Hinweise zum Erstellen eines Verfahrensverzeichnisses
|
|
- Vincent Hertz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hinweise zum Erstellen eines Verfahrensverzeichnisses Eine Information des Datenschutzbeauftragten der PH Freiburg Stand: Inhalt Hinweise zum Erstellen eines Verfahrensverzeichnisses... 1 Vorbemerkung... 2 Was ist ein Verfahrensverzeichnis?... 2 Welche Verfahren müssen dokumentiert werden?... 2 Was sind personenbezogene Daten?... 3 Inhalt und Form des Verfahrensverzeichnisses... 3 Wer muss das Verfahrensverzeichnis führen?... 3 Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung... 4 Ausfüllhinweise zum öffentlichen Teil des Verfahrensverzeichnisses Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle Bezeichnung des Verfahrens Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung Art der gespeicherten Daten Kreis der Betroffenen Empfänger oder Gruppen von Empfängern der Daten sowie die jeweiligen Datenarten Fristen für die Löschung und Sperrung... 6
2 Vorbemerkung Nach 11 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) muss jede öffentliche Stelle des Landes ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren führen, mit denen sie personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Angaben in dieses Verfahrensverzeichnis aufzunehmen sind, ist gesetzlich festgelegt. Gleichwohl ergeben sich in der Praxis immer wieder Fragen und Unklarheiten zum Inhalt. Basierend auf verschiedenen Quellen soll dieser Text Hinweise zur Erstellung des Verfahrensverzeichnisses geben. Was ist ein Verfahrensverzeichnis? Im Verfahrensverzeichnis muss die Daten verarbeitende Stelle dokumentieren, welche personenbezogenen Daten sie mit Hilfe welcher automatisierten Verfahren auf welche Weise verarbeitet und welche Datenschutzmaßnahmen sie dabei getroffen hat. Das Verfahrensverzeichnis dient der Transparenz von Datenverarbeitungsprozessen innerhalb der Einrichtung (Eigenkontrolle), aber vor allem auch gegenüber Dritten. Zudem ist es eine wichtige Informationsquelle für bei datenschutzrechtlichen Kontrollen durch den Landesbeauftragten für Datenschutz (Fremdkontrolle). Nach vereinzelter Rechtsprechung setzt die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten ein ordnungsgemäß erstelltes Verfahrensverzeichnis voraus. Das Verfahrensverzeichnis besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil. Der öffentliche Teil wird vom Datenschutzbeauftragten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der öffentliche Teil enthält Angaben zu Name und Anschrift der Daten verarbeitenden Stelle, Bezeichnung des Verfahrens, Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage, der Art der gespeicherten Daten, dem Kreis der Betroffenen, eventuellen Empfängern der Daten bei Übermittlung, den Fristen für die Löschung der Daten. Der nichtöffentliche Teil enthält im Wesentlichen technische Angaben zu Hard- und Software, zu den zugriffsberechtigten Personen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zu Datenschutz und Datensicherheit. Welche Verfahren müssen dokumentiert werden? Der Begriff Verfahren bezeichnet die Gesamtheit an Verarbeitungen, mit deren Hilfe eine Zweckbestimmung oder ein Bündel miteinander verbundenen Zweckbestimmungen realisiert wird. Ein Verfahren kann aus einer Vielzahl von DV-Programmen und Dateien bestehen. Wesentlich für die Bestimmung des Verfahrens ist die definierte Aufgabe der Datenverarbeitung. 2
