werden Nachzahlung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Die Nachzahlung ist im Monat der Zahlung bis zu folgenden Beträgen pauschal nach 40b EStG zu Lasten des Arbeitgebers zu versteuern (ggf. unter Berücksichtigung von laufenden Arbeitgeberleistungen): Bei Arbeitnehmern im Abrechungsverband West der VBL nach 37 Abs. 2 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) höchstens 92,03 Euro, bei Arbeitnehmern im Abrechnungsverband Ost der VBL nach 16 Abs. 2 ATV grundsätzlich höchstens 89,48 Euro, bei Arbeitnehmern im Abrechnungsverband Ost der VBL, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet West gelten Tarifvertrag bemisst und für die der höhere Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgebend ist, höchstens 92,03 Euro. Der den jeweiligen Betrag übersteigende Anteil der Arbeitgeberleistungen ist stets zu Lasten des Arbeitnehmers individuell zu versteuern. Eine rückwirkende Durchführung der Pauschalversteuerung für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume (LZZ) ist

3 - 3 - nicht zulässig Nachzahlung an die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B - (BVA - Abt. B. -) Die Nachzahlung ist im Monat der Zahlung bis zu folgenden Beträgen pauschal nach 40b EStG zu Lasten des Arbeitgebers zu versteuern (ggf. unter Berücksichtigung von laufenden Arbeitgeberleistungen): Bei Arbeitnehmern im Tarifgebiet West höchstens 108,30 Euro, bei Arbeitnehmern im Tarifgebiet Ost grundsätzlich höchstens 89,48 Euro, bei Arbeitnehmern im Tarifgebiet Ost, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag bemisst und für die der höhere Umlagesatz des Tarifgebietes West maßgebend ist, höchstens 108,30 Euro. Im Übrigen gilt Abschnitt I, Nr , letzter Absatz entsprechend Nachzahlung an den Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.v. (VBLU) Die Nachzahlung ist im Monat der Zahlung bis zum jeweils maßgebenden Höchstbetrag nach 40b EStG pauschal nach dieser Vorschrift zu Lasten des Arbeitgebers zu versteuern (ggf. unter Berücksichtigung von laufenden Arbeitgeberleistungen); der Höchstbetrag gilt für Arbeitnehmer in den Tarifgebieten West und Ost. Im Übrigen gilt Abschnitt I, Nr , letzter Absatz entsprechend. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Die Nachzahlung von Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung ist als gesamtsozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln (siehe 14 SGB IV). Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jeweils die Hälfte der aus den nachgezahlten Arbeitgeberleistungen zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge zu tragen.

4 Nachzahlung an die VBL bzw. BVA - Abt. B - Die Nachzahlung ist im Monat der Zahlung bei der Berechnung des gesamtsozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) grundsätzlich die gem. 40b EStG pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen. Jedoch sind nach 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV bis zu 2,5 v.h. dieser Arbeitgeberleistungen abzüglich 13,30 Euro dem gesamtsozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Für abgelaufene LZZ findet die ArEV keine Anwendung, da eine rückwirkende Durchführung der Pauschalversteuerung nicht zulässig ist. Da die Sozialversicherungsbeiträge aus den nachgezahlten Arbeitgeberleistungen erst nach (ggf. rückwirkender) Anmeldung des Arbeitnehmers und Abführung der Arbeitgeberleistungen fällig werden, ist 28g Satz 3 SGB IV hier nicht relevant Nachzahlung an den VBLU Die Nachzahlung ist im Monat der Zahlung bei der Berechnung des gesamtsozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) die gem. 40b EStG pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen. 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV ist nicht anzuwenden, da die Versorgungsregelungen des VBLU weder eine allgemeine Gesamtversorgung von mindestens 75 v.h. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts noch eine entsprechende Anpassung nach Eintritt der Versorgungsfalles vorsahen (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juni RK 6/84 -). 2 Arbeitgeberleistungen zur Erfüllung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers Hat der Arbeitgeber die verspätete Anmeldung des Arbeitnehmers und die verspätete Abführung von Arbeitgeberleistungen in vollem Umfang oder teilweise zu vertreten, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch zum Ausgleich eines Vermögensschadens gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

