Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes A. Problem und Ziel DasGemeindefinanzreformgesetzverpflichtetdenGesetzgeber,denderzeitgeltendenvorläufigenVerteilungsschlüsselfürdenGemeindeanteilamAufkommenderUmsatzsteuermitWirkungabdemJahr2009aufeinenendgültigen, fortschreibungsfähigenundbundeseinheitlichenschlüsselumzustellen.mitder UmstellungisteinegrundlegendeNeugestaltungderSchlüsselmerkmaleverbunden.DiedamitverbundenenVerteilungswirkungenaufGemeindeebeneund überländergrenzenhinwegsollenzumeinenbegrenztwerden,zumanderen aberauchdemcharakterdesgemeindeanteilsanderumsatzsteueralsersatz für die ab 1998 abgeschaffte Gewerbekapitalsteuer entsprechen. WeiterhinweichendieÜbermittlungsregelungenfürBerechnungenaufder GrundlagevonSozialdatendurchdasStatistischeBundesamtandieKommunen undihrespitzenverbändevonentsprechendenregelungenimdrittenbuch Sozialgesetzbuch ab. B. Lösung DievorgesehenenGewichtungsfaktorenfürdieSchlüsselmerkmale,dieHebesatzgewichtungderSchlüsselmerkmaleunddieFestlegungeinesÜbergangszeitraumesbiszumvollständigenInkrafttretendesendgültigenSchlüssels begrenzendiegenanntenumverteilungswirkungenzwischengrößerenundkleineren Städten sowie zwischen Kernstädten und ländlichem Raum. DieÜbermittlungsregelungenfürBerechnungenaufderGrundlagevonSozialdatenwerdenentsprechenddemDrittenBuchSozialgesetzbuchvereinheitlicht. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand Durch dieses Gesetz entsteht kein erhöhter Vollzugsaufwand.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode E. Sonstige Kosten SonstigeKosten,insbesonderefürdieWirtschaft,entstehennicht.AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten EswerdenfürUnternehmen,BürgerinnenundBürgerunddieVerwaltungkeine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9275

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/9275 Anlage 1 Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes DasGemeindefinanzreformgesetzinderFassungderBekanntmachungvom4.April2001 (BGBl.IS.482),zuletzt geändertdurchartikel11desgesetzesvom14.august2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert: 1.In 3Abs.1Satz4werdendieWörter 16.April1997 (BGBl.IS.821),zuletztgeändertdurchdasGesetzvom 19.Dezember2000 (BGBl.IS.1812) durchdiewörter 19.Oktober2002 (BGBl.IS.4210;2003IS.179),zuletztgeändertdurchdasGesetzvom9.Dezember2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) ersetzt. 2. Die 5a bis 5d werden wie folgt gefasst: 5a Nichtfortschreibungsfähiger Bestandteil des Verteilungsschlüssels (1)Vorbehaltlichdes 5cAbs.1entfälltvondemGemeindeanteilanderUmsatzsteuernach 1Satz3des Finanzausgleichsgesetzes 1.aufdieGemeindenderLänderBaden-Württemberg, Bayern,Bremen,Hessen,Niedersachsen,Nordrhein-Westfalen,Rheinland-Pfalz,Saarland,Schleswig-HolsteinsowieaufHamburgundBerlin (West) ein Anteil von insgesamt 85 Prozent, 2.aufdieGemeindenderLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-Anhaltund ThüringensowieaufBerlin (Ost)einAnteilvoninsgesamt 15 Prozent. (2)DerSchlüsselfürdieinAbsatz1Nr.1genannten LänderundBerlin (West)bemisstsichnachdementsprechendAbsatz3Satz2gewichtetenAnteilderSummeder nachabsatz3satz3und4zugrundegelegtengemeindewertedeseinzelnenlandessowiedesentsprechend gewichtetenanteilsvonberlin (West)anderSummeder nachabsatz3satz3und4zugrundegelegtengemeindewerteallerinabsatz1nr.1genanntenländerund Berlin (West).DerSchlüsselfürdieinAbsatz1Nr.2genanntenLänderundBerlin (Ost)bemisstsichnachdem entsprechendabsatz4satz2gewichtetenanteilder SummedernachAbsatz4Satz3und4zugrundegelegtenGemeindewertedeseinzelnenLandessowiedesentsprechendgewichtetenAnteilsvonBerlin (Ost)ander SummedernachAbsatz4Satz3und4zugrundegelegtenGemeindewerteallerinAbsatz1Nr.2genannten Länder und Berlin (Ost). (3)DerAnteilanderUmsatzsteuernachAbsatz1Nr.1 wirdaufdieeinzelnengemeindenverteilt,indemeinein einerdezimalzahlausgedrückteschlüsselzahlfestgesetzt wird.dieschlüsselzahlsetztsichzusammenzu60prozentausdemanteil,dersichnachsatz3ergibt,undzu40 ProzentausdemAnteil,dersichnachSatz4ergibt;die AnteilesindjeweilsineinerDezimalzahlauszudrücken. DieersteKomponentederSchlüsselzahlerrechnetsich 1.zu70ProzentausdemAnteildereinzelnenGemeinde andemgewerbesteueraufkommenimjeweiligen Land,dasalsSummederJahre1990bis1997aufder