Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. November 2002
|
|
- Viktor Lange
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. November Dienstsitz Bonn - Z C 3 - O /02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0) (oder 682 0) FAX +49 (0) TELEX poststelle@bmf.bund.de Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - L - VA - Bundesamt für Finanzen - Verteiler 27 A - nachrichtlich: - Bundesrechnungshof - 2 Mehrabdrucke - - Prüfungsgebiet VII 2 - Prüfungsämter des Bundes - je 2 Mehrabdrucke - - Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung nachgezahlter Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung und evtl. Arbeitgeberleistungen zum Ausgleich eines Schadenersatz-/Bereicherungsanspruchs des Arbeitnehmers; Änderungen ab 1. Januar BMF vom 9. Mai Z C 2 - O /95-2. BMF vom 26. Juni Z C 2 - O / Zur lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nachgezahlter Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung und evtl. Arbeitgeberleistungen zum Ausgleich eines Schadenersatz-/Bereicherungsanspruchs des Arbeitnehmers teile ich Folgendes mit: Postanschrift: Postfach 13 08, Bonn Weitere Dienstgebäude : Bonn, Husarenstr. 32 und Ellerstr Hauptgebäude (Lieferanschrift): Graurheindorfer Str. 108, Bonn Bonn-Bad Godesberg, Langer Grabenweg Dienstsitz Berlin, Wilhelmstr. 97 und Mauerstr
2 - 2 - I. Verspätete Anmeldung des Arbeitnehmers und verspätete Abführung von Arbeitgeberleistungen durch Verschulden des Arbeitgebers 1 Nachzahlung von Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung 1.1 Lohnsteuerliche Behandlung Die Nachzahlung von Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln [siehe 19 Einkommensteuergesetz (EStG)]. Für die lohnsteuerliche Behandlung ist es unerheblich, aus welchen Gründen die Arbeitgeberleistungen nachgezahlt werden Nachzahlung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Die Nachzahlung ist im Monat der Zahlung bis zu folgenden Beträgen pauschal nach 40b EStG zu Lasten des Arbeitgebers zu versteuern (ggf. unter Berücksichtigung von laufenden Arbeitgeberleistungen): Bei Arbeitnehmern im Abrechungsverband West der VBL nach 37 Abs. 2 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) höchstens 92,03 Euro, bei Arbeitnehmern im Abrechnungsverband Ost der VBL nach 16 Abs. 2 ATV grundsätzlich höchstens 89,48 Euro, bei Arbeitnehmern im Abrechnungsverband Ost der VBL, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet West gelten Tarifvertrag bemisst und für die der höhere Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgebend ist, höchstens 92,03 Euro. Der den jeweiligen Betrag übersteigende Anteil der Arbeitgeberleistungen ist stets zu Lasten des Arbeitnehmers individuell zu versteuern. Eine rückwirkende Durchführung der Pauschalversteuerung für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume (LZZ) ist
3 - 3 - nicht zulässig Nachzahlung an die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B - (BVA - Abt. B. -) Die Nachzahlung ist im Monat der Zahlung bis zu folgenden Beträgen pauschal nach 40b EStG zu Lasten des Arbeitgebers zu versteuern (ggf. unter Berücksichtigung von laufenden Arbeitgeberleistungen): Bei Arbeitnehmern im Tarifgebiet West höchstens 108,30 Euro, bei Arbeitnehmern im Tarifgebiet Ost grundsätzlich höchstens 89,48 Euro, bei Arbeitnehmern im Tarifgebiet Ost, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag bemisst und für die der höhere Umlagesatz des Tarifgebietes West maßgebend ist, höchstens 108,30 Euro. Im Übrigen gilt Abschnitt I, Nr , letzter Absatz entsprechend Nachzahlung an den Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.v. (VBLU) Die Nachzahlung ist im Monat der Zahlung bis zum jeweils maßgebenden Höchstbetrag nach 40b EStG pauschal nach dieser Vorschrift zu Lasten des Arbeitgebers zu versteuern (ggf. unter Berücksichtigung von laufenden Arbeitgeberleistungen); der Höchstbetrag gilt für Arbeitnehmer in den Tarifgebieten West und Ost. Im Übrigen gilt Abschnitt I, Nr , letzter Absatz entsprechend. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Die Nachzahlung von Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung ist als gesamtsozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln (siehe 14 SGB IV). Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jeweils die Hälfte der aus den nachgezahlten Arbeitgeberleistungen zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge zu tragen.