3 Für jedes automatisierte Verfahren muss ein Verfahrensverzeichnis geführt werden. Unklarheiten können sich dabei bereits bei der Frage ergeben, was unter einem automatisierten Verfahren zu verstehen ist. Nach dem LDSG ergibt sich, dass ein automatisiertes Verfahren sämtliche Programme oder Programmteile umfasst, mit denen die Daten verarbeitende Stelle personenbezogene Daten aufgrund einer bestimmten Rechtsgrundlage für einen bestimmten Zweck verarbeitet. Schwierigkeiten ergeben sich in der Praxis immer wieder bei Dateien, die die Daten verarbeitende Stelle mit Hilfe von Bürokommunikations-Programmen wie etwa einem Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogramm erstellt. Folgende Fragen stellen sich: Ist das Bürokommunikations-Programm ein automatisiertes Verfahren? Sind das Bürokommunikations- Programm zusammen mit den damit erzeugten Dateien automatisierte Verfahren? Oder liegt überhaupt kein automatisiertes Verfahren vor? Kennzeichnend für ein automatisiertes Verfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für einen bestimmten Zweck. Ein Bürokommunikations-Programm, für sich allein betrachtet, ist daher kein automatisiertes Verfahren, weil kein Bezug zur Verarbeitung personenbezogener Daten besteht. Im Gegensatz dazu sind aber das Bürokommunikations-Programm zusammen mit einer oder mehrerer damit erstellter Dateien, mit denen personenbezogene Daten für einen bestimmten Zweck verarbeitet werden, ein automatisiertes Verfahren darunter kann auch eine Excel-Datei fallen! Von der Dokumentationspflicht ausgenommen sind nach 11 Abs. 3 LDSG nur solche automatisierte Verfahren, deren einziger Zweck die Information der Öffentlichkeit ist und deren Daten somit allen Berechtigten zur Einsichtnahme offen steht, sowie Verfahren für allgemeine Verwaltungszwecke, insbesondere Verfahren der Textverarbeitung. Was sind personenbezogene Daten? Personenbezogene Daten sind nach gesetzlicher Definition Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Daten sind also personenbezogen, wenn sie eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet sind oder diese Zuordnung zumindest mittelbar erfolgen kann. Im zweiten Fall spricht man auch von personenbeziehbaren Daten. Inhalt und Form des Verfahrensverzeichnisses Es bestehen keine Vorgaben bezüglich der Form des Verzeichnisses, auch die Art und Weise der Veröffentlichung des Verfahrensverzeichnisses ist nicht vorgegeben. Der erforderliche Inhalt ergibt sich aus 11 LDSG, die Punkte sind kurz im Abschnitt Was ist ein Verfahrensverzeichnis? aufgeführt und werden weiter unten näher erläutert. Wer muss das Verfahrensverzeichnis führen? Der behördliche Datenschutzbeauftragte führt das Verfahrensverzeichnis, d.h. er macht es in geeigneter Weise jedermann verfügbar. Ungeachtet davon liegt die formale Verantwortlichkeit 3
4 für das Verfahrensverzeichnis bei der für das Verfahren verantwortlichen Stelle. Diese muss alle erforderlichen Informationen für das Verzeichnis liefern und sie muss durch organisatorische Regelungen sicherstellen, dass der für die Führung des Verfahrensverzeichnisses Verantwortliche von allen automatisierten Verfahren erfährt. Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung Wenn einzelne Datenverarbeitungsprozesse oder die gesamte Datenverarbeitung auf einen Dienstleister übertragen werden, ist zu unterscheiden, wer die Verzeichnisse führen muss. Liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor, so ist nicht der Dienstleister für die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften verantwortlich, diese Verantwortlichkeit verbleibt vielmehr beim Auftraggeber, dieser hat daher auch alle Verzeichnisse zu führen. Anders liegt es bei einer sog. Funktionsübertragung. Liegt eine solche vor, geht die Pflicht zur Führung der Verzeichnisse im Umfang der Übertragung auf den Dienstleister über. Ausfüllhinweise zum öffentlichen Teil des Verfahrensverzeichnisses Hinweis: Informationen zum nichtöffentlichen Teil des Verfahrensverzeichnisses werden in einem separaten Dokument zur Verfügung gestellt. 1. Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle Genauer Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle (das ist in unserem Falle die PH Freiburg), sowie die Bezeichnung der Organisationseinheit innerhalb dieser Stelle, die das Verfahren einsetzt (z.b. ZIK). 2. Bezeichnung des Verfahrens Der Verfahrensname muss eine eindeutige Zuordnung der Beschreibung zum entsprechenden Verfahren erlauben und die Gefahr der Verwechslung mit anderen Verfahren ausschließen. Die bloße Angabe einer Nummer oder Abkürzung genügt hier nicht. Nach Möglichkeit ist ein auch für EDV-Laien verständlicher Name zu wählen. 3. Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung 3.1 Der Zweck ist durch kurze und aussagekräftige Erläuterung der Inhalte und Aufgaben der Verarbeitung möglichst allgemeinverständlich zu benennen. Nicht ausreichend transparent sind Sammelbegriffe wie z.b. Personalmanagement oder Studierendenverwaltung. 3.2 Nach dem LDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene, d.h. die Person, deren Daten verarbeitet werden sollen, eingewilligt hat. Im Verfahrensverzeichnis ist daher zu dokumentieren, ob die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung oder aufgrund einer Rechtsvorschrift erfolgt. Im letzteren Fall ist diese präzise anzugeben. 4. Art der gespeicherten Daten Hier geht es nicht darum, jedes einzelne im automatisierten Verfahren gespeicherte Datenfeld aufzuführen. Vielmehr sind sachlich zusammengehörende Datenfelder zu sinnvollen Gruppen zusammenzufassen und diese Datenarten dann allgemein verständlich zu benennen. So kön- 4
5 nen Einzelmerkmale wie etwa "Postleitzahl", "Wohnort", "Straße" und "Hausnummer" zu einem Sammelmerkmal, in diesem Falle "Postanschrift", zusammengefasst werden. Bei der Bildung von Sammelmerkmalen ist allerdings darauf zu achten, dass diese noch aussagekräftig bleiben. Die Begriffe, die die Art der gespeicherten Daten beschreiben, dürfen nicht zu allgemein sein, weil sonst die Transparenz über den Umfang der Datenspeicherung verloren ginge, andererseits sollten die gewählten Begriffe so flexibel sein, dass nicht jede kleine Änderung am automatisierten Verfahren eine Änderung am Verfahrensverzeichnis nach sich zieht. Die Bezeichnung der Datenelemente soll aus sich heraus verständlich sein, kein IT-Fachwissen und keine vertieften Verwaltungskenntnisse voraussetzen oder Fachabkürzungen enthalten, die nicht offenkundig sind. Daten, die nicht personenbezogen sind müssen nicht aufgelistet werden. Für alle Daten muss sich die Notwendigkeit der Verarbeitung aus dem beabsichtigten Zweck ablesen lassen. Man sollte sich immer die Frage stellen, ob die Verarbeitung tatsächlich notwendig ist und warum. Sensible Daten wie Angaben über Gesinnung, politische Einstellung, ethnische Herkunft, Religion, Gesundheit etc. sind explizit unter 4.1. zu benennen. Die Verarbeitung dieser Daten bedarf besonderer Sicherungsmaßnahmen. 5. Kreis der Betroffenen Betroffene sind die natürlichen Personen, deren Daten mit Hilfe des automatisierten Verfahrens verarbeitet werden. Der Kreis der Betroffenen ist so präzise wie möglich zu bezeichnen so dass für jede beliebige Person entschieden werden kann, ob sie zum Kreis gehört oder nicht. 