GrundlagederErhebungnach 4Nr.2desFinanzundPersonalstatistikgesetzes,fürBerlin (West)als SummedermonatlichenNachweisungendesSteueraufkommens, ermittelt wurde; 2.zu30ProzentausdemAnteildereinzelnenGemeinde anderanzahldersozialversicherungspflichtigbeschäftigtenamarbeitsortimjeweiligenland,dieals DurchschnittfürdieJahre1990bis1998inderBeschäftigten-undEntgeltstatistikmitStand30.Juni desjeweiligenjahresermitteltwurde;dabeibleiben diebeschäftigtendergebietskörperschaftenundsozialversicherungensowiedereneinrichtungenunberücksichtigt. DiezweiteKomponentederSchlüsselzahlerrechnetsich ausdemanteildereinzelnengemeindeandersumme derfürjedeeinzelnegemeindeermitteltenundmitdem durchschnittlichenörtlichenhebesatzderjahre1995bis 1998multipliziertenGewerbesteuer-Messbeträgenach demgewerbekapitalimjeweiligenland;grundlagefür diegewerbesteuer-messbeträgenachdemgewerbekapitalistdasergebnisdergewerbesteuerstatistikfürdas Veranlagungsjahr1995,Grundlagefürdieörtlichen HebesätzeistdieErhebungnach 4Nr.2desFinanz-und Personalstatistikgesetzes.AbweichendvondenSätzen1 bis4könnenbiszu20prozentdesanteilsanderumsatzsteuernachabsatz1gemäßlandesrechtangemeinden verteiltwerden,diealsfolgederregelungenderabsätze1 und3satz1bis4undderregelungenindenartikeln1 bis4desgesetzeszurfortsetzungderunternehmenssteuerreformvom29.oktober1997 (BGBI.IS.2590)besonderefinanzielleNachteilehaben. (4)DerAnteilanderUmsatzsteuernachAbsatz1Nr.2 wirdaufdieeinzelnengemeindenverteilt,indemeinein einerdezimalzahlausgedrückteschlüsselzahlfestgesetzt wird.dieschlüsselzahlsetztsichzusammenzu70prozentausdemanteil,dersichnachsatz3ergibt,undzu 30ProzentausdemAnteil,dersichnachSatz4ergibt;die AnteilesindjeweilsineinerDezimalzahlauszudrücken. DieersteKomponentederSchlüsselzahlerrechnetsich ausdemanteildereinzelnengemeindeandemgewerbesteueraufkommenimjeweiligenland,dasalssumme derjahre1992bis1997aufdergrundlagedererhebung nach 4Nr.2desFinanz-undPersonalstatistikgesetzes, fürberlin (Ost)alsSummedermonatlichenNachweisun-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gendessteueraufkommens,ermitteltwurde.diezweite KomponentederSchlüsselzahlerrechnetsichausdem AnteildereinzelnenGemeindeanderAnzahldersozialversicherungspflichtigBeschäftigtenamArbeitsortimjeweiligenLand,diealsDurchschnittfürdieJahre1996bis 1998inderBeschäftigten-undEntgeltstatistikmitStand 30.JunidesjeweiligenJahresermitteltwurde;dabeibleibendieBeschäftigtenderGebietskörperschaftenundSozialversicherungensowiederenEinrichtungenunberücksichtigt. 5b Fortschreibungsfähiger Bestandteil des Verteilungsschlüssels (1)DerGemeindeanteilanderUmsatzsteuernach 1 Satz3desFinanzausgleichsgesetzeswirdvorbehaltlich des 5cAbs.1aufdieeinzelnenLändernachSchlüsseln verteilt.dieschlüsselbemessensichnachdersumme dernachabsatz2satz2und3ermitteltengemeindeschlüssel je Land. (2)DerAnteilanderUmsatzsteuernachAbsatz1Satz1 wirdaufdieeinzelnengemeindenverteilt,indemeinein einerdezimalzahlausgedrückteschlüsselzahlfestgesetzt wird.dieschlüsselzahlsetztsichzusammen 1.zu25ProzentausdemAnteildereinzelnenGemeinde andemgewerbesteueraufkommen,dasalssumme derjahre2001bis2006aufgrundlagedesrealsteuervergleichsnach 4Nr.2desFinanz-undPersonalstatistikgesetzes ermittelt wurde; 2.zu50ProzentausdemAnteildereinzelnenGemeinde anderanzahldersozialversicherungspflichtigbeschäftigtenamarbeitsortohnebeschäftigtevongebietskörperschaftenundsozialversicherungensowie dereneinrichtungen,diealssummefürdiejahre 2004bis2006derBeschäftigten-undEntgeltstatistik mitstand30.junidesjeweiligenjahresermittelt wurde; 3.zu25ProzentausdemAnteildereinzelnenGemeinde andersummedersozialversicherungspflichtigen EntgelteamArbeitsortohneEntgeltevonBeschäftigtenvonGebietskörperschaftenundSozialversicherungensowiederenEinrichtungen,diealsSummefür diejahre2003bis2005derbeschäftigten-undentgeltstatistik ermittelt wurde. DieMerkmalenachSatz2Nr.2und3werdenmitdem gewogenendurchschnittlichenörtlichengewerbesteuer- HebesatzderjeweiligenErfassungszeiträumegewichtet. NacherfolgtererstmaligerFestsetzungdesVerteilungsschlüsselswirdderSchlüsselunterBeibehaltungderin Satz2Nr.1,2und3festgelegtenAnzahlvonJahrenalle dreijahre,erstmalszum1.januar2012,aktualisiert.die AktualisierungerfolgtaufderGrundlagederDatenbasis, diebeimstatistischenbundesamtzum1.aprildesdem