4 Nachzahlung an die VBL bzw. BVA - Abt. B - Die Nachzahlung ist im Monat der Zahlung bei der Berechnung des gesamtsozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) grundsätzlich die gem. 40b EStG pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen. Jedoch sind nach 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV bis zu 2,5 v.h. dieser Arbeitgeberleistungen abzüglich 13,30 Euro dem gesamtsozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Für abgelaufene LZZ findet die ArEV keine Anwendung, da eine rückwirkende Durchführung der Pauschalversteuerung nicht zulässig ist. Da die Sozialversicherungsbeiträge aus den nachgezahlten Arbeitgeberleistungen erst nach (ggf. rückwirkender) Anmeldung des Arbeitnehmers und Abführung der Arbeitgeberleistungen fällig werden, ist 28g Satz 3 SGB IV hier nicht relevant Nachzahlung an den VBLU Die Nachzahlung ist im Monat der Zahlung bei der Berechnung des gesamtsozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) die gem. 40b EStG pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen. 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV ist nicht anzuwenden, da die Versorgungsregelungen des VBLU weder eine allgemeine Gesamtversorgung von mindestens 75 v.h. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts noch eine entsprechende Anpassung nach Eintritt der Versorgungsfalles vorsahen (siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juni RK 6/84 -). 2 Arbeitgeberleistungen zur Erfüllung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers Hat der Arbeitgeber die verspätete Anmeldung des Arbeitnehmers und die verspätete Abführung von Arbeitgeberleistungen in vollem Umfang oder teilweise zu vertreten, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch zum Ausgleich eines Vermögensschadens gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
5 - 5 - Für die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob ein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt, ist stets die anordnende Stelle (AOSt) zuständig. Das Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - (BfF) ist ggf. zu beteiligen, da die AOSt sich dessen Handlungen zurechnen lassen muss. 2.1 Berechnung des Schadenersatzanspruchs Bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs ist hinsichtlich der Berücksichtigung von gesetzlichen Abzügen Folgendes zu beachten: Steuerabzugsbeträge Der Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers beläuft sich hier höchstens auf die Summe der im jeweiligen LZZ vom Arbeitgeber nicht berechneten und nicht abgeführten pauschalen Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Lohnkirchensteuer) Sozialversicherungsbeiträge Ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers besteht insoweit nicht. 2.2 Lohnsteuerliche Behandlung Arbeitgeberleistungen zur Erfüllung des Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers sind insoweit nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen, als sie den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllen. Darüber hinausgehende Beträge sind dagegen lohnsteuerpflichtig [siehe H 70 (Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff - Schadenersatzleistungen) Lohnsteuer-Hinweise 2002 (LStH 2002)]. An die Zusatzversorgungseinrichtung ggf. zu zahlende Zinsen sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. 2.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Arbeitgeberleistungen zur Erfüllung des Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers
6 - 6 - sind insoweit nicht als gesamtsozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, als sie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Darüber hinausgehende Beträge sind als gesamtsozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und beitragsrechtlich als Einmalzahlungen zu behandeln. II. Verspätete Anmeldung des Arbeitnehmers und verspätete Abführung von Arbeitgeber leistungen aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums des Arbeitgebers Im Fall eines Arbeitgebers, der einschlägiges Tarifrecht beachtet hatte, das jedoch später vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für unwirksam erklärt wurde, hat dieses wie folgt entschieden (siehe BAG-Urteil vom 14. Dezember AZR 713/98 -): Führt der Arbeitgeber Leistungen aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums verspätet ab, so steht dem Arbeitnehmer nach 285, 286 BGB kein Schadenersatzanspruch wegen Verzuges zu. Der Arbeitgeber verletzt nicht seine Sorgfaltspflichten, wenn er bei einer unklaren Rechtslage von der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelungen ausgeht. Soweit der Arbeitgeber durch die verspätete Abführung von Leistungen von seiner Pflicht zur Übernahme der pauschalen Steuerabzugsbeträge frei wird, steht dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch nach 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. 1 Nachzahlung von Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung 1.1 Lohnsteuerliche Behandlung Abschnitt I, Nr. 1.1 gilt entsprechend. 1.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Abschnitt I, Nr. 1.2 gilt entsprechend.
