Presse- und Rundfunkrecht VIII. Dr. Christopher Wolf

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Presse- und Rundfunkrecht VIII. Dr. Christopher Wolf"

Transkript

1 Presse- und Rundfunkrecht VIII Dr. Christopher Wolf

2 Zum Einstieg: Beginn des Privatfunks im Saarland, vgl. FRAK-Entscheidung des BVerfG Dort erste Vorgaben zur Ausgestaltung einer privaten Rundfunklandschaft (Zulassung, Gesetzesvorbehalt, Vielfalt, Aufsicht...) Erinnerung an Adenauer-Entscheidung Wichtig für Beginn des privaten Rundfunks: Technische Entwicklung

3 Wichtige Leitentscheidungen des BVERG zum Privatfunk: BVerfGE 57, 295 (318 ff.) FRAG Zulässigkeit privaten Rundfunks Rundfunkfreiheit ist eine dienende Freiheit für die freie und umfassende Meinungsbildung Privatrundfunk nur auf gesetzlicher Grundlage, die die Meinungsvielfalt sichert; dabei bestehen verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten als binnenplurales oder außenplurales (Markt-) Modell BVerfGE 73, 118 (152 ff.) Niedersachen Privatfunk zulässig, solange Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk gesichert

4 BVerfGE 74, 297 (323 ff.) Baden- Württemberg Kein Urteil sondern ein Beschluss Karlsruhe stellt klar: Grundversorgung heißt nicht Minimalversorgung Entwicklung des dynamischen Rundfunkbegriffs : auch rundfunkähnliche Kommunikationsdienste (online-dienste, Teletext...) sind vom Auftrag umfasst

5 Urteil zum Hessischen Privatfunkgesetz 2008 BVerfGE 121, 30 (2008) Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.

6 Problem: Gesetzgeber muss Rundfunkordnung gewährleisten Ausgestaltung der Rundfunkordnung notwendig Denn Rundfunk darf nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden Rechtsfigur der Ausgestaltung - gibt es auch bei Regelungen zum öffentlichrechtlichen Rundfunk Vorgaben für die Ausgestaltung (eine Auswahl): Festlegung der Grundlinien der Rundfunkordnung Diese muss der in der Gesellschaft vorhandenen Meinungsvielfalt entsprechen Sicherstellung eines Mindestmaßes an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung Regelungen zur Zulassung von privaten Rundfunk

7 Frage: Was ist diese Ausgestaltung rechts-technisch? Ein Eingriff? Welcher Prüfmaßstab gilt? Art. 5 II GG? Oder Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG? Ein Blick in das Urteil zum Hessischen Privatfunkgesetz vom : Vorschriften, die den rechtlichen Rahmen des Rundfunks fixieren, sind nicht zu beanstanden, wenn sie geeignet sind, das Ziel der Rundfunkfreiheit zu fördern und die von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Interessen angemessen berücksichtigen (BVerfG 2BvF 4/03)

8 Daher ist zunächst das Ziel der in Frage stehenden Maßnahme herausarbeiten Frage: Ist das eine Ausgestaltung? vgl. vorher aufgeführte Auswahl Oder stehen (im Hinblick auf den Prüfungsaufbau) eher GR im Vordergrund? Verschlechterung einer Regelung zur Ausgestaltung nicht als Ausgestaltung prüfen! Bei AG folgt dann häufig eine Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers P: BVerfG macht faktisch eine klass. Verhältnismäßigkeitsprüfung Wo dann Unterschied zu klass. Eingriffsgesetzen?

9 Frage: Welche verfassungsrechtlichen Werte/ Güter standen beim Verfahren zum Hess. PrivatfunkG im Focus Engagement der Parteien vs. Staatsfreiheit des Rundfunks Das Ergebnis kennen Sie... Freche Gegenfrage: Was wäre Ihnen staatspolitisch lieber? Ein von der alten Tante SPD engagiert geführtes Radio oder eine von Heuschrecken geleiteter Dudelfunkstation

10 Privater Rundfunk und Vielfaltsicherung Gefahr: Entstehung einseitiger Meinungsmacht Verflechtungen von Interessen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft P: hohe Suggestivkraft des Rundfunks auf die öffentliche Meinungsbildung Abhilfe: Vorkehrungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt

11 Gesetzliche Vorkehrung: Rundfunkspezifisches Antikonzentrationsrecht für bundesweites Fernsehen, vgl RStV Modelle (BVerfGE 57,295 (325): Binnenpluralismus/Außenpluralismus aber: kein Gebot der Modellkonsistenz (BVerfGE 83, 238 [296 u.a.] WDR), vgl. 50 II i.v.m. 16 SMG (ähnlich in Bremen, Hamburg und NRW)

12 Dabei aber zu beachten: (1) Wirtschaftliche Strukturunterschiede zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk: Die Werbefinanzierung des Privatrundfunks vgl. 43 RStV: Werbung und Teleshopping ( 2 II Nr. 5 und 8 RStV); Teilnehmerentgelte, Eigenmittel etc. derzeit bedeutungslos Folge: massenattraktive Inhalte Widerspruch zu programmlicher Breite

13 (2.) Grundversorgungsauftrag der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten (BVerfGE 73, 118 [157] Niedersachen) An sich geringere Anforderungen an programmliche Breite und Vielfalt des Privat-rundfunks zulässig (BVerfGE 73, 118 [157 ff.]) Aber: Sicherstellung eines Grundstandards an gleichgewichtiger Vielfalt bleibt geboten

14 Medienkonzentrationsrecht Für bundesweites privates TV in 25 ff RfStV Was fällt also nicht darunter? Medienkonzentrationsrecht dient der Sicherung von Meinungsvielfalt Alles aus Art. 5 I 2 GG... Wie ist das Verhältnis dieser Regelungen zum Kartellrecht des Bundes?

15 Medienkonzentrationsrecht 35 ff GWB regelt für Medien nur Fusionskontrolle Inneres Wachstum wird nicht umfasst EU-Recht: FKVO, dort vgl. Art. 21 Abs. 3 RfStV: Umfassender Ansatz Modell des Zuschaueranteils Früher: Medienkonzentrationsrecht über Begrenzung der Beteiligungen

16 Medienkonzentrationsrecht 26 Abs. 1 RfStV zeigt, dass Gesetzgeber zunächst davon ausgeht, dass in D Meinungsvielfalt herrscht Regelung zur Zurechnung von Unternehmen in 28 RfStV Zurechnung grds. erst wenn Beteiligung 25% erreicht oder übersteigt

17 Medienkonzentrationsrecht: Die KEK KEK hat sich auf der Grundlage der Bestimmungen des 3. RfÄStV 1997 konstituiert Aufgabe ist es, die Einhaltung der Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im TV zu überprüfen und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen Zulassungsverfahren und bei Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse beurteilt KEK, ob ein Unternehmen durch die Veranstaltung ihm zurechenbarer Programme oder durch die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder beides vorherrschende Meinungsmacht erlangt.

18 Medienkonzentrationsrecht: Die KEK Zur Durchführung einer bundeseinheitlichen Konzentrationskontrolle sind ihr diese Aufgaben als Beschlussorgan und Vermittlungsinstanz für alle Landesmedienanstalten zugewiesen worden. KEK ist als staatsfernes, standortunabhängiges Organ für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen" ( 36 Abs. 4 Satz 1 RStV) zuständig. Wer versteht die Regelung in 36 RfStV?

19 Medienkonzentrationsrecht: Die KEK Dabei wird die KEK jeweils für die Landesmedienanstalt tätig, bei welcher ein Lizenzantrag eingegangen oder bei der der betroffene Veranstalter lizenziert ist. Warum oder? Bei der Genehmigung von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse können dies auch mehrere Landesmedienanstalten sein. Die Beurteilung der KEK ist gegenüber den anderen Organen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Im Mittelpunkt der Prüfung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt durch die KEK stehen 26 RStV und die Anknüpfung an den Zuschaueranteil.

20 Medienkonzentrationsrecht: Die KEK Danach ist es einem Unternehmen nach 26 I RfStV erlaubt, selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen zu veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Vorherrschende Meinungsmacht wird nach Absatz 2 der Vorschrift vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen.