6. Empfänger oder Gruppen von Empfängern der Daten sowie die jeweiligen Datenarten Hier sind die die Empfänger der Daten oder Gruppen von Empfängern sowie die jeweiligen Datenarten aufzuführen, wenn vorgesehen ist, a) die Daten zu übermitteln, b) sie innerhalb der öffentlichen Stelle für einen weiteren Zweck zu nutzen oder c) sie im Auftrag verarbeiten zu lassen. Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält, mit Ausnahme des Betroffenen. Angaben sind sowohl bei einer Datenweitergabe an einen Dritten (Fall a) als auch bei einer Zweckänderung innerhalb der verantwortlichen Stelle (Fall b) oder bei der Einschaltung eines Auftragnehmers (Fall c) zu machen. Der Fall a) beinhaltet die Weitergabe von Daten nach außen (Strafverfolgungsbehörden, Meldeämter, andere Hochschulen oder ähnliches), eine solche Datenübermittlung von personenbezogenen Daten dürfte eher die Ausnahme sein. Im Fall b) (Übermittlung zwischen den Stellen innerhalb der Hochschule) sollte dokumentiert werden, welche Daten für weitere Zwecke und Verfahren eingesetzt oder ausgetauscht werden. Ein solcher Datenaustausch sollte möglichst wenige Daten übermitteln und einen klaren Zweck haben. Es sollten nur die Daten übermittelt werden die erforderlich sind. 5
6 7. Fristen für die Löschung und Sperrung Wer personenbezogene Daten mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens verarbeitet, muss - beginnend mit der erstmaligen Speicherung von Daten - festlegen, wann welche Datenarten zu sperren oder zu löschen sind. Falls es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen für die Daten gibt, sollten die Daten gelöscht werden, sobald der Zweck der Datenverarbeitung nicht mehr besteht ( 23 LDSG). 6
Datenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrErstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Seminar am 13.01.2016
Erstellen von Verfahrensbeschreibungen nach 8 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz Seminar am 13.01.2016 Prof. Dr. Stephan König, Robin Ziert, Anke Hirte, 13.01.2016 Die Datenschutzbeauftragten der
MehrVerfahrensverzeichnis
Verfahrensverzeichnis Beschreibung des einzelnen Verfahrens nach 8 DSG NRW Lfd. Nr.: (wird vom DSB vergeben) Neues Verfahren / Erstmeldung Wesentliche Änderung (wird vom DSB ausgefüllt) Das Verfahren ist
MehrVerband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden. Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung
Verband Bildung und Erziehung Landesbezirk Südbanden Datenschutz, Sorgerecht und Schulanmeldung Neue VwV Datenschutz I. Allgemeines Zulässigkeit der Datenverarbeitung Datenerhebung... Datenlöschung und
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was muss der Unternehmer wissen?
Was muss der Unternehmer wissen? Was ist Datenschutz nach BDSG? Basis: Recht auf informelle Selbstbestimmung Jeder Mensch kann selbst entscheiden, wem wann welche personenbezogene Daten zugänglich sein
MehrDatendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch?
Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015 Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datensicherheit oder Datenschutz? 340 Datenschutz Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines 220
MehrDatenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht
Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Diplom-Informatiker Werner Hülsmann Konradigasse 24-78462-Konstanz Tel.:7531 / 365 90 5-4; FAX: -7 E-Mail: info@datenschutzconsulting.info
MehrIMI datenschutzgerecht nutzen!