7 - 7-2 Arbeitgeberleistungen zur Erfüllung des Bereicherungsanspruchs des Arbeitnehmers 2.1 Berechnung des Bereicherungsanspruchs Abschnitt I, Nr. 2.1 gilt entsprechend. 2.2 Lohnsteuerliche Behandlung Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Grundsätze zum Schadenersatz [siehe H 70 (Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff - Schadenersatzleistungen) LStH 2002] auch auf einen solchen Bereicherungsanspruch anzuwenden. Im Übrigen gilt Abschnitt I, Nr. 2.2 entsprechend. 2.3 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Abschnitt I, Nr. 2.3 gilt entsprechend. III. Unmittelbare Anmeldung des Arbeitnehmers und unmittelbare Abführung von Arbeitgeberleistungen nach Umwandlung eines befristeten Arbeitverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Übergangsregelung nach 36 Abs. 1 ATV) 1 Nachzahlung von Arbeitgeberleistungen zur Zusatzversorgung 1.1 Lohnsteuerliche Behandlung Abschnitt I, Nr. 1.1 gilt entsprechend.
8 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Abschnitt I, Nr. 1.2 gilt entsprechend. 2 Arbeitgeberleistungen zur Erfüllung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs des Arbeitnehmers Ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht. Der Arbeitgeber befindet sich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht im Verzug, da die o.a. Vorgehensweise auf einer tarifvertraglichen Regelung beruht. Ich bitte um Beachtung und weitere Veranlassung, insbesondere Unterrichtung der in Ihrem Haus/Bereich für Personal-, Steuer- und Tarifangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit/en, Anordnung von Arbeitgeberleistungen zum Ausgleich eines Schadenersatz-/Bereicherungsanspruchs des Arbeitnehmers zur Auszahlung über das Bezügezahlungsverfahren KIDICAP beim BfF (Vordruck 3973). Den Bezug 1 i.d.f. des Bezugs 2 hebe ich mit Wirkung ab 1. Januar 2002 auf. Im Auftrag Dr. Fiedler Beglaubigt Angestellte
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 10. September 2001
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 10. September 2001 - Dienstsitz Bonn - Z C 3 - O 1959-50/01 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: 01 88 86 82-14 69 oder über Vermittlung 01 88 86
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 6. Dezember 2002
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 6. Dezember 2002 - Dienstsitz Bonn - Z C 3 - O 1959-79/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-14 69 (oder 682 0) FAX +49 (0)1888 682-13
MehrD i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 6
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - D 2.2 Bonn, 26. Oktober 2007 - O 1959 12/07 - Tel. 01888/7030-9811 10.12.2010: Die in der Dienstanweisung (DA) beschriebene Verfahrensweise der Pauschalversteuerung
MehrAuf folgende Punkte mache ich besonders aufmerksam:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B -
MehrBundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, die dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - Bezügeanordnungen
MehrNur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich
MehrUmsetzung des Jahressteuergesetzes Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost
Umsetzung des Jahressteuergesetzes 2007 -- Anlage zur VBLinfo 2/2007 Dezember 2007 Modellrechnungen und Meldebeispiele zur VBLinfo 2/2007 sortiert nach Abrechnungsverband West und Ost VBLinfo 2/2007 Überblick
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 5. Dezember 2001
