Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation EFZ
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1 Ausbildungsdelegation I+D Délégation à la formation I+D Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation EFZ Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Grundlagen Das Qualifikationsverfahren im Überblick Praktische Arbeit Prüfung Berufskenntnisse Erfahrungsnote Allgemeinbildender Unterricht Bewertung / Bestehen Prüfungsexpertinnen und -experten (PEX) Grundlagen Anforderungen an die PEX Fachfrau/Fachmann I+D Empfehlung der Ausbildungsdelegation I+D Organisatorisches Ablauf der praktischen Arbeit (VPA) Verzeichnis der Dokumente für das Qualifikationsverfahren... 13
2 1 Einleitung Diese Wegleitung zum Qualifikationsverfahren konkretisiert die Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation, Abschnitt 8, Art. 17 bis 22 und den Teil D Qualifikationsverfahren des Bildungsplanes. Sie dient der Orientierung, der Konkretisierung sowie als Anleitung zum Qualifikationsverfahren und bildet die Basis für vereinheitlichte Prüfungen in der ganzen Schweiz. Die Wegleitung richtet sich an alle Beteiligten der dreijährigen beruflichen Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation EFZ: Lernende Berufsbildnerinnen/Berufsbildner Lehrkräfte für den berufskundlichen Unterricht Lehrkräfte für den allgemein bildenden Unterricht Leiterinnen/Leiter der überbetrieblichen Kurse Prüfungsexpertinnen und -experten Zuständige kantonale Prüfungsorganisation Im Qualifikationsverfahren Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation EFZ wird nachgewiesen, dass die Handlungskompetenzen gemäss Bildungsverordnung und Bildungsplan erreicht wurden. Das Qualifikationsverfahren umfasst Abschlussprüfungen in den Qualifikationsbereichen Praktische Arbeit, Berufskenntnisse und Allgemeinbildung und die Erfahrungsnote aus den überbetrieblichen Kursen und aus dem berufskundlichen Unterricht. Zuständig für die Erarbeitung und in Kraftsetzung ist die Ausbildungsdelegation I+D. 2 / 13
3 2 Grundlagen Die nachfolgend aufgeführten Dokumente enthalten die relevanten Grundlagen zur Durchführung des Qualifikationsverfahrens: Bundesgesetz über die Berufsbildung BBG, 5. Kapitel Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel ; Verordnung über die Berufsbildung BBV (BiVo), Art. 30 bis Art. 35, Art. 39 sowie Art. 50; Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation vom , Art. 17 bis Art. 22; Bildungsplan (Bipla) vom , Teil D Qualifikationsverfahren ; 3 / 13
4 20% 20% 40% Wegleitung Qualifikationsverfahren 3 Das Qualifikationsverfahren im Überblick Positionen Qualifikationsbereiche Gewich tung Zeit Form Dokumente Experten A) Praktische Arbeit (VPA), 4 h Position 1 Es werden drei der fünf folgenden Leitziele überprüft: Erwerben/Übernehmen (1) Aufbewahren/Erhalten (3) 1/3 2 h Anmeldeformular Expertenzuteilung Schema EHB zum Erstellen von Prüfungsaufgaben BiVo Art.19 Abs. 1 a Bipl Teil D Instrumente und Verfahren ( ) Interne und externe Kommunikation ( ) Kundenbeziehungen (6) Notenformular SDBB* Prüfungsexperten Position 2 1/3 1 h Erschliessen (2) Position 3 1/3 1 h Recherchieren (7.1, ) B) Berufskenntnisse schriftlich und mündlich, 4 h Position 1 Erwerben/Übernehmen ( ) Erschliessen (2.2) Aufbewahren/Erhalten ( ) 2/6 90 Min. schriftlich Prüfungsaufgaben für die Kandidat/innen Prüfungsaufgaben inkl. Lösungen für die PEX Notenformular SDBB* BiVo Art.19 Abs. 1 b Bipl Teil D Recherchieren ( ) BFS-Lehrpersonen Position 2 Informationslandschaft / Dokumentarisches Orientierungswissen ( ) Instrumente und Verfahren ( ) 2/6 45 Min. schriftlich 15 Min. mündlich Prüfungsaufgaben für die Kandidat/innen Prüfungsaufgaben inkl. Lösungen für die PEX BFS-Lehrpersonen Rechtsfragen (8.4) Notenformular SDBB* Position 3 Bürokommunikation (8.1) Rechnungswesen (8.2) 1/6 