5 - 5 - Für die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob ein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt, ist stets die anordnende Stelle (AOSt) zuständig. Das Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - (BfF) ist ggf. zu beteiligen, da die AOSt sich dessen Handlungen zurechnen lassen muss. 2.1 Berechnung des Schadenersatzanspruchs Bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs ist hinsichtlich der Berücksichtigung von gesetzlichen Abzügen Folgendes zu beachten: Steuerabzugsbeträge Der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers beläuft sich hier höchstens auf die Summe der im jeweiligen LZZ vom Arbeitgeber nicht berechneten und nicht abgeführten pauschalen Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Lohnkirchensteuer) Sozialversicherungsbeiträge Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers besteht insoweit nicht. 2.2 Lohnsteuerliche Behandlung Arbeitgeberleistungen zur Erfüllung des Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers sind insoweit nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen, als sie den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllen. Darüber hinausgehende Beträge sind dagegen lohnsteuerpflichtig [siehe H 70 (Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff - Schadenersatzleistungen) Lohnsteuer-Hinweise 2002 (LStH 2002)]. An die Zusatzversorgungseinrichtung ggf. zu zahlende Zinsen sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. 2.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Arbeitgeberleistungen zur Erfüllung des Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers

6 - 6 - sind insoweit nicht als gesamtsozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, als sie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Darüber hinausgehende Beträge sind als gesamtsozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und beitragsrechtlich als Einmalzahlungen zu behandeln. II. Verspätete Anmeldung des Arbeitnehmers und verspätete Abführung von Arbeitgeber leistungen aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums des Arbeitgebers Im Fall eines Arbeitgebers, der einschlägiges Tarifrecht beachtet hatte, das jedoch später vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für unwirksam erklärt wurde, hat dieses wie folgt entschieden (siehe BAG-Urteil vom 14. Dezember AZR 713/98 -): Führt der Arbeitgeber Leistungen aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums verspätet ab, so steht dem Arbeitnehmer nach 285, 286 BGB kein Schadenersatzanspruch wegen Verzuges zu. Der Arbeitgeber verletzt nicht seine Sorgfaltspflichten, wenn er bei einer unklaren Rechtslage von der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelungen ausgeht. Soweit der Arbeitgeber durch die verspätete Abführung von Leistungen von seiner Pflicht zur Übernahme der pauschalen Steuerabzugsbeträge frei wird, steht dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch nach 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. 1 Nachzahlung von Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung 1.1 Lohnsteuerliche Behandlung Abschnitt I, Nr. 1.1 gilt entsprechend. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Abschnitt I, Nr. 1.2 gilt entsprechend.

7 - 7-2 Arbeitgeberleistungen zur Erfüllung des Bereicherungsanspruchs des Arbeitnehmers 2.1 Berechnung des Bereicherungsanspruchs Abschnitt I, Nr. 2.1 gilt entsprechend. 2.2 Lohnsteuerliche Behandlung Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze zum Schadenersatz [siehe H 70 (Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff - Schadenersatzleistungen) LStH 2002] auch auf einen solchen Bereicherungsanspruch anzuwenden. Im Übrigen gilt Abschnitt I, Nr. 2.2 entsprechend. 2.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Abschnitt I, Nr. 2.3 gilt entsprechend. III. Unmittelbare Anmeldung des Arbeitnehmers und unmittelbare Abführung von Arbeitgeberleistungen nach Umwandlung eines befristeten Arbeitverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Übergangsregelung nach 36 Abs. 1 ATV) 1 Nachzahlung von Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung 1.1 Lohnsteuerliche Behandlung Abschnitt I, Nr. 1.1 gilt entsprechend.

8 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Abschnitt I, Nr. 1.2 gilt entsprechend. 2 Arbeitgeberleistungen zur Erfüllung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers Ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Der Arbeitgeber befindet sich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht im Verzug, da die o.a. Vorgehensweise auf einer tarifvertraglichen Regelung beruht. Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung, insbesondere Unterrichtung der in Ihrem Haus/Bereich für Personal-, Steuer- und Tarifangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit/en, Anordnung von Arbeitgeberleistungen zum Ausgleich eines Schadenersatz-/Bereicherungsanspruchs des Arbeitnehmers zur Auszahlung über das Bezügezahlungsverfahren KIDICAP beim BfF (Vordruck 3973). Den Bezug 1 i.d.f. des Bezugs 2 hebe ich mit Wirkung ab 1. Januar 2002 auf. Im Auftrag Dr. Fiedler Beglaubigt Angestellte

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