21 Gleiches gilt beim Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 %, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im TV und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der erzielte Meinungseinfluss einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht. Nach einer Bonusregelung können bei der Berechnung des maßgeblichen Zuschaueranteils vom tatsächlichen Zuschaueranteil für die Aufnahme von Regionalfenster-programmen zwei bzw. drei weitere Prozentpunkte für die gleichzeitige Aufnahme von Sendezeiten für Dritte in Abzug gebracht werden. Vorherrschende Meinungsmacht kann darüber hinaus auch nach dem Grundtatbestand des 26 Abs. 1 RStV festgestellt werden

22 Medienkonzentrationsrecht: Die KEK Blick in 26 Abs. 3 und Abs. 4 RfStV zeigt mögliche Folgen vorherrschender Meinungsumacht Maßnahmenbündel in 26 Abs. 4 RfStV Sonderregeln für Spartenprogramme in 26 Abs. 5 RfStV

23 Ferner KEK-Aufgabe, Transparenz über die Entwicklung im Bereich des bundesweit verbreiteten privaten TV zu schaffen Erstellung einer jährlichen Programmliste, in der alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen D Erarbeitung eines - mindestens dreijährlich oder auf Anforderung der Länder - zu erstellenden Berichts über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk. Der Bericht berücksichtigt: Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten, horizontale Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und internationale Verflechtungen im Medienbereich.

24 Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Die Sachverständigen und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Mitglieder werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen.

25 Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt. Die Mitglieder der KEK sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden. Die KEK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Privater Rundfunk: Zulassung Präventivkontrolle Gegenstand 20 I 1 RStV

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Privater Rundfunk: Zulassung Präventivkontrolle Gegenstand 20 I 1 RStV Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Privater Rundfunk: Zulassung Präventivkontrolle: Zulassung erforderlich (BVerfGE 57, 295 [326 f.] FRAG) Gegenstand sämtliche

Mehr

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG Aktenzeichen: KEK 494 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Super Sports Network AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Christoph

Mehr

4 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG...14 2 DIE BEDEUTUNG VON VIELFALT IN DEN MASSENMEDIEN...17

4 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG...14 2 DIE BEDEUTUNG VON VIELFALT IN DEN MASSENMEDIEN...17 4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG...14 2 DIE BEDEUTUNG VON VIELFALT IN DEN MASSENMEDIEN...17 2.1 Begrifflichkeiten...17 2.1.1 Medien und Kommunikation...17 2.1.2 Massenmedien und Massenkommunikation...18

Mehr

Landesgesetzliche Vorschriften zur Zusammensetzung von Rundfunkveranstaltern. 26. November 2014, Berlin Cristina Bachmeier, LL.M.

Landesgesetzliche Vorschriften zur Zusammensetzung von Rundfunkveranstaltern. 26. November 2014, Berlin Cristina Bachmeier, LL.M. Landesgesetzliche Vorschriften zur Zusammensetzung von Rundfunkveranstaltern 26. November 2014, Berlin Cristina Bachmeier, LL.M. Medienkonzentrationsrecht RStV nach dem BVerwG-Urteil Es gibt nur ein TV-Medienkonzentrationsrecht

Mehr

Maßnahmen zur Vielfaltsicherung in der Praxis der Kartellbehörden

Maßnahmen zur Vielfaltsicherung in der Praxis der Kartellbehörden WORKSHOP Messbarkeit von Meinungsvielfalt in Presse und Rundfunk Maßnahmen zur Vielfaltsicherung in der Praxis der Kartellbehörden Berlin, 30. Juni 2014 Dr. Andreas Grünwald 2014 Morrison & Foerster LLP

Mehr

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. 5 Satz 2 RStV Aktenzeichen: KEK 574 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!#

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!# SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18. Wahlperiode Drucksache 18/ #N!# Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Achtzehnten Rundfunkä änderungsstaatsvertrag Federführend ist der Ministerpräsident

Mehr

Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV. Aktenzeichen: KEK 653. Beschluss

Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV. Aktenzeichen: KEK 653. Beschluss Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV Aktenzeichen: KEK 653 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der WestCom Broadcast Services GmbH, vertreten durch

Mehr

Die Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem 7. und 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Die Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem 7. und 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag Valerie Schüller Die Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem 7. und 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis

Mehr

Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv. Aktenzeichen: KEK 354. Beschluss

Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv. Aktenzeichen: KEK 354. Beschluss Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv Aktenzeichen: KEK 354 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG, vertreten