60 Min. schriftlich Prüfungsaufgaben für die Kandidat/innen Prüfungsaufgaben inkl. Lösungen für die PEX BFS-Lehrpersonen Position 4 Fremdsprachen (5.3) - zweite Landessprache - Englisch (1/12) (1/12) Mündlich 15 Min. 15 Min. Protokollraster inkl. Prüfungsaufgaben Notenformular SDBB* BFS-Lehrpersonen Notenformular SDBB* C) Erfahrungsnote Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf 1/2 Gemäss Bipla Semesterzeugnisse Berufsfachschule BiVo Art. 20 Abs. 3 und 4 eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts. Erfahrungsnotenblatt Berufsfachschule SDBB* BFS Lehrpersonen 4 / 13
5 20% Wegleitung Qualifikationsverfahren Positionen Qualifikationsbereiche Gewich tung Zeit Form Dokumente Experten Überbetriebliche Kurse BiVo Art. 16 und Art. 20 Abs. 3 und 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise 1/2 Gemäss Bipla Erfahrungsnotenblatt ük SDBB* ÜK-Leiter(in) ÜK 3: Erschliessen im Archivbereich ÜK 6: Erschliessen im Bibliothekswesen ÜK 7: Recherchieren D) Allgemeinbildender Unterricht Gemäss Rahmenlehrplan BBT Pos. 1: Erfahrungsnoten Die Erfahrungsnoten bewerten die Kompetenzen der Lernenden in allen Lernbereichen der Allgemeinbildung während der gesamten beruflichen Grundbildung. 1/3 Mind. 3 Noten je Fach Der Schullehrplan regelt die Form und die Periodizität der Bewertung. Semesterzeugnisse ABU-Lehrpersonen Pos. 2: Vertiefungsarbeit Nach ABU-Lehrplan - Prozess - Produkt 1/3 Der Schullehrplan regelt das Verfahren Schulinterne Dokumente ABU-Lehrpersonen - Präsentation Pos. 3: Schlussprüfung Die Schlussprüfung findet im letzten Semester der beruflichen Grundbildung statt. 1/3 Der Schullehrplan regelt das Verfahren Schulinterne Dokumente ABU-Lehrpersonen * Die Notenformulare werden vom Schweizerischen Dienstleistungszentrum Berufsbildung und Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung SDBB zur Verfügung gestellt (). 5 / 13
6 3.1 Praktische Arbeit Die Prüfung im Qualifikationsbereich Praktische Arbeit dauert 4 Stunden und basiert auf den Bestimmungen der BiVo, 19 Abs. 1 a und des Bildungsplans, Teil D Qualifikationsverfahren. Die Praktische Arbeit wird im Lehrbetrieb durchgeführt. Den Lernenden müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Die praktische Arbeit ist als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) gestaltet. Die Lernenden werden in den in der Übersicht aufgelisteten drei Positionen geprüft. Die Aufgaben orientieren sich an den im Bildungsplan im Teil A formulierten Handlungskompetenzen, die Bewertungskriterien basieren auf den Leistungszielen für den Betrieb. Die Erarbeitung der Prüfungsaufgaben für die praktische Arbeit obliegt der Autorengruppe VPA. Sie achtet bei der Gestaltung der Prüfung darauf, dass die in der beruflichen Praxis üblichen Abläufe abgebildet werden. Die Aufgaben für die einzelnen Positionen sollen koordiniert erarbeitet werden; Wiederholungen oder Doppelspurigkeiten sind zu vermeiden. Ziel ist es, dass die Positionen nicht isoliert geprüft werden, sondern dass sich ein bestimmtes Thema wie ein roter Faden durch die drei Positionen der Prüfung zieht. Für das Erstellen der Aufgaben arbeiten die Autorinnen und Autoren mit dem Schema EHB zur Erstellung von Prüfungsaufgaben VPA (siehe Anhang). Die Prüfungsexpertinnen und -experten der einzelnen Prüfungsorte erhalten die Prüfungsaufgaben und passen diese den Gegebenheiten ihres Prüfungsortes an. Sie verschaffen sich mittels einer vorgängigen Besichtigung einen Überblick über die Situation, die Arbeitsmittel und die weiteren Voraussetzungen am Prüfungsort. Die Bewertung der praktischen Prüfung erfolgt durch zwei Prüfungsexperten. Am Schluss der Prüfung tragen die Prüfungsexperten die erreichten Punkte ins Notenformular ein und reichen dieses unterschrieben an den Chefexperten weiter. 6 / 13
