Aktuelles aus der Rechtsprechung bzw. Finanzverwaltung

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1 Aktuelles aus der Rechtsprechung bzw. Finanzverwaltung In der aktuellen Ausgabe meines monatlichen Editorials informiere ich Sie diesmal über wichtige Verwaltungsanweisungen, aktuelle Urteile und interessante neu anhängige Verfahren. Als Anregung für das Gespräch mit Ihrer Steuerkanzlei Weichselbaum sollen die nachstehenden Ausführungen anregen. Das gesamte Team freut sich, mit Ihnen anstehende Themenbereiche zu besprechen und bestmögliche Lösungen für Sie zu finden. Schulgeld: Steuervorteil für Eltern, wenn Kinder Vertragspartner sind Bislang wurde von der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass der Sonderausgabenabzug von Schulgeld voraussetzt, dass die Eltern die Zahlungen aus eigener Verpflichtung erbringen. War hingegen das (volljährige) Kind Vertragspartner der Schule, konnten die Eltern Schulgeldzahlungen nicht steuermindernd geltend machen.!! Die Finanzverwaltung hat ihre bisherige restriktive Auffassung aufgegeben!! Für den Abzug von Schulgeld ist nicht mehr von Bedeutung, wer Vertragspartner der Schule ist. Die Aufwendungen sind demjenigen zuzurechnen, der sie wirtschaftlich getragen hat. Die OFD Münster publizierte hier eine wichtige Vereinfachungsregelung. Erhalten Eltern für ein Kind, das sich in der Ausbildung befindet, Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag, dann kann davon ausgegangen werden: Die Aufwendungen sind den Eltern zuzurechnen. Unabhängig davon, wer Vertragspartner ist, und unabhängig davon, ob die Eltern selbst oder das Kind die Zahlungen geleistet haben, können die Eltern das Schulgeld daher als Sonderausgaben geltend machen. Exkurs: Privatschulen erheben neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld zur Finanzierung der Kosten häufig so genannte Elternhilfe-Beiträge. Hier stellt sich die Frage: Sind auch die auf freiwilliger Basis entrichteten Beiträge als Sonderausgaben begünstigt? Die Antwort lautet: Ja! Ob Zahlungen vertraglich vereinbart sind oder freiwillig geleistet werden, ist nach Auffassung der Verwaltung unerheblich. Allein ausschlaggebend ist: Stellen die Zahlungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch dar? Das ist der Fall, wenn die Zahlungen dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Neben den vertraglich geschuldeten Leistungen der Eltern an den Träger einer Privatschule sind daher auch freiwillige Zahlungen der Eltern an einen Förderverein der Schule begünstigt, wenn der Förderverein die Zahlungen satzungsgemäß an die Privatschule zur Deckung der Betriebskosten weiterleitet. Leisten Eltern Zuwendungen, die über den normalen Bedarf des Schulbetriebs hinausgehen, kann ein Spendenabzug in Frage kommen. Schulgeldzahlungen für die Ausbildung eines Kindes an einer Schweizer Privatschule sind nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg nicht als Sonderausgaben bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Eltern zu berücksichtigen. Der BFH muss klären, ob ein Verstoß gegen das zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen (FZA) vorliegt. Steuerkanzlei Weichselbaum Februar 2011 SEITE 1 / 5