Mehr

Der Rechtsrahmen für eine Reform der Rundfunkgebühr

Der Rechtsrahmen für eine Reform der Rundfunkgebühr Juristische Fakultät der Georg-August Universität Göttingen Seminar im Rundfunkrecht einschließlich des Rechts der Neuen Medien bei Prof. Dr. Christine Langenfeld Der Rechtsrahmen für eine Reform der Rundfunkgebühr

Mehr

Rundfunkzulassung und Frequenzvergabe

Rundfunkzulassung und Frequenzvergabe Rundfunkzulassung und Frequenzvergabe I. Gemeinsamer verfassungsrechtlicher Hintergrund II. Rundfunkzulassung 1. Verwaltungsrechtliche Definition 2. Formelle Voraussetzungen 3. Materielle Voraussetzungen

Mehr

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss

Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 253 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH & Co. KG, vertreten durch die TM-TV Verwaltungs

Mehr

die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen:

die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Fernsehfensterrichtlinie Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach 25 RStV (Fernsehfensterrichtlinie, FFR)

Mehr

Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5. Aktenzeichen: KEK 370. Beschluss

Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5. Aktenzeichen: KEK 370. Beschluss Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5 Aktenzeichen: KEK 370 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und

Mehr

vom 06. Juli 2005 die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Präambel

vom 06. Juli 2005 die folgende Gemeinsame Richtlinie zur näheren Ausgestaltung des 25 RStV beschlossen: Präambel Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch regionale Fenster in Fernsehvollprogrammen nach 25 RStV (Fernsehfensterrichtlinie, FFR) vom 06. Juli 2005 Auf der

Mehr

Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL. Aktenzeichen: KEK 715. Beschluss

Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL. Aktenzeichen: KEK 715. Beschluss Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL Aktenzeichen: KEK 715 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der FTL Farhad Television Live GmbH, vertreten durch

Mehr

Zulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV. Aktenzeichen: KEK 834.

Zulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV. Aktenzeichen: KEK 834. K E K Zulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV Aktenzeichen: KEK 834 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH,

Mehr

Zulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV. Aktenzeichen: KEK 278. Beschluss

Zulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV. Aktenzeichen: KEK 278. Beschluss Zulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV Aktenzeichen: KEK 278 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Loft TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Kamlah und Dagmar

Mehr

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv GmbH. Aktenzeichen: KEK 301. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv GmbH. Aktenzeichen: KEK 301. Beschluss Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv GmbH Aktenzeichen: KEK 301 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der jobtv GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr.

Mehr

Kurs: Staatliche Regulierung I: Presse und Rundfunkrecht. D. Marktzutrittsregulierung (Medienzulassung und Medienorganisation)

Kurs: Staatliche Regulierung I: Presse und Rundfunkrecht. D. Marktzutrittsregulierung (Medienzulassung und Medienorganisation) UNIVERSITÄT HAMBURG - FB Rechtswissenschaft - WS 2003/2004 Wahlschwerpunkt XV: "Information und Kommunikation" Kurs: Staatliche Regulierung I: Presse und Rundfunkrecht Dr. Wolfgang Schulz Kursmaterialien

Mehr

Zulassungsantrag der DOSB New Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sportdeutschland.tv. Aktenzeichen: KEK 797. Beschluss

Zulassungsantrag der DOSB New Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sportdeutschland.tv. Aktenzeichen: KEK 797. Beschluss K E K Zulassungsantrag der DOSB New Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sportdeutschland.tv Aktenzeichen: KEK 797 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DOSB New Media GmbH, vertreten durch den

Mehr

Medien- und Arbeitsrecht

Medien- und Arbeitsrecht Medien- und Arbeitsrecht K a t h o l i s c h e U n i v e r s i t ä t E i c h s t ä t t - I n g o l s t a d t A Einführung in das Medienrecht Teil I Medien und Grundgesetz 1 Freiheitsgewährung des Art.

