Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz. - Entwässerungsgebührensatzung -

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz - Entwässerungsgebührensatzung - Inhalt: 1 Allgemeines 2 Grundsatz 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr 4 Gebührenmaßstab für die Niederschlagsentwässerung 5 Gebührensätze 6 Gebührenpflichtige 7 Beginn und Ende der Gebührenpflicht 8 Erhebungszeitraum, Entstehen der Gebührenschuld 9 Veranlagung und Fälligkeit 10 Auskunftspflicht 11 Anzeigepflicht 12 Datenverarbeitung 13 Ordnungswidrigkeiten 14 Billigkeitsregelung 15 Inkrafttreten 1 Allgemeines Die Stadt Zeitz betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzung vom 18. Dezember 1997 als jeweils eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme ihrer jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage (Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr). 2 Grundsatz (1) Für die Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage wird eine Abwassergebühr in Bezug auf die Grundstücke erhoben, die an die jeweilige öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. (2) Die Abwassergebühr wird für die Beseitigung von Schmutzwasser und die Beseitigung von Niederschlagswasser getrennt ermittelt und nach verschiedenen Maßstäben berechnet. Seite 1 von 7

2 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr (1) Die Gebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge. (3) Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt, wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (4) Die Wassermengen nach Absatz 2b) hat der Gebührenpflichtige der Stadt Zeitz für den abgelaufenen Erhebungszeitraum ( 8) innerhalb der zwei darauf folgenden Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn sich diese auf andere Weise nicht ermitteln lassen. (5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen erstattet. Der Antrag ist bis zum 28.Februar des Folgejahres zu stellen Für den Nachweis gelten Absatz 4 Satz 2-4 entsprechend. Die Stadt Zeitz kann nach Anhörung des Antragstellers Gutachten zum Nachweis der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermenge verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige oder, sofern das Gutachten zu derselben oder einer niedrigeren Einstufung führt, als vom Antragsteller geltend gemacht wurde, die Stadt Zeitz. Zuviel erhobene Gebühren sind mit der Gebührenschuld zu verrechnen oder dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. 4 Gebührenmaßstab für die Niederschlagsentwässerung (1) Die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser wird für jeden angefangenen m² der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (Asphaltdecken, Betondecken, Pflaster mit Fugenverguss, Betonplatten, Pflaster ohne Fugenverguss, Schotterdeckschichten, Sand und Kieswege) bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangt. Die ermittelten Flächen sind mit Abflussbeiwerten zu versehen, die sich im Einzelnen aus der Anlage zu dieser Satzung ergeben. Seite 2 von 7

3 (2) Der Gebührenpflichtige hat der Stadt binnen eines Monats nach erstmaligem Eintritt der Gebührenpflicht Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche schriftlich mitzuteilen. Dazu ist eine Berechnung der bebauten und befestigten Flächen mit ihrer zeichnerischen Darstellung auf einem amtlich beglaubigten Lageplan einzureichen. Die Stadt kann einen vereinfachten Nachweis zulassen. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungsfrist nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt den Umfang der überbauten und befestigten Fläche schätzen. (3) Änderungen von Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche hat der Gebührenpflichtige der Stadt auch ohne Aufforderung schriftlich binnen eines Monats mitzuteilen. Änderungen werden frühestens ab Beginn des auf die Mitteilung der Änderung folgenden Quartals wirksam. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht fristgemäß nach, kann die Stadt Art und Umfang der überbauten und befestigten Fläche schätzen. (4) Soweit Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) eingeleitet wird, die mit einem Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, ist auf Antrag von der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche nach Absatz 1 eine Fläche von 10 Quadratmetern je Kubikmeter Behältervolumen abzuziehen (Mindestbehältervolumen: 1 Kubikmeter). 5 Gebührensätze (1) Die Verbrauchsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt 3,12 EUR/m³. (2) Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung beträgt 0,97 EUR/m² pro Jahr. (3) Für die Entleerung der dezentralen Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben, den Transport und die Aufbereitung des Abwassers sowie des Fäkalschlammes werden folgende Gebührensätze festgesetzt: für Abwasser aus abflusslosen Gruben für Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen 30,15 EUR/m³ 38,41 EUR/m³ 6 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtiger ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes, bei Wohnungs- und Teileigentum der Wohnungs- und Teileigentümer Gebührenpflichtige können ihre sich aus der Satzung ergebenen Aufgaben auf den jeweiligen per Vollmachtsurkunde eingesetzten Verwalter des Grundstückes übertragen. Ist ein Erbaurecht bestellt, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art EGBGB belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts gebührenpflichtig. Seite 3 von 7

4 Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dringlich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vom (BGBI.I S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBI. I S. 2081). (3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des Folgemonats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Gebührenpflichtigen. 7 Beginn und Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht beginnt, sobald das Grundstück an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist oder dieser Anlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie endet, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet. 8 Erhebungszeitraum, Entstehen der Gebührenschuld (1) Erhebungszeitraum, an dessen Ende die Gebührenschuld steht, sollte 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. (2) Wird die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben, gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum. 9 Veranlagung und Fälligkeit (1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig festzustellende Gebühr sind monatlich Abschlagszahlungen für den laufenden Erhebungszeitraum zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen werden nach den Berechnungsdaten des Vorjahres ermittelt und mittels Bescheid über den abgelaufenen Erhebungszeitraum angefordert. Die Gebühren können mit anderen Abgaben angefordert werden. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Abschlagszahlung nach der voraussichtlich entstehenden Jahresgebühr ermittelt. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. (3) Gebührenbeträge auf Grund der durch Bescheid vorgenommenen Endabrechnung werden entweder selbstständig oder zusammen mit der ersten Abschlagsanforderung des Folgejahres fällig. Überzahlungen werden verrechnet, wenn der Gebührenbetrag zusammen mit der ersten Abschlagsanforderung fällig wird. Seite 4 von 7

5 10 Auskunftspflicht (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlich ist. (2) Die Ermittlung kann an Ort und Stelle erfolgen. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen. (3) Da sich die Stadt Zeitz nach 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betriebsführers, der Stadtwerke Zeitz GmbH, bedient, gelten sämtliche in Absatz 1 und 2 genannten 1. Auskunftspflichten als erfüllt, wenn diese gegenüber dem Betriebsführer erfüllt sind, 2. Rechte der Stadt Zeitz gegenüber dem Abgabenpflicht auch für den Betriebsführer entsprechend. 11 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück bzw. baulicher Anlagen ist sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3) Da sich die Stadt Zeitz nach 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betriebsführers, der Stadtwerke Zeitz GmbH, bedient, gelten sämtliche in Absatz 1 und 2 genannten Anzeigepflichten des Abgabenpflichtigen als erfüllt, wenn er diese gegenüber dem Betriebsführer erfüllt hat. 12 Datenverarbeitung (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenen Abgaben sowie zur Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß DSG LSA (Vor und Zuname des Abgabepflichtigen, dessen Anschrift sowie Grundstücks und Grundbuchbezeichnungen und Wasserverbrauchsdaten) durch die Stadt Zeitz zulässig. (2) Die Stadt Zeitz darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten von entsprechenden Ämtern (Finanz-, Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde-, und Grundbuchamt) übermitteln lassen. Seite 5 von 7

6 (3) Die Stadt Zeitz beauftragt den Betriebsführer, die Stadtwerke Zeitz GmbH, mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabebescheiden sowie der Entgegennahme von Gebührenzahlungen. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes LSA in der zurzeit geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen - 10 Abs. 1 dieser Satzung Auskünfte nicht erteilt - 11 Abs. 1 dieser Satzung den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück bzw. baulicher Anlage nicht anzeigt - 11 Abs. 2 dieser Satzung die Anzeige über Anlagen auf dem Grundstück, die die Berechnung der Gebühr beeinflussen, unterlässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 16 Abs. 3 KAG-LSA mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 14 Billigkeitsregelung Billigkeitsmaßnahmen auf Grundlage des 13a Abs. 1 KAG LSA werden auf Antrag geprüft. 15 Inkrafttreten Die Entwässerungsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Seite 6 von 7

7 Anlage zu 4 Art der Oberfläche Abflussbeiwert Dachflächen Steildächer (Neigung ab 6 ) 0,95 Flachdächer (Neigung bis einschl. 6 ) 0,85 Flachdächer, begrünt 0,30 Kiesschüttdächer 0,50 Straßen, Wege und Plätze Asphaltdecken 0,90 Betondecken, Pflaster mit Fugenverschluss 0,80 Betonplatten, Pflaster ohne Fugenverschluss 0,60 Schotterdeckschichten 0,40 Ökopflaster 0,40 Sand- und Kieswege 0,20 Seite 7 von 7

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