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. Dezember 2001 - Dienstsitz Bonn - Z C 3 - O 1959-62/01 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-14 69 (oder 682 0) FAX +49 (0)1888 682-13
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 18. November 1999
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 18. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 4 S 2223 211/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-47 24 (02 28) 6 82-47 24 oder über
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 6. März 2013 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen
MehrWarnungsmeldungen bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Umsetzung im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP
POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen 53221 Bonn Einrichtungen, die dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - Bezügeanordnungen
Mehrauf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 11. November 1999 - Dienstsitz Bonn - IV C 2 - S 2176-102/99 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Telefon: (0 18 88) 6 82-15 23 (02 28) 6 82-15 23 oder über
MehrBundesamt für Finanzen Bonn, 4. April 2001 DZ IV 42 - O 1961 ZV - 01/ ) Unterlagen in denen die ZVK-Entgelte verdichtet sind
Bundesamt für Finanzen Bonn, 4. April 2001 DZ IV 42 - O 1961 ZV - 01/01 2395 Verdichtung von ZVK-Berechnungen für Zeiten vor der maschinellen Historik und Ablieferung der Umlagebeträge BMF-Erlaß vom 25.
MehrVerschlüsselung von zv-rechtlichen Tatbeständen im Zahlungsverfahren Kidicap
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - D 2.25 FACHBEREICH THEMATIK Zusatzversorgung Verschlüsselung von zv-rechtlichen Tatbeständen im Zahlungsverfahren Kidicap für die Zusatzversorgungskassen 01 (VBL
MehrD i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 7
D 2.2 Bonn, 5. November 2009 - O 1959 8/09 - Tel. 0228 99 7030 9811 D i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 7 Berechnung der Steuerabzugsbeträge in Fällen ohne Lohnsteuerkarte - Stand: 1. November
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2. vom 12. März zum
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) Zwischen
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrZusatzversorgung Steuernachteile durch Nachversicherung
Zusatzversorgung Steuernachteile durch Nachversicherung BetrAVG 1; BGB 276, 285, 286 Wenn der Arbeitgeber die bisher zu Unrecht aus der Altersversorgung ausgeschlossenen Teilzeitkräfte bei der zuständigen
Mehr1. Einleitung. 2. Rechtslage im Steuerrecht. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und BGS im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und BGS im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit
MehrAuf folgenden Punkt mache ich besonders aufmerksam:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B -
MehrBehörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B - L - VA -
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B -
MehrBundesamt für Finanzen
Bundesamt für Finanzen Steuern und zentrale Dienste Ihr Ansprechpartner: Herr Arnold Tel.: 01888 406-2460 Fax: 01888 406-2661 E-Mail: Wolfgang.Arnold@bff.bund.de _ Bundesamt für Finanzen 53221 Bonn Behörden
MehrZVK-Glossar. Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - Bezüge zentral. Zusatzversorgung
Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral Zusatzversorgung BEARBEITUNG D 2.25 DATUM 15.04.2011 ZVK-Glossar Ablieferung von Beiträgen zur freiwilligen
Mehr1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle?