7 3.2 Prüfung Berufskenntnisse Der Qualifikationsbereiche «Berufskenntnisse» ist in Art. 19 Abs. 1 b der Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation und im Bildungsplan Teil D Qualifikationsverfahren geregelt. Die Lernenden werden während insgesamt 4 Stunden in 4 Positionen sowohl schriftlich wie mündlich geprüft. Berufskenntnisse schriftlich Die Lernenden werden in den Positionen 1, 2 und 3 während 3 1/4 Std. schriftlich geprüft. Die zu prüfenden Richtziele sind in der Übersicht auf Seite 4 aufgeführt. Die Aufgaben werden zentral von der Autorengruppe Berufskenntnisse erstellt; die Prüfungen finden lokal an den Berufsschulen statt. Die Korrektur findet durch die BFS- Lehrpersonen statt. Am Schluss der Prüfung tragen die BFS-Lehrpersonen die erreichten Punkte ins Notenformular ein und reichen dieses unterschrieben an den Chefexperten weiter. Berufskenntnisse mündlich Position 2: Die Lernenden werden in der Position 2 während 15 Minuten mündlich geprüft. Diese Prüfung findet in Form eines Fachgespräches statt. Am Schluss der Prüfung tragen die Prüfungsexperten die erreichten Punkte ins Notenformular ein und reichen dieses unterschrieben an den Chefexperten weiter. Diese müssen mit den Punkten aus den schriftlichen Aufgaben der Position 2 zusammengerechnet werden. Daraus ergibt sich die Note für die Position 2. Position 4 Die Lernenden werden in der Position 4 während je 15 Min. mündlich in zwei Fremdsprachen geprüft (Richtziel 5.3). Diese Prüfung wird an der Berufsschule in Form eines Fachgesprächs durchgeführt; die BFS-Lehrpersonen übernehmen die Rolle der Prüfungsexperten. Am Schluss der Prüfung tragen die BFS-Lehrpersonen die erreichten Punkte ins Notenformular ein und reichen dieses unterschrieben an den Chefexperten weiter. 7 / 13
8 3.3 Erfahrungsnote Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für den berufskundlichen Unterricht und die bewerteten überbetrieblichen Kurse. Berufskundlicher Unterricht Die Note berufskundlicher Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts. Überbetriebliche Kurse Die Note überbetriebliche Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel der Kompetenznachweise der Kurse 3, 6 und 7. Zu Beginn des 6. Semesters sind die vollständig ausgefüllten Formulare von den Verantwortlichen der überbetrieblichen Kurse an die vom kantonalen Amt bezeichnete Stelle weiterzuleiten. 3.4 Allgemeinbildender Unterricht Für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung gilt die Verordnung des BBT über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April Die Abschlussnote im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung setzt sich zusammen aus der Erfahrungsnote, Vertiefungsarbeit und Schlussprüfung. 8 / 13
9 4 Bewertung / Bestehen Die Gewichtung der Noten für die Qualifikationsbereiche ist Art. 20 der Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Information und Dokumentation und im Teil D Qualifikationsverfahren des Bildungsplanes festgelegt und in der Übersicht auf Seite 4 dargestellt. Die Bewertung der Qualifikationsbereiche Praktische Arbeit und Berufskenntnisse wird anhand der Vorgaben der Autorengruppen durchgeführt. Die einzelnen Positionen werden mit Punkten bewertet; die Verteilung der Punkte ist vorgegeben. Für die Ermittlung der Noten in den Qualifikationsbereichen (Berufskenntnisse und VPA) wird die Umrechnungsformel des SDBB verwendet: 5 Note = x erreichte Punktzahl + 1 Max. erreichbare Punktzahl Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn der Qualifikationsbereich «Praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird. 9 / 13