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit IMI datenschutzgerecht nutzen! Schulung zum Binnenmarktinformationssystem IMI, IT Dienstleistungszentrum Berlin, 6./11. Juni 2012 1 Warum
MehrFestlegungen für ein automatisiertes Verfahren für das Verfahrensverzeichnis nach 14 Abs. 3 Satz 1 DSG LSA
Festlegungen für ein automatisiertes Verfahren für das Verfahrensverzeichnis nach 14 Abs. 3 Satz 1 DSG LSA Verantwortliche Stelle 1 Stand vom: 1. Bezeichnung des Verfahrens 2 2. Zweckbestimmung 3 und Rechtsgrundlage
MehrErstellung eines Verfahrensverzeichnisses aus QSEC
Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses aus QSEC Im QSEC-Reporting-Modul steht ab der Version 4.2 ein neuer Bericht zur Verfügung. Es besteht nun die Möglichkeit, einen BDSG-konformen Datenschutzbericht
MehrGründe für ein Verfahrensverzeichnis
1 Wozu ein Verfahrensverzeichnis? Die Frage, wieso überhaupt ein Verfahrensverzeichnis erstellt und gepflegt werden soll, werden nicht nur Sie sich stellen. Auch die sogenannte verantwortliche Stelle in
MehrKurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH
Kurz & Gut DATENSCHUTZ IM WISSENSCHAFTLICHEN BEREICH Technischer Datenschutz Thorsten Sagorski Campus Duisburg LG 110 Behördlich bestellte Datenschutzbeauftragte Herr Tuguntke Leiter des Justitiariats
MehrTabelle: Maßnahmen und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz
Tabelle: Maßn und Datenschutz-Kontrollziele zu Baustein 1.5 Datenschutz (Verweis aus Maß M 7.5) Basierend auf den IT-Grundschutz-Katalogen Version 2006 Stand: November 2006, Stand der Tabelle: 22.08.07
MehrMeine Daten. Mein Recht
Meine Daten Mein Recht... auch in der Schule Ihr Landesbeauftragter für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann Besuchsanschrift:
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrII 1 Verantwortung der Leitung II 1.13 Datenschutzkonzept. Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team
Gültigkeitsbereich Verantwortlich Team Zweck AWO RV Halle Merseburg und alle Tochtergesellschaften GF Datenschutzbeauftragter ist Prozessverantwortlich Alle MA sind durchführungsverantwortlich Zweck des
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrRechte und Pflichten der Schule und von BelWü bei der Auftragsdatenverarbeitung (Stand: 22.03.2013)
1. Pflichten von BelWü (Auftragnehmer) 1.1. Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen dieses Vertrages und nach den Weisungen der Schule verarbeiten. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich
MehrDrei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners
Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners 1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen? Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
MehrIT-Compliance und Datenschutz. 16. März 2007
IT-Compliance und Datenschutz 16. März 2007 Die Themen Agenda Vorstellung Deutsche Post Adress GmbH IT-Compliance und Datenschutz allgemein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Der Datenschutzbeauftragte Verbot
MehrDatenschutzmanagementprozesse beim Erstellen und Führen von Verfahrensverzeichnissen nach 7 LDSG
Datenschutzmanagementprozesse beim Erstellen und Führen von Verfahrensverzeichnissen nach 7 LDSG Version 1.0 Ausgabedatum 20. März 2013 Status in Bearbeitung in Abstimmung freigegeben Kontakt Angelika
MehrHaftungsfalle Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Haftungsfalle Datenschutz Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Joachim Frost, Berater für Datenschutz Stellung des Datenschutzbeauftragten -Berater der Geschäftsleitung -weisungsfrei in Fachfragen -nur
MehrRösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1
Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?
MehrEinführung in den Datenschutz
Einführung in den Datenschutz Grundlagen zu Recht und Praxis Inhaltsverzeichnis Was ist Datenschutz?... 3 Wo spielt Datenschutz in der Uni Bonn eine Rolle?... 4 Warum gibt es Datenschutz?... 5 Wo ist der
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrDas Führen eines Verfahrensverzeichnisses (auch bei gemeinsamen Verfahren und bei gemeinsamen Verfahren mit zentraler Stelle)
Das Führen eines Verfahrensverzeichnisses (auch bei gemeinsamen Verfahren und bei gemeinsamen Verfahren mit zentraler Stelle) Version 1.0 Ausgabedatum 20. März 2013 Status in Bearbeitung in Abstimmung
MehrDatenschutz ist Persönlichkeitsschutz
Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was
MehrInformationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk
Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de
MehrDatenschutzvereinbarung
Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und
MehrQuelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10
Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10 Nr.147. Gesetz zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und Einrichtungen im Erzbistum Paderborn - PatDSG Zum Schutz von personenbezogenen
MehrAufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen. Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland
Aufbewahrung von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Nach 72a Abs. 1 SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen hauptamtlich beschäftigen
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrSICHERN DER FAVORITEN
Seite 1 von 7 SICHERN DER FAVORITEN Eine Anleitung zum Sichern der eigenen Favoriten zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme März 2010 Seite 2 von 7 Für die Datensicherheit ist bekanntlich
MehrDas digitale Klassenund Notizbuch
Das digitale Klassenund Notizbuch Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen Tel.: 0431/9881207 Fax: 0431/9881223 Email:ULD21@datenschutzzentrum.de www.datenschutz.de 30 Abs. 2 SchulG Die Daten der Schulverwaltung
Mehrfür gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten www.wdr.de
Rundfunkgebühren für gutes Programm. Datenschutz für Rundfunkteilnehmer/innen-Daten www.wdr.de 1. Rechtsgrundlage Personenbezogene Daten von Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmern z. B. Namen
MehrDatenschutz-Unterweisung
Datenschutz-Unterweisung Prof. Dr. Rolf Lauser Datenschutzbeauftragter (GDDcert) öbuv Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung im kaufmännisch-administrativen Bereich sowie
MehrDienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden
Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2
MehrDatenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli 2010 -
INNENMINISTERIUM AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN DATENSCHUTZ IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1 - Stand: 1. Juli 2010 -
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrWAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT
WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT Technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 BDSG - Regelungsinhalte von 9 BDSG sowie Umsetzungsmöglichkeiten der Datenschutzgebote Fraunhofer
MehrCheckliste zum Datenschutz
Checkliste zum Datenschutz Diese Checkliste soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, ob der Datenschutz in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und wo ggf. noch Handlungsbedarf
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrDatenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene
MehrFachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem
Fachbericht zum Thema: Anforderungen an ein Datenbanksystem von André Franken 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1 2 Einführung 2 2.1 Gründe für den Einsatz von DB-Systemen 2 2.2 Definition: Datenbank
MehrDatenschutz eine Einführung. Malte Schunke
Datenschutz eine Einführung Malte Schunke Gliederung 1. Wieso Datenschutz? 2. Was hat das mit mir zu tun? 3. Begriffserklärungen Pause 4. Wichtige Rechtsvorschriften 5. Datenschutz in der Arztpraxis Wieso
MehrBayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken
in der Regierung von Mittelfranken 2 Wesentliche Elemente des Datenschutzes im Unternehmen 3 Teil A Datenschutz im Unternehmen Teil A Allgemeines zum Datenschutz 4 I. Schutz der personenbezogenen Daten
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrOrdner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten
Ordner Berechtigung vergeben Zugriffsrechte unter Windows einrichten Was sind Berechtigungen? Unter Berechtigungen werden ganz allgemein die Zugriffsrechte auf Dateien und Verzeichnisse (Ordner) verstanden.
MehrVerordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober
MehrBayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken _ Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich Informationen für die verantwortliche Stelle Stand: November 2009 Impressum:
MehrE-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen
E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen Autorin: Veronika Höller Lektion 3: Datenübermittlung/-austausch In dieser Lektion erfahren Sie alles über das Thema Datenübermittlung und -austausch. Es werden u.
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrDatenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht
Datenschutz und Datensicherung (BDSG) Inhaltsübersicht Datenschutzziel Datenschutz und Datensicherung Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Zulässigkeit personenbezogener Datenverarbeitung Zulässigkeit
MehrSie werden sehen, dass Sie für uns nur noch den direkten PDF-Export benötigen. Warum?