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Arbeiterlöhne Inhalt 1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? 2. Welche Lohnstufe gilt bei
MehrRundschreiben 04/2014 zu den Änderungen und Neuerungen im Bereich der Steuern, der Sozialversicherung sowie der Zusatzversorgung zum
An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihre Ansprechpartnerin: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 05.02.2014 Rundschreiben
MehrBürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung; Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren
POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Postfach 30 02 52, 53182 Bonn per E-Mail an FPF Bezügezahlung Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste
MehrKammerbeitrag. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Lohnsteuer. 1 Arbeitnehmerkammer Bremen HI LI
TK Lexikon Steuern Kammerbeitrag Kammerbeitrag HI797181 Zusammenfassung LI1930177 Begriff Die Kammerbeiträge betreffen nur in Bremen oder im Saarland tätige Arbeitnehmer. Sie sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin
Mehr// Steuerliche Wechselwirkung 3 Nr. 56 EStG und 3 Nr. 63 EStG im Abrechnungsverband I (AVI)
// Steuerliche Wechselwirkung 3 Nr. 56 EStG und 3 Nr. 63 EStG im Abrechnungsverband I (AVI) Stand: Januar 2018 Seit dem 1. Januar 2008 sind nach 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz (EStG) Umlagen, die der Arbeitgeber
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 IV B 4 - S 2293-54/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesamt für Finanzen nachrichtlich: - Bundesfinanzakademie
MehrZur Umsetzung des E-BBVAnpG 2008/2009 teile ich Folgendes mit:
POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Friedhofstr. 1, 53225 Bonn Nur per E-Mail an FPF Bezügezahlung Einrichtungen, die dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Mehrvom 28. September 2011 Zwischen Präambel
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28. September 2011 Zwischen der Bundesrepublik
MehrInformationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag
Informationsveranstaltung Neuerungen in der Zusatzversorgung durch Jahressteuergesetz 2007 und Zusatzbeitrag Die ZVK Ihr Partner in der betrieblichen Altersversorgung Hauptsitz Karlsruhe Daxlander Str.
MehrBegriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis
Begriffserklärungen zum besseren Verständnis der Angaben auf dem Entgeltnachweis Steuerberechnung Steuerbrutto, lfd. Summe aller laufenden steuerpflichtigen Beträge (z. B. Bruttoentgelte, Vermögenswirksame
MehrR U N D S C H R E I B E N 5 /
An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 2. Berechnungswerte für das Jahr 2012 3. Informationen zur Jahresmeldung
MehrSenatsverwaltung für Inneres und Sport
Senatsverwaltung für Inneres und Sport ------ Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstr. 47 10179 Berlin (Postanschrift) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - ZF - - ZS - Senatsverwaltung für
Mehram 20./
- 17 - Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20./21.11.2013 Veröffentlichung: ja 7.
MehrVergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
MehrI Ende Ein- I Versiche- l Verstaue- Cent Cent
2.2.4 Zusatzversorgungspflichtige Entgelte und Erwerbsminderungsrente auf Zeit Bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit ruht in der Regel das Arbeitsverhältnis, sodass Nachzahlungen bzw. Verrechnungen
MehrUnser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G GA 402/1 den 30. Januar 2003
BVK - Zusatzversorgungskasse, 81921 München An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Postanschrift: 81921 München Hausanschrift: Denninger Str. 37, 81925 München U-Bahn: U4
MehrBuchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE)
Anlage 1 (RS 6/2003) Buchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE) Einzahler Versicherungsmerkmal Steuermerkmal 01 Arbeitgeber (Mitglied)
MehrL o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )
L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / 2 0 1 7 ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant...1 1.1. Erhöhung des steuerfreien
MehrZusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu TS-berichtet Nr. 019/2011 -
2011 Bund, TdL und VKA, sonstige Beteiligte der Zusatzversorgungskassen Berlin, 18.07.2011 Nr. 022/2011 Zusatzversorgung - Redaktionsverhandlungen, neuer Verhandlungstermin und redaktioneller Hinweis zu
MehrDie Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.
Tit. II.3.6.1 RdSchr. 07q Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008 Tit. II.3 Beitragsrechtliche
MehrInternetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum -
Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral Zusatzversorgung BEARBEITUNG D 2.25 DATUM 17.08.2011 Die nachstehende Entscheidungshilfe soll bei der
MehrPer an FPF Bezügezahlung
POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Postfach 30 02 52, 53182 Bonn Per E-Mail an FPF Bezügezahlung Behörden und Einrichtungen, für die das Bundesamt für zentrale Dienste
MehrEntgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei
TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie
Mehr1. Wie ist die Rente aus der Zusatzversorgung zu versteuern?
