Presse- und Rundfunkrecht VIII. Dr. Christopher Wolf
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- Kasimir Fiedler
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1 Presse- und Rundfunkrecht VIII Dr. Christopher Wolf
2 Zum Einstieg: Beginn des Privatfunks im Saarland, vgl. FRAK-Entscheidung des BVerfG Dort erste Vorgaben zur Ausgestaltung einer privaten Rundfunklandschaft (Zulassung, Gesetzesvorbehalt, Vielfalt, Aufsicht...) Erinnerung an Adenauer-Entscheidung Wichtig für Beginn des privaten Rundfunks: Technische Entwicklung
3 Wichtige Leitentscheidungen des BVERG zum Privatfunk: BVerfGE 57, 295 (318 ff.) FRAG Zulässigkeit privaten Rundfunks Rundfunkfreiheit ist eine dienende Freiheit für die freie und umfassende Meinungsbildung Privatrundfunk nur auf gesetzlicher Grundlage, die die Meinungsvielfalt sichert; dabei bestehen verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten als binnenplurales oder außenplurales (Markt-) Modell BVerfGE 73, 118 (152 ff.) Niedersachen Privatfunk zulässig, solange Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk gesichert
4 BVerfGE 74, 297 (323 ff.) Baden- Württemberg Kein Urteil sondern ein Beschluss Karlsruhe stellt klar: Grundversorgung heißt nicht Minimalversorgung Entwicklung des dynamischen Rundfunkbegriffs : auch rundfunkähnliche Kommunikationsdienste (online-dienste, Teletext...) sind vom Auftrag umfasst
5 Urteil zum Hessischen Privatfunkgesetz 2008 BVerfGE 121, 30 (2008) Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.
6 Problem: Gesetzgeber muss Rundfunkordnung gewährleisten Ausgestaltung der Rundfunkordnung notwendig Denn Rundfunk darf nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden Rechtsfigur der Ausgestaltung - gibt es auch bei Regelungen zum öffentlichrechtlichen Rundfunk Vorgaben für die Ausgestaltung (eine Auswahl): Festlegung der Grundlinien der Rundfunkordnung Diese muss der in der Gesellschaft vorhandenen Meinungsvielfalt entsprechen Sicherstellung eines Mindestmaßes an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung Regelungen zur Zulassung von privaten Rundfunk
7 Frage: Was ist diese Ausgestaltung rechts-technisch? Ein Eingriff? Welcher Prüfmaßstab gilt? Art. 5 II GG? Oder Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG? Ein Blick in das Urteil zum Hessischen Privatfunkgesetz vom : Vorschriften, die den rechtlichen Rahmen des Rundfunks fixieren, sind nicht zu beanstanden, wenn sie geeignet sind, das Ziel der Rundfunkfreiheit zu fördern und die von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützten Interessen angemessen berücksichtigen (BVerfG 2BvF 4/03)
8 Daher ist zunächst das Ziel der in Frage stehenden Maßnahme herausarbeiten Frage: Ist das eine Ausgestaltung? vgl. vorher aufgeführte Auswahl Oder stehen (im Hinblick auf den Prüfungsaufbau) eher GR im Vordergrund? Verschlechterung einer Regelung zur Ausgestaltung nicht als Ausgestaltung prüfen! Bei AG folgt dann häufig eine Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers P: BVerfG macht faktisch eine klass. Verhältnismäßigkeitsprüfung Wo dann Unterschied zu klass. Eingriffsgesetzen?
9 Frage: Welche verfassungsrechtlichen Werte/ Güter standen beim Verfahren zum Hess. PrivatfunkG im Focus Engagement der Parteien vs. Staatsfreiheit des Rundfunks Das Ergebnis kennen Sie... Freche Gegenfrage: Was wäre Ihnen staatspolitisch lieber? Ein von der alten Tante SPD engagiert geführtes Radio oder eine von Heuschrecken geleiteter Dudelfunkstation
10 Privater Rundfunk und Vielfaltsicherung Gefahr: Entstehung einseitiger Meinungsmacht Verflechtungen von Interessen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft P: hohe Suggestivkraft des Rundfunks auf die öffentliche Meinungsbildung Abhilfe: Vorkehrungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt
11 Gesetzliche Vorkehrung: Rundfunkspezifisches Antikonzentrationsrecht für bundesweites Fernsehen, vgl RStV Modelle (BVerfGE 57,295 (325): Binnenpluralismus/Außenpluralismus aber: kein Gebot der Modellkonsistenz (BVerfGE 83, 238 [296 u.a.] WDR), vgl. 50 II i.v.m. 16 SMG (ähnlich in Bremen, Hamburg und NRW)
12 Dabei aber zu beachten: (1) Wirtschaftliche Strukturunterschiede zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk: Die Werbefinanzierung des Privatrundfunks vgl. 43 RStV: Werbung und Teleshopping ( 2 II Nr. 5 und 8 RStV); Teilnehmerentgelte, Eigenmittel etc. derzeit bedeutungslos Folge: massenattraktive Inhalte Widerspruch zu programmlicher Breite
13 (2.) Grundversorgungsauftrag der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten (BVerfGE 73, 118 [157] Niedersachen) An sich geringere Anforderungen an programmliche Breite und Vielfalt des Privat-rundfunks zulässig (BVerfGE 73, 118 [157 ff.]) Aber: Sicherstellung eines Grundstandards an gleichgewichtiger Vielfalt bleibt geboten
14 Medienkonzentrationsrecht Für bundesweites privates TV in 25 ff RfStV Was fällt also nicht darunter? Medienkonzentrationsrecht dient der Sicherung von Meinungsvielfalt Alles aus Art. 5 I 2 GG... Wie ist das Verhältnis dieser Regelungen zum Kartellrecht des Bundes?