Leitfaden zur Druckdatenerstellung Inhalt: 1. Download und Installation der ECI-Profile 2. Farbeinstellungen der Adobe Creative Suite Bitte beachten! In diesem kleinen Leitfaden möchten wir auf die Druckdatenerstellung
MehrSicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de
Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
Mehremetrics Summit, München 2011 Special: Datenschutz im Online-Marketing HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin
emetrics Summit, München 2011 6. April 2011 Dr. Martin Schirmbacher Fachanwalt für IT-Recht twitter.com/mschirmbacher HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Überblick Grundzüge
MehrErläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung
Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Bei der Nutzung von 365FarmNet erfolgt die Datenverarbeitung durch die365farmnet GmbH im Auftrag und nach Weisung des Kunden. Die die365farmnet GmbH
MehrÖFFENTLICHES VERFAHRENSVERZEICHNIS FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IM BEREICH DER KUNDENSYSTEME
ÖFFENTLICHES VERFAHRENSVERZEICHNIS FÜR DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IM BEREICH DER KUNDENSYSTEME 1. ALLGEMEINE ANGABEN ZUR VERANTWORTLICHEN STELLE 1.1 NAME UND ANSCHRIFT DER VERANTWORTLICHEN
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung im SoSe 2007: BDSG (1) 1.1 Voraussetzungen zur automatisierten DV (1) Anmerkung: Automatisierte Datenverarbeitung = Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung unter
Mehr1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.
Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang
MehrVereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin
MehrDatensicherung. Beschreibung der Datensicherung
Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten
MehrDiese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der. Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung
Datenschutzbestimmung 1. Verantwortliche Stelle Diese Website und das Leistungsangebot von www.pflegemit-herz.de werden von der Anke Reincke - Häusliche Krankenpflege und Seniorenbetreuung Pieskower Straße
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrDatenschutz. Verfahrensverzeichnis nach 4g i.v.m. 18 und 4e BDSG
Datenschutz Verfahrensverzeichnis nach 4g i.v.m. 18 und 4e BDSG Berlin, den 01.03.2011 Öffentliches Verfahrensverzeichnis nach 4g i.v.m. 18 und 4e BDSG Hauptblatt 1. und Anschrift der verantwortlichen
MehrHerzlich willkommen auf unserer Internet-Seite über Ganztags-Schulen. Hier finden Sie folgende Informationen in Leichter Sprache:
Herzlich willkommen auf unserer Internet-Seite über Ganztags-Schulen. Hier finden Sie folgende Informationen in Leichter Sprache: Allgemeine Hinweise Was finden Sie in den Dienst-Bereichen dieser Internet-Seite?
MehrEasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm
EasyWk DAS Schwimmwettkampfprogramm Arbeiten mit OMEGA ARES 21 EasyWk - DAS Schwimmwettkampfprogramm 1 Einleitung Diese Präsentation dient zur Darstellung der Zusammenarbeit zwischen EasyWk und der Zeitmessanlage
MehrDatenschutz im Spendenwesen
Datenschutz im Spendenwesen Corinna Holländer, Referentin beim Berliner Beauftragten für f r Datenschutz und Informationsfreiheit (Bereiche: Wirtschaft, Sanktionsstelle) Berlin, den 16. Mai 2011 1 Gliederung
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrSeite 1 von 14. Cookie-Einstellungen verschiedener Browser
Seite 1 von 14 Cookie-Einstellungen verschiedener Browser Cookie-Einstellungen verschiedener Browser, 7. Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis 1.Aktivierung von Cookies... 3 2.Cookies... 3 2.1.Wofu r braucht
MehrINDEX. Öffentliche Ordner erstellen Seite 2. Offline verfügbar einrichten Seite 3. Berechtigungen setzen Seite 7. Öffentliche Ordner Offline
Öffentliche Ordner Offline INDEX Öffentliche Ordner erstellen Seite 2 Offline verfügbar einrichten Seite 3 Berechtigungen setzen Seite 7 Erstelldatum 12.08.05 Version 1.1 Öffentliche Ordner Im Microsoft
MehrIMMANUEL DIAKONIE. Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
IMMANUEL DIAKONIE Datenschutz Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Sehr geehrte Damen und Herren, der Datenschutz ist uns in der Immanuel Diakonie wichtig! Patienten, Bewohner
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrWindows XP Jugendschutz einrichten. Monika Pross Molberger PC-Kurse
Windows XP Jugendschutz einrichten Monika Pross Molberger PC-Kurse Um ein Benutzerkonto mit Jugendschutzeinstellungen zu verwenden, braucht man ein Eltern- Konto (Administrator) und eine Kinderkonto (Standard).