2 Arbeitszimmer: Steuerzahlerfreundliche Finanzgerichtsurteile auf dem Prüfstand Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde rückwirkend ab dem Jahr 2007 die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer bis zu jährlich wieder eingeführt. Aber nur für den Fall, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bis zum Jahr 2006 konnten die Kosten zudem ebenfalls begrenzt auf jährlich berücksichtigt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit betrug. Insoweit bleibt es bei dem Abzugsverbot. Hier hat es keine Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 gegeben. Der Gesetzgeber ist damit nur der Minimalforderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen. Ein voller Abzug aller Kosten ist unverändert nur dann möglich, wenn in dem häuslichen Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt. Drei Interessante anhängige Verfahren zum Arbeitszimmer möchte ich Ihnen zu diesem Thema präsentieren. In allen drei Fällen hat das vorinstanzliche Finanzgericht die Kosten für einen beruflich genutzten Raum steuermindernd anerkannt. 1. Unter dem Aktenzeichen VIII R 44/10 geht es um folgende Frage: Kann eine selbständige Musikerin die Kosten für einen schallgedämpften Übungsraum in ihrer Privatwohnung in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen? Das Finanzgericht Köln hat dies bejaht. Der Übungsraum der Klarinettistin gleiche eher einer Werkstatt oder einem Tonstudio als einem klassischen Arbeitszimmer. Die Regeln für häusliche Arbeitszimmer seien daher nicht zu beachten. Es komme somit nicht darauf an, ob der Übungsraum den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildet. 2. Unter dem Aktenzeichen IX R 56/10 geht es um folgende Frage: Handelt es sich bei einem beruflich genutzten Raum um ein so genanntes außerhäusliches Arbeitszimmer? Der Hintergrund ist bekannt: Nur bei Arbeitszimmern, die innerhalb der Wohnung liegen oder zumindest in die häusliche Sphäre eingebunden sind, gelten die Abzugsbeschränkungen. Wer hingegen einen Raum in einem Nachbarhaus anmietet, kann seine Aufwendungen in voller Höhe absetzen. Im Streitfall befanden sich zwei beruflich genutzte Räume im selben Haus wie die Wohnräume. Sie befanden sich sogar auf derselben Etage. Die beruflich genutzten Räume und die Wohnräume waren aber durch eine Zwischenwand getrennt. Ein Durchgang war nicht möglich. Von den Wohnräumen zu den Büroräumen und umgekehrt konnte man nur über einen gesonderten Treppenaufgang gelangen, der auch von fremden Personen genutzt wurde. Das Finanzgericht Köln kam zu der erfreulichen Einschätzung: Es handelt sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Im Streitfall waren die Kosten von mehr als daher in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. 3. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat im Jahr 2009 in einem ähnlichen Fall ebenfalls eine Einbindung in die häusliche Sphäre verneint und die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in Höhe von immerhin unbegrenzt anerkannt. Und das, obwohl die beruflich genutzten Räume sich in einem vom Steuerpflichtigen komplett selbstgenutzten Mehrfamilienhaus befanden, zu dem fremde Dritte keinen Zugang hatten. Hier lautet das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VIII R 7/10. Steuerkanzlei Weichselbaum Februar 2011 SEITE 2 / 5

3 Ohne Frage: Die Entscheidungen der Finanzgerichte sind erfreulich. Wie immer bleibt aber abzuwarten, wie der BFH entscheidet. Gespannt bin ich insbesondere, ob der Bundesfinanzhof seine restriktive Rechtsprechung zum außerhäuslichen Arbeitszimmer ändert. Nach einem älteren BFH-Urteil aus dem Jahre 2002 kann ein Arbeitszimmer nämlich auch dann als häuslich anzusehen sein, wenn es sich in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom Garten aus betreten werden kann. Auf dieses Urteil stützen sich Finanzbeamte gern und häufig bei der Ablehnung von Raumkosten. Es ist zu hoffen, dass der BFH seine Rechtsauffassung überdenkt, zumindest aber präzisiert. Vermögensverwaltung: Steuerliche Behandlung von Transaktionskosten Für Anleger ist eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster interessant. Diese beschäftigt sich mit der steuerlichen Behandlung von Vermögensverwaltungsgebühren bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Gebühren für eine Vermögensverwaltung sind ab dem Jahr 2009 im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht mehr als Werbungskosten abziehbar. Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten wirken sich hingegen steuermindernd aus. Sie mindern die steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne. Nicht selten vereinbaren Kunden jedoch mit einem Vermögensverwalter ein pauschales Festhonorar. Die Transaktionskosten werden nicht gesondert berechnet. Banker sprechen von einer so genannten all-in-fee. Ende 2009 hatte das Bundesfinanzministerium ein sehr umfangreiches Schreiben zu Einzelfragen bei der Abgeltungsteuer veröffentlicht. Danach ist bei einer Pauschalgebühr für eine Vermögensverwaltung der Anteil abzugsfähig, der auf die Transaktionskosten entfällt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn vertraglich festgehalten ist, wie hoch dieser Anteil ist. Da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, sind die anteiligen Transaktionskosten im Zeitpunkt der Verausgabung als abziehbarer Aufwand anzuerkennen. Sofern die Pauschale für diese Transaktionskosten einen Betrag von 50 % der gesamten Gebühr nicht überschreitet, ist sie nach dem BMF-Schreiben in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Die Oberfinanzdirektion Münster hat jetzt klar gestellt: Eine Berücksichtigung der abzugsfähigen Aufwendungen ist auch dann möglich, wenn in dem betreffenden Jahr keine Veräußerungsgewinne erzielt werden. Sehr ausführlich stellt die OFD in ihrer Verfügung die Rechtslage vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dar. Falls Sie mit dem Finanzamt in Altfällen bis einschließlich des Jahres 2008 über die richtige steuerliche Behandlung von Vermögensverwaltungsgebühren streiten, lohnt daher ein Blick in die Verwaltungsanweisung. Steuerkanzlei Weichselbaum Februar 2011 SEITE 3 / 5