Mehr

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 562. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 562. Beschluss Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH Aktenzeichen: KEK 562 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und

Mehr

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 412. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 412. Beschluss Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH Aktenzeichen: KEK 412 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der jobtv24 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Spannungsfeld. Regelungsbedarf. Regelungsrahmen. Anwendungsbereich. Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes

Spannungsfeld. Regelungsbedarf. Regelungsrahmen. Anwendungsbereich. Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Spannungsfeld Regelungsbedarf Regelungsrahmen Anwendungsbereich Werbung im Rundfunk Erforderlichkeit von Werbeeinnahmen (BVerfGE

Mehr

Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 124-2

Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 124-2 Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 124-2 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der SAT.1 SatellitenFernsehen

Mehr

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 687. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 687. Beschluss Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm GmbH Aktenzeichen: KEK 687 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der German Car TV Programm GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer

Mehr

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung

Mehr

1. Rundfunkurteil Deutschland-Fernsehen

1. Rundfunkurteil Deutschland-Fernsehen 1. Rundfunkurteil Deutschland-Fernsehen (BVerfGE 12, 205) v. 28.2.1961 Am 25. Juli 1960 wurde auf Initiative Konrad Adenauers die Deutschland-Fernsehen-GmbH zur Veranstaltung eines zweiten bundesweiten

Mehr

Demokratieprinzip. (Art. 20 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 79 Abs. 3 GG) Abstimmungen: Entscheidung des Volkes über Sachfragen, zu unterscheiden

Demokratieprinzip. (Art. 20 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 79 Abs. 3 GG) Abstimmungen: Entscheidung des Volkes über Sachfragen, zu unterscheiden Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1; Abs. 2 S. 1 GG; s.a. Art. 79 Abs. 3 GG) Wahlen und Abstimmungen: Abstimmungen: Entscheidung des Volkes über Sachfragen, zu unterscheiden sind: o Bürgerbegehren => Antrag

Mehr

Reglement der Gemeinde Mauren für das gemeindeinterne Fernsehprogramm (Gemeindekanal und Teletext)

Reglement der Gemeinde Mauren für das gemeindeinterne Fernsehprogramm (Gemeindekanal und Teletext) Reglement der Gemeinde Mauren für das gemeindeinterne Fernsehprogramm (Gemeindekanal und Teletext) Gestützt auf Art. 26a des Gesetzes über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz) vom 19. Mai

Mehr

Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One. Aktenzeichen: KEK 325. Beschluss

Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One. Aktenzeichen: KEK 325. Beschluss Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One Aktenzeichen: KEK 325 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der imusic TV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Vladislav Martseniouk,

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

1 Einleitung. 1.1 Problemaufriss

1 Einleitung. 1.1 Problemaufriss 1 Einleitung 1.1 Problemaufriss Konzentrationsprozesse lassen sich in allen Wirtschaftsbereichen beobachten, auch und gerade im Medienbereich. Bereits im Jahr 1986 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt,

Mehr

Medienrecht I Rundfunkrecht. Dr. Mark D. Cole. Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN

Medienrecht I Rundfunkrecht. Dr. Mark D. Cole. Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Rundfunkrecht 1 Geschichtlicher Überblick Weimarer

Mehr

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Aktenzeichen: KEK 833. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Aktenzeichen: KEK 833. Beschluss Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der tv.gusto GmbH K E K Aktenzeichen: KEK 833 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der tv.gusto GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Guido Bolten und

Mehr

Zulassungsantrag der SINGLE TV Fernsehen GmbH für das Programm SINGLE TV sowie Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen

Zulassungsantrag der SINGLE TV Fernsehen GmbH für das Programm SINGLE TV sowie Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen Zulassungsantrag der SINGLE TV Fernsehen GmbH für das Programm SINGLE TV sowie Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen Aktenzeichen: KEK 049 und KEK 092 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit

Mehr

Sperrfrist 15:30 Uhr (Wenn nicht gewünscht: _Sperrfrist unsichtbar ) KEK-Pressemitteilung 09/2013 Berlin, 19.09.2013

Sperrfrist 15:30 Uhr (Wenn nicht gewünscht: _Sperrfrist unsichtbar ) KEK-Pressemitteilung 09/2013 Berlin, 19.09.2013 Sperrfrist 15:30 Uhr (Wenn nicht gewünscht: _Sperrfrist unsichtbar ) KEK-Pressemitteilung 09/2013 Berlin, Ergebnisse der 191. Sitzung der KEK > Beteiligungsveränderung / Volks.TV Verwaltung > Zulassungsantrag

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 17 I. Problemstellung 17 II. Ziel und Gang der Untersuchung 18 1. Ziel der Untersuchung 18 2. Gang der Untersuchung 20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 21 2 Gesetzliche

Mehr

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit

Mehr

Meinungsvielfalt (Pluralismusgebot) gewährleistet und der Rundfunk nicht dem Staat (Staatsfreiheit) ausgeliefert wird.