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Empfängerübersicht / Empfänger hinzufügen 2. Erstellen eines neuen Newsletters / Mailings 3. Versand eines Newsletters
Erste Schritte Wir heißen Sie herzlich willkommen im Newslettersystem der Euroweb Internet GmbH. Hier erfahren Sie die grundlegendsten Informationen, die Sie zur Erstellung und zum Versand eines Newsletters
Mehrecommerce und Datenschutz
ecommerce und Datenschutz Wie Sie mit Kundendaten in Webshops umgehen sollten 20.11.2014, München - Best in ecommerce Day Dr. Sebastian Kraska Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann Telefon: 089 1891 7360 Internet:
MehrDie Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor
Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können
MehrErstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare
Erstellen einer digitalen Signatur für Adobe-Formulare (Hubert Straub 24.07.13) Die beiden Probleme beim Versenden digitaler Dokumente sind einmal die Prüfung der Authentizität des Absenders (was meist
MehrEIN C.A.F.E. FÜR DEN DATENSCHUTZ
EIN C.A.F.E. FÜR DEN DATENSCHUTZ Organisatorische Datenschutzbeauftragter Martin Esken Datenschutzbeauftragter (TÜV) Organisatorische Technische gemäß 9 Satz 1 Punkte 1-8 BUNDESDATENSCHUTZGESETZ Organisatorische
Mehr10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.
M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,
MehrFacebook und Datenschutz Geht das überhaupt?
Folie 1 Facebook und Datenschutz Geht das überhaupt? Dipl.-Ing. Michael Foth CISA, CGEIT CFE, CRISC Datenschutzbeauftragter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Folie 2 Themen Webseite Facebook
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrAktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps
Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps Dr. Ulrich Baumgartner LL.M., Partner/Rechtsanwalt Communication World 2012 10. Oktober 2012 App-Vertrieb Rechtsbeziehungen Welche Verträge werden
MehrGrundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 9. Übung im SoSe 2014: Vergleich Datenschutz und IT-Sicherheit 9.1 Vergleich Sicherheitsziele & Aufgabe: Kontrollbereiche Ordnen Sie die im BDSG genannten Kontrollbereiche
MehrAntrag für ein Schlichtungs-Verfahren
Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
Mehrdpa-infocom - Datenlieferung
dpa-infocom - Datenlieferung Copyright 2006 von dpa-infocom GmbH Status des Dokuments: FINAL Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 1. Verzeichnisstrukturen...2 2. Nachrichtenmanagement...2 3. Datenübertragung...3
MehrGesetzliche Grundlagen des Datenschutzes
Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz Grundgesetz Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) Grundrecht
MehrMerkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG
Merkblatt zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach 4f, 4g BDSG Wann ist das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gemäß 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen
MehrDATENSCHUTZ FÜR SYSTEM- ADMINISTRATOREN
DATENSCHUTZ FÜR SYSTEM- ADMINISTRATOREN Was ist meine Grundlage für Speicherung von personenbezogenen Daten, was darf ich speichern und für wie lange? Hanno Wagner WER BIN ICH? Hanno,Rince
MehrZentrales Verfahren: Dokumentationspflichten für die zentrale Stelle und für die beteiligten Stellen
Anlage 1 Zur Vereinbarung zur Übertragung der Verantwortung für die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit des automatisierten Verfahrens Koordination Personaldienste Kommunal (KoPers-Kommunal) Stand: November
MehrDatenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium. Sven Hermerschmidt, BfDI
Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium Sven Hermerschmidt, BfDI 1 Kleinräumige Daten und Raumbezug Kleinräumige Auswertung von Daten
Mehr