JahrderAktualisierungvorangehendenJahresverfügbar ist. 5c Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (1)DerGemeindeanteilanderUmsatzsteuernach 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird 1.indenJahren2009bis2011miteinemAnteilvon 75ProzentgemäßdemSchlüsselnach 5aundmit einemanteilvon25prozentgemäßdemschlüssel nach 5b, 2.indenJahren2012bis2014miteinemAnteilvon jeweils50prozentgemäßdenschlüsselnnachden 5a und 5b und 3.indenJahren2015bis2017miteinemAnteilvon 25ProzentgemäßdemSchlüsselnach 5aundmit einemanteilvon75prozentgemäßdemschlüssel nach 5b verteilt. AbdemJahr2018wirdderGemeindeanteilanderUmsatzsteuer gemäß dem Schlüssel nach 5b verteilt. (2)DieAnteileanderUmsatzsteuernachAbsatz1 werdenaufdieeinzelnenländerjeweilsnachschlüsseln verteilt,dievombundesministeriumderfinanzendurch RechtsverordnungmitZustimmungdesBundesrates festgesetztwerden.dieländerstellendembundesministeriumderfinanzendiefürdieermittlungderschlüsselnotwendigendatenzurverfügung.dieanteileander UmsatzsteuernachAbsatz1werdenjeweilsnachSchlüsselnaufdieGemeindenaufgeteilt,dievondenLändern nachabsatz1ermitteltunddurchrechtsverordnungder jeweiligenlandesregierungfestgesetztwerden.dieländerermittelndieschlüsselzahlenihrergemeindenauf dergrundlagevonschlüsselzahlen,dieausbundessummenabgeleitetunddurchdieländeraufeinsnormiert werden. 5d Übermittlung statistischer Ergebnisse ZurFestsetzungderVerteilungsschlüsselnach 5c,jedochnichtfürdieRegelungvonEinzelfällen,dürfendas StatistischeBundesamtunddiestatistischenÄmterder LänderdenGemeindenundihrenSpitzenverbändenauf Landes-undBundesebeneaufErsuchendiedafürerforderlichenTabellenmitErgebnissenderhierzuvomStatistischenBundesamtunddenstatistischenÄmternder LänderdurchgeführtenBerechnungenübermitteln,auch soweittabellenfeldernureineneinzigenfallausweisen. DieTabellendürfennurfürdieZwecke,fürdiesieübermitteltwordensind,nurdurchAmtsträger,fürdenöffentlichenDienstbesondersVerpflichteteoderPersonen,die entsprechend 1Abs.2,3und4Nr.2desVerpflichtungsgesetzesaufdiegewissenhafteErfüllungihrerGeheimhaltungspflichtförmlichverpflichtetwordensind undnurräumlich,organisatorischundpersonellgetrennt vondererfüllungsolcherverwaltungsaufgabenverwendetwerden,fürdiesiegleichfallsvonbedeutungsein können.siesindvondengemeindenundihrenspitzenverbändengeheimzuhaltenundvierjahrenachfestsetzungdesverteilungsschlüsselszulöschen.werdeninnerhalbdieserfristeinwendungengegendieberechnung desverteilungsschlüsselserhoben,dürfendiedatenbis zurabschließendenklärungdereinwendungenaufbewahrtwerden,soweitsiefürdieklärungerforderlich sind. 16Abs.9desBundesstatistikgesetzesgiltentsprechend. 3. Der bisherige 5c wird 5e und wie folgt geändert:

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/9275 DieWörter den 5aund5b werdendurchdieangabe 5c ersetzt. 4. Der bisherige 5e wird 5f. 5.In 6Abs.5Satz5,6undAbs.6Satz2werdenjeweils diewörter vomhundert durchdaswort Prozent ersetzt. Artikel 2 Folgeänderungen anderer Gesetze (1) 1Abs.4desGesetzesüberSteuerstatistikenvom 11.Oktober1995 (BGBl.IS.1250,1409),daszuletztdurch Artikel18desGesetzesvom20.Dezember2007 (BGBl.I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (4)DasStatistischeBundesamtunddiestatistischen ÄmterderLänderführenzurVerteilungdesnach 1Satz3 desfinanzausgleichsgesetzesfestgesetztenanteilsamauf- kommenderumsatzsteueraufdiegemeindenberechnun- gen nach 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes durch. (2)In 17Abs.1Satz1desFinanzausgleichsgesetzes vom20.dezember2001 (BGBl.IS.3955,3956),daszuletzt durchartikel2desgesetzesvom22.dezember2006 (BGBl.IS.3376)geändertwordenist,werdendieWörter den 5a und 5b durch die Angabe 5c ersetzt. (3)In 282aAbs.2bSatz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzesvom 24.März1997,BGBl.IS.594,595),daszuletztdurch 22 Abs.4desGesetzesvom12.Dezember2007 (BGBl.I S.2861)geändertwordenist,werdendieWörter fürvorschläge gestrichenundindemsätzen1und2wirdjeweils die Angabe 5d durch die Angabe 5c ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil DasGemeindefinanzreformgesetzenthältin 5d (altefassung)denauftragandengesetzgeber,dieverteilungdes