2016: 2,2 % ab 1. März. 2017: 2,35% ab 1. Februar. = Übertragung des Tarifabschlusses 2017: 2,0 % 2018: 2,675 % ab 1. Juli Familienzuschlag 1.
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- Johanna Möller
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1 Übersicht über die Anpassung der Besoldung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Bund und Ländern in den Jahren 2017 und 2018 Linearanpassung Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017) vom 21. November 2016 (BGBl. I, S ff.) Bund 2016: 2,2 % ab 1. März 2017: 2,35% ab 1. Februar Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden- Württemberg 2017/2018 (BVAnpGBW 2017/2018) vom (GVBl. Nr. 22, S. 565 ff.) ab 1. März Baden- Württemberg 2018: 2,675 % Familienzuschlag 1. März mit Zusatzleistung von 0,375 % in 2018, dafür zeitliche Verschiebung um 5 Monate Zusätzlich: Rücknahme der Absenkung der Eingangsbesoldung in 2018 Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2017/2018 vom (BayGVBl. Nr. 12, S. 326 ff.) Bayern Zus. Gewährung einer Einmalzahlung an aktive Richter und Staatsanwälte i.h.v. 500 zur Kompensation
2 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017 und 2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom (GVBl. Nr. 20, S. 382 ff.) 2017: 2,7 % abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage ab 1. August Berlin 2018: 3,0% ab 1. August Erhöhung der Sonderzahlung in 2017 auf 800 Erhöhung der Sonderzahlung in 2018 für die von 800 auf 900 = eigenständige Regelung Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg vom (GVBl. I Nr. 14) 2017: 2,65 % abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage 2018: 2,85 % Brandenburg mit Zusatzleistung von 0,5 Pp. zur Aufholung des Besoldungsrückstandes sowie weiterer 0,15 Pp. zur Kompensation Gewährung eines Attraktivitäts-Zuschlags i.h.v. 800 im November 2017, i.h.v von 600 im Jahr 2018, i.h.v. 400 im Jahr 2019 und i.h.v. 200 im Jahr 2020 für alle Beamten und Richter, die im November in einem Dienstverhältnis stehen.
3 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften hier: Artikel 6 Gesetz zur Anpassung der Besoldungsund Beamtenversorgungsbezüge 2017/2018 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG 2017/2018) vom (GBl. Nr. 134, S. 784 ff.) Bremen - mit zeitliche Verschiebung um 6 Monate Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (HmbGVBl. 36, S.223 ff.) Hamburg 2017: 1,8 % 2018: 2,15 % mit Abzug von jeweils 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (HBesVAnpG 2017/2018) vom (GVBl. Nr. 11, S. 114 ff.) Hessen 2018: 2,2 % = Übertragung des eigenständigen Tarifabschlusses
4 Gesetz über die Anpassung von Besoldungs-, Beamtenversorgungs- und Amtsbezügen für die Jahre 2016 und 2017 in Mecklenburg-Vorpommern vom (GVBl. Nr. 12, S. 444 ff.) 2016: 2 % ab 1. September 2017: 1,75 % Mecklenburg- Vorpommern = eigenständige Regelung Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2018 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. 2018, Nr. 3, S. 50 ff.) 2018: 2,15 % Gewährung einer Einmalzahlung i.h.v. 9,35 % der Dienstbezüge, die den Berechtigten für November 2017 zugestanden haben. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom (Nds.GVBl Nr. 20, S. 308 ff.) Niedersachsen 2017: 2,5 % ab 1. Juni 2018: 2,0 % ab 1. Juni = eigenständige Regelung
5 Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom (GVBl. NRW Nr. 18, S. 451 ff.) Nordrhein-Westfalen ab 1. April mit zeitliche Verschiebung um 3 Monate in 2017 Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 (LBVAnpG 2017/2018) vom (GVBl. Nr. 9, S. 137 ff.) Rheinland-Pfalz Gesetz Nr zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom (ABl. Teil I, S.594 ff.) 2017: 2,2 % abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage ab 01. Mai Saarland 2018: 2,25 % ab 1. September mit zeitliche Verschiebung um 4 Monate in 2017 sowie eigenständiger Regelung in 2018
6 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018 vom (SächsGVBl. Nr. 11, S. 348 ff.) ab 01. Januar Sachsen Zusätzlich: Ab dem erhalten Richter und Staatsanwälte der BesGr. R 1 und R 2 nach einer Laufzeit von 5 Jahren in der jeweiligen Endstufe einen mtl. Zuschlag i.h.v. 1,03 % ihres Grundgehaltes. Richter sowie Staatsanwälte der BesGr. R 3 bis R 8 erhalten den Zuschlag nach einer Laufzeit von 10 Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der BesGr. R 3 bis R 8. Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig sowie Bestandteil des Grundgehalts. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (Drs. 7/1824) Sachsen-Anhalt Zusätzlich : Beamtenrechtliches Sonderzahlungsgesetz Sachsen- Anhalt (SZG LSA) vom (GVB. Nr. 22, S. 218) Art LBesG Beamte und Richter erhalten für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung i.h.v. 3 v.h. des Grundgehalts jedoch mindestens 400 -
7 Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und - Versorgungsanpassungsgesetz 2017 bis BVAnpG ) vom (GVBl. Nr. 6, S. 199 ff.) Schleswig-Holstein abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2017 und 2018 vom (GVBl. Nr. 9, S. 161 ff.) Thüringen abzgl. 0,2 Pp. zugunsten der V-Rücklage ab 1. April mit zeitlicher Verschiebung um 3 Monate in 2017 Stand:
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