4 Ansparrücklage: Nachträgliche Bildung zur Kompensation von Gewinnerhöhungen zulässig Zur alten Ansparabschreibung nach 7g EStG hat der Bundesfinanzhof jüngst ein Urteil gefällt, das auch für den neuen Investitionsabzugsbetrag bedeutsam ist. Der BFH hat entschieden: Eine Ansparabschreibung also eine Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens konnte nach altem Recht auch nachträglich im Wege der Bilanzänderung gebildet werden zur Kompensation eines Mehrergebnisses auf Grund einer Betriebsprüfung. Obwohl es sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergibt, setzt die Bildung einer Ansparrücklage materiell einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der Bildung der Rücklage voraus. An diesem Finanzierungszusammenhang fehlt es, wenn die Rücklage mehr als zwei Jahre nach der Investition gebildet wurde. Der BFH vertritt in diesem Urteil dabei diese nachteilige Auffassung und führt dabei aus, dass der Zwei-Jahres-Zeitraum taggenau zu berechnen ist. Die Frist endet mithin nicht erst nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts folgt. Das heißt: Die Rücklage musste spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Investition gebildet werden. Bei einem bilanzierenden Unternehmer reichte auch nicht die bloße Mitteilung an das Finanzamt, das nachträglich eine Rücklage gebildet wurde. Zur Wahrung der Zweijahresfrist musste vielmehr fristgerecht eine entsprechend geänderte Bilanz beim Finanzamt eingereicht werden. Das Urteil ist auch beim ab 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag zu beachten. Auch dieser kann zum Ausgleich prüfungsbedingter Mehrergebnisse in Anspruch genommen werden. Zwar ist die Frage nach einer möglichen Bilanzänderung nicht mehr von Bedeutung. Der Investitionsabzugsbetrag wird bekanntlich außerhalb der Bilanz vorgenommen. Ein Finanzierungszusammenhang ist aber nach wie vor erforderlich! Zum Investitionsabzugsbetrag sind weitere interessante Rechtsfragen beim BFH anhängig. So liegt ein positives Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zur Entscheidung vor, in dem entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung es die Finanzrichter aus Hannover zugelassen haben, dass ein Abzugsbetrag innerhalb des Investitionszeitraums aufgestockt wird. Der BFH muss daher unter dem Aktenzeichen X R 25/10 entscheiden, ob ein Abzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut nur in einem Jahr oder auch in mehreren Jahren berücksichtigt werden kann. Steuerkanzlei Weichselbaum Februar 2011 SEITE 4 / 5

5 Körperschaftsteuer: Pauschalierung nicht abziehbarer Betriebsausgaben ist verfassungsgemäß 8b KStG stellt sämtliche Erträge, die einer Kapitalgesellschaft aus der Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft zufließen, steuerfrei. Allerdings gelten 5 % dieser Beteiligungserträge fiktiv als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Das BVerfG hat jetzt entschieden, dass dieses pauschalierte Betriebsausgabenabzugsverbot verfassungsgemäß ist. Im Ergebnis sind somit nur 95 % der Beteiligungserträge (und auch der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften) steuerfrei. Der Streit um die Rechtmäßigkeit ist damit beendet. Offene Verfahren werden in diesem Sinne abgeschlossen. Sollten sie Fragen zu einzelnen Themenbereichen haben, freue ich mich von Ihnen angesprochen zu werden. Ich werde stets versuchen, Sie bestmöglich zu unterstützen. Ansonsten freue ich mich, wenn Sie im März bei der nächsten Ausgabe wieder dabei sind. Bis dahin wünsche ich Ihnen eine gute Zeit. Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg Gerhard Weichselbaum vereidigter Buchprüfer, Steuerberater Steuerkanzlei Weichselbaum Februar 2011 SEITE 5 / 5

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