Was gilt heute, was gilt morgen? TÜV Media. Die Datenschutzgrundverordnung Forderungen und Hinweise. - Leseprobe - Gerald Spyra

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1 TÜV Media Was gilt heute, was gilt morgen? Die Datenschutzgrundverordnung Forderungen und Hinweise Gerald Spyra

2 Die Inhalte dieses Werkes wurden von Verlag und Autor nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und zusammengestellt. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln und andere Vorschriften sind nur gültig und finden Anwendung entsprechend ihrer jeweils aktuellsten Fassung, die im einschlägigen amtlichen Verkündungsorgan (insbesondere Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger) veröffentlicht ist. Autor Rechtsanwalt Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Kaiserstr. 7, Wipperfürth Telefon: ( ) Fax: ( ) gerald.spyra@kanzlei-spyra.de Web: Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalibliothek Die Deutsche Nationalibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie. Detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN (Print) ISBN (E-Book) Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf deshalb der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlags. TÜV, TUEV und TUV sind eingetragene Marken. Eine Nutzung und Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung. TÜV Media GmbH, TÜV Rheinland Group, Köln

3 Inhalt Inhalt Einleitung...5 Artikel 1: Gegenstand und Ziele...9 Artikel 2: Sachlicher Anwendungsbereich Artikel 3: Räumlicher Anwendungsbereich Artikel 4: Begriffsbestimmungen Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Artikel 7: Bedingungen für die Einwilligung Artikel 8: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft Artikel 9: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Artikel 10: Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten Artikel 11: Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist Artikel 12: Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person Artikel 13: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person Artikel 14: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden Artikel 15: Auskunftsrecht der betroffenen Person Artikel 16: Recht auf Berichtigung Artikel 17: Recht auf Löschung ( Recht auf Vergessenwerden ) Artikel 18: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Artikel 19: Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung Artikel 20: Recht auf Datenübertragbarkeit Artikel 21: Widerspruchsrecht Artikel 22: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling Artikel 23: Beschränkungen Artikel 24: Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen Artikel 25: Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen Artikel 26: Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche Artikel 27: Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern Artikel 28: Auftragsverarbeiter Artikel 29: Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters Artikel 30: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Artikel 31: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Artikel 32: Sicherheit der Verarbeitung Artikel 33: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde Artikel 34: Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person Artikel 35: Datenschutzfolgeabschätzung Artikel 36: Vorherige Konsultation Artikel 37: Benennung eines Datenschutzbeauftragten Artikel 38: Stellung des Datenschutzbeauftragten Artikel 39: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Artikel 40: Verhaltensregeln Artikel 41: Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln Artikel 42: Zertifizierung Artikel 43: Zertifizierungsstellen Artikel 44: Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung Artikel 45: Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses Artikel 46: Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien Artikel 47: Verbindliche interne Datenschutzvorschriften Artikel 48: Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung Artikel 49: Ausnahmen für bestimmte Fälle Artikel 50: Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten Artikel 51: Aufsichtsbehörde Artikel 52: Unabhängigkeit Artikel 53: Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde Artikel 54: Errichtung der Aufsichtsbehörde Artikel 55: Zuständigkeit Artikel 56: Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde Artikel 57: Aufgaben Artikel 58: Befugnisse Artikel 59: Tätigkeitsbericht Artikel 60: Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Artikel 61: Gegenseitige Amtshilfe Artikel 62: Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden Artikel 63: Kohärenzverfahren Artikel 64: Stellungnahme Ausschuss Artikel 65: Streitbeilegung durch den Ausschuss Artikel 66: Dringlichkeitsverfahren

4 Inhalt Artikel 67: Informationsaustausch Artikel 68: Europäischer Datenschutzausschuss Artikel 69: Unabhängigkeit Artikel 70: Aufgaben des Ausschusses Artikel 71: Berichterstattung Artikel 72: Verfahrensweise Artikel 73: Vorsitz Artikel 74: Aufgaben des Vorsitzes Artikel 75: Sekretariat Artikel 76: Vertraulichkeit Artikel 77: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde Artikel 78: Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde Artikel 79: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Artikel 80: Vertretung der betroffenen Personen Artikel 81: Aussetzung des Verfahrens Artikel 82: Haftung und Recht auf Schadensersatz Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen Artikel 84: Sanktionen Artikel 85: Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Artikel 86: Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten Artikel 87: Verarbeitung der nationalen Kennziffer Artikel 88: Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext Artikel 89: Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken Artikel 90: Geheimhaltungspflichten Artikel 91: Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften Artikel 92: Ausübung der Befugnisübertragung Artikel 93: Ausschussverfahren Artikel 94: Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Artikel 95: Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG Artikel 96: Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften Artikel 97: Berichte der Kommission Artikel 98: Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz Artikel 99: Inkrafttreten und Anwendung

5 Einleitung Einleitung Liebe Leser, kaum ein Projekt auf EU-Ebene genießt derzeit national und international so viel Aufmerksamkeit wie die EU-Datenschutzgrundverordnung (im Nachfolgenden DSGVO). Das immense Interesse an dieser Verordnung DSGVO ist nicht verwunderlich, denn wenn die Regelungen der DSGVO wirksam werden, warten sie mit zahlreichen Neuerungen auf, die derzeit für viele verantwortliche Stellen (Verantwortliche) und Auftragsdatenverarbeiter (Auftragsverarbeiter) in der EU, aber auch weltweit, mehr oder weniger Neuland sind. Die Relevanz dieser Regelungen wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass mit einem Verstoß gegen wesentliche Regelungen dieser VO nicht unerhebliche Sanktionen verbunden sein können. Im Verordnungstext sind dazu Geldbußen von bis zu 20 Mio. oder 4 % des Jahresumsatzes des Vorjahres (je nachdem was höher ist) vorgesehen. Die DSGVO und ihre Besonderheiten Die finale, nunmehr verabschiedete Fassung der DSGVO vom 6. April 2016 umfasst 99 Artikel, aufgeteilt auf 11 Kapitel. Hinzu kommen 173 Erwägungsgründe. Erwägungsgründe kennt man in Deutschland insbesondere aus Gesetzentwürfen. Sie besitzen zwar keine Regelungswirkung und sind damit keine gesetzlichen Regelungen im eigentlichen Sinne. Doch dienen sie oftmals als Auslegungshilfe bei komplexen und komplizierten Sachverhalten. Es ist deshalb zu erwarten, dass Gerichte oder Aufsichtsbehörden neben den eigentlichen Regelungen des Gesetzestexts immer auch die jeweils relevanten Erwägungsgründe bei ihren Entscheidungen mit heranziehen werden. Aus diesem Grunde sollten auch Sie als Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder Datenschutzbeauftragter stets diese Erwägungsgründe bei der Beantwortung entsprechender Fragen mit im Auge behalten. Die Berücksichtigung gewisser nationaler, aber auch wirtschaftlicher Interessen spielte bei den Verhandlungen rund um die Regelungen der DSGVO eine große Rolle. Dies wird beispielsweise schon dadurch deutlich, dass nicht wenige der von unterschiedlichen Lobbyorganisationen oder Weltkonzernen vorgeschlagenen Modifikationen des Verordnungstexts fast deckungsgleich übernommen wurden. Um den nationalen Interessen der Mitgliedstaaten ausreichend Rechnung zu tragen, wurde in den entsprechenden Regelungen der DSGVO vielfach der Ansatz Verlagerung der Gesetzgebung auf den nationalen Gesetzgeber gewählt. Für gewisse, oftmals sehr komplexe und brisante Datenschutzsachverhalte wurde deshalb die Gesetzgebungskompetenz mittels der sogenannten Nationalen Öffnungsklauseln auf den nationalen Gesetzgeber übertragen. Vereinfacht gesagt geben Nationale Öffnungsklauseln den nationalen Gesetzgebern die Möglichkeit bzw. verpflichten sie, für bestimmte Sachverhalte oder Bereiche eigene nationale Regelungen zu schaffen, die dann die Regelungen der DSGVO ausfüllen bzw. sie ergänzen. Diese nationalen (neuen oder bestehen gebliebenen bzw. modifizierten) Regelungen gehen den allgemeineren Regelungen der DSGVO vor. Der Vorrang dieser nationalen Regelungen geht jedoch wiederum immer nur so weit, wie der Öffnungsbereich der Klauseln in der DSGVO auch reicht. So ist es beispielsweise wiederum nicht Sanktionen 99 Artikel, 11 Kapitel und 173 Erwägungsgründe Berücksichtigte Interessen Nationale Öffnungsklauseln Spannende Spielräume 5

6 Einleitung Wann soll ich starten? Unterschiede zum BDSG oft im Detail verborgen Prozesse/Richtlinien/Betriebsvereinbarungen auf dem Prüfstand möglich, dass eine nationale Regelung gewisse Sachverhalte (abweichend) regelt, die schon durch die DSGVO abschließend geregelt wurden. Es wird deshalb spannend sein zu sehen, wie weit beispielsweise der deutsche Gesetzgeber seinen Spielraum z. B. mit dem Ausführungsgesetz zum BDSG (A-BDSG-E) ausnutzen wird und inwiefern diese (neuen bzw. modifizierten) deutschen Regelungen von der EU (dem EUGH) akzeptiert werden. Nach den vorstehenden Ausführungen dürfte bei Ihnen die Frage aufgekommen sein, wann und wie Sie damit beginnen sollten, die Vorgaben der DSGVO umzusetzen. Die Beantwortung dieser Frage, hängt naturgemäß vom konkreten zu erwartenden zeitlichen Umsetzungsaufwand ab. Dieser wiederum hängt davon ab, welche Maßnahmen oder Prozesse Sie als Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter (Datenschutzbeauftragter) schon heute in Ihrer Organisation implementiert haben, die die Umsetzung der DSGVO-Regelungen erleichtern können. Aufgrund der Komplexität der in der DSGVO enthaltenen Regelungen empfiehlt es sich meiner Meinung nach, nicht zwei Jahre zu warten und erst dann nach und nach die Anforderungen umzusetzen. Da die Regelungen der Verordnung ab 25. Mai 2018 unmittelbares, sofort geltendes Recht werden und darin die Positionen der Betroffenen und besonders auch die der Aufsichtsbehörden z. B. durch umfassendere Sanktionsmöglichkeiten gestärkt wurden, empfiehlt es sich für jeden Verantwortlichen/Auftragsverarbeiter, so schnell wie möglich seine derzeitige Verarbeitungspraxis hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der DSGVO auf den Prüfstein zu stellen. Viele der in der DSGVO enthaltenen Regelungen sind für uns in Deutschland bzw. für deutsche verantwortliche Stellen kein totales Neuland. Vielmehr stellen sie sich bei genauerem Hinsehen, bildlich gesprochen, in einem neuen, moderneren Gewand dar. Zwar dürften Sie beim erstmaligen Durchlesen die neuen Regelungen als nicht so wirklich Neues empfinden. Doch wie so oft dürfte der Leser bei mehrmaligem Durchlesen der einzelnen Regelungen schnell merken, dass der Teufel oftmals im Detail steckt. So kann beispielsweise nur ein anderes Wort in den Regelungen der DSGVO zu durchaus anderen Konsequenzen führen als bei unseren derzeit in Deutschland geltenden Regelungen. Aufgrund der in der DSGVO enthaltenen Vorgaben kann es notwendig werden, komplett neue Prozesse oder Richtlinien zu schaffen, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang kann es beispielsweise auch nötig werden, bestehende Betriebsvereinbarungen kritisch auf die Vereinbarkeit mit den neuen Anforderungen hin zu überprüfen und ggf. in neue Verhandlungen einzutreten. Aufgrund der potenziellen Langwierigkeit mancher Umstrukturierung/Umorganisation/Neuschaffung von Prozessen oder neu zu führenden Verhandlungen etc. empfiehlt es sich meiner Auffassung nach, dass Sie sich so früh wie möglich intensiv mit den neuen Regelungen der DSGVO auseinanderzusetzen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der Forderung der DSGVO nach einem Risikomanagement nunmehr vermehrt auch darauf geachtet werden sollte, den Schutz von Daten systematisch anzugehen. Diesbezüglich kann es durchaus empfehlenswert sein, auf die für den Bereich der IT-Sicherheit entwickelten Konzepte zurückzugreifen 1. 1 Siehe hierzu: Ralf Röhrig, Gerald Spyra (Hrsg.): Information Security Management Praxishandbuch für Aufbau, Zertifizierung und Betrieb, aktualisierbares Loseblattwerk, TÜV-Media GmbH, ism-aktuell.de 6

7 Einleitung Bei alledem sollten Sie als Verantwortlicher/Auftragsverarbeiter (Datenschutzbeauftragter) auch verfolgen, ob und inwieweit der deutsche Gesetzgeber von seiner durch die nationalen Öffnungsklauseln geschaffenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht. Wie vorstehend dargestellt, wird es insbesondere interessant sein zu beobachten, ob er neue Gesetze schafft oder bestehende gesetzliche Regelungen modifiziert und an die Regelungen der DSGVO anpasst. Ferner sollten Sie auch die Empfehlungen der Aufsichtsbehörden und des EU-Datenschutzausschusses genau verfolgen, die aufzeigen und darstellen, wie gewisse Anforderungen oder Begrifflichkeiten der DSGVO in der Praxis umgesetzt werden sollen. Um der Umsetzung der in der DSGVO enthaltenen Neuerungen Nachdruck zu verleihen, wurden die Sanktionsmöglichkeiten und die Bußgeldrahmen erheblich verschärft. Schon aus diesem Grund sollte man den Datenschutz bzw. Datenschutzverstöße nicht mehr auf die leichte Schulter nehmen. Nicht zuletzt um diesen Sanktionsrisiken aus dem Weg zu gehen, sollten Sie sich deshalb frühzeitig mit den in der DSGVO enthaltenen Neuerungen auseinandersetzen und überprüfen, ob und wie sie diesen neuen gesetzlichen Anforderungen, organisatorisch und technisch begegnen wollen. Motivation zur Erstellung dieser Broschüre Ohne übertreiben zu wollen: Ich empfinde die DSGVO als ein ziemliches Ungetüm. Ihr Aufbau und ihre Interpretation dürften für diejenigen, die an die zumeist kompakten Regelungen des deutschen Rechts gewöhnt sind, durchaus eine nicht zu unterschätzende Herausforderung sein. Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen, Ihnen, liebe Leser, mit der vorliegenden Broschüre eine Praxishilfe für den Umgang mit den Normen der DSGVO an die Hand zu geben. Die näheren Gründe, die mich zu diesem Schritt bewegt haben, werden im Nachfolgenden kurz aufgeführt. Als ich mich das erste Mal mit der DSGVO auseinandergesetzt habe, wusste ich ehrlich gesagt nicht, ob ich lachen oder weinen sollte. Dies insbesondere deshalb, weil ich zunächst von der Komplexität der Regelungen ziemlich erschlagen war. So sind viele Artikel der DSGVO bildlich gesprochen ein Wust an ellenlangen Sätzen, bei dem es schwer ist, den kompletten Inhalt und die Intention des entsprechenden Artikels überhaupt ansatzweise zu verstehen. Vielmehr ist es oftmals notwendig, gewisse Artikel mehrmals (fünf bis zehn Mal) zu lesen, um den konkreten Inhalt zu ergründen bzw. der Regelungsintention des Artikels auf die Spur zu kommen. Da ich schnell merkte, dass viele der in der VO enthaltenen Artikel doch ziemlich auslegungsbedürftig sind, versuchte ich mir mittels der in der VO enthaltenen Erwägungsgründe (weitere) Klarheit zu verschaffen. Dabei merkte ich jedoch auch schnell, dass die Erwägungsgründe, auch wenn sie kein Gesetzestext im eigentlichen Sinne sind, dennoch eine hervorragende Interpretationshilfe für die (dazu passenden) Artikel bieten. Aber ich merkte wiederum auch schnell, wie limitiert der Nutzen dieser eigentlich sinnvollen Erwägungsgründe ist, wenn man keine Ordnung und Systematik in sie hineinbringt. Das erste Problem, auf das ich in diesem Zusammenhang schnell gestoßen bin, war, dass die Erwägungsgründe in der DSGVO einfach nur durchnummeriert sind. Insbesondere enthalten die einzelnen, durchnummerierten Erwägungsgründe keine Überschriften, so dass man im Prinzip zum einen gar nicht weiß, auf welchen Artikel der DSGVO sich der entsprechende Erwägungsgrund eigentlich nun bezieht, und zum anderen, welchen Inhalt der Erwägungsgrund hat. Entwicklungen genau beobachten Nachdruck durch Sanktionen Ungetüm DSGVO Unverständliche Bandwurmsätze Keine erkennbaren Zuordnungen Erwägungsgrund zu Artikel 7

8 Einleitung Parallelen zum deutschen Recht Schwer verständlich Lösungsansatz 4 Spalten Weil man ja noch ziemlich im deutschen Recht verankert ist, habe ich mich auch immer gefragt, ob und wie sich der DSGVO-Text und der deutsche Gesetzestext gleichen. Dies insbesondere deshalb, um etwaige Parallelen von deutschem Recht und DSGVO zu ziehen und damit einfacher die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der (neuen) DSGVO zu ergründen. Ferner fiel mir beim Lesen jedes einzelnen Artikels auf, dass der Gesetzestext der DSGVO ziemlich juristisch geschrieben und damit oftmals auch schwer zu verstehen ist und es keine Zusammenfassung der Texte gibt. Aufgrund dieser von mir beim Umgang mit der DSGVO festgestellten Herausforderungen habe ich mich deshalb entschieden, den DSGVO-Text so weit wie möglich für die Praxis handhabbar zu machen. Dabei habe ich insbesondere die vorstehend beschriebenen Probleme im Blick gehabt. Das Ergebnis meiner Bemühungen ist eine Tabelle, in der für jeden einzelnen Artikel der DSGVO die nachfolgenden Tabellenspalten mehr oder weniger umfänglich mit entsprechendem Inhalt gefüllt wurden (vgl. Tabelle 1): 1. Spalte: Gesetzestext des jeweiligen Artikels 2. Spalte: Passende Erwägungsgründe zu diesem Artikel inkl. selbst ergänzter Überschrift/Kurzbeschreibung des Inhalts 3. Spalte: Korrespondierende Regelungen im deutschen Recht 4. Spalte: (Kurze) Zusammenfassung/Kommentierung des Artikels Tabelle 1: Spaltenschema DSGVO Erwägungsgründe Deutsches Recht Kommentar/Zusammenfassung Es sei darauf hingewiesen, dass alle in den Spalten vorgenommenen Interpretationen oder Zuordnungen, Zusammenfassungen etc. allein meine Ansichten und Meinungen widerspiegeln. Daher will und kann ich auch keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben bzw. garantieren. Vielmehr ist es durchaus möglich, dass andere Autoren gewisse Aspekte oder Zuordnungen anders interpretieren. So zeigte mir beispielsweise die Recherche hinsichtlich einer möglichen Zuordnung der Erwägungsgründe zu den entsprechenden Artikeln, dass etwa von Seiten der Aufsichtsbehörden, der Literatur oder im Internet manchmal durchaus unterschiedliche Ansichten und Sichtweisen existieren. Bei der Zusammenfassung und Kommentierung der entsprechenden Artikel bin ich bewusst den Weg gegangen, den Wortlaut des Gesetzestexts zusammenzufassen und etwaige Interpretationen so weit wie möglich zu vermeiden. 8

9 Artikel 1 DSGVO Erwägungsgründe Deutsches Recht Kommentar/Zusammenfassung Artikel 1: Gegenstand und Ziele Abs. 1 Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Abs. 2 Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Abs. 3 Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden. (1) Datenschutz ist ein Grundrecht (Art. 8 GRCh, Art. 16 AEUV) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden Charta ) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (2) Gewährleistung der Grundrechte/Grundfreiheiten (unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort) VO soll zur Vollendung des Raums der Freiheit, Sicherheit, des Rechts und der Wirtschaftsunion usw. beitragen Die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten gewährleisten, dass ihre Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gewahrt bleiben. Diese Verordnung soll zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Stärkung und zum Zusammenwachsen der Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarkts sowie zum Wohlergehen natürlicher Personen beitragen. (3) Harmonisierung der Datenschutzvorschriften und Ermöglichung des freien Verkehrs personenbezogener Daten durch die (ehemalige) RL 95/45/EG 1 Abs. 1 BDSG (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Art. 1 definiert den Gegenstand/Schutzbereich der VO. Danach bezieht sich ihr Schutzbereich auf personenbezogene Daten (lebender) natürlicher Personen. Somit greifen die Regelungen der VO zum einen grundsätzlich nicht für die Verarbeitung etwaiger Daten von Verstorbenen. Wie bisher finden zum anderen die Regelungen der VO nicht auf die Verarbeitung von Daten juristischer Personen Anwendung. Wie Abs. 2 zeigt, schützt die VO die Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Ferner, und das zeigt Abs. 3, schützt die VO auch die Gewährleistung des freien Verkehrs dieser Daten. Anders als das bisherige Datenschutzrecht regelt die VO daher nicht (nur) das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Besonders interessant an Art. 1 ist daher das vermeintlich widersprüchliche Verhältnis des Schutzes der Daten zur gleichzeitigen Gewährleistung des freien Verkehrs dieser Daten. Die VO löst diesen vermeintlichen Widerspruch jedoch schnell auf, indem sie in Abs. 3 klarstellt, dass der freie Verkehr personenbezogener Daten weder aufgrund des Datenschutzes eingeschränkt noch verboten werden darf. In Konsequenz dürfte daher bei widerstreitenden Interessen zwischen Datenschutz und dem freien Verkehr der Daten immer das Interesse am freien Verkehr der Daten gewinnen. Eine weitere bemerkenswerte Regelung findet sich in Erwägungsgrund (4). Danach soll die Verarbeitung von Daten immer im Dienste der Menschheit stehen. Das wiederum dürfte zur Folge haben, dass im Zweifel immer das Recht der Allgemeinheit das Individualinteresse am Schutz der Daten schlägt. Erwägungsgrund (11) enthält im Prinzip den Programmsatz, den die VO mit ihren Regelungen verfolgt und der sich praktisch in all den 9

10 Artikel 1 DSGVO Erwägungsgründe Deutsches Recht Kommentar/Zusammenfassung Zweck der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ist die Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. (4) Datenverarbeitung sollte im Dienste der Menschheit stehen Grundrecht auf Datenschutz ist nicht schrankenlos Abwägung mit anderen (Grund-)Rechten notwendig Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren und Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen. (5) Zunahme des grenzüberschreitenden Datenaustauschs Verpflichtung der Mitgliedstaat-Behörden zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Regelungen der VO mehr oder weniger direkt widerspiegelt. So soll durch die Regelungen der VO ein wirksamer unionsweiter Schutz erreicht werden. Insbesondere soll dieser durch die Stärkung der Betroffenenrechte, die Verschärfung der Verantwortlichenpflichten unter Angleichung der Überwachungsbefugnisse (der Aufsichtsbehörden) und die Möglichkeit erreicht werden, (europaweite) gleiche Sanktionen bei Verletzungen verhängen zu können/zu verhängen. 1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom , S. 31). 10

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