Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gransee

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1 Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I/07 vom , S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel 4 des Gesetztes vom (GVBl. I/14, S. 23) und der derzeit gültigen Fassung der 1-3 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (GVBl. I/14, S. 30) hat die Stadt folgende Satzung erlassen. Die hier veröffentlichte Fassung beinhaltet: - die am beschlossene Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Gransee und Gemeinden am , - die am beschlossene 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Gransee und Gemeinden am die am beschlossene 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt Gransee und Gemeinden am Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gransee 1 Allgemeines Die Stadt Gransee erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuerpflichtiger und Steuergegenstand (1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gebiet der Stadt Gransee eine Zweitwohnung innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Dauernutzungsberechtigten zusteht. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienmitglieder innehat. Sie kann insbesondere der Erholung oder der Ausübung des Berufs oder der Ausbildung dienen. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass Ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt oder einem Dritten überlässt.

2 (3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der mindestens 3 Monate im Jahr zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann. Die Wohnung ist eine Gesamtheit von Räumen und gilt als geeignet, wenn sie - über mindestens 23 Quadratmeter Wohnfläche, - mindestens ein Fenster, - Strom- oder eine vergleichbare Energieversorgung - sowie Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in vertretbarer Nähe verfügt. Für die Berechnung der Wohnfläche gilt 2 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom (BGBl. I S. 2346) in der Fassung bei In-Kraft-Treten der Satzung entsprechen (4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind: a) Gartenlauben i. S. des 3 Abs. 2 und 20 a des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) vom (BGBl. I S. 210) in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben im Sinne des 20 a S. 1 Nr. 8 BkleingG, deren Inhaber vor dem eine Erlaubnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde. b) Wohnungen, die nachweislich als Kapitalanlage (zum Zwecke der Einkommenserzielung) gehalten werden. Eine Kapitalanlage wird nicht angenommen, wenn die Wohnung durch den Inhaber oder dessen Angehörige i. S. des 15 Abgabenordnung (AO) in der Fassung des In-Kraft-Tretens der Satzung mehr als zwei Monate im Jahr selbst genutzt wird. c) eine nur aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eingetragene Lebenspartnerschaft, dessen eheliche oder eingetragene lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. 3 Steuermaßstab (1) Die Steuer wird nach der lagedifferenzierten Wohnfläche berechnet. (2) Als Wohnfläche gilt die Fläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFlV). Zur Wohnfläche gehören insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Badezimmer, Toiletten und Flure. (3) Die Lagedifferenzierung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Zonen: Zone 1 Lage außerhalb einer Ortslage, die nicht unter Zone 3 Zone 2 Lage innerhalb einer Ortslage bzw. im Ortsrandbereich, die nicht unter Zone 3 fallen Zone 3 direkte Wasserlage bzw. Lage am Wasser (gemäß Anlage)

3 4 Steuersatz Die Steuersätze betragen: a) Für zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen in Wohnhäusern Zone 1 Zone 2 Zone 3 3,80 /m² 4,50 /m² 7,20 /m² b) Für Zweitwohnungen, die nicht das ganze Jahr genutzt werden können in Sommerhäusern und Wochenendhäusern Zone 1 Zone 2 Zone 3 2,50 /m² 3,00 /m² 4,80 /m² 5 Veranlagungszeitraum, Entstehung der Steuerschuld, Ende der Steuerschuld, Festsetzung, Fälligkeit (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Besteht Steuerpflicht im Sinne von 2 dieser Satzung nicht im gesamten Veranlagungszeitraum im Sinne von 5 Abs. 1 dieser Satzung, so ist der Steuersatz für den Veranlagungszeitraum nach dem Zeitraum zu berechnen, in dem im Kalenderjahr Steuerpflicht bestand. (3) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Wird eine Zweitwohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. (4) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des vorangegangenen Kalendermonats, wenn der Steuerschuldner die Wohnung/das Grundstück im laufenden Monat aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen. (5) Der Amtsdirektor des Amtes Gransee und Gemeinden setzt die Steuer durch Bescheid fest. Die Steuer wird am des laufenden Kalenderjahres fällig. Für Steuerbescheide, die nach dem erstellt werden, wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (6) In dem Bescheid nach Abs. 5 kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlage und der Steuerbetrag nicht ändern.

4 6 Anzeigepflicht (1) Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies dem Amtsdirektor innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen. (2) Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt hat dies dem Amtsdirektor innerhalb von zwei Wochen nach der Inbesitznahme bzw. Aufgabe schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Aufgabe einer Zweitwohnung sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift der Person anzugeben, an die die Wohnung/das Grundstück abgegeben wurde. 7 Steuererklärung (1) Der Inhaber der Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von dem Amtsdirektor aufgefordert wird. (2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung des Steuermaßstabes eine Steuererklärung abzugeben. 8 Mitwirkungspflichten des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers Hat der Erklärungspflichtige ( 7) seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, hat jeder Eigentümer oder Vermieter des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen des Amtsdirektors Auskunft zu erteilen, ob der Erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er ein- oder ausgezogen ist und wann bei einer Wohnung auf einem sog. Erholungsgrundstück das Pachtverhältnis begann bzw. beendet wurde. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 15 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) als Steuerschuldner entgegen 6 dieser Satzung die Inbesitznahme, Aufgabe oder das Innehaben der Zweitwohnung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt;

5 b) als Steuerschuldner entgegen 7 Abs. 1 dieser Satzung die Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß einreicht bzw. Veränderungen bezüglich der Jahresnettokaltmiete nicht oder nicht fristgemäß anzeigt; c) als Steuerschuldner entgegen 7 Abs. 2 dieser Satzung den Nachweis über die angegebene Jahresnettokaltmiete nicht oder nicht vollständig erbringt; d) entgegen 8 dieser Satzung als Eigentümer oder Vermieter eines Grundstückes auf Verlangen des Amtsdirektors keine oder keine vollständige Auskunft erteilt, ob ein Erklärungspflichtiger oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er ein- oder ausgezogen ist, und wann bei einer Wohnung auf einem sog. Erholungsgrundstück das Mietverhältnis begann bzw. beendet wurde. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in 15 Abs. 3, 2. Halbsatz des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Betrages geahndet werden. Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist der Amtsdirektor zuständig. 10 In-Kraft-Treten/Außerkraftsetzung Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gransee tritt rückwirkend zum in Kraft. Anlage: Lageplan Gransee, den gez. Stege Amtsdirektor Siegel

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