GemeindeanteilsamAufkommenderUmsatzsteuermitWirkungabdemJahr2009vondemderzeitgeltenden,vorläufigenVerteilungsschlüsselaufeinenfortschreibungsfähigen Schlüsselumzustellen.MitderUmstellungisteinegrundlegendeNeugestaltungderSchlüsselmerkmaleverbunden. DiebiseinschließlichdesJahres2008geltendeFassungdes Gemeindefinanzreformgesetzessiehtfürdasehemalige Bundesgebiet (einschließlichwest-berlin)unddasbeitrittsgebietunterschiedlicheschlüsselvor.dieverteilungdes GemeindeanteilsanderUmsatzsteuererfolgtindenalten LändernaufderGrundlagedesGewerbesteueraufkommens derjahre1990bis1997 (miteinemgewichtungsanteilvon 42Prozent),derdurchschnittlichenAnzahldersozialversicherungspflichtigBeschäftigtenamArbeitsort (ohne öffentlichendienstimengerensinne)jeweilsam30.juni derjahre1990bis1998 (miteinemgewichtungsanteilvon 18Prozent)unddemmitdemdurchschnittlichenörtlichen HebesatzderJahre1995bis1998ermitteltenGewerbekapitalsteuer-AufkommenimVeranlagungsjahr1995miteiner Gewichtungvon40Prozent.DieVerteilungdesGemeindeanteilsanderUmsatzsteuererfolgtindenneuenLändern undost-berlinaufdergrundlagedesgewerbesteueraufkommensderjahre1992bis1997 (miteinemgewichtungsanteilvon70prozent)sowiederdurchschnittlichenanzahl dersozialversicherungspflichtigbeschäftigtenamarbeitsort (ohneöffentlichendienstimengerensinne)jeweilsam 30.JuniderJahre1996bis1998 (miteinemgewichtungsanteilvon30prozent).derunterschiedlicheschlüsselfürdas ursprünglichebundesgebietunddasbeitrittsgebietrührtdaher,dassdiegemeindlicheumsatzsteuerbeteiligungalsersatzfürdenwegfalldergewerbekapitalsteuereingeführt wurde.diegewerbekapitalsteuersolltesomiteingangindie Schlüsselkomponentenfinden.DieswarimBeitrittsgebiet nichtmöglich,dadiesesteuerdortnichterhobenwurde. DurchdieBerücksichtigungdesMerkmals Gewerbekapitalsteuer istdieserschlüsselnichtnurnichtbundeseinheitlich,sondernauchnichtfortschreibungsfähig.beiabschaffungdergewerbekapitalsteuerbestandabereinvernehmen darüber,dassüberdieumsatzsteuerverteilungeinmittelbarerwirtschaftsbezugzuerhaltensei,umkommunenmit einererfolgreichenansiedlungspolitikzubelohnen.dies bedingt einen fortschreibungsfähigen Schlüssel. UrsprünglichhattederGesetzgebervorgesehen,imHinblick aufdenwirtschaftsbezogenencharakterdergemeindlichen UmsatzsteuerbeteiligungbeiderendgültigenSchlüsselgestaltungandiebetrieblichenMerkmale Vorräte, Sachanlagen, LöhneundGehälter sowie sozialversicherungspflichtigbeschäftigte anzuknüpfen.dieumstellungauf dieseschlüsselmerkmaleistseinerzeitdarangescheitert, dassbeiderdatenerhebungfürdiesemerkmaledieerforderlichequalitätdergemeindescharfendatenunddaraufbasierendbelastbareundgerichtsfesteverteilungsschlüsselnicht erreichtwerdenkonnten.deshalbmusstenachalternativen Schlüsselmerkmalengesuchtwerden.DieSucheführtezu demergebnis,dassfürdenendgültigenverteilungsschlüssel desgemeindeanteilsamaufkommenderumsatzsteuer lediglichdiedatenderamtlichenstatistikfürdasgewerbesteueraufkommensowieentgelt-undbeschäftigtenzahlen auseinerstatistikderbundesagenturfürarbeitindergebotenen Qualität zur Verfügung stehen. ZurVorbereitungderUmstellungaufdenendgültigenVerteilungsschlüsselhatdasStatistischeBundesamtBerechnungenaufderGrundlagedervorgesehenenSchlüsselmerkmale Gewerbesteueraufkommen (brutto), sozialversicherungspflichtigbeschäftigte und sozialversicherungspflichtige Entgelte mitunterschiedlichengewichtungsfaktorensowie mitbzw.ohnehebesatzgewichtungvonbeschäftigtenund Entgelten in insgesamt zwölf Varianten durchgeführt. Gewichtungsfaktoren in Prozent Gewerbesteueraufkommen BeschäftigteEntgelte Variante Variante Variante / / / 3 Variante Variante Variante DieAuswahleinerbestimmtenSchlüsselvarianteunddie EntscheidungfüreineHebesatzgewichtungderMerkmale sozialversicherungspflichtigbeschäftigte und sozialversicherungspflichtigeentgelte istdasergebniseinerumfassendendiskussionzwischenbund,ländernundkommunalenspitzenverbänden.derimgesetzentwurfvorgesehene endgültigeundbundeseinheitlicheschlüsselsetztsichzusammenzu25prozentausdemgewerbesteueraufkommen (brutto)derjahre2001bis2006,zu50prozentausderanzahldersozialversicherungspflichtigbeschäftigtenamarbeitsort (ohnebeschäftigtevongebietskörperschaftenund SozialversicherungensowiederenEinrichtungen)derJahre 2004bis2006sowiezu25ProzentausdensozialversicherungspflichtigenEntgeltenamArbeitsort (ohnebeschäftigte