// Wechselwirkung zwischen dem Steuerfreibetrag für Umlagezahlungen des Arbeitgebers in die Zusatzversorgung nach 3 Nr. 56 EStG und der Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 EStG Stand: Januar 2017 Seit dem
MehrPer an FPF Bezügezahlung
POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Dienstsitz Neubrandenburg - PF 20 02 40, 17013 Neubrandenburg Per Email an FPF Bezügezahlung Behörden und Einrichtungen, für die
MehrEntgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung
TK Lexikon Sozialversicherung Dreizehntes Gehalt Entgelt 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug HI726781 HI2765856 Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies
MehrDas BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrKommunaler Versorgungsverband Brandenburg
Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse Die Direktorin KVBbg Postfach 12 09 16771 Gransee An die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg -Zusatzversorgungskasse-
MehrEckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA
R 236/2016 Anlage 1 Stand: 19. Oktober 2016, 1.00 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA Der Marburger
MehrDie Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse. Merkblatt für Arbeitgeber
Die Mitgliedschaft in der KVK ZusatzVersorgungsKasse Merkblatt für Arbeitgeber 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Entstehen der Mitgliedschaft bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse... 2 3 Pflichten der Mitglieder...
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12
MehrR U N D S C H R E I B E N 5 /
An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2013 2. Berechnungswerte für das Jahr 2013 3. Informationen zur Jahresmeldung
MehrTarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Tarifreferentinnen/Tarifreferenten der Länder Geschäftsstelle Berlin Telefon: 030 28884390 Telefax: 030 288843922 Geschäftsstelle Bonn Telefon: 0228
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 23. Dezember 2002
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 23. Dezember 2002 IV B 2 - S 7420-415/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-0 FAX +49 (0)1888 682-33 50 TELEX 886645 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung Geringverdienerförderung 1. Wer bekommt
Mehr// Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
// Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Auswirkungen auf die kvw-zusatzversorgung Stand: Dezember 2017 Im Rahmen der aktuellen Rentenreform tritt am 1.1.2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vom
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4. vom 22. Juni zum
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002
Mehr10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover. Änderung der Satzung
10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 9. Änderungssatzung
MehrAnlage 1. Sehr geehrte Damen und Herren,
Anlage 1 Merkblatt zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 9. Dezember 2010 auf den Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen
MehrArbeitskammer-Beitrag 2017
Körperschaft des öffentlichen Rechts Fritz-Doch-Straße 6-8 Fon 0681 4005- Fax 0681 4005- E-Mail: Zentralbereich Verwaltung, Finanzen, IT, Kommunikation und interne Dienste Arbeitskammer- 2017 2016 2017
MehrArbeitskammer-Beitrag 2019
Körperschaft des öffentlichen Rechts Fritz-Doch-Straße 6-8 Fon 0681 4005- Fax 0681 4005- E-Mail: Zentralbereich Verwaltung, Finanzen, IT, Kommunikation und interne Dienste Arbeitskammer- 2019 2018 2019
MehrSchnellbrief. Personalreferate der obersten Landesbehörden
Schnellbrief Personalreferate der obersten Landesbehörden Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Behandlung der Arbeitnehmerbeiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost der VBL,
MehrAuf Ihren mit Schreiben vom übermittelten Antrag auf übertarifliche Maßnahmen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin BMVBS Referat Z 31 HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Postfach 20 01 00 53170 Bonn TEL +49 (0)30 18 681-4664
MehrSteuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung
An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Steuerliche Behandlung der Arbeitnehmerbeteiligung Sehr geehrte Damen und Herren, in der Tarifrunde 2002/2003 hatten sich die
MehrDurch Art. 1 Nr. 13 Buchst. d der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen
! " # $ % & ' ( & & Behörden und Dienststellen, deren Bezügezahlungen vom Bundesamt für Finanzen - Dienstleistungszentrum - vorgenommen werden - B - L - V - VA - Bundesamt für Finanzen - Verteiler 20 A