Meinungsvielfalt (Pluralismusgebot) gewährleistet und der Rundfunk nicht dem Staat (Staatsfreiheit) ausgeliefert wird. 7**)04.-(,!2)(,4.-(,)3 -/ 0)46 )2,&.4)0 )3(,.133)0 &/ $$" &5+534 $##%" Die Jusos treten dafür ein, dass das Duale System medienpolitisch erhalten bleibt und dabei ebenfalls eine Entwicklung der öffentlich-rechtlichen

Mehr

Zulassung. für Veranstalter von landesweit oder lokal verbreiteten privaten Rundfunkprogrammen. Hier: Muster der LMS nach 49 Abs.

Zulassung. für Veranstalter von landesweit oder lokal verbreiteten privaten Rundfunkprogrammen. Hier: Muster der LMS nach 49 Abs. Zulassung für Veranstalter von landesweit oder lokal verbreiteten privaten Rundfunkprogrammen Hier: Muster der LMS nach 49 Abs. 4 SMG 2 Muster der LMS nach 49 Abs. 4 SMG für die Anzeige einer geplanten

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Satzung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kostensatzung) vom 29.

Satzung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kostensatzung) vom 29. Satzung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kostensatzung) vom 29. Oktober 2001 Aufgrund der 57 Abs. 1 und 51 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über

Mehr

Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH. Aktenzeichen: KEK 510. Beschluss

Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH. Aktenzeichen: KEK 510. Beschluss Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH Aktenzeichen: KEK 510 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv 24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 360. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv 24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 360. Beschluss Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv 24 GmbH Aktenzeichen: KEK 360 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der jobtv 24 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Ausschreibung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen)

Ausschreibung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) Ausschreibung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für einen bundesweiten Versorgungsbedarf Hiermit gibt die

Mehr

Vorwort der Herausgeber

Vorwort der Herausgeber Übersicht Vorwort der Herausgeber I Übersicht III Abkürzungsverzeichnis IX 1 Einleitung 1 2 Gesellschaftliche und technische Entwicklungen 4 2.1 Digitalisierung und technische Konvergenz 4 2.2 Konvergenz

Mehr

Stellungnahme des DGB zum Telemedienkonzept der ARD

Stellungnahme des DGB zum Telemedienkonzept der ARD Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Stellungnahme des DGB zum Telemedienkonzept der ARD Verantwortlich: Michael Sommer DGB Bundesvorstand Nachfragen an: Stand: 14.07.2009 Sabine Nehls Mobil: 0171-55

Mehr

Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk

Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk Studien zum deutschen und europäischen Medienrecht 44 Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk Rechtsgutachten zur Novellierung des 33 Abs. 3 LMG NRW Bearbeitet von Rolf Schwartmann 1. Auflage

Mehr

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 432. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 432. Beschluss Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG Aktenzeichen: KEK 432 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Questico AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden

Mehr

Zulassungsantrag der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh für das Fernsehvollprogramm dctp.tv. Aktenzeichen: KEK 628.

Zulassungsantrag der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh für das Fernsehvollprogramm dctp.tv. Aktenzeichen: KEK 628. Zulassungsantrag der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh für das Fernsehvollprogramm dctp.tv Aktenzeichen: KEK 628 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DCTP Entwicklungsgesellschaft

Mehr

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.

Mehr

K E K. Pressemitteilung 7/2009. 148. Sitzung der KEK am 14.07.2009

K E K. Pressemitteilung 7/2009. 148. Sitzung der KEK am 14.07.2009 K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Pressemitteilung 7/2009 148. Sitzung der KEK am 14.07.2009 Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a 14469 Potsdam Tel.: (03 31) 2 00 63

Mehr

Wettbewerbsanalyse des Fernsehsektors

Wettbewerbsanalyse des Fernsehsektors Schriften zur Politischen Ökonomik / Political Economics, Competition and Regulation 9 Wettbewerbsanalyse des Fernsehsektors Anforderungen an eine neue Rundfunkordnung aus ordnungspolitischer Sicht Bearbeitet

Mehr

Die Geschichte des. Rundfunks. in Deutschland

Die Geschichte des. Rundfunks. in Deutschland Die Geschichte des Rundfunks in Deutschland Das Radio 1923 Erste öffentliche Rundfunksendung des Senders König Wusterhausen. 2 Der Nationalsozialismus Februar 1933 Adolf Hitler löst den Reichstag auf.

Mehr

Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV

Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV Karl-E. Hain unter Mitarbeit von Laura Johanna Reinlein Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV Rechtsgutachten für

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Förderung des Niederdeutschen im Bereich Hörfunk und Fernsehen

Förderung des Niederdeutschen im Bereich Hörfunk und Fernsehen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/225 Landtag 19. Wahlperiode 15.12.15 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Förderung des Niederdeutschen im Bereich Hörfunk und Fernsehen Antwort

Mehr

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

SATZUNG SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN DER

SATZUNG SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN DER SATZUNG DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN In Ergänzung der Statuten der übergeordneten Parteigliederungen gibt sich der SPD- Ortsverein Netphen folgende Satzung 1 Name, Tätigkeitsgebiet

Mehr

Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag)

Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit () vom 29. Juni/20. Juli 1989 *) in der geänderten Fassung vom 30. Januar 1993 **) *) Saarländisches Zustimmungsgesetz Nr. 1256, Amtsblatt

Mehr

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Silverline Television AG. Aktenzeichen: KEK 832. Beschluss

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Silverline Television AG. Aktenzeichen: KEK 832. Beschluss K E K Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Silverline Television AG Aktenzeichen: KEK 832 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Silverline Television AG, vertreten durch ihren Vorstand

Mehr

Staatsvertrag. über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni / 20. Juli 1989*

Staatsvertrag. über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni / 20. Juli 1989* Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni / 20. Juli 1989* *Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 67 vom

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- und Rundfunkrecht Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- und Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- und Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Massenmedien Massenkommunikation (Allgemeingerichtetheit und -zugänglichkeit) Printmedien (Presse u.dgl.) = stofflich verkörperte,

Mehr

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 311. Beschluss

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 311. Beschluss Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG Aktenzeichen: KEK 311 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Questico AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden

Mehr

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort. Anfrage des Abgeordneten Christian Dürr (FDP), eingegangen am

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort. Anfrage des Abgeordneten Christian Dürr (FDP), eingegangen am Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/934 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Christian Dürr (FDP), eingegangen am 11.10.2013 Staatsnahe

Mehr

des Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. (1) Der Maschinenring führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v.

des Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. (1) Der Maschinenring führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. S A T Z U N G des Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. I. Name, Sitz und Geschäftsjahr 1 (1) Der Maschinenring führt den Namen Maschinen- und Betriebshilfsring Hohenlohekreis e.v. (2) Der

Mehr

Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v..

Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v.. Satzung der Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsjunioren Regensburg e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. 3. Geschäftsjahr

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 1.1.4 S. 1 Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 26. November 2014 als Anlage zur Hauptsatzung

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg

Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg - 1 - Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Institut

Mehr

Ordnung für das weiterbildende Studium Moderne Steuerungsinstrumente in der Sozialversicherung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg

Ordnung für das weiterbildende Studium Moderne Steuerungsinstrumente in der Sozialversicherung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg Ordnung für das weiterbildende Studium Moderne Steuerungsinstrumente in der Sozialversicherung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 62 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über

Mehr

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Landesseniorenrat Brandenburg 29. Oktober 2009 Jens Graf Städte- und Übersicht Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

FREY RECHTSANWÄLTE. Strategische Beratung Rechtsmanagement

FREY RECHTSANWÄLTE. Strategische Beratung Rechtsmanagement FREY RECHTSANWÄLTE Strategische Beratung Rechtsmanagement FREY RECHTSANWÄLTE Kaiser-Wilhelm-Ring 40, 50672 Köln Tel. +49 221 420748 00 Fax +49 221 420748 29 Email info@frey.tv www.frey.tv 19. medienforum.nrw

Mehr

Frank Fechner (Hrsg.) Crossmediale Fusionen und Meinungsvielfalt

Frank Fechner (Hrsg.) Crossmediale Fusionen und Meinungsvielfalt Frank Fechner (Hrsg.) Crossmediale Fusionen und Meinungsvielfalt Medienrechtliche Schriften Herausgegeben von Prof. Dr. Frank Fechner Institut für Rechtswissenschaft an der TU Ilmenau Band 3 Crossmediale

Mehr

Positive Vielfaltsicherung. Bedeutung und zukünftige Entwicklung der Fensterprogramme für die Meinungsvielfalt in den privaten Fernsehprogrammen

Positive Vielfaltsicherung. Bedeutung und zukünftige Entwicklung der Fensterprogramme für die Meinungsvielfalt in den privaten Fernsehprogrammen Positive Vielfaltsicherung Bedeutung und zukünftige Entwicklung der Fensterprogramme für die Meinungsvielfalt in den privaten Fernsehprogrammen Studie von Universitätsprofessor Dr. iur. Dieter Dörr Inhaber

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

Zulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV. Aktenzeichen: KEK 535. Beschluss

Zulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV. Aktenzeichen: KEK 535. Beschluss Zulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV Aktenzeichen: KEK 535 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der GET ON AIR GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter

Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter vom 27.10.2005 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom Geänderte Regelungen 16.04.2014 3 Absatz 2 Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter

Mehr

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN 1 Name, Rechtsform und Sitz Der Verein führt den Namen Ludwig-Erhard-Stiftung e.v. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister

Mehr

Zulassungsantrag der SHOWTÜRK Deutschland Television Radio Reklame GmbH für das Fernsehvollprogramm EUROSHOW. Aktenzeichen: KEK 615.

Zulassungsantrag der SHOWTÜRK Deutschland Television Radio Reklame GmbH für das Fernsehvollprogramm EUROSHOW. Aktenzeichen: KEK 615. Zulassungsantrag der SHOWTÜRK Deutschland Television Radio Reklame GmbH für das Fernsehvollprogramm EUROSHOW Aktenzeichen: KEK 615 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der SHOWTÜRK Deutschland Television

Mehr

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

(3) Sollte die Übertragung der Beseitigungspflicht rechtswirksam abgelehnt sein, so erfüllen die Beteiligten ihre Beseitigungspflicht gemeinsam.

(3) Sollte die Übertragung der Beseitigungspflicht rechtswirksam abgelehnt sein, so erfüllen die Beteiligten ihre Beseitigungspflicht gemeinsam. der gesetzlichen Aufgabe der unschädlichen Beseitigung von 3.26 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit

Mehr

Vereinssatzung Call Center Essen

Vereinssatzung Call Center Essen Vereinssatzung Call Center Essen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Call Center Essen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." erhalten. (2)

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG

Professor Dr. Peter Krebs. Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG Professor Dr. Peter Krebs Arbeitsgliederung UWG Unlauterkeit irreführender geschäftlicher Handlungen, 5 UWG (Achtung: Markenrecht kann nach h.m Sperrwirkung entfalten) A Vorrangige Prüfung von 3 Abs. 3

Mehr

Satzung. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH

Satzung. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Satzung DFL Deutsche Fußball Liga GmbH Präambel Die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH führt das operative Geschäft des Die Liga - Fußballverband e.v., des Zusammenschlusses der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften

Mehr

Das duale Rundfunksystem der Schweiz

Das duale Rundfunksystem der Schweiz Dr. iur. Matthias Ackeret Das duale Rundfunksystem der Schweiz Unter Berücksichtigung des vierten Fernsehkanals als Versuch einer staatlichen Medienpolitik Stämpfli Verlag AG Bern 1998 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Satzung vom 26. November 2006 Artikel 1 Name Der am 12. November 2006 gegründete Radsportverein führt den Namen RC Racing Elephants und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v.

Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4392. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 12.10.

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4392. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 12.10. Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 12.10.2015 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

Pelzer, Alexander Drittsendelizenzen - eine umstrittene Maßnahme zur Sicherung der Meinungsvielfalt

Pelzer, Alexander Drittsendelizenzen - eine umstrittene Maßnahme zur Sicherung der Meinungsvielfalt Fachbereich Medien Pelzer, Alexander Drittsendelizenzen - eine umstrittene Maßnahme zur Sicherung der Meinungsvielfalt Licensing of Broadcasting Time to Third Parties - a Controversial Measure to Ensure

Mehr