vongebietskörperschaftenundsozialversicherungensowie dereneinrichtungen)derjahre2003bis2005.beschäftigte undentgeltewerdenmitdemdurchschnittlichengewogenen örtlichengewerbesteuer-hebesatzdesjeweiligenerfassungszeitraumesgewichtet.diedatenzudenschlüsselmerkmalenwerdenjeweilsderamtlichenfinanzstatistiksowie derbeschäftigten-undentgeltstatistikderbundesagentur fürarbeitentnommen.fürdiedatendergewerbesteuer wirdaufdenrealsteuervergleichzurückgegriffen.damit wirdgewährleistet,dassmöglichstaktuelledatenfürdieberechnungderschlüsselzahleneinfließenkönnen.alledrei JahreerfolgteineAktualisierungdesVerteilungsschlüssels auf Grundlage der jeweils verfügbaren Daten. DerendgültigeVerteilungsschlüsselwirdvollständigerstab demjahr2018inkrafttreten.ineinemübergangszeitraum von2009biseinschließlich2017wirdeinübergangsschlüsselanwendungfinden,dereinekombinationausgeltendem undzukünftigemschlüsselmitgleichmäßigzunehmendem

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/9275 GewichtdeszukünftigenundabnehmendemGewichtdes geltendenschlüsselsinvierstufendarstellt.indenjahren 2009bis2011gehtderendgültigeSchlüsselmiteinemAnteilvon25ProzentunddergeltendeSchlüsselmiteinemAnteilvon75Prozentein,indenJahren2012bis2014gehen endgültigerundgeltenderschlüsselmiteinemanteilvonjeweils50prozenteinundindenjahren2015bis2017gehen derendgültigeschlüsselmiteinemanteilvon75prozent unddergeltendeschlüsselmiteinemanteilvon25prozent ein. AngesichtsunterschiedlicherEinschätzungenunterdenLändernundkommunalenSpitzenverbändenüberdiejeweilige BedeutungdereinzelnenSchlüsselmerkmaleundderHebesatzgewichtungvonBeschäftigtenundEntgeltenfürden endgültigenschlüsselergabsichbeidenberatungenzur VorbereitungdesGesetzgebungsverfahrenskeinklaresund eindeutigesmeinungsbild.deswegenhattedasbundesministeriumderfinanzeneinevariantegewählt,beidereine mehrheitlichezustimmungderländermöglicherscheint unddietrotzunterschiedlicherinteressenlagedieunterstützungsowohldesdeutschenstädtetagesalsauchdesdeutschen Städte- und Gemeindebundes fand. MehrereLänderbevorzugeneinenhohenGewichtungsanteil dergewerbesteuerimendgültigenverteilungsschlüssel.sie begründendiesvorallemmitderfunktiondesgemeindeanteilsanderumsatzsteueralsersatzfürdenwegfalldergewerbekapitalsteuer.durcheinehohegewichtungdergewerbesteuerkämederwirtschaftsbezugimschlüssel hinreichendzumausdruck,auchwenndiegewerbesteuer größtenteilsamertragundnichtwiediegewerbekapitalsteuerambetriebsvermögenalsbemessungsgrundlageansetzt.ergänzendhierzuseiaucheinehebesatzgewichtung derschlüsselmerkmale sozialversicherungspflichtigbeschäftigte und sozialversicherungspflichtigeentgelte systemgerecht,daauchdieweggefallenegewerbekapitalsteuerzu100prozenthebesatzgewichtetwar.eineandere GruppevonLändernbefürworteteinengeringenGewichtungsanteilderGewerbesteueru.a.mitdemArgument,damitkönntenEinflüssedervergleichsweisekonjunkturabhängigenGewerbesteuerinGrenzengehaltenwerden.Eine HebesatzgewichtungderSchlüsselmerkmale Beschäftigte und Entgelte seizwargrundsätzlichdenkbar,allerdings bestehezwischengewerbesteuer-hebesätzenundbeschäftigtenbzw.entgeltenkeinsachzusammenhang.vonden kommunalenspitzenverbändenplädiertderdeutschestädtetagmitblickaufdieersatzfunktiondergemeindlichen UmsatzsteuerbeteiligungfürdieGewerbekapitalsteuerfür einenmöglichsthohenanteildergewerbesteuerimendgültigenschlüsselundhältdarüberhinauseinehebesatzgewichtungderweiterenschlüsselmerkmalefürunverzichtbar,fallsderanteildergewerbesteuerimschlüsselgering ausfallensollte.aufgabederschlüsselumstellungmüssees fernersein,dieseinerzeitigebenachteiligunggewerbekapitalsteuerstarkerstädtedurchdieumstellungaufdieumsatzsteuerbeteiligungzumindestzubegrenzen.derdeutsche Städte-undGemeindebundbefürwortetmitBlickaufdiegeringeSteuerkraftunddasgeringeLohnniveauinsbesondere ländlicherregioneneinehergeringesgewichtdieser Schlüsselmerkmale. DervomBundesministeriumderFinanzenvorgeschlagene SchlüsselstellteinenKompromisszwischendengegensätzlichenInteresseninnerhalbderLänderundderkommunalen Spitzenverbändedar.DiejetztvorgeseheneSchüsselgestaltungstelltfürkeinenderBeteiligtendiebevorzugteSchlüsselvariantedar,wirdabervondenkommunalenSpitzenverbändenalsakzeptableLösungunterstützt.Angesichtsder zwangsläufigenumverteilungenbeimübergangaufeinen