MANTELTARIFVERTRAG. für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994
|
|
- Evagret Kopp
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MANTELTARIFVERTRAG für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994 gültig ab 01. Januar 1994
2 2 Zwischen dem Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg, Stuttgart für: Verband Badischer Spediteure (Nordbaden) e.v., Mannheim Verband des Speditionsgewerbes Baden-Württemberg (Landesteil Württemberg) e.v., Stuttgart Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.v., Stuttgart Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden e.v., Mannheim Verband für das Verkehrsgewerbe Südbaden e.v., Freiburg - einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Baden-Württemberg, Stuttgart - andererseits wird folgender MANTELTARIFVERTRAG für Auszubildende im Speditions- und Verkehrsgewerbes (ohne Personenverkehr) geschlossen: Dieser Tarifvertrag gilt: 1 Geltungsbereich 1. räumlich: Baden-Württemberg 2. fachlich: für die Betriebe und selbständigen Betriebsabteilung des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes, die a) Spedition b) Güter- und Möbelnah- und Fernverkehr c) Lagerei d) Hafenumschlag (einschl. Ludwigshafen/Rhein) betreiben; 3. persönlich: für alle gewerblichen, kaufmännischen und technischen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV sind. Ausgenommen hiervon sind Auszubildende zum Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr.
3 3 2 Grundlagen der Ausbildung Soweit in diesem Tarifvertrag keine anderweitige Regelung getroffen ist, gelten während der Dauer der Berufsausbildung die einschlägigen Bestimmungen von - Berufsausbildungsgesetz - Jugendarbeitsschutzgesetz - sowie der Prüfungsordnungen und hierzu ergangenen Richtlinien und sonstigen Empfehlungen der Industrie- und Handelskammern zur Berufsausbildung. 3 Berufsausbildungsvertrag (1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthält über a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit e) Dauer der Probezeit f) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung g) Dauer des Erholungsurlaubs h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann (2) Die Probezeit beträgt 3 Monate. 4 Ausbildungszeit (1) Die regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach der regelmäßigen Arbeitszeit derjenigen Abteilung, in welcher der Auszubildende ausgebildet wird. Weicht die tägliche Arbeitszeit in einer Abteilung, in der der Auszubildende ausgebildet wird, wesentlich von der betriebsüblichen Arbeitszeit ab, so sind Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit mit dem Betriebsrat abzustimmen. Dabei sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist dem Auszubildenden dazu angemessen Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben. (3) In Ausnahmefällen kann für Auszubildende über 18 Jahren, wenn dies der Erreichung des Ausbildungszweckes förderlich ist, die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit in Betrieben mit Betriebsrat mit dessen Zustimmung um nicht mehr als eine Stunde verlängert werden. Wird dadurch die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit überschritten, so ist die zusätzliche Ausbildungszeit durch Freizeit innerhalb der folgenden 6 Wochen auszugleichen.
4 4 5 Ausbildungsvergütung (1) Über die Höhe der Ausbildungsvergütung wird ein besonderer Tarifvertrag (Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag) geschlossen. (2) Die Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat ist in der betriebsüblichen Art auszuhändigen. Dem Auszubildenden ist monatlich eine Abrechnung auszuhändigen. (3) Der Auszubildende erhält eine Jahressonderzahlung nach folgenden Maßgaben: a) Die Auszahlung erfolgt zu dem gleichen Termin, an dem auch die Auszahlung der Jahressonderzahlung an die anderen Mitarbeiter des Betriebes vorgenommen wird. b) Sie beträgt 50 % der im Auszahlungsmonat geltenden Ausbildungsvergütung unter Anrechnung aller sonstigen betrieblichen Leistungen wie z.b. Weihnachtsgratifikation etc. c) Voraussetzung für die Auszahlung ist ein ungekündigtes Ausbildungsverhältnis. d) Besteht das Ausbildungsverhältnis im Auszahlungsmonat weniger als 6 volle Monate, so erfolgt eine anteilige Auszahlung mit je 1/12 der zurückgelegten vollen Ausbildungsmonate. e) Die Jahressonderzahlung ist bei nachfolgender vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsvertrages nicht zurückzuzahlen. (4) Bei Ausbildungszeitverkürzung ( 29 Berufsbildungsgesetz) gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. (5) Wird die Ausbildungszeit gem. 29 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrages gezahlt. (6) Kann der Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird er auf sein Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt. Bis zur Ablegung des Abschlussprüfung erhält er die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrages. (7) Für die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung im Krankheitsfalle gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (8) Für die Freistellung im Sinne von 616 BGB gelten die entsprechenden Bestimmungen von 11 des Manteltarifvertrages für Angestellte. 6 Berufsschule und Prüfungen Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Berufsschule und für die Teilnahme an für die Berufsausbildung vorgeschriebenen Prüfungen freizustellen. Die gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Außerdem wird dem Auszubildenden, bezogen auf berufsschulfreie betriebliche Ausbildungstage, Freistellung gewährt - unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung für 2 Tage - unmittelbar vor der mündlichen Abschlussprüfung für 1 Tag.
5 5 7 Erholungsurlaub (1) Der Anspruch und die Dauer des Urlaubs bestimmen sich unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nach den fachlich einschlägigen Manteltarifverträgen für die Angestellten bzw. Arbeiter des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg. (2) Neben der Fortzahlung der Ausbildungsvergütung während der Dauer des Urlaubs erhält der Auszubildende ein zusätzliches Urlaubsgeld für jeden Urlaubstag in Höhe von 50 % des Betrages, der in den fachlich einschlägigen Manteltarifverträgen für die Angestellten bzw. Arbeiter des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden- Württemberg vereinbart ist. (3) Der Auszubildende darf während des Erholungsurlaubs nicht gegen Entgelt arbeiten. 8 Vermögenswirksame Leistungen Der Auszubildende erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung von DM 52,00 im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes. Im Übrigen finden die jeweils gültigen Bestimmungen des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen für die Angestellten und Arbeiter des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg Anwendung. 9 Arbeitsmittel, Schutzkleidung (1) Die zur Berufsausbildung im Betrieb erforderlichen Ausbildungsmittel werden dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt. (2) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Ausbildenden. 10 Mitteilungspflicht und Weiterarbeit (1) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies dem Auszubildenden 3 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. (2) Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, 5 Abs. 5 bleibt unberührt. 11 Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses, Zeugnis Es gelten die einschlägigen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes für - das Zeugnis ( 8) - die Beendigung ( 14) - die Kündigung ( 15). 12 Besitzstandwahrung Bisher bestehende günstigere betriebliche Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
6 6 13 Inkrafttreten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. (2) Er ersetzt den Manteltarifvertrag für Auszubildende im Speditions- und Verkehrsgewerbe (ohne Personenverkehr) vom 22. November (3) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 31. Dezember 1994, gekündigt werden. Bad Rappenau, den 25. April 1994 Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Baden-Württemberg Protokollnotiz zu dem Manteltarifvertrag für Auszubildende im Speditions- und Verkehrsgewerbe in Baden- Württemberg vom gültig ab : Diesem Manteltarifvertrag unterliegen auch Auszubildende zum Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr mit Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung, welche die Ausbildungsdauer dieser Auszubildenden auf 3 Jahre festlegt.
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005)
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) Zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch und (Ausbildender) Frau/Herrn geboren am/in (Auszubildende/-r) wohnhaft
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 1. April 2014) Tarifvertrag für Auszubildende
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 (in der Fassung vom 24. November 2005) in der Folge des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 29. April 2016) Tarifvertrag für
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
1 von 7 07.08.2011 21:46 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für a) Personen, die in Verwaltungen und Betrieben,
MehrABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE
DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Landesverband NRW www.kfz-nrw.de ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE Gültig ab 01.01.2016 Gerresheimer Landstraße 119 40627 Düsseldorf Telefon 0211-92595 0 Fax 0211 92595 90 E-Mail
MehrTextilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 077 901 00 Bundesrepublik Deutschland (West) Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 16.05.2003 gültig ab: 01.06.2003
MehrAnlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung
Anlage 7 zur DVO Regelungen für Berufspraktika 1 Geltungsbereich, Überleitung (1) Diese Anlage gilt für Personen, die ihr berufspraktisches Jahr, ihr Jahrespraktikum, ihr Anerkennungsjahr, ihren Pastoralkurs
MehrTarifvertrag Ausbildung
Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 30. Juni 2009 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK),
MehrBerufsbildungsrecht. Eine systematische Darstellung des Rechts der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung.
Berufsbildungsrecht Eine systematische Darstellung des Rechts der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung von Dr. Hilmar Götz Professor an der Fachhochschule Lübeck Verlag C.H.Beck
MehrRichtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung A. Grundsätze (1) Diese Richtlinie soll die Auslegung der
MehrRichtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung
Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung A. Grundsätze (1) Diese Richtlinie soll die Auslegung der
MehrStaatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer
im Rahmen der Ausbildung zur Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer Zwischen (im folgenden Träger praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... (im folgenden
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 (in der Fassung vom 24. November 2005, geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrBerufsausbildungsvertrag
Berufsausbildungsvertrag Zwischen der Firma...(im Folgenden Ausbildender ) und Frau/Herrn...(im Folgenden Auszubildender ) geb. am...wohnhaft... gesetzl. vertr. durch... wohnhaft... wird nachstehender
Mehr(6) 250. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand = MB1. NRW. Nr. 58 einschl.) mit Schülerinnen/Schülern. in der Krankenpflegehilfe
4. 3. 86 (6) 250. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 2000 = MB1. NRW. Nr. 58 einschl.) ' ' '; ' 20310 Anlage 2 ', Muster für Ausbildungsverträge mit Schülerinnen/Schülern in der Krankenpflegehilfe
MehrÜ b e r s i c h t. A. Grundsätze
Richtlinien zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung ( 8 BBiG) sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung ( 45 Abs. 1 BBiG) für den Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
MehrAufgabe 1 In Deutschland kommt das duale Ausbildungssystem" zur Anwendung. Was ist darunter zu verstehen?
Übungsaufgaben Aufgabe 1 In Deutschland kommt das duale Ausbildungssystem" zur Anwendung. Was ist darunter zu verstehen? 1. Ein betriebliches Ausbildungssystem 2. Ein überwiegend schulisches Ausbildungssystem
MehrArbeitsrechtsregelung der Bremischen Evangelischen Kirche für Auszubildende
Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende 6.260 Arbeitsrechtsregelung der Bremischen Evangelischen Kirche für Auszubildende Vom 2. Oktober 2013 Beschluss Nr. 161 (GVM 2013 Nr. 2 S. 28) Änderungen Lfd. Nr.
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrAusbildungsvertrag. im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher am Elisabeth-Lüders-Berufskolleg Hamm
Seite 1 von 6 Ausbildungsvertrag im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher am Elisabeth-Lüders-Berufskolleg Hamm zwischen Adresse vertreten durch (Träger der praktischen Ausbildung)
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert)
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert) zwischen (im Nachfolgenden Träger genannt) und (im Nachfolgenden Auszubildende/r genannt) wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrManteltarifvertrag für Auszubildende
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Manteltarifvertrag für Auszubildende zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab:
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 13. März 2008 Zwischen
MehrAusbildungs- und Praktikantenordnung EKHN (APrO.EKHN)
Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN APrO.EKHN 540 Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN (APrO.EKHN) Vom 20. März 2014 (ABl. 2014 S. 210), zuletzt geändert am 10. Oktober 2016 (ABl. 2016 S. 338)
MehrTarifvertrag. für die Auszubildenden der Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV-A AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009
Tarifvertrag für die Auszubildenden der Arbeiterwohlfahrt Braunschweig (TV-A AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Beriil1, - vertreten durch den
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrTarifverträge für das Speditions- und Logistikgewerbe Stand: 31. März 2010
Tarifverträge für das Speditions- und Logistikgewerbe Stand: 31. März 2010 Wir bieten die Tarifverträge für 5,95 je Tarifvertrag, an. Tarifverträge können wie folgt bestellt werden: Per E-Mail an (tv_sales@wockel.de).
MehrTarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst)
Anlage zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVA-L-Forst Anlage zu 4 TVA-L-Forst Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder
MehrVereinbarung. (Metallformer und Metallgießer, Zinngießer, Glockengießer) im Lande Nordrhein-Westfalen. Gültig ab 01. Dezember 2011
Seite 1 von 5, Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für gewerbliche, kaufmännische und technische Auszubildende (Lehrlinge) für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk
MehrVertrag zur praktischen Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger im Rahmen der dreijährigen Berufsfachschulausbildung
Vertrag zur praktischen Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger im Rahmen der dreijährigen Berufsfachschulausbildung Zwischen der Einrichtung... und der Schülerin / dem Schüler... geboren am /
MehrTVAöD Allgemeiner Teil mit den Vorschriften des Besonderen Teil BBiG. - Durchgeschriebene Textfassung der VKA - Inhaltsverzeichnis
TVAöD Allgemeiner Teil mit den Vorschriften des Besonderen Teil BBiG - Durchgeschriebene Textfassung der VKA - Stand: 1. Januar 2009 Zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Allgemeiner
MehrRegelungen zum Führen von Ausbildungsnachweisen
Regelungen zum Führen von Ausbildungsnachweisen Nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 8. Juni 2016 erlässt die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf als zuständige Stelle nach 9 Berufsbildungsgesetz
MehrWichtige Informationen zum Ausbildungsbeginn
Wichtige Informationen zum Ausbildungsbeginn Inhalt: I. Rechte und Pflichten von Ausbildern (Unternehmen) und Auszubildenden Pflichten des Ausbildenden Pflichten des Auszubildenden II. Probezeit Gibt es
MehrTipps für Berufsbewerber und Auszubildende in der Sicherheitswirtschaft. Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Tipps für Berufsbewerber und Auszubildende in der Sicherheitswirtschaft Deutscher Industrie- und Handelskammertag 2 Tipps für Berufsbewerber und Auszubildende in der Sicherheitswirtschaft Inhalt A. Entscheidung
Mehr2. Rechtsquellen des Azubi-Rechts 20
Inhalt 1. Grundlagen des Azubi-Rechts 10 1.1 Was bedeutet.azubi-recht"? 10 1.2 Wer ist Ausbilder? 11 1.3 Wer ist Auszubildender? 12 1.4 Wo und in welchem Umfang ist die Berufsausbildung geregelt? 13 1.5
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
Arbeitsfassung Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 10. März
MehrTarifvertrag Ausbildung
Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 7. November 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK),
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege)
17.10.06 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
MehrVEREINBARUNG AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN. für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland
2015 VEREINBARUNG AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland VEREINBARUNG ÜBER AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrDie Praxis der Jugend- und Auszubildendenvertretung von A bis Z
Die Praxis der Jugend- und Auszubildendenvertretung von A bis Z Das Handwörterbuch für die JAV-Arbeit. überarbeitet 2008. Buch. Hardcover ISBN 978 3 7663 3842 6 Recht > Arbeitsrecht schnell und portofrei
MehrTARIFVERTRAG zur Sicherung älterer Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer) vereinbart: 1 Geltungsbereich. Dieser Tarifvertrag gilt:
Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e. V. einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e. V. - einerseits - und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirk
Mehr15. Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung. Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung. Handwerkskammer Aachen
15. Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit bzw. zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschluss-/Gesellenprüfung Inhalt A. Grundsätze... B. Abkürzung der
MehrAusbildungsvertrag. zwischen. (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und. Herrn/Frau. geboren am in. wohnhaft in
Ausbildungsvertrag zwischen der/dem (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und Herrn/Frau geboren am in wohnhaft in (der Schüler/die Schülerin) (Ort, Straße Hausnummer) wird mit Zustimmung der gesetzlichen
MehrHaustarifvertrag für Auszubildende (TV-A-UK MD) vom 7. Mai 2011
Haustarifvertrag für Auszubildende (TV-A-UK MD) vom 7. Mai 2011 Zwischen dem Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R., vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
MehrTarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen
für die Beschäftigten der (TV Einmalzahlung AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, mit Ausnahme der Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, die in der Zeit zwischen dem 1. August 2007 und 31.Dezember
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Allgemeiner Teil - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrManteltarifvertrag für Auszubildende
Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 14 vom 31. Januar 2003 1 Geltungsbereich 2 Berufsausbildungsvertrag 3 Ärztliche Untersuchungen 4 Schweigepflicht
MehrB e k a n n t m a c h u n g
B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 7. Dezember 2010 I. Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrCheckliste für Auszubildende im Buchhandel und Verlagswesen
Börsenverein des Deutschen Buchhandels Landesverband Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e.v. Checkliste für Auszubildende im Buchhandel und Verlagswesen Immer wieder wenden sich junge Menschen mit der
MehrRichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der TdL) vom 17.
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der TdL) vom 17. März 2010 (Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 17.
MehrAusbildungs- und Praktikantenordnung DWHN (APrO.DWHN)
Ausbildungs- und Praktikantenordnung DWHN APrO.DWHN 541 Ausbildungs- und Praktikantenordnung DWHN (APrO.DWHN) Vom 20. März 2014 (ABl. 2014 S. 210), geändert am 17. März 2015 (ABl. 2015 S. 110) und 21.
Mehr2.2 Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen
Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für die Zahlung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der VKA) vom 13. November 2009 1. Geltungsbereich 1 Diese Richtlinien
MehrArbeitsrechtliche Kommission
Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung der Ausbildungsund Praktikantenordnungen Vom 20. März 2014 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen
MehrA u s b i l d u n g s v e r t r a g. über die Ausbildung zur Altenpflegerin /zum Altenpfleger (Stand: )
über die Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger Seite 1 von 7 A u s b i l d u n g s v e r t r a g über die Ausbildung zur Altenpflegerin /zum Altenpfleger (Stand: 13.11.2009) Zwischen dem als
MehrLohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe
Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten
MehrTarifvertrag für die Auszubildenden der Westmecklenburg Klinikum Helene von Bülow GmbH
Tarifvertrag für die Auszubildenden der Westmecklenburg Klinikum Helene von Bülow GmbH Zwischen der Westmecklenburg Klinikum Helene von Bülow GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herrn Stiftspropst
MehrAusbildungsvertrag. wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung zum Fahrlehrer nach Maßgabe des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) geschlossen.
Ausbildungsvertrag Zwischen der Fahrschule und Herrn/Frau wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung zum Fahrlehrer nach Maßgabe des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) geschlossen. 1 Ausbildungsdauer 1. (Dauer)
MehrWann endet die Ausbildung für einen Auszubildenden? Wann endet die Ausbildung, wenn der Auszubildende nur noch die schriftliche Prüfung ablegen muss?
Häufig gestellte Fragen Wann endet die Ausbildung für einen Auszubildenden? Wann endet die Ausbildung für einen Auszubildenden? Das Berufsausbildungsverhältnis endet bei bestandener Prüfung mit Bekanntgabe
MehrTarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,
Tarifvertrag über vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom 15.01.2007 Zwischen 1. Verband Straßengüterverkehr und
MehrNiedersachsen. Metallhandwerk
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 012 11 501 013 231 00 Niedersachsen Handwerk: Auszubildende Metallhandwerk Abschluss: 17.03.2003 gültig ab: 01.04.2003 01.08.2003*) kündbar zum: 31.03.2005 TARIFVERTRAG
MehrRunderlass für Hilfskräfte
Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,
MehrHamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28
Seite 1 Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister steht
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
17.10.06 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch
MehrKostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen 2012
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen 2012 Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrRichtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für die Zahlung von Praktikantenvergütungen. (Praktikanten-Richtlinien der VKA)
Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für die Zahlung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der VKA) vom 2. November 204 Richtlinien der Vereinigung der kommunalen
MehrArbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
MehrMerkblatt zur Berufsausbildung im Beruf Pferdewirt/Pferdewirtin, insbesondere zum Abschluss von Berufsausbildungsverträgen
Geschäftsbereich 4 Berufsbildung, Fachschulen Stand: Januar 2015 Merkblatt zur Berufsausbildung im Beruf Pferdewirt/Pferdewirtin, insbesondere zum Abschluss von Berufsausbildungsverträgen Die Landwirtschaftskammer
MehrVERGÜTUNGSTARIFVERTRAG
Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten / Zahnarzthelferinnen Auf der Horst 29, 48147 Münster und dem Verband medizinischer Fachberufe
MehrTarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil BBiG -
Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil BBiG - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrInformationen zu Umschulungsverhältnissen
Informationen zu Umschulungsverhältnissen Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. Dabei sind für einen anerkannten Ausbildungsberuf
MehrEinzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung. für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen
Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen 2 0 1 2 Zwischen dem Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert durch Änderungstarifvertrag
MehrTarifvertrag für Auszubildende
Tarifvertrag für Auszubildende für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen Gültig ab 01. August 2014 Kündbar zum 30. April 2016 Kündigungsfrist 1 Monat Zwischen dem DEHOGA Nordrhein-Westfalen
MehrMitteilung über eine berufliche Umschulung ( 42 i Handwerksordnung, 62 Berufsbildungsgesetz))
Mitteilung über eine berufliche Umschulung ( 42 i Handwerksordnung, 62 Berufsbildungsgesetz)) An die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen Abteilung Berufliche Bildung Braunschweiger Str. 53 31134
MehrStudium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium
Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium Tarifvertrag zur Qualifizierung Freistellungsmöglichkeiten beim Studium Karlsruhe, 20. Mai 2014 Hans Joachim Hoos AgenturQ 1 Tarifvertrag
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrKAV Nds. A 10/2012 Anlage 3. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits.
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der
MehrArbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrMonatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar Zwischen. und
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau Neufassung 2012 Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg
MehrBerufsausbildungsvertrag
Blatt : Für die Handwerkskammer Eingangsvermerk der Handwerkskammer Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsvertragsnummer: Dieser Vertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen.
MehrTarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,
Mehrfür Auszubildende der Universitätskliniken Rostock und Greifswald im Tarifverbund Nord (TVA-UKN) Gültig ab 1. Januar 2008
Tarifvertrag für Auszubildende der Universitätskliniken Rostock und Greifswald im Tarifverbund Nord (TVA-UKN) Gültig ab 1. Januar 2008 Zwischen dem Universitätsklinikum Rostock, Anstalt des öffentlichen
Mehr1 Die Berufsausbildung im dualen System 1 1.1 Die Ausbildung gilt etwas! 2 1.2 Leitlinie für die Ausbildung: Die Ausbildungsordnung
INHALTSVERZEICHNIS 1 Die Berufsausbildung im dualen System 1 1.1 Die Ausbildung gilt etwas! 2 1.2 Leitlinie für die Ausbildung: Die Ausbildungsordnung 3 1.3 Die Inhalte der Ausbildung 3 Der betriebliche
MehrVertrag. im Rahmen des dualen Studiums zum Ingenieur Holztechnik (Berufsakademie) Name und Rechtsform. Anschrift. Ansprechpartner
Vertrag im Rahmen des dualen Studiums zum Ingenieur Holztechnik (Berufsakademie) Zwischen dem Ausbildungsbetrieb Name und Rechtsform Anschrift Ansprechpartner - im nachfolgenden Praxispartner genannt und
MehrTarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden an der DH
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden an der DH in der Edelmetallindustrie
MehrMuster eines. Arbeitsvertrages
Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2005 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die
Mehr