10 5 Prüfungsexpertinnen und -experten (PEX) 5.1 Grundlagen Wegleitung Qualifikationsverfahren Folgende Bestimmungen richten sich an die Prüfungsexpertinnen und -experten: Bundesgesetz über die Berufsbildung BBG, Art. 47 Verordnung über die Berufsbildung BBV, Art. 35 Abs. 1f Verordnung über die Berufsbildung BBV, Art Anforderungen an die PEX Fachfrau/Fachmann I+D Im Handbuch für Expert/innen in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Ausgabe 2010) werden die Anforderungen branchenneutral beschrieben (Kap 2.1). Diese Anforderungen werden für die PEX I+D wie folgt erweitert: Mehrjährige Berufserfahrung als Berufsbildner/in, und/oder Berufsbildner/in in überbetrieblichen Kursen Fachfrau/fachmann I+D ODER mindestens 3 Jahre berufliche Praxis im I+D-Bereich, in welcher die Expertin/der Experte eingesetzt wird. Mindestalter: 23 Jahre. Ausnahmen sind in Absprache mit der Ausbildungsdelegation Information und Dokumentation (I+D) zu regeln. Expertinnen/Experten, welche seit mehr als 5 Jahren nicht mehr im entsprechenden I+D-Bereich tätig sind, können keine Prüfungen abnehmen. Die konkrete Zeitbegrenzung liegt im Ermessen der Ausbildungsdelegation I+D unter Berücksichtigung der Bereichsbedürfnisse. Erfolgreicher Besuch des Einführungskurses für Prüfungsexperten am EHB. 5.3 Empfehlung der Ausbildungsdelegation I+D Erfolgreicher Besuch des Reformkurses Fachfrau/Fachmann I+D und die Verpflichtung, an den angebotenen Weiterbildungen teilzunehmen. Bereitschaft, im Qualifikationsbereich Praktische Arbeit eingesetzt zu werden. Verpflichtung, die praktische Prüfung im jeweiligen Ausbildungsbetrieb des Lernenden abzunehmen. Verpflichtung, sich über die betrieblichen Gegebenheiten (Systeme, Erschliessungsreglemente, Betriebsreglemente etc.) im Vorfeld des Qualifikationsverfahrens in geeigneter Form zu informieren. Verpflichtung, die praktische Prüfung nach den Richtlinien der Ausbildungsdelegation I+D und den Vorgaben der Autorengruppe VPA durchzuführen, zu protokollieren und zu bewerten. Sich in die Kandidatinnen und Kandidaten einfühlen können und ihnen mit Respekt begegnen, eine angenehme Prüfungsatmosphäre schaffen, zuhören und die Prüfenden in ein konstruktives Gespräch einbinden, in hektischen Situationen Ruhe bewahren, korrekt und gerecht beurteilen können. In Bezug auf ethnische und geschlechtliche Unterschiede sind die Expertinnen und Experten neutral. 10 / 13
11 6 Organisatorisches Durchführung der Qualifikationsverfahren Die Verantwortlichkeiten sind in BBG Art. 40 geregelt. Die Ausbildungsdelegation I+D hat als verantwortliche Organisation der Arbeitswelt zwei Autorengruppen zum Erstellen der Abschlussprüfungen eingesetzt. Die Autorengruppe Berufskenntnisse erstellt die Aufgaben für die Abschlussprüfung Berufskenntnisse, die Autorengruppe VPA erarbeitet die Vorgaben für die Aufgabenstellung für die vorgegebene praktische Arbeit. Die Chefexpertinnen und Chefexperten werden auf Antrag der Ausbildungsdelegation I+D von den Kantonen bestimmt. Expertinnen und Experten werden auf Antrag der Chefexpertinnen und Chefexperten vom Kanton gewählt. 11 / 13
12 6.1 Ablauf der praktischen Arbeit (VPA) 12 / 13
13 7 Verzeichnis der Dokumente für das Qualifikationsverfahren Dokumente Herausgeber Bezugsquelle Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Formular für die Erfahrungsnote in der Berufsfachschule Formular für die Erfahrungsnote in überbetrieblichen Kursen Notenformular für das gesamte Qualifikationsverfahren (Prüfungsergebnis) Handbuch für Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung Wegleitung für die Kompetenznachweise in überbetrieblichen Kursen Schema EHB zum Erstellen von Prüfungsaufgaben VPA Formulare für das Erstellen der Aufgaben Berufskenntnisse schriftlich Aufgaben und Bewertungsraster Berufskenntnisse schriftlich Aufgaben/Protokollraster Berufskenntnisse mündlich Ausbildungsdelegation I+D SDBB SDBB SDBB EHB/SDBB Ausbildungsdelegation I+D EHB SDBB SDBB SDBB Weiterbildung Aus- und Weiterbildung von Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten Handbuch 13 / 13
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