neuenschlüsselbesitztdiejetztvorgeschlageneschlüsselvarianteauchdenvorteil,unterallendiskutiertenvarianten, diedasgewerbesteueraufkommenalsmerkmalenthalten, dasgeringsteumverteilungsvolumenzwischendenländern aufzuweisen.betrachtetmandieverteilungswirkungennach Gemeindegrößenklassen,zeigtsichimVergleichzuVariantenohneHebesatzgewichtungebenfallseindeutlichverringertesUmverteilungsvolumen.DiegewählteGewichtungsvarianteführtinderSummenurfürkleinsteGemeindenund fürstädtemit200000undmehreinwohnernzubegrenzten Mindereinnahmen.AlleanderenVariantenwürdenbeiweiterenGemeindegrößenklassenzuMindereinnahmenführen. DieUmverteilungswirkungenzwischendenLändernwerdenzudemdurchdenLänderfinanzausgleichdeutlichabgemildert.IndenLändernkönnenVerteilungswirkungenauf GemeindeebenezusätzlichvomkommunalenFinanzausgleichaufgefangenwerden.AuchistdieVerteilungsmasse vonrd.3,5mrd.eurogemessenandengesamtenkommunalensteuereinnahmengering (SteuerschätzungvomNovember 2007 für 2008: 73,6 Mrd. Euro). InihrenStellungnahmenzumGesetzentwurfhabensich neunländerfürschlüsselvariantenmithebesatzgewichtungallermerkmaleausgesprochen.sechsdieserländer befürwortenausdrücklichdievombundesministeriumder FinanzenvorgeschlageneVariante,zweiweitereLänder schließensichdieservariantean,obwohlsieeineandere GewichtungderSchlüsselmerkmalebevorzugen,undein weitereslandistfüreinevariantemiteinemhöherenanteil dergewerbesteuerbeiderschlüsselgewichtung.sieben LänderplädierenfüreinenVerteilungsschlüsselohne HebesatzgewichtungderBeschäftigtenundEntgelte.Diese LänderhabensichdarüberhinausaufeineGewichtungder SchlüsselmerkmaleentsprechenddemVorschlagdesBundesministeriumsderFinanzenverständigt.DerDeutsche StädtetagundderDeutscheStädte-undGemeindebundbekräftigennochmalsihreZustimmungzumGesetzentwurf, dersichauchderdeutschelandkreistagangeschlossenhat. EinvernehmenbestehtzwischenallenLändernundallen kommunalenspitzenverbändendarüber,angesichtsderumverteilungswirkungeninsbesonderevondenneuenzuden altenländernzumzeitpunktdesschlüsselwechselsden endgültigenschlüsselnichtvollständigmitwirkungabdem Jahr2009,sondernmiteinemÜbergangszeitraum inanlehnungandiefortdauerdessolidarpaktsii bis2018einzuführen.biszudiesemzeitpunktsolltedieangleichung derwirtschaftlichenleistungsfähigkeitderneuenländerso weitfortgeschrittensein,dassderabschließendeübergang aufdenendgültigenverteilungsschlüsselallenfallsgeringfügigeauswirkungenhervorrufendürfte.dieergebnisseder ModellrechnungendesStatistischenBundesamteshabenin allenvariantenumverteilungeninsbesonderevondenneuen indiealtenländer,aberauchzwischendenaltenundden neuenländernsowiezwischengemeindenunterschiedlichergrößenklassenaufgezeigt.dieursachefürdieseverteilungswirkungliegtvorallemimwegfallderbisherigen 85:15-Vorabverteilung,diedieneuenLänderbislangbe-

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode günstigt.darüberhinausergebensichumverteilungswirkungenzulastenderjenigenländer,derengemeindenbislangvonderberücksichtigungdergewerbekapitalsteuer besondersprofitierthaben.fürdenübergangszeitraumals zweckmäßigwurdeeinekombinationausgeltendemund zukünftigemschlüsselmitgleichmäßigzunehmendemgewichtdeszukünftigenundabnehmendemgewichtdesgeltendenschlüsselsinvierstufenangesehen (Gewichtung neuer/alterschlüssel:2009bis2011mit25:75,2012bis 2014 mit 50:50, 2015 bis 2017 mit 75:25). Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach Ländern (Übergangsregelung nach 5c neu des Gemeindefinanzreformgesetzes) Veränderung durch die Einführung des Übergangsschlüssels und des endgültigen Schlüssels gegenüber der derzeitigen Regelung am Beispiel der Werte für in Mio. Euro LandDerzeitiger AnteilÜbergangsschlüssel Schlüssel ab BW479,5 + 4,7 + 9,5 + 14,2 + 19,0 BY522,8 + 13,2 + 26,3 + 39,5 + 52,6 BE154,4 6,7 13,4 20,1 26,8 BB87,7 5,6 11,2 16,8 22,4 HB37,0 + 1,0 + 2,0 +3,0 + 3,9 HH133,3 + 2,1 + 4,2 + 6,3 + 8,3 HE340,1 7,5 14,9 22,4 29,9 MV54,6 2,5 4,9 7,4 9,8 NI273,6 + 5,1 + 10,2 + 15,3 + 20,4 NW839,2 + 5,6 + 11,2 + 16,9 + 22,5 RP141,5 + 0,4 + 0,9 + 1,3 + 1,7 SL37,6 + 2,0 + 4,1 + 6,1 + 8,2 SN176,0 6,8 13,6 20,4 27,2 ST87,4 3,7 7,4 11,2 14,9 SH88,0 + 1,2 + 2,4 + 3,6 + 4,8 TH77,4 2,6 5,3 7,9 10,6 Insgesamt3 530,00,00,00,00,0 1 Quelle: Steuerschätzung vom November 