MehrÄnderungen im VTV vom
Änderungen im VTV vom 28.09.2018 Abschnitt I 3 Abs. 6 SOKA 4.0: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jetzt mit der SOKA per Mail kommunizieren! Abschnitt IV 15 Die einzelnen Beiträge für gewerbliche Mitarbeiter
MehrNeues aus dem Zusatzversorgungsrecht
Neues aus dem Zusatzversorgungsrecht Christoph Blase 15. Änderung der KZVK-Satzung 62 Abs. 1 KZVK-Satzung: Der Pflichtbeitrag beträgt m 31. Dezember 2017 4,8 v. H. und ab dem 1. Januar 2018 5,6 v. H. Beschlussfassung
MehrNur per an FPF-Bezügezahlung
POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Dienstsitz Bonn - PF 30 02 52, 53182 Bonn HAUSANSCHRIFT Am Propsthof 78a, 53121 Bonn Nur per E-Mail an FPF-Bezügezahlung Behörden
MehrAnlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)
MehrKomplett-Set Betriebliche Altersvorsorge
Lohn & Gehalt Komplett-Set Betriebliche Altersvorsorge Ein Spezial-Report aus der Reihe BWRmed!a exklusiv Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer aufgrund
MehrOberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesrechnungshof
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
MehrDresden, im Juni 2008 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen
Dresden, im Juni 2008 An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben 1. Anpassung des Grenzbetrages
Mehr(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
Mehr1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
6. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 5. Änderungssatzung
Mehrkavhwn än Arbeitgeberverband
vsr,di rioriln - :B "if ä ü. Jr.rli iüi6 Posteingang kavhwn än Arbeitgeberverband Ergä nzender Ta rifvertra g für die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Projektrealisierungs
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 7. Dezember 2000
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 7. Dezember 2000 IV C 4 S 2223 934/00 - Dienstsitz Bonn - Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundesamt für Finanzen - Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen;
MehrNur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich
MehrVBLinfo. Inhalt. Ausgabe 1 Januar Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen der Beteiligten Beschäftigte der Beteiligten
VBLinfo Ausgabe 1 Januar 2008 Personal-, Vergütungs- und Lohnstellen der Beteiligten Beschäftigte der Beteiligten Inhalt I Beitragssatzanhebung im Tarifgebiet Ost ab 1. Januar 2008 1 Überblick 2 Beitragssatzanhebung
MehrEssenszuschuss. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI
TK Lexikon Steuern Essenszuschuss Essenszuschuss HI521011 Zusammenfassung LI1929253 Begriff Essenszuschuss ist ein Zuschuss des Arbeitgebers in Bargeld zu Mahlzeiten des Arbeitnehmers, die dieser in der
MehrVBLspezial 10. für Personal-, Vergütungs und Lohnstellen. Meldung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL-Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost.
VBLspezial für Personal-, Vergütungs und Lohnstellen Januar 2013 Meldung des Arbeitnehmerbeitrags zur VBL-Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost. Inhalt 1 Urteil des BFH vom 9. Dezember 2010. 2 Meldebeispiele
MehrD i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 1
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - D 2.2 Bonn, 23. August 2006 - O 1959 13/06 - Tel. 01888/7030-9811 D i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 1 Behandlung der Lohnsteuerkarten nach Abschluss
MehrInformationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen
Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und
MehrAnlage 1 (Bund) Jahressonderzahlung für das Jahr 2006
Anlage 1 (Bund) Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 Die mit dem Ausbildungsentgelt für den Monat November 2006 zu zahlende Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 berechnet sich für den Bereich des Bundes
MehrBilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt;
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
MehrBundesministerium der Finanzen Bonn, 13. Mai 2002
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 13. Mai 2002 - Dienstsitz Bonn - Z C 3 - O 1959-29/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-14 69 (oder 682 0) FAX +49 (0)1888 682-13 52
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 9. Dezember 2016 BETREFF Betriebliche
MehrSchlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe
Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe Der Buchungsschlüssel ist sechsstellig und gliedert sich in je 2 Stellen für die Kennzeichnung des Einzahlers 2 Stellen für das Versicherungsmerkmals
Mehr