15 Medienkonzentrationsrecht 35 ff GWB regelt für Medien nur Fusionskontrolle Inneres Wachstum wird nicht umfasst EU-Recht: FKVO, dort vgl. Art. 21 Abs. 3 RfStV: Umfassender Ansatz Modell des Zuschaueranteils Früher: Medienkonzentrationsrecht über Begrenzung der Beteiligungen
16 Medienkonzentrationsrecht 26 Abs. 1 RfStV zeigt, dass Gesetzgeber zunächst davon ausgeht, dass in D Meinungsvielfalt herrscht Regelung zur Zurechnung von Unternehmen in 28 RfStV Zurechnung grds. erst wenn Beteiligung 25% erreicht oder übersteigt
17 Medienkonzentrationsrecht: Die KEK KEK hat sich auf der Grundlage der Bestimmungen des 3. RfÄStV 1997 konstituiert Aufgabe ist es, die Einhaltung der Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im TV zu überprüfen und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen Zulassungsverfahren und bei Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse beurteilt KEK, ob ein Unternehmen durch die Veranstaltung ihm zurechenbarer Programme oder durch die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder beides vorherrschende Meinungsmacht erlangt.
18 Medienkonzentrationsrecht: Die KEK Zur Durchführung einer bundeseinheitlichen Konzentrationskontrolle sind ihr diese Aufgaben als Beschlussorgan und Vermittlungsinstanz für alle Landesmedienanstalten zugewiesen worden. KEK ist als staatsfernes, standortunabhängiges Organ für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen" ( 36 Abs. 4 Satz 1 RStV) zuständig. Wer versteht die Regelung in 36 RfStV?
19 Medienkonzentrationsrecht: Die KEK Dabei wird die KEK jeweils für die Landesmedienanstalt tätig, bei welcher ein Lizenzantrag eingegangen oder bei der der betroffene Veranstalter lizenziert ist. Warum oder? Bei der Genehmigung von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse können dies auch mehrere Landesmedienanstalten sein. Die Beurteilung der KEK ist gegenüber den anderen Organen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Im Mittelpunkt der Prüfung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt durch die KEK stehen 26 RStV und die Anknüpfung an den Zuschaueranteil.
20 Medienkonzentrationsrecht: Die KEK Danach ist es einem Unternehmen nach 26 I RfStV erlaubt, selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen zu veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Vorherrschende Meinungsmacht wird nach Absatz 2 der Vorschrift vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen.
21 Gleiches gilt beim Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 %, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im TV und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der erzielte Meinungseinfluss einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht. Nach einer Bonusregelung können bei der Berechnung des maßgeblichen Zuschaueranteils vom tatsächlichen Zuschaueranteil für die Aufnahme von Regionalfenster-programmen zwei bzw. drei weitere Prozentpunkte für die gleichzeitige Aufnahme von Sendezeiten für Dritte in Abzug gebracht werden. Vorherrschende Meinungsmacht kann darüber hinaus auch nach dem Grundtatbestand des 26 Abs. 1 RStV festgestellt werden
22 Medienkonzentrationsrecht: Die KEK Blick in 26 Abs. 3 und Abs. 4 RfStV zeigt mögliche Folgen vorherrschender Meinungsumacht Maßnahmenbündel in 26 Abs. 4 RfStV Sonderregeln für Spartenprogramme in 26 Abs. 5 RfStV
23 Ferner KEK-Aufgabe, Transparenz über die Entwicklung im Bereich des bundesweit verbreiteten privaten TV zu schaffen Erstellung einer jährlichen Programmliste, in der alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen D Erarbeitung eines - mindestens dreijährlich oder auf Anforderung der Länder - zu erstellenden Berichts über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk. Der Bericht berücksichtigt: Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten, horizontale Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und internationale Verflechtungen im Medienbereich.
24 Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Die Sachverständigen und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Mitglieder werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen.
25 Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt. Die Mitglieder der KEK sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden. Die KEK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
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