2007, Summenabweichungen aufgrund von Rundungsdifferenzen MitderUmstellungaufdenneuenSchlüsselzum1.Januar 2009kanndiezukünftigeAktualisierungdesSchlüsselsim DreijahresturnuszeitgleichmitderAktualisierungdesVerteilungsschlüsselsfürdenGemeindeanteilamAufkommen dereinkommensteuererfolgen.diedatenüberdieverteilungdesgemeindeanteilsanderumsatzsteueraufdieländerwerdenbisspätestensanfangoktoberdesjeweiligen Vorjahres vorliegen. AufdergesetzlichenGrundlagevon 282aAbs.2bSatz1 desdrittenbuchessozialgesetzbuch (SGBIII)übermittelt diebundesagenturfürarbeitzurvorbereitungderumstellungaufdenendgültigenverteilungsschlüsselundzurfestlegungdesendgültigenschlüsselsdemstatistischenbundesamtunddenstatistischenämternderländernach GemeindenzusammengefasstestatistischeDatenüberdie ZahldersozialversicherungspflichtigBeschäftigtenunddie sozialversicherungspflichtigenentgelte.diesedatensind vierjahrenachfestsetzungdesverteilungsschlüsselsvon denstellen,diesieempfangenhaben,zulöschen.obwohl diesedaten wenngleichinanonymisiertentabellensätzen auchdengemeindenundihrenspitzenverbändenzurver- fügunggestelltwerden,siehtdasgemeindefinanzreformge- setz,indemdieübermittlungderdatenandiekommunen gesetzlichgeregeltist,keinezeitlicheregelungzurlöschungdieserdatenvor.fürdieoberstenfinanzbehörden vonbundundländerngibtesdazuin 282aAbs.2bSatz2 SGBIIIRegelungen.UmdieseRegelungslückezuschließen,sollendieindenbisherigen 5bund5ddesGemeindefinanzreformgesetzesgeregeltenBestimmungenentsprechenddenRegelungenin 282aSGBIIIineinemneu gefassten, vereinheitlichten 5d angepasst werden. DieErmächtigungfüreinebundesgesetzlicheRegelungin Artikel1ergibtsichausArtikel106Abs.5adesGrundgesetzes (GG). Artikel 2 betrifft lediglich redaktionelle Anpassungen. FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nicht. DurchdasGesetzsindAuswirkungenaufdieKostenfürdie Wirtschaft,insbesonderefürdiemittelständischenUnternehmen,aufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/9275 EswerdenfürUnternehmen,BürgerinnenundBürgerund dieverwaltungkeineinformationspflichteneingeführt,vereinfacht oder abgeschafft. InBezugaufGenderMainstreamingergibtsichdurchdieses Gesetz keine Gleichstellungsrelevanz. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zum1.Januar2009erfolgtdieUmstellungdesVerteilungsschlüsselsfürdenGemeindeanteilanderEinkommensteuer aufdieergebnissederlohn-undeinkommensteuerstatistik 2004.DieBezugnahmeaufdieÄnderungdesEinkommensteuergesetzesvomDezember2004stelltklar,dassderVerweisimGemeindefinanzreformgesetzsichaufdieimVeranlagungsjahr2004gültigeFassungdes 32aAbs.5und6 EStGbezieht,aufdemauchdiezugrundegelegteStatistik beruht. Zu Nummer 2 Derneugefasste 5abeschreibtdennichtfortschreibungsfähigenBestandteildesVerteilungsschlüssels,derdembisherigenÜbergangsverteilungsschlüsseleinschließlichder VorabverteilungdesUmsatzsteueraufkommensaufalteund neueländerentspricht.derschlüssel,derbereitsimgeltendengesetzgeregeltist,istalleinigerverteilungsmaßstabbis einschließlichdesjahres2008undwirdmitabnehmendem GewichtBestandteildesVerteilungsschlüsselsinderÜbergangsphase bis einschließlich des Jahres 2017 sein. DieRegelungimneugefassten 5bbeschreibtdenfortschreibungsfähigenBestandteildesVerteilungsschlüssels, derinkombinationmitdemgeltendenschlüsselindenjahren2009bis2017zuranwendungkommtundabdemjahr 2018alleinigeGrundlagefürdieVerteilungdesGemeindeanteilsanderUmsatzsteuerseinwird.DieRegelunglegtdie SchlüsselmerkmalefestundbestimmtdiejeweiligenGewichtungsfaktorenderMerkmaleimSchlüssel.DieRegelungbestimmtfernerdieErhebungszeiträumederjeweils zugrundeliegendendatenundbestimmtdiestatistiken,aus denendiedatenentnommenwerden.dieregelunglegtdie HebesatzgewichtungeinzelnerMerkmaleunddieErfassungszeiträumefürdiederGewichtungzugrundeliegenden Hebesätzefest.DieRegelungbestimmtferner,dassdieVerteilungsschlüssel im Dreijahresturnus zu aktualisieren sind. In 5cwirdderVerteilungsschlüsselfürdenGemeindeanteilanderUmsatzsteuergeregelt.Zunächstwirdbiseinschließlich2017einÜbergangsschlüsseleingeführt,deraus derkombinationausnichtfortschreibungsfähigemundfortschreibungsfähigemschlüsselbestandteilmitabnehmendem GewichtdesaltenundzunehmendemGewichtdesneuen Schlüsselsbesteht.DieRegelunglegtdieGewichtungsfaktorenderbeidenSchlüsselbestandteilefestundbestimmtdie Jahre,indenensiejeweilsgelten.AbdemJahr2018gilt allein der endgültige Schlüssel. DieRegelungbestimmtferner,dassdasBundesministerium derfinanzenineinerbegleitendenrechtsverordnungregelt, wiedergemeindeanteilamaufkommenderumsatzsteuer aufdieländerzuverteilenist.dieländerwerdenhierbei verpflichtet,dembundesministeriumderfinanzendiehierzuerforderlichendatenzurverfügungzustellen.ferner wirddasverfahrenbestimmt,nachdemdieländerdieverteilungderumsatzsteueranteileaufihregemeindenvornehmen. AufderGrundlagedergesetzlichenRegelungenerstelltdas StatistischeBundesamtmethodischeVorgabenfürdiestatistischenÄmterderLänder.DiestatistischenLandesämterermittelnanhanddieserVorgaben,derDatenausdemRealsteuervergleichunddervonderBundesagenturfürArbeit übermitteltendatenverbindlichegrunddatenzumgewerbesteueraufkommen,denbeschäftigtenundentgeltensowie denhebesätzenfürdieeinzubeziehendenjahrenacheinem einheitlichenaktuellengebietsstandundübermittelndiese GrunddatenandasStatistischeBundesamt.DasStatistische BundesamtberechnetaufGrundlagedieserverbindlichen GrunddatenausdenGemeindedatenLänderschlüsselund übermitteltdieseandasbundesministeriumderfinanzenfür dierechtsverordnungzuraufteilungdesgemeindeanteils anderumsatzsteueraufdieländer.diebundessummeder LänderschlüsselwirdaufdenWertEinsnormiert.DiestatistischenÄmterderLändererhaltenvomStatistischenBundesamtjeweilsdiedabeiermittelten,siebetreffendenLandes-undGemeindeangaben.DiestatistischenÄmterder LändererrechnenausdenvomStatistischenBundesamt übermitteltendatenihregemeindeschlüsselfürdielandesverordnungen,wobeidielandessummenjeweilsaufden Wert Eins normiert werden. DieRegelungin 5dermächtigtdasStatistischeBundesamt unddiestatistischenämterderländer,dievollständigentabellensätzeuntereinbeziehungderdatenausderbeschäftigten-undentgeltstatistikebensowieandieoberstenfinanzbehördendesbundesundderländer (dieweiterleitung andieseistin 282aAbs.2bSatz2SGBIIIgeregelt)andie kommunalenspitzenverbändeundandiegemeindenweiterzuleiten,sodassdiesewährenddesgesetzgebungsverfahrenszurneugestaltungdesverteilungsschlüsselsundinspäterenjahrenbeideraktualisierungdesschlüsselsindie Lageversetztwerden,sachgerechtunddetailgenauander ErmittlungderSchlüsselmitzuwirken.DieVorschriftstellt sicher,dassdiedatenausschließlichzudemzweckverwendetwerden,zudemsieübermitteltwerden.diegesetzesänderungschließteinebestehenderegelungslückezu 282a Abs.2bSGBIIIundverpflichtetdieKommunen,dieihnen übermitteltendatenspätestensvierjahrenachfestsetzung desverteilungsschlüsselszulöschen,sofernsienichtmehr zur Klärung offener Fragen benötigt werden. Zu Nummer 3 Redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 4 Redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 5 Redaktionelle Anpassung. Zu Artikel 2 Redaktionelle Anpassung.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdeno.a.Entwurfauf Bürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemEntwurfwerdenkeineInformationspflichtenfür WirtschaftsowieBürgerinnenundBürgereingeführt,geändertoderaufgehoben;lediglicheineInformationspflichtder Verwaltung wird marginal verändert. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftrageskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/9275 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner844.Sitzungam23.Mai2008 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76abs.2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 5c GFRG) In Artikel 1 Nr. 2 ist 5c wie folgt zu ändern: a)inabsatz1satz1sindnachdemwort Der diewörter Verteilungsschlüsselfürden einzufügenunddaswort verteilt durch das Wort gebildet zu ersetzen. b)inabsatz2satz1sindnachdemwort Die diewörter sichausdenverteilungsschlüsselnnachabsatz1ergebenden einzufügenunddiewörter nachabsatz1 zu streichen. Begründung Zu Buchstabe a EshandeltsichumeineredaktionelleKlarstellung.DieFormulierungstelltsicher,dassdieVerteilungdesGemeindeanteilsanderUmsatzsteuerimÜbergangszeitraumbiseinschließlichdesJahres2017anhandeinereinheitlichen VerteilungsmasseundmiteinerSchlüsselzahlfürjedesLand erfolgt. Zu Buchstabe b RedaktionelleAnpassungandieÄnderungin 5cAbs.1 Satz 1.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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