Expertenstandards in der Pflege
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- Monika Hermann
- vor 8 Jahren
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1 Expertenstandards in der Pflege 11. Gesundheitspflegekongress Hamburg, Ronald Richter 1
2 Zur Person: Ronald Richter, Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Vorsitzender der ArGe Sozialrecht im DAV Lehrbeauftragter an der HAW-Hamburg Büros in Hamburg, München und Köln Aufsichtsrat der DIAKO Flensburg Klinikverbund Wir beraten und prüfen: Betreiber, Banken, Investoren Versicherte, Bewohner, Angehörige 2
3 Qualität der Pflege, 112 ff. SGB XI Verantwortlich ist (allein) die Pflegeeinrichtungen Qualität kann nicht hinein geprüft werden, sondern muss von innen heraus eingeführt, gesichert und weiter entwickelt werden. Für die Regelungen gilt das Konsens- oder Vereinbarungsprinzip 3
4 Eigenverantwortung umfasst die Pflicht und das Recht, durch Verträge die personelle und sächliche Ausstattung bereitzustellen, die für eine leistungsund qualitätsgerechte Versorgung der in Obhut genommenen konkreten Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich ist. BT-Drucks. 14/5395, S. 19 Spiegelbildlich steht der Einrichtung für diese Leistungen die entsprechende leistungsgerechte Vergütung zu, 84 Abs. 2 SGB XI. ronald.richter@richter-rae.de 4
5 Aufbau Qualitätssicherung Pflege Maßstäbe und Grundsätze QS, 113 SGB XI Expertenstandards, 113a SGB XI PTVS, 115 Abs. 1a SGB XI QPR Anl. 1: Erhebungsbogen Ausfüllanleitung 5
6 Basis der aktuellen Qualitätsanforderungen Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements ( 113 Abs. 1 SGB XI), Früher: 80 SGB XI Anforderungen der noch zu entwickelnder, verbindlicher Expertenstandards ( 113a SGB XI), ronald.richter@richter-rae.de 6
7 Basis der aktuellen Qualitätsanforderungen Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements ( 113 Abs. 1 SGB XI), Früher: 80 SGB XI Anforderungen der noch zu entwickelnder, verbindlicher Expertenstandards ( 113a SGB XI), ronald.richter@richter-rae.de 7
8 Basis der aktuellen Qualitätsanforderungen II Qualitätsprüfungs-Richtlinien ( QPR vgl. 114a Abs. 7 Satz 1 SGB XI) samt Erhebungsbogen und Prüfanleitung, zusätzliche Prüfungsaspekte, die im Zuge der Veröffentlichung der Qualitätsberichte nunmehr vom MDK (oder anderen Institutionen) erhoben werden müssen ( 115 Abs. 1a SGB XI), sowie die konkret vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach 84 Abs. 5 SGB XI. Früher: LQV, 80a SGB XI ronald.richter@richter-rae.de 8
9 Vorhanden: Qualitätssicherung Grundsätze und Maßstabe QS, 113 SGB XI Expertenstandards, 113a SGB XI PTVS, 115 Abs. 1a SGB XI QPR Anl. 1: Erhebungsbogen Ausfüllanleitung 9
10 Expertenstandards des DNQP? Diese Expertenstandards begründen keine unmittelbaren Schutzpflichten auf Seiten der Pflegeeinrichtungen. Es handelt sich nur um "Leitlinien" und nicht um zur Umsetzung verpflichtende "Richtlinien. AG Paderborn, Urt. v , 57 C 680/08 ronald.richter@richter-rae.de 10
11 Leitlinien - Definition (Medizinische) Leitlinien sind systematisch entwickelte Feststellungen, um die Entscheidungen von Ärzten, Zahnärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und Patienten über angemessene Gesundheitsversorgung für spezifische Umstände zu unterstützen. rechtlich: Nicht bindend! ronald.richter@richter-rae.de 11
12 S3 - Leitlinie , Seite 1, 279 Die "Leitlinien" sind für Ärzte und andere am Versorgungsprozess beteiligte Berufsgruppen rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung. ronald.richter@richter-rae.de 12
13 also rechtlich ein Nichts? Der Senat stellt auf die S3-Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften ab, da diese eine systematisch entwickelte Hilfe für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen darstellt (siehe: Auch wenn diese rechtlich nicht bindend ist, so beruht die Leitlinie auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und auf in der Praxis bewährten Verfahren. LSG Hessen, Urt. v , L 8 KR 290/10 ronald.richter@richter-rae.de 13
14 oder: BSG, Urt. v , B 3 KR 2/11 R Hinzu kommt, dass die vom Kläger vorgelegten und vom LSG der Beurteilung zugrunde gelegten Studien und fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen nicht den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand wiedergeben. So ist ua die vom Kläger in Bezug genommene Leitlinie des [ ] aus dem Jahr 2004 (A. Journal 2004, 252) durch eine 2009 überarbeitete S3-Leitlinie Allergieprävention (A. Journal 2009, 332) ersetzt worden und entspricht somit nicht mehr dem aktuellen Erkenntnisstand. ronald.richter@richter-rae.de 14
15 mehr als eine Empfehlung? Leitlinien von Fachgremien (für Ärzte vgl. 135 ff. SGB V) begründen aber grundsätzlich den ärztlichen Standard (noch) nicht konstitutiv, sind also nicht unbesehen mit dem anzuwendenden medizinischen Standard (zum Behandlungszeitpunkt) gleichzusetzen. Bei einer (sog.) S3-Leitlinie handelt es sich aber um eine bereits evidenzbasierte Konsensusleitlinie mit Erfassung der systematischen Entwicklung (sog. Clearingverfahren). 15
16 mehr als eine Empfehlung? II Dadurch wird ein Behandlungskorridor eröffnet, innerhalb dem sich der Arzt in seinem therapeutischen Ermessen bewegen sollte; mithin hat eine Leitlinie einen starken Empfehlungscharakter. OLG Jena, Urt. v , 4 U 498/07 P! Bewirkt die Nicht-Einhaltung eine sog. Beweislastumkehr? ronald.richter@richter-rae.de 16
17 Nein, nicht per se, [aber ]! Ärztliche Leitlinien haben nicht wie die Richtlinien des GBA Rechtsnormqualität. so: BSG, Urt. v , 1 RK 28/95 = BSGE 81, 54 und 1 RK 32/95 = BSGE 81, 73 Die Nichteinhaltung von Leitlinien führt daher nicht "per se" zu einer Beweislastumkehr, sondern bedarf regelmäßig der zusätzlichen Feststellung eines groben Behandlungsfehlers. BGH, Beschl , VI ZR 161/07; dazu: Hart MedR 2012, 453 ronald.richter@richter-rae.de 17
18 vorweggenommenes Sachverständigengutachten? Nein, Leitlinien von Fachgremien oder Verbänden können - im Gegensatz zu den Richtlinien des GBA - nicht unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebotenen medizinischen/ pflegerischen Standard gleichgesetzt werden. Sie können kein Sachverständigengutachten ersetzen und nicht unbesehen als Maßstab für den Standard übernommen werden. BGH, Beschl. v , VI ZR 57/07 ronald.richter@richter-rae.de 18
19 Fazit (S3-)Leitlinien haben keine normative Wirkung, ersetzen kein Sachverständigengutachten, nehmen dieses also nicht vorweg und bewirken keine Beweislastumkehr. Aber: sie haben starken Empfehlungscharakter, bilden die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährte Verfahren ab! 19
20 ... weitere Informationen Ronald Richter RICHTERRECHTSANWÄLTE Mönckebergstr Hamburg Fax:
21 Arbeitsschwerpunkte o o o Fachanwalt für Steuerrecht Heim-, Gesellschafts-, Sozialversicherungsrecht Veröffentlichungen: LPK-HeimG, 2. Aufl., NOMOS Münchener Handbuch Sozialrecht, 4. Aufl., CH Beck Seniorenrecht, 2. Aufl. NOMOS LPK-SGB I, LPK-SGB XI, Das neue Heimrecht, NOMOS Behandlungspflege, 3. Aufl., Vincentz ronald